GMV „Volkschor“ - Gemeindeverwaltung Lambsheim
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<strong>Lambsheim</strong> Seite 6<br />
Im Änderungsbereich II liegen die Grundstücke<br />
Flur-Nr. 10435, 10434, 10433, 10432, 10417<br />
und 10418.<br />
Anlass für die Planänderung ist die Absicht im<br />
Änderungsbereich I eine Einrichtung mit betreutem<br />
Wohnen zu ermöglichen. Hierzu ist die Zusammenlegung<br />
mehrerer Grundstücke erforderlich. Auf<br />
den Grundstücken Flur-Nr. 10372 bis 10375 ist die<br />
Errichtung eines Gebäudes mit mehreren Einzelwohnungen<br />
vorgesehen.<br />
Dazu muss für diesen Bereich, der in der Panzeichnung<br />
als WA 16 bezeichnet wird, die Begrenzung<br />
der Anzahl der Wohnungen von max. 3 auf max.<br />
10 geändert werden. Damit wird das Vorhaben mit<br />
10 Wohnungen für betreutes Wohnen in einem<br />
Gebäude ermöglicht. Die Zahl der Wohnungen in<br />
dem Änderungsbereich wird dennoch nicht erhöht,<br />
da in dem Bereich bisher 4 Grundstücke mit Gebäuden<br />
bis zu max. 3 Wohnungen zusammen als 12<br />
Wohnungen zulässig waren.<br />
Die Firsthöhe wird in diesem Bereich auf 12 m<br />
begrenzt. Bisher war eine Firsthöhe von 15,10 m<br />
zulässig.<br />
Das benachbarte Grundstück Flst.-Nr. 10271 im<br />
Norden ist sehr schmal. Um hier eine bessere<br />
Bebaubarkeit zu ermöglichen, wird dieses um 1,0 m<br />
nach Süden erweitert. Da auf diesem Grundstück<br />
aufgrund der Baufenstergröße lediglich eine Einzelhausbebauung<br />
möglich ist, wird der Gebietstyp<br />
geändert. Dieses Grundstück entspricht dann dem<br />
Gebietstyp WA 6. Art und Maß der baulichen Nutzung<br />
wird beibehalten.<br />
Anlass für die Planänderung im Änderungsbereich<br />
II war im Wesentlichen eine Flexibilisierung<br />
der Bauweise. Dies wird ermöglicht, indem die Festsetzungen<br />
zu den Gebäudetypen geändert werden.<br />
Zukünftig sollen in diesem Änderungsbereich<br />
sowohl Doppel- als auch Einzelhäuser zugelassen<br />
werden.<br />
Im Änderungsbereich II waren bisher nur Doppelhäuser<br />
zulässig. Mit der jetzt vorgesehenen<br />
Änderung soll hier im Wesentlichen eine Flexibilisierung<br />
der Bauweise erreicht werden, indem die<br />
Festsetzung zu den Gebäudetypen geändert wird.<br />
Zukünftig sollen in diesem Änderungsbereich<br />
sowohl Doppel- als auch Einzelhäuser zugelassen<br />
werden.<br />
Die vorgesehene Erweiterung der Festsetzung der<br />
Haustypen soll zum einen den Bauherren größere<br />
Spielräume einräumen.<br />
Zum anderen soll der festgestellten verstärkten<br />
Nachfrage nach Einzelhausgrundstücken nachgekommen<br />
werden.<br />
Eingriffs- Ausgleichsregelung<br />
Gem. § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB ist ein Ausgleich<br />
nicht erforderlich, soweit die Eingriffe vor der<br />
Planänderung bereits zulässig waren oder bereits<br />
erfolgt sind.<br />
Der Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft<br />
wurde bereits im Rahmen des Bebauungsplanes „Im<br />
Feldchen“ berücksichtigt. Durch die bisherigen<br />
Änderungsplanungen ergab sich kein zusätzlicher<br />
Ausgleichsbedarf.<br />
Mit der aktuellen Änderung wird das Maß der baulichen<br />
Nutzung nicht verändert.<br />
Der Bebauungsplan „Im Feldchen, Änderung 8“<br />
kann bei der <strong>Gemeindeverwaltung</strong> <strong>Lambsheim</strong>,<br />
Mühltorstraße 25, 67245 <strong>Lambsheim</strong>, Zimmer Nr.<br />
1.01 und 1.02, während der Dienststunden eingesehen<br />
werden.<br />
Der Bebauungsplan tritt mit der öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
Hinweise gemäß § 44 Abs. 5 BauGB<br />
1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung<br />
verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42<br />
BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten<br />
sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches<br />
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung<br />
der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen<br />
beantragt.<br />
2. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht<br />
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des<br />
Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz<br />
1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten<br />
sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt<br />
wird.<br />
Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB<br />
Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplanes oder<br />
der Satzung ist auf die Voraussetzung für die Geltendmachung<br />
der Verletzung von Vorschriften<br />
sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.<br />
Hinweis gemäß § 215 Abs. 1 BauGB<br />
Unbeachtlich werden:<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3<br />
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />
Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2<br />
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das<br />
Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes<br />
und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel<br />
des Abwägungsvorganges,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung<br />
des Flächennutzungsplanes oder der Satzung<br />
schriftlich gegenüber der Gemeinde unter<br />
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts<br />
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt<br />
entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a<br />
beachtlich sind.<br />
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung<br />
(GemO)<br />
Lt. § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen,<br />
dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfah-<br />
rens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder<br />
auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen<br />
sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von<br />
Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies<br />
gilt nicht, wenn<br />
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung,<br />
die Genehmigung, die Ausfertigung oder<br />
die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />
sind, oder<br />
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde<br />
den Beschluss beanstandet oder<br />
jemand die Verletzung der Verfahrens- oder<br />
Formvorschriften gegenüber der <strong>Gemeindeverwaltung</strong>,<br />
unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend<br />
gemacht hat.<br />
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2<br />
geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der<br />
in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung<br />
geltend machen.<br />
<strong>Lambsheim</strong>, 02.06.2010<br />
Eisenbarth<br />
Bürgermeister<br />
Feier zur 20-jährigen<br />
Partnerschaft in Wörlitz<br />
In der Zeit vom 13. bis 15. August 2010 findet die<br />
Feier zur 20-jährigen Partnerschaft mit Wörlitz in<br />
Wörlitz statt.<br />
Die Gemeinde plant diese Veranstaltung mit den<br />
Gemeindevertretern und Bürgern zu besuchen.<br />
Die Abfahrt findet am Freitag, dem<br />
13.08.2010, um 09:00 Uhr, am Rathaus statt.<br />
Die Rückfahrt erfolgt am Sonntag dem<br />
15.08.2010 um ca. 11:00 Uhr.<br />
Die Kosten der Busfahrt betragen nach derzeitiger<br />
Planung pro Person 35,00 Euro.<br />
Folgende Unterkünfte können über die Gemeinde<br />
gebucht werden:<br />
Hotel zum Stein, 2 Übernachtungen / Frühstück<br />
und 1 x Halbpension im Doppelzimmer pro Person<br />
96,00 Euro.<br />
Im Einzelzimmer pro Person 120,00 Euro.<br />
Es stehen 25 Doppelzimmer und 5 Einzelzimmer<br />
zur Verfügung.<br />
Pension „Zum hauenden Schwein“ Übernachtung /<br />
Frühstück<br />
2 Doppelzimmer á Zimmer 78,00 Euro pro Nacht -<br />
Hauptgebäude<br />
2 Doppelzimmer á Zimmer 60,00 Euro pro Nacht -<br />
Nebengebäude.<br />
Interessenten bitten wir um Buchung bis zum<br />
15.06.2010. Die Buchungen erfolgen nach Anmeldung<br />
solange Zimmer zur Verfügung stehen.<br />
Für die Anmeldung setzen Sie sich bitte mit Herrn<br />
Conrad Tel. 06233/5109-14 in Verbindung.<br />
Überprüfung der Grabmale<br />
Am Donnerstag, 10. Juni 2010, ab 9.00 Uhr,<br />
wird Herr Mark Schlösser, öffentlich bestellter und<br />
vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer<br />
Pfalz im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,<br />
eine Standsicherheitsüberprüfung der Grabmale<br />
auf dem Gemeindefriedhof durchführen.<br />
Wir bitten diejenigen, die eine Aufforderung zur<br />
Instandsetzung erhalten (Aufkleber bzw. Schreiben),<br />
den Grabstein von einem Steinmetz überprüfen<br />
zu lassen.<br />
Wir hoffen auf Ihr Verständnis für diese Maßnahme,<br />
zu der wir gesetzlich verpflichtet sind.<br />
Ihre Friedhofsverwaltung