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GMV „Volkschor“ - Gemeindeverwaltung Lambsheim

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<strong>Lambsheim</strong> Seite 6<br />

Im Änderungsbereich II liegen die Grundstücke<br />

Flur-Nr. 10435, 10434, 10433, 10432, 10417<br />

und 10418.<br />

Anlass für die Planänderung ist die Absicht im<br />

Änderungsbereich I eine Einrichtung mit betreutem<br />

Wohnen zu ermöglichen. Hierzu ist die Zusammenlegung<br />

mehrerer Grundstücke erforderlich. Auf<br />

den Grundstücken Flur-Nr. 10372 bis 10375 ist die<br />

Errichtung eines Gebäudes mit mehreren Einzelwohnungen<br />

vorgesehen.<br />

Dazu muss für diesen Bereich, der in der Panzeichnung<br />

als WA 16 bezeichnet wird, die Begrenzung<br />

der Anzahl der Wohnungen von max. 3 auf max.<br />

10 geändert werden. Damit wird das Vorhaben mit<br />

10 Wohnungen für betreutes Wohnen in einem<br />

Gebäude ermöglicht. Die Zahl der Wohnungen in<br />

dem Änderungsbereich wird dennoch nicht erhöht,<br />

da in dem Bereich bisher 4 Grundstücke mit Gebäuden<br />

bis zu max. 3 Wohnungen zusammen als 12<br />

Wohnungen zulässig waren.<br />

Die Firsthöhe wird in diesem Bereich auf 12 m<br />

begrenzt. Bisher war eine Firsthöhe von 15,10 m<br />

zulässig.<br />

Das benachbarte Grundstück Flst.-Nr. 10271 im<br />

Norden ist sehr schmal. Um hier eine bessere<br />

Bebaubarkeit zu ermöglichen, wird dieses um 1,0 m<br />

nach Süden erweitert. Da auf diesem Grundstück<br />

aufgrund der Baufenstergröße lediglich eine Einzelhausbebauung<br />

möglich ist, wird der Gebietstyp<br />

geändert. Dieses Grundstück entspricht dann dem<br />

Gebietstyp WA 6. Art und Maß der baulichen Nutzung<br />

wird beibehalten.<br />

Anlass für die Planänderung im Änderungsbereich<br />

II war im Wesentlichen eine Flexibilisierung<br />

der Bauweise. Dies wird ermöglicht, indem die Festsetzungen<br />

zu den Gebäudetypen geändert werden.<br />

Zukünftig sollen in diesem Änderungsbereich<br />

sowohl Doppel- als auch Einzelhäuser zugelassen<br />

werden.<br />

Im Änderungsbereich II waren bisher nur Doppelhäuser<br />

zulässig. Mit der jetzt vorgesehenen<br />

Änderung soll hier im Wesentlichen eine Flexibilisierung<br />

der Bauweise erreicht werden, indem die<br />

Festsetzung zu den Gebäudetypen geändert wird.<br />

Zukünftig sollen in diesem Änderungsbereich<br />

sowohl Doppel- als auch Einzelhäuser zugelassen<br />

werden.<br />

Die vorgesehene Erweiterung der Festsetzung der<br />

Haustypen soll zum einen den Bauherren größere<br />

Spielräume einräumen.<br />

Zum anderen soll der festgestellten verstärkten<br />

Nachfrage nach Einzelhausgrundstücken nachgekommen<br />

werden.<br />

Eingriffs- Ausgleichsregelung<br />

Gem. § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB ist ein Ausgleich<br />

nicht erforderlich, soweit die Eingriffe vor der<br />

Planänderung bereits zulässig waren oder bereits<br />

erfolgt sind.<br />

Der Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft<br />

wurde bereits im Rahmen des Bebauungsplanes „Im<br />

Feldchen“ berücksichtigt. Durch die bisherigen<br />

Änderungsplanungen ergab sich kein zusätzlicher<br />

Ausgleichsbedarf.<br />

Mit der aktuellen Änderung wird das Maß der baulichen<br />

Nutzung nicht verändert.<br />

Der Bebauungsplan „Im Feldchen, Änderung 8“<br />

kann bei der <strong>Gemeindeverwaltung</strong> <strong>Lambsheim</strong>,<br />

Mühltorstraße 25, 67245 <strong>Lambsheim</strong>, Zimmer Nr.<br />

1.01 und 1.02, während der Dienststunden eingesehen<br />

werden.<br />

Der Bebauungsplan tritt mit der öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

