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Gestaltungssatzung - Ausarbeitung - geänderte ... - Stadt Ansbach

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6.5 Ausschluss von verunstaltender Werbung:<br />

Folgende Werbeanlagen sind unzulässig:<br />

a) Kastenförmige Werbeanlagen, sei es in der Form als Schriftblock oder als<br />

Kasten mit Einzelbuchstaben<br />

b) hinterleuchtete Kästen, bedruckte Transparente, Platten, Textilien oder<br />

Netze zum Zweck der Werbung<br />

c) das langfristige Bekleben oder Beschreiben von Schaufenstern mit Preis-<br />

oder Hinweisschildern jeder Art sowie das Bekleben oder Bestreichen von<br />

Schaufenstern und sonstigen Fenstern mit die Durchsicht hemmenden<br />

Materialien mit einem „verschlossenem“ Anteil von über 30% der<br />

Fensterfläche<br />

d) Werbeanlagen auf Dächern, Kaminen, Gesimsen, Giebelflächen und allen<br />

gliedernden Architekturteilen wie zum Beispiel Lisenen, Pilastern, Fenster-<br />

und Torumrahmungen<br />

e) Senkrechte Fahnen- und Kletterschriften sowie Werbeanlagen über mehrere<br />

Geschosse

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