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HUNDESTEUERORDNUNG<br />

der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong><br />

Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>rat der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung vom 27.06.2007<br />

folgenden Beschluss gefasst:<br />

Auf Grund der Ermächtigung des § 15 Abs. 3 F<strong>in</strong>anzausgleichsgesetz 2005, BGBl.-Nr. 156/2004,<br />

i.d.F. BGBl.-Nr. 2/2007, sowie des Tiroler Hundesteuergesetzes, LGBl.-Nr. 3/1980, i.d.F. LGBl.-Nr.<br />

112/2001, wird folgende Hundesteuerverordnung erlassen:<br />

§ 1<br />

Steuerpflicht<br />

1) Wer <strong>in</strong> der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> e<strong>in</strong>en über drei Monate alten Hund hält, hat an die<br />

Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> e<strong>in</strong>e jährliche Hundesteuer zu entrichten. Der Nachweis, dass<br />

e<strong>in</strong> Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Hundehalter.<br />

2) Als Halter aller <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Betrieb gehaltenen Hunde gilt der<br />

Haushaltsvorstand bzw. der Betriebs<strong>in</strong>haber. Halten mehrere Personen geme<strong>in</strong>sam e<strong>in</strong>en Hund, so<br />

gelten sie als Gesamtschuldner. Als Haltung von Hunden gilt auch die vorübergehende Aufnahme<br />

e<strong>in</strong>es Hundes <strong>in</strong> Pflege oder auf Probe.<br />

§ 2<br />

Höhe der Steuer<br />

1) Die Steuer wird für das Verwaltungsjahr erhoben. Sie beträgt unter Berücksichtigung der<br />

Bestimmungen des § 4 Abs. 3, 4, 5 und 6, pro Hund und Jahr € 43,--.<br />

2) Hält e<strong>in</strong> Hundehalter im Gebiet der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> mehrere Hunde, so ist für<br />

den zweiten und jeden weiteren Hund e<strong>in</strong>e Hundesteuer von € 51,80 zu entrichten.<br />

§ 3<br />

Steuerbefreiung und Steuermäßigungen<br />

1) Hunde, die zum Schutz oder zur Hilfe bl<strong>in</strong>der, tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich<br />

s<strong>in</strong>d, sowie Sanitätshunde s<strong>in</strong>d von der Steuer befreit.<br />

2) Steuerfreiheit wird auf Antrag gewährt für:<br />

a) Diensthunde staatlicher oder geme<strong>in</strong>dlicher Dienststellen, deren Unterhaltskosten im<br />

Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden;<br />

b) Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdaufsichtspersonals, und zwar je Forst- und<br />

Jagdrevier für e<strong>in</strong>en Hund;<br />

c) e<strong>in</strong> Hund je landwirtschaftlichem Betrieb<br />

3) Der Befreiungsgrund ist vom Hundehalter <strong>in</strong> geeigneter Form nachzuweisen.


§ 4<br />

Entstehung des Abgabenanspruches,<br />

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe<br />

1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beg<strong>in</strong>n der Hundehaltung, dem Wegfall e<strong>in</strong>es im § 3<br />

angeführten Befreiungsgrundes und dem Erreichen des im § 1 Abs.1 vorgesehenen M<strong>in</strong>destalters<br />

des Hundes. In der Folge entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beg<strong>in</strong>n des Kalenderjahres, für<br />

das die Abgabe erhoben wird.<br />

2) Die Hundesteuer ist bescheidmäßig vorzuschreiben und wird b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>em Monat nach<br />

Bescheiderhalt fällig.<br />

3) Wenn e<strong>in</strong> Hund während des Jahres abgemeldet wird, erlischt die Steuerschuld mit Ende dieses<br />

Jahres. Erfolgt die Abmeldung bereits <strong>in</strong> der ersten Jahreshälfte, so ermäßigt sich die Steuer für<br />

dieses Jahr um 50 %. Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn e<strong>in</strong> Hund abhanden<br />

gekommen oder verendet ist. E<strong>in</strong>e zuviel entrichtete Abgabe wird rückerstattet.<br />