Hinweise gemäß § 44 Abs. 5 BauGB<br />

1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung<br />

verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42<br />

BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten<br />

sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches<br />

dadurch herbeiführen, dass er die Leistung<br />

der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen<br />

beantragt.<br />

2. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht<br />

innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des<br />

Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz<br />

1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten<br />

sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt<br />

wird.<br />

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB<br />

Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplanes oder<br />

der Satzung ist auf die Voraussetzung für die Geltendmachung<br />

der Verletzung von Vorschriften<br />

sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.<br />

Hinweis gemäß § 215 Abs. 1 BauGB<br />

Unbeachtlich werden:<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3<br />

beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />

Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2<br />

beachtliche Verletzung der Vorschriften über das<br />

Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes<br />

und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel<br />

des Abwägungsvorganges,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung<br />

des Flächennutzungsplanes oder der Satzung<br />

schriftlich gegenüber der Gemeinde unter<br />

Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts<br />

geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt<br />

entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a<br />

beachtlich sind.<br />

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung<br />

(GemO)<br />

Lt. § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen,<br />

dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfah-<br />

rens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder<br />

auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen<br />

sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von<br />

Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies<br />

gilt nicht, wenn<br />

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung,<br />

die Genehmigung, die Ausfertigung oder<br />

die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />

sind, oder<br />

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde<br />

den Beschluss beanstandet oder<br />

jemand die Verletzung der Verfahrens- oder<br />

Formvorschriften gegenüber der <strong>Gemeindeverwaltung</strong>,<br />

unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />

der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend<br />

gemacht hat.<br />

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2<br />

geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der<br />

in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung<br />

geltend machen.<br />

<strong>Lambsheim</strong>, 02.06.2010<br />

Eisenbarth<br />

Bürgermeister<br />

Feier zur 20-jährigen<br />

Partnerschaft in Wörlitz<br />

In der Zeit vom 13. bis 15. August 2010 findet die<br />

Feier zur 20-jährigen Partnerschaft mit Wörlitz in<br />

Wörlitz statt.<br />

Die Gemeinde plant diese Veranstaltung mit den<br />

Gemeindevertretern und Bürgern zu besuchen.<br />

Die Abfahrt findet am Freitag, dem<br />

13.08.2010, um 09:00 Uhr, am Rathaus statt.<br />

Die Rückfahrt erfolgt am Sonntag dem<br />

15.08.2010 um ca. 11:00 Uhr.<br />

Die Kosten der Busfahrt betragen nach derzeitiger<br />

Planung pro Person 35,00 Euro.<br />

Folgende Unterkünfte können über die Gemeinde<br />

gebucht werden:<br />

Hotel zum Stein, 2 Übernachtungen / Frühstück<br />

und 1 x Halbpension im Doppelzimmer pro Person<br />

96,00 Euro.<br />

Im Einzelzimmer pro Person 120,00 Euro.<br />

Es stehen 25 Doppelzimmer und 5 Einzelzimmer<br />

zur Verfügung.<br />

Pension „Zum hauenden Schwein“ Übernachtung /<br />

Frühstück<br />

2 Doppelzimmer á Zimmer 78,00 Euro pro Nacht -<br />

Hauptgebäude<br />

2 Doppelzimmer á Zimmer 60,00 Euro pro Nacht -<br />

Nebengebäude.<br />

Interessenten bitten wir um Buchung bis zum<br />

15.06.2010. Die Buchungen erfolgen nach Anmeldung<br />

solange Zimmer zur Verfügung stehen.<br />

Für die Anmeldung setzen Sie sich bitte mit Herrn<br />

Conrad Tel. 06233/5109-14 in Verbindung.<br />

Überprüfung der Grabmale<br />

Am Donnerstag, 10. Juni 2010, ab 9.00 Uhr,<br />

wird Herr Mark Schlösser, öffentlich bestellter und<br />

vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer<br />

Pfalz im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,<br />

eine Standsicherheitsüberprüfung der Grabmale<br />

auf dem Gemeindefriedhof durchführen.<br />

Wir bitten diejenigen, die eine Aufforderung zur<br />

Instandsetzung erhalten (Aufkleber bzw. Schreiben),<br />

den Grabstein von einem Steinmetz überprüfen<br />

zu lassen.<br />

Wir hoffen auf Ihr Verständnis für diese Maßnahme,<br />

zu der wir gesetzlich verpflichtet sind.<br />

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