Gestaltungssatzung - Ausarbeitung - geänderte ... - Stadt Ansbach
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§ 5 Dächer und Dachaufbauten:<br />
10<br />
5.1 Dacheinschnitte<br />
Offene Dacheinschnitte für Terrassen sind - vom öffentlichen Raum einsehbar -<br />
nicht zulässig.<br />
Überdeckte Dacheinschnitte, in der Form von offenen Gauben können im 1.<br />
Dachgeschoss an Stellen, die vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sind, bis zu<br />
einer Breite von max. 3,00m zugelassen werden.<br />
5.2 Kamine<br />
Kamine sind nahe am First über Dach zu führen.<br />
Kaminköpfe sind zu verputzen, mit Kupfer zu verkleiden oder aus rotem<br />
Ziegelmauerwerk herzustellen. Eindeckrahmen sind so klein wie möglich zu<br />
halten.<br />
5.3 Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen<br />
Photovoltaikanlagen, mit denen lediglich Strom ins öffentliche Netz eingespeist<br />
wird, sind unzulässig. Für den privaten Gebrauch sind Photovoltaikanlagen nur<br />
auf Dachflächen, die vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind, zulässig.<br />
Photovoltaikanlagen zur Stromgewinnung und Sonnenkollektoren zur Erzeugung<br />
von Warmwasser oder zur Heizungsunterstützung für die Eigenversorgung des<br />
Gebäudes sind zulässig, wenn sie als begrenztes Bauteil in die Dachfläche<br />
integriert sind und wenn sie vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind.<br />
Bei Einzelbaudenkmälern sind entsprechende Anlagen nur im Einvernehmen mit<br />
dem Landesamt für Denkmalpflege zulässig.