4) Wird der Hund bereits im Monat Jänner abgemeldet und ke<strong>in</strong> gleicher angeschafft, so entsteht für<br />

das laufende Jahr ke<strong>in</strong>e Abgabenpflicht. Dasselbe gilt, wenn e<strong>in</strong> Hund erst im Monat Dezember<br />

erworben wird. Wird der Hund erst <strong>in</strong> der zweiten Jahreshälfte erworben, ermäßigt sich die Steuer<br />

für dieses Jahr um 50 %.<br />

5) Wird an der Stelle e<strong>in</strong>es weggefallenen Hundes e<strong>in</strong> anderer Hund angeschafft, so entsteht für das<br />

laufende Jahr ke<strong>in</strong>e zusätzliche Abgabenpflicht und ist daher die Hundesteuer nicht neuerlich zu<br />

entrichten, wenn sie für den früheren Hund bereits entrichtet wurde.<br />

6) Ist e<strong>in</strong> Hund nachweislich bereits <strong>in</strong> der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> besteuert und wechselt<br />

er den Besitzer <strong>in</strong>nerhalb des Haushaltsjahres, so entsteht während des Jahres ke<strong>in</strong>e neuerliche<br />

Abgabenpflicht, wenn auf beide Besitzer die gleichen Bestimmungen angewendet werden können.<br />

Wechselt e<strong>in</strong> Hund den Besitzer und wird vom neuen Besitzer als Zweithund gehalten, entsteht die<br />

volle Steuerpflicht nach § 2 Abs. 2 dieser Hundesteuerordnung. Es ist jedoch die für diesen Hund<br />

<strong>in</strong> der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> bereits entrichtete Hundesteuer <strong>in</strong> Abzug zu br<strong>in</strong>gen. Dies<br />

gilt s<strong>in</strong>ngemäß auch, wenn auf den neuen Besitzer die Befreiungs- oder Ermäßigungsbestimmung<br />

(§ 3) nicht mehr angewendet werden können.<br />

§ 5<br />

Melde- und Auskunftspflicht<br />

1) Wer e<strong>in</strong>en Hund erwirbt, <strong>in</strong> Pflege oder auf Probe nimmt, e<strong>in</strong>en zugelaufenen Hund behält oder<br />

mit e<strong>in</strong>em Hund neu <strong>in</strong> die Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> zuzieht, hat dies der Marktgeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> (<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>amt) b<strong>in</strong>nen zwei Wochen unaufgefordert zu melden. Das gleiche<br />

gilt, wenn e<strong>in</strong> Hund das Alter von drei Monten erreicht hat.<br />

2) Ebenso ist jeder Hund, der veräußert, abhanden gekommen oder verendet ist, b<strong>in</strong>nen zwei Wochen<br />

bei der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> abzumelden. Im Falle der Veräußerung ist Name und<br />

Anschrift des Erwerbers anzugeben.<br />

3) Die Grundstückseigentümer, Betriebs<strong>in</strong>haber und Hauhaltsvorstände und deren Vertreter sowie<br />

die Hundehalter s<strong>in</strong>d verpflichtet, dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Organ auf<br />

Befragen über die Hundehaltung wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.


§ 6<br />

Verfahrensbestimmungen<br />

1) Für das Verfahren gelten im übrigen die Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordung LGBl.-<br />

Nr. 34/1984, <strong>in</strong> der jeweils gültigen Fassung.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich der Abgabe für das Halten von Hunden, die als Wachhunde oder <strong>in</strong> Ausübung e<strong>in</strong>es<br />

Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten die Bestimmungen des Tiroler<br />

Hundesteuergesetzes, LGB1.-Nr. 3/1980, i.d.F. LGBl.-Nr. 112/2001.<br />

§ 7<br />

Schlussbestimmungen, Inkrafttreten<br />

1) Die Hundesteuerordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist <strong>in</strong> Kraft.<br />

2) Gleichzeitig werden alle früheren Hundesteuerordnungen außer Kraft gesetzt.

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