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Gestaltungssatzung - Ausarbeitung - geänderte ... - Stadt Ansbach

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§ 5 Dächer und Dachaufbauten:<br />

10<br />

5.1 Dacheinschnitte<br />

Offene Dacheinschnitte für Terrassen sind - vom öffentlichen Raum einsehbar -<br />

nicht zulässig.<br />

Überdeckte Dacheinschnitte, in der Form von offenen Gauben können im 1.<br />

Dachgeschoss an Stellen, die vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sind, bis zu<br />

einer Breite von max. 3,00m zugelassen werden.<br />

5.2 Kamine<br />

Kamine sind nahe am First über Dach zu führen.<br />

Kaminköpfe sind zu verputzen, mit Kupfer zu verkleiden oder aus rotem<br />

Ziegelmauerwerk herzustellen. Eindeckrahmen sind so klein wie möglich zu<br />

halten.<br />

5.3 Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen<br />

Photovoltaikanlagen, mit denen lediglich Strom ins öffentliche Netz eingespeist<br />

wird, sind unzulässig. Für den privaten Gebrauch sind Photovoltaikanlagen nur<br />

auf Dachflächen, die vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind, zulässig.<br />

Photovoltaikanlagen zur Stromgewinnung und Sonnenkollektoren zur Erzeugung<br />

von Warmwasser oder zur Heizungsunterstützung für die Eigenversorgung des<br />

Gebäudes sind zulässig, wenn sie als begrenztes Bauteil in die Dachfläche<br />

integriert sind und wenn sie vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind.<br />

Bei Einzelbaudenkmälern sind entsprechende Anlagen nur im Einvernehmen mit<br />

dem Landesamt für Denkmalpflege zulässig.

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