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GUV-Information GUV-I 8651 "Sicherheit im Feuerwehrdienst ...

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Übungen und Einsätze mit dem Sprungtuch<br />

� Nur zugelassene Sprungtücher verwenden;<br />

das genormte „Sprungtuch<br />

8“ nur bis zu einer Rettungshöhe<br />

von 8 m.<br />

� Übungen mit Sprungtüchern werden<br />

nur zur Unterweisung der Haltemannschaft<br />

und nicht zum Üben des Springens<br />

durchgeführt. Dies gilt auch für<br />

Vorführungen.<br />

� Sprungtücher müssen von mindestens<br />

16 Personen gehalten werden. Eingesetzte<br />

Personen sollten mindestens<br />

18 Jahre alt sein.<br />

� Einheitsführer geben eindeutige<br />

Anweisungen an die Haltemannschaft,<br />

<strong>im</strong> Einsatz auch an die springende<br />

Person.<br />

� Zur Sprungs<strong>im</strong>ulation nur Fallkörper<br />

ohne Ecken und Kanten verwenden.<br />

Die Masse des Fallkörpers darf max<strong>im</strong>al<br />

50 kg betragen.<br />

� Die Fallhöhe darf bei Übungen<br />

höchstens 6 m betragen.<br />

� Vor dem Abwerfen des Fallkörpers<br />

bzw. vor Sprungvorgängen sicheren<br />

Stand und die zum Halten richtige<br />

Körperhaltung einnehmen.<br />

Einsatz und Übung<br />

Einheitsführer geben eindeutige Anweisungen.<br />

189<br />

C 12

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