Absenzen - Massnahmen Absences - Sanctions
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Kanton Basel-Stadt<br />
BS 410.100<br />
Schulgesetz<br />
vom 4. April 1929<br />
(inkl. Änderungen [18.10.2006])<br />
2 Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung und in Absprache mit der<br />
Vormundschaftsbehörde fehlbare Schülerinnen und Schüler aus der Schule<br />
ausschliessen.<br />
3 Vor Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben c, d und e sowie gemäss<br />
Absatz 2 werden die Erziehungsberechtigten angehört und über allfällig folgende<br />
Disziplinarmassnahmen informiert. Der Entscheid wird ihnen schriftlich mit einer<br />
Rechtsmittelbelehrung eröffnet.<br />
II. Allgemeine Bestimmungen. Schulpflicht und Schüler<br />
Ausschluss vom Schulbesuch<br />
§ 60<br />
Die öffentlichen Schulen sind nicht verpflichtet, folgende Schüler oder Schülerinnen<br />
aufzunehmen:<br />
a) Schüler, die der deutschen Sprache so wenig mächtig sind, dass sie dem Unterricht<br />
durchaus nicht zu folgen vermögen. Im Bedarfsfalle kann jedoch der Erziehungsrat<br />
besondere Klassen für fremdsprachige Kinder errichten, die den Übergang in die<br />
Normalklassen erleichtern sollen.<br />
b) Schüler, die aus einer andern Schule wegen Bildungsunfähigkeit, grober Vergehen oder<br />
fortgesetzter Übertretung der Disziplinarvorschriften entlassen worden sind.<br />
2<br />
In Streitfällen entscheidet das Erziehungsdepartement endgültig.<br />
§ 61<br />
Schüler und Schülerinnen, die durch ihr Betragen, durch andauernde Widersetzlichkeit<br />
oder durch sonstige Vergehen den Unterricht oder die Mitschüler und Mitschülerinnen<br />
gefährden, können durch die Inspektion ihrer Schule aus der Schule ausgewiesen werden.<br />
Nicht mehr schulpflichtige Schüler und Schülerinnen können auch bei andauerndem<br />
Verstoss gegen das <strong>Absenzen</strong>reglement aus der Schule ausgewiesen werden. Bei<br />
unmündigen Schülern und Schülerinnen ist vor Erlass der Verfügung der<br />
Vormundschaftsbehörde Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.<br />
2<br />
In dringenden Fällen ist der Schulvorsteher berechtigt, vorsorglich von sich aus den<br />
auszuweisenden Schüler, unter Anzeige an die Vormundschaftsbehörde und die<br />
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