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Absenzen - Massnahmen Absences - Sanctions

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Kanton Basel-Stadt<br />

BS 410.100<br />

Schulgesetz<br />

vom 4. April 1929<br />

(inkl. Änderungen [18.10.2006])<br />

2 Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung und in Absprache mit der<br />

Vormundschaftsbehörde fehlbare Schülerinnen und Schüler aus der Schule<br />

ausschliessen.<br />

3 Vor Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben c, d und e sowie gemäss<br />

Absatz 2 werden die Erziehungsberechtigten angehört und über allfällig folgende<br />

Disziplinarmassnahmen informiert. Der Entscheid wird ihnen schriftlich mit einer<br />

Rechtsmittelbelehrung eröffnet.<br />

II. Allgemeine Bestimmungen. Schulpflicht und Schüler<br />

Ausschluss vom Schulbesuch<br />

§ 60<br />

Die öffentlichen Schulen sind nicht verpflichtet, folgende Schüler oder Schülerinnen<br />

aufzunehmen:<br />

a) Schüler, die der deutschen Sprache so wenig mächtig sind, dass sie dem Unterricht<br />

durchaus nicht zu folgen vermögen. Im Bedarfsfalle kann jedoch der Erziehungsrat<br />

besondere Klassen für fremdsprachige Kinder errichten, die den Übergang in die<br />

Normalklassen erleichtern sollen.<br />

b) Schüler, die aus einer andern Schule wegen Bildungsunfähigkeit, grober Vergehen oder<br />

fortgesetzter Übertretung der Disziplinarvorschriften entlassen worden sind.<br />

2<br />

In Streitfällen entscheidet das Erziehungsdepartement endgültig.<br />

§ 61<br />

Schüler und Schülerinnen, die durch ihr Betragen, durch andauernde Widersetzlichkeit<br />

oder durch sonstige Vergehen den Unterricht oder die Mitschüler und Mitschülerinnen<br />

gefährden, können durch die Inspektion ihrer Schule aus der Schule ausgewiesen werden.<br />

Nicht mehr schulpflichtige Schüler und Schülerinnen können auch bei andauerndem<br />

Verstoss gegen das <strong>Absenzen</strong>reglement aus der Schule ausgewiesen werden. Bei<br />

unmündigen Schülern und Schülerinnen ist vor Erlass der Verfügung der<br />

Vormundschaftsbehörde Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.<br />

2<br />

In dringenden Fällen ist der Schulvorsteher berechtigt, vorsorglich von sich aus den<br />

auszuweisenden Schüler, unter Anzeige an die Vormundschaftsbehörde und die<br />

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