Erzieherinnengesundheit - Publikationen - Freistaat Sachsen
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platzes und der Arbeitsbedingungen (Infobox<br />
2.4) bei einem Gefährdungsrisiko.<br />
Infobox 2.4<br />
§ 2 MuSchG - Gestaltung des Arbeitsplatzes<br />
(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt,<br />
hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des<br />
Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge<br />
und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung<br />
die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum<br />
Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden<br />
oder stillenden Mutter zu treffen.<br />
(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten<br />
beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen<br />
muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen<br />
bereitzustellen.<br />
(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten<br />
beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr<br />
Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu<br />
geben.<br />
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />
mit Zustimmung des Bundesrates<br />
1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung<br />
von Gesundheitsgefährdungen der werdenden<br />
oder stillenden Mütter oder ihrer Kinder<br />
Liegeräume für diese Frauen einzurichten und<br />
sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in<br />
Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen,<br />
2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung<br />
des Arbeitgebers zur Beurteilung einer<br />
Gefährdung für die werdenden oder stillenden<br />
Mütter, zur Durchführung der notwendigen<br />
Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung der<br />
betroffenen Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe<br />
der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der<br />
Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober<br />
1992 über die Durchführung von Maßnahmen<br />
zur Verbesserung der Sicherheit und des<br />
Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen,<br />
Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen<br />
am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L<br />
348 S. 1).<br />
…<br />
Grundlage dafür ist laut § 1 der Mutterschutzrichtlinie<br />
(MuSchRiV) die Beurteilung der<br />
Arbeitsbedingungen hinsichtlich ihrer chemischen,<br />
biologischen und physikalischen Gefährdung.<br />
Ist eine Umgestaltung nicht möglich,<br />
muss die Schwangere/Stillende auf einen ungefährlichen<br />
Arbeitsplatz umgesetzt werden.<br />
Stehen diese nicht zur Verfügung, muss die<br />
Schwangere/Stillende von der Arbeit freigestellt<br />
werden.<br />
Gemäß MuSchG gibt es zwei Arten von Beschäftigungsverbot.<br />
Nach § 3 MuSchG dürfen<br />
werdende Mütter nicht beschäftigt werden,<br />
soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder<br />
Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer<br />
der Beschäftigung gefährdet ist (individuelles<br />
Beschäftigungsverbot). Auch dürfen werden<br />
18<br />
Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen<br />
de Mütter in den letzten sechs Wochen vor der<br />
Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei<br />
denn, sie erklären sich ausdrücklich (und jederzeit<br />
widerruflich) zur Arbeitsleistung bereit.<br />
Die §§ 4 und 8 MuSchG regeln die sog. generellen<br />
Beschäftigungsverbote, die unabhängig<br />
von den individuellen Gegebenheiten vorliegen.<br />
So sind folgende schwere Arbeiten für werdende<br />
und stillende Mütter verboten:<br />
� regelmäßiges Heben von 5 kg,<br />
� gelegentliches Heben von 10 kg (relevant<br />
bei der Betreuung von Krippenkindern),<br />
� nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats<br />
stehende Tätigkeiten von täglich<br />
mehr als 4 Stunden,<br />
� häufi ge Tätigkeiten in Zwangshaltungen<br />
(strecken, beugen, hocken, bücken),<br />
� Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Gefahr<br />
besteht, an einer Berufskrankheit zu<br />
erkranken bzw. einer Gefahr für die eigene<br />
Gesundheit und die des ungeborenen<br />
Kindes besteht (z. B. Infektion mit Kinderkrankheiten<br />
Kap. 4.3),<br />
� sehr laute Tätigkeiten (Tageslärmexpositionspegel<br />
von mehr als 80 dB(A) gemäß<br />
LärmVibrationsArbSchV),<br />
� gefährliche Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr<br />
(ausgleiten, abstürzen, hinfallen)<br />
� Mehr- und Nachtarbeit (zwischen 20 und<br />
6 Uhr),<br />
� Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit<br />
vorgeschriebenem Arbeitstempo,<br />
� Arbeit an Sonn- und Feiertagen.<br />
Die werdende Mutter ist nach § 5 MuSchG<br />
verpfl ichtet, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft<br />
und den voraussichtlichen Entbindungstermin<br />
umgehend mitzuteilen. Der Arbeitgeber<br />
hat diese Information vertraulich zu behandeln<br />
und darauf hin unverzüglich die Aufsichtsbehörde<br />
zu informieren. Das dafür notwendige Formular<br />
ist unter www.arbeitsschutz-sachsen.de<br />
(linke Navigationsspalte � Praktische Lösungen<br />
� Anträge Formulare � Mutterschutz �<br />
Beschäftigung einer werdenden Mutter) zu fi nden<br />
und an die zuständige Arbeitsschutzbehörde<br />
zu senden.<br />
Nach § 6 MuSchG dürfen Mütter acht Wochen,<br />
bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen<br />
nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.<br />
Stillenden Müttern ist nach § 7 MuSchG eine<br />
Stillzeit von mind. zweimal täglich einer halben<br />
oder einmal täglich einer Stunde einzuräumen,<br />
die als Arbeitszeit gewertet wird. Während der<br />
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier<br />
Monaten nach der Entbindung besteht für die<br />
Frau nach § 9 MuSchG ein Kündigungsverbot.<br />
§ 11 MuSchG sieht für die Dauer der Beschäftigungsverbote<br />
eine Entgeltfortzahlungspfl icht