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Erzieherinnengesundheit - Publikationen - Freistaat Sachsen

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platzes und der Arbeitsbedingungen (Infobox<br />

2.4) bei einem Gefährdungsrisiko.<br />

Infobox 2.4<br />

§ 2 MuSchG - Gestaltung des Arbeitsplatzes<br />

(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt,<br />

hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des<br />

Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge<br />

und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung<br />

die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum<br />

Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden<br />

oder stillenden Mutter zu treffen.<br />

(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten<br />

beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen<br />

muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen<br />

bereitzustellen.<br />

(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten<br />

beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr<br />

Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu<br />

geben.<br />

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

mit Zustimmung des Bundesrates<br />

1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung<br />

von Gesundheitsgefährdungen der werdenden<br />

oder stillenden Mütter oder ihrer Kinder<br />

Liegeräume für diese Frauen einzurichten und<br />

sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in<br />

Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen,<br />

2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung<br />

des Arbeitgebers zur Beurteilung einer<br />

Gefährdung für die werdenden oder stillenden<br />

Mütter, zur Durchführung der notwendigen<br />

Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung der<br />

betroffenen Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe<br />

der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der<br />

Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober<br />

1992 über die Durchführung von Maßnahmen<br />

zur Verbesserung der Sicherheit und des<br />

Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen,<br />

Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen<br />

am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L<br />

348 S. 1).<br />

…<br />

Grundlage dafür ist laut § 1 der Mutterschutzrichtlinie<br />

(MuSchRiV) die Beurteilung der<br />

Arbeitsbedingungen hinsichtlich ihrer chemischen,<br />

biologischen und physikalischen Gefährdung.<br />

Ist eine Umgestaltung nicht möglich,<br />

muss die Schwangere/Stillende auf einen ungefährlichen<br />

Arbeitsplatz umgesetzt werden.<br />

Stehen diese nicht zur Verfügung, muss die<br />

Schwangere/Stillende von der Arbeit freigestellt<br />

werden.<br />

Gemäß MuSchG gibt es zwei Arten von Beschäftigungsverbot.<br />

Nach § 3 MuSchG dürfen<br />

werdende Mütter nicht beschäftigt werden,<br />

soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder<br />

Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer<br />

der Beschäftigung gefährdet ist (individuelles<br />

Beschäftigungsverbot). Auch dürfen werden­<br />

18<br />

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen<br />

de Mütter in den letzten sechs Wochen vor der<br />

Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei<br />

denn, sie erklären sich ausdrücklich (und jederzeit<br />

widerruflich) zur Arbeitsleistung bereit.<br />

Die §§ 4 und 8 MuSchG regeln die sog. generellen<br />

Beschäftigungsverbote, die unabhängig<br />

von den individuellen Gegebenheiten vorliegen.<br />

So sind folgende schwere Arbeiten für werdende<br />

und stillende Mütter verboten:<br />

� regelmäßiges Heben von 5 kg,<br />

� gelegentliches Heben von 10 kg (relevant<br />

bei der Betreuung von Krippenkindern),<br />

� nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats<br />

stehende Tätigkeiten von täglich<br />

mehr als 4 Stunden,<br />

� häufi ge Tätigkeiten in Zwangshaltungen<br />

(strecken, beugen, hocken, bücken),<br />

� Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Gefahr<br />

besteht, an einer Berufskrankheit zu<br />

erkranken bzw. einer Gefahr für die eigene<br />

Gesundheit und die des ungeborenen<br />

Kindes besteht (z. B. Infektion mit Kinderkrankheiten<br />

Kap. 4.3),<br />

� sehr laute Tätigkeiten (Tageslärmexpositionspegel<br />

von mehr als 80 dB(A) gemäß<br />

LärmVibrationsArbSchV),<br />

� gefährliche Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr<br />

(ausgleiten, abstürzen, hinfallen)<br />

� Mehr- und Nachtarbeit (zwischen 20 und<br />

6 Uhr),<br />

� Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit<br />

vorgeschriebenem Arbeitstempo,<br />

� Arbeit an Sonn- und Feiertagen.<br />

Die werdende Mutter ist nach § 5 MuSchG<br />

verpfl ichtet, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft<br />

und den voraussichtlichen Entbindungstermin<br />

umgehend mitzuteilen. Der Arbeitgeber<br />

hat diese Information vertraulich zu behandeln<br />

und darauf hin unverzüglich die Aufsichtsbehörde<br />

zu informieren. Das dafür notwendige Formular<br />

ist unter www.arbeitsschutz-sachsen.de<br />

(linke Navigationsspalte � Praktische Lösungen<br />

� Anträge Formulare � Mutterschutz �<br />

Beschäftigung einer werdenden Mutter) zu fi nden<br />

und an die zuständige Arbeitsschutzbehörde<br />

zu senden.<br />

Nach § 6 MuSchG dürfen Mütter acht Wochen,<br />

bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen<br />

nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.<br />

Stillenden Müttern ist nach § 7 MuSchG eine<br />

Stillzeit von mind. zweimal täglich einer halben<br />

oder einmal täglich einer Stunde einzuräumen,<br />

die als Arbeitszeit gewertet wird. Während der<br />

Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier<br />

Monaten nach der Entbindung besteht für die<br />

Frau nach § 9 MuSchG ein Kündigungsverbot.<br />

§ 11 MuSchG sieht für die Dauer der Beschäftigungsverbote<br />

eine Entgeltfortzahlungspfl icht

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