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Erzieherinnengesundheit - Publikationen - Freistaat Sachsen

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an der Prävention und Gesundheitsförderung<br />

beteiligten Stellen.<br />

Im Jahr 2006 gab die Gesetzliche Krankenversicherung<br />

(GKV) durchschnittlich 3,76<br />

EUR pro Versicherten für Leistungen gemäß<br />

§§ 20 und 20a SGB V aus (Abb. 2.1). Durch<br />

primärpräventive und gesundheitsförderliche<br />

Maßnahmen wurden etwa 5,7 Mio. versicherte<br />

Personen erreicht, davon 1,4 Mio. über<br />

primärpräventive Kurse (ca. 2 % der GKV-<br />

Versicherten) und 4,3 Mio. Personen über<br />

präventive Interventionen in Settings (MDS<br />

2008).<br />

Ausgaben pro Versichertem (2006)<br />

AOK 0,68 2,72<br />

BKK 0,57 3,82<br />

IKK 0,66 3,04<br />

VdAK/AEV 0,15 3,73<br />

Sonstige 0,25 2,48<br />

GKV 0,46 3,30<br />

BGF Prävention<br />

0 1 2 3 4 5 6<br />

Ausgaben [EUR]<br />

Abb. 2.1 Ausgaben der GKV im Rahmen § 20 SGB V<br />

für das Jahr 2006 (MDS 2008)<br />

Über Maßnahmen der BGF wurden direkt ca.<br />

409.000 Personen und indirekt über deren<br />

Auswirkungen ca. 527.000 Personen erreicht.<br />

Diese Darstellung macht deutlich, dass individuelle<br />

primärpräventive Angebote in der Vergangenheit<br />

stärker in Anspruch genommen<br />

wurden und im Bereich einer unternehmensspezifischen<br />

betrieblichen Gesundheitsförderung,<br />

die gezielt arbeitsplatzspezifi sche<br />

Bedingungen berücksichtigen kann, noch<br />

große Potenziale liegen.<br />

2.3.2 Rechtliche Grundlagen<br />

Die Krankenkassen haben durch die GKV-<br />

Gesundheitsreform 2000 sowie durch das<br />

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV­<br />

WSG) 2007 in §§ 20 und 20a SGB V wieder<br />

einen erweiterten Handlungsrahmen in der<br />

Primärprävention und der betrieblichen Gesundheitsförderung<br />

erhalten (Infobox 2.23).<br />

In § 20 Abs. 1 SGB V wird die Primärprävention<br />

als Sollvorschrift zu einer gesetzlichen Aufgabe<br />

der Krankenkassen gemacht, die einen stark<br />

44<br />

Infobox 2.23<br />

Kapitel 2: Rechtliche Grundlagen<br />

§ 20 Abs. 1 und 2 SGB V - Primärprävention<br />

(1) Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistungen zur<br />

primären Prävention vorsehen, die die in den Sätzen 2<br />

und 3 genannten Anforderungen erfüllen. Leistungen zur<br />

Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand<br />

verbessern und insbesondere einen Beitrag zur<br />

Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen<br />

erbringen. Die Spitzenverbände der<br />

Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich<br />

unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes<br />

prioritäre Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen<br />

nach Satz 1, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen,<br />

Zugangswegen, Inhalten und Methodik.<br />

(2) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung<br />

ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und nach den<br />

§§ 20a und 20b sollen insgesamt im Jahr 2006 für jeden<br />

ihrer Versicherten einen Betrag von 2,74 Euro umfassen;<br />

sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen<br />

Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach<br />

§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen.<br />

§ 20a SGB V - Betriebliche Gesundheitsförderung<br />

(1) Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung<br />

in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung),<br />

um unter Beteiligung der Versicherten<br />

und der Verantwortlichen für den Betrieb die gesundheitliche<br />

Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale<br />

zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung<br />

der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der<br />

gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu entwickeln<br />

und deren Umsetzung zu unterstützen. § 20<br />

Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1<br />

arbeiten die Krankenkassen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger<br />

zusammen. Sie können Aufgaben<br />

nach Absatz 1 durch andere Krankenkassen, durch<br />

ihre Verbände oder durch zu diesem Zweck gebildete<br />

Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) mit deren Zustimmung<br />

wahrnehmen lassen und sollen bei der Aufgabenwahrnehmung<br />

mit anderen Krankenkassen zusammenarbeiten.<br />

§ 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten<br />

Buches und § 219 gelten entsprechend.<br />

§ 20b SGB V - Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren<br />

(1) Die Krankenkassen unterstützen die Träger der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung bei ihren Aufgaben zur<br />

Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Insbesondere<br />

unterrichten sie diese über die Erkenntnisse,<br />

die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen<br />

und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzunehmen,<br />

dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte<br />

gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit<br />

vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für<br />

den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger<br />

mitzuteilen.<br />

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten<br />

die Krankenkassen eng mit den Trägern der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung zusammen. Dazu sollen<br />

sie und ihre Verbände insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften<br />

bilden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2<br />

des Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend.

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