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GUV-Information GUV-I 8651 "Sicherheit im Feuerwehrdienst ...

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<strong>GUV</strong>-I <strong>8651</strong><br />

Verkehrswege in Gebäuden<br />

� Zwischen Fahrzeugen, Geräten und<br />

Gebäudeteilen muss bei geöffneten<br />

Fahrzeugtüren oder -klappen ein<br />

Verkehrsweg von mindestens 0,5 m<br />

verbleiben.<br />

� Verkehrswege müssen freigehalten<br />

werden.<br />

� Verkehrswege dürfen nachträglich<br />

nicht unter Mindestbreite eingeengt<br />

werden, z.B. durch Nachrüstung von<br />

Abgasabsaugungen oder Materiallagerung.<br />

� Treppen, Absätze und Absenkungen<br />

<strong>im</strong> Bereich von Fahrzeug-Stellplätzen<br />

beeinträchtigen die Trittsicherheit.<br />

� Durchgänge müssen mindestens eine<br />

lichte Höhe von 2 m haben.<br />

Diese Form der nachträglich eingebauten<br />

Abgasabsaugung wurde so ausgewählt, dass der<br />

Verkehrsweg nicht unzulässig eingeengt wird.<br />

68<br />

� In Verkehrswegen vorhandene<br />

Stolperstellen oder Durchgänge mit<br />

nicht ausreichender lichter Höhe sind<br />

mit gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnung<br />

zu versehen.<br />

� Zum Schutz gegen Glasbruch müssen<br />

lichtdurchlässige Flächen von Türen<br />

oder Wänden <strong>im</strong> Bereich von Verkehrswegen<br />

bruchsicher verglast oder durch<br />

Geländer oder Brüstungen wirksam<br />

abgeschirmt sein.<br />

� Durchsichtige Flächen von Türen oder<br />

Wänden müssen so deutlich gekennzeichnet<br />

werden, dass sie nicht übersehen<br />

werden können.<br />

� Für den möglichen Ausfall der Stromversorgung<br />

sollte eine selbsttätig<br />

einsetzende Notbeleuchtung der<br />

wesentlichen Verkehrswege <strong>im</strong><br />

Feuerwehrhaus vorhanden sein.<br />

Gefahr!<br />

Der Abgasschlauch der Absaugung schützt zwar<br />

vor Abgasen, bildet jedoch eine Stolpergefahr.<br />

<strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>Feuerwehrdienst</strong> – Arbeitshilfen für <strong>Sicherheit</strong> und Gesundheitsschutz B 1

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