Gestaltungssatzung - Ausarbeitung - geänderte ... - Stadt Ansbach
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4.5 Rolläden, Jalousien, Ausstellungsmarkisoletten:<br />
Rollläden, Jalousien und Jalousetten sind nur zulässig, wenn sie im<br />
hochgezogenen Zustand nicht sichtbar sind. In der Regel sind Klappläden zu<br />
bevorzugen. Vorhandene historische Rolllädenkästen sind zu erhalten.<br />
Neue Fensterläden sind in Holz auszuführen.<br />
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4.6 Markisen:<br />
Markisen dürfen nur angebracht werden, wenn diese die Fassade des Gebäudes<br />
sowie das Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigen.<br />
Markisen sind im öffentlichen Raum nur in der Erdgeschosszone z.B. über<br />
Schaufenstern, Hoteleingängen oder Terrassen von Cafes und Restaurants als<br />
bewegliches Element zulässig.<br />
Getrennte Fenster müssen getrennte Markisen haben. Die Markisen-Breite darf<br />
die Fensterbreite nicht überschreiten. Es sind Ausnahmen möglich, wenn<br />
mehrere Schaufenster ohne architektonisch wirksame Zwischenpfeiler verbunden<br />
sind und die Proportion der Fassade nicht beeinträchtigt wird.<br />
Glänzende Materialien sind nicht zulässig.<br />
Markisen müssen aus Stoff und in einer auf die Fassade abgestimmten<br />
gedeckten Farbe ausgeführt werden. Sie dürfen wesentliche Architekturteile nicht<br />
dauernd überdecken.<br />
Material und Form der Markise müssen dem Zweck des Sonnenschutzes und<br />
nicht der Überdachung von Warenauslagen dienen und möglichst leicht wirken.<br />
Feststehende, seitlich geschlossene Markisen oder Korbmarkisen sind nicht<br />
zulässig.<br />
Vordächer aus festen Baustoffen sind keine Markisen im Sinne dieser Satzung.