RICHTSÄTZE FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN IN DER ...
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´ Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten<br />
Bei erforderlichen Tiefenlockerungen aufgrund großer Bodenverfestigungen<br />
und -vertiefungen bzw. zusätzlicher Handarbeiten (z.B. Steine abklauben,<br />
weiteres Einebnen, zusätzliche Düngung, Nachsaat etc.) ist diesbezüglich eine<br />
gesonderte Schätzung vorzunehmen, wenn mit dem Rekultivierungssatz das<br />
Auslangen nicht gefunden werden kann.<br />
Folgeschäden, die durch die neue Beschaffenheit des Bodens auftreten, sind<br />
von dieser Regelung ausgenommen und müssen gesondert entschädigt<br />
werden. Sie sollen durch keine Vereinbarung ausgeschlossen werden.<br />
Referat V Betriebswesen | 9020 Klagenfurt | Museumgasse 5 Seite 26