Gestaltungssatzung - Ausarbeitung - geänderte ... - Stadt Ansbach
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6.5 Ausschluss von verunstaltender Werbung:<br />
Folgende Werbeanlagen sind unzulässig:<br />
a) Kastenförmige Werbeanlagen, sei es in der Form als Schriftblock oder als<br />
Kasten mit Einzelbuchstaben<br />
b) hinterleuchtete Kästen, bedruckte Transparente, Platten, Textilien oder<br />
Netze zum Zweck der Werbung<br />
c) das langfristige Bekleben oder Beschreiben von Schaufenstern mit Preis-<br />
oder Hinweisschildern jeder Art sowie das Bekleben oder Bestreichen von<br />
Schaufenstern und sonstigen Fenstern mit die Durchsicht hemmenden<br />
Materialien mit einem „verschlossenem“ Anteil von über 30% der<br />
Fensterfläche<br />
d) Werbeanlagen auf Dächern, Kaminen, Gesimsen, Giebelflächen und allen<br />
gliedernden Architekturteilen wie zum Beispiel Lisenen, Pilastern, Fenster-<br />
und Torumrahmungen<br />
e) Senkrechte Fahnen- und Kletterschriften sowie Werbeanlagen über mehrere<br />
Geschosse