23.09.2012 Aufrufe

Datei herunterladen (107 KB) - .PDF - Gemeinde Matrei in Osttirol

Datei herunterladen (107 KB) - .PDF - Gemeinde Matrei in Osttirol

Datei herunterladen (107 KB) - .PDF - Gemeinde Matrei in Osttirol

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong><br />

FRIEDHOFSORDNUNG<br />

Auf Grund des § 33, Abs. 3 des Gesetzes vom 08.10.1952 über die Regelung des<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>sanitätsdienstes und des Leichen- und Bestattungswesens<br />

(<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>sanitätsdienstgesetz), LGBl. Nr. 33/1952 i.d.F. LGBl. Nr. 83/2003 sowie des §18<br />

der Tiroler <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>ordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, hat der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>rat der<br />

Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung vom 27.06.2007 folgende<br />

Friedhofsordnung erlassen:<br />

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Friedhofsordnung gilt für den Ortsfriedhof von <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> und den Ortsfriedhof<br />

von Huben.<br />

§ 2<br />

Eigentum und Verwaltung<br />

1. Der Ortsfriedhof von <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> ist auf nachstehenden Grundparzellen errichtet:<br />

- der Gp. 1 KG 85104 <strong>Matrei</strong> i.O.-Markt im Eigentum der röm.-kath. Pfarrkirche<br />

St. Alban (sogenannter „alter Friedhof) - Sektoren A, B, C, D, E;<br />

- der Gp. 454/2 KG 85104 <strong>Matrei</strong> i.O.-Markt im Eigentum der Marktgeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> (sogenannter „neuer Friedhof“) – Sektoren F, G;<br />

- der Gp. 454/1 KG 85104 <strong>Matrei</strong> i.O.-Markt im Eigentum der röm.-kath.<br />

Pfarrkirche St. Alban (sogenannter „neuer Friedhof“) – Sektoren J, K, L;<br />

- der Gp. 454/2 KG 85104 <strong>Matrei</strong> i.O.-Markt (Urnenfriedhof) – Sektor H.<br />

Der Ortsfriedhof von Huben ist auf der Gp. 1631/18 KG 85103 <strong>Matrei</strong> i.O.-Land im<br />

Eigentum der röm.-kath. Filialkirche „zum heiligsten Herzen Jesu“ <strong>in</strong> Huben und der Gp.<br />

1631/7 KG 85103 <strong>Matrei</strong> i.O.-Land im Eigentum der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong><br />

errichtet.<br />

2. Die weitere Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung sämtlicher Friedhofsanlagen obliegt<br />

der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> (Friedhofsverwaltung), die diese Friedhöfe auch<br />

führt und verwaltet.


Friedhofsordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 2<br />

3. Die Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> (Friedhofsverwaltung) hat für jeden Friedhof e<strong>in</strong>en<br />

Plan mit sämtlichen Grabstellen anzulegen und e<strong>in</strong> Bestattungsbuch (Verzeichnis) zu<br />

führen, <strong>in</strong> dem die Namen aller Beerdigten mit Personal- und Beerdigungsdaten, die<br />

Nummer der Grabstätte, der Name und die Anschrift der Nutzungsberechtigten sowie<br />

Angaben über Art des Grabes (Familiengrab, Reihengrab, Urnengrab, usw…) sowie<br />

weitere Daten von besonderer Bedeutung, wie <strong>in</strong>sbesondere Grabtiefe, Bestattungstiefe,<br />

Umbettungen, Tieferlegungen und dergleichen e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d.<br />

§ 3<br />

Zweckbestimmung<br />

1. Die unter § 2 Zi 1 genannten Friedhöfe dienen der Bestattung der Leichen bzw.<br />

Leichenteile und Asche von Verstorbenen, die<br />

a) bis zu ihrem Tode <strong>in</strong> der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> ihren Hauptwohnsitz<br />

hatten,<br />

b) <strong>in</strong> der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> gestorben s<strong>in</strong>d oder im Gebiet der<br />

Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> tot aufgefunden wurden oder die<br />

c) e<strong>in</strong> Anrecht auf Benützung an e<strong>in</strong>er Grabstätte <strong>in</strong> den Friedhöfen der Marktgeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> gem. § 13 haben.<br />

2. Die Bestattung anderer Toter ist nur mit Bewilligung der Friedhofsverwaltung möglich.<br />

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN<br />

§ 4<br />

Offenhaltung<br />

Die Friedhöfe der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> s<strong>in</strong>d grundsätzlich durchgehend geöffnet.<br />

Von der freien Zugänglichkeit können im Gefahrenfall (z.B. wegen Dachlaw<strong>in</strong>en) Teile des<br />

Friedhofes ausgenommen werden.<br />

§ 5<br />

Verhalten im Friedhof<br />

1. Innerhalb der Friedhöfe ist alles zu unterlassen, was nicht der Würde des Ortes, als dem<br />

Andenken der Toten gewidmeten Stätte, entspricht. Die Besucher haben sich<br />

dementsprechend ruhig zu verhalten und haben den Anordnungen der von der<br />

Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> mit der Aufsicht betrauten Personen Folge zu leisten.<br />

K<strong>in</strong>dern unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur <strong>in</strong> Begleitung Erwachsener<br />

erlaubt.


Friedhofsordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 3<br />

2. Innerhalb der Friedhöfe ist <strong>in</strong>sbesondere nicht gestattet:<br />

a) den Friedhof, se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen zu verunre<strong>in</strong>igen oder zu<br />

beschädigen,<br />

b) das Ablegen von Abfällen außer den hiefür vorgesehenen Müllsammelplätzen,<br />

c) zu plakatieren, Druckschriften zu verteilen – ausgenommen religiöse Texte der<br />

Schriften der Pfarrkirche St. Alban, der röm.-kath. Filialkirche zum heiligsten Herzen<br />

Jesu <strong>in</strong> Huben und offizielle Mitteilungen der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> – oder<br />

Waren sowie Dienste aller Art anzubieten,<br />

d) das Mitbr<strong>in</strong>gen von Tieren,<br />

e) zu rauchen, zu spielen, zu lärmen oder herumzulaufen,<br />

f) das Mitbr<strong>in</strong>gen von Fahrzeugen oder Fahrrädern, Rollern, etc…,<br />

g) das unbefugte Abnehmen von Gipsabdrücken an Grabverzierungen uä.<br />

h) das Betteln und Sammeln von Spenden. Hievon ausgenommen s<strong>in</strong>d<br />

Spendensammlungen mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der<br />

Friedhofsverwaltung.<br />

§ 6<br />

Arbeiten im Friedhof<br />

1. Ste<strong>in</strong>metze, Gärtner oder sonstige Gewerbetreibende dürfen ihre gewerblichen Arbeiten<br />

<strong>in</strong> den Friedhöfen nur gegen vorherige Anmeldung bzw. Anzeige bei der<br />

Friedhofsverwaltung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> durchführen. Die Vornahme<br />

von Arbeiten kann von der Behörde untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende die<br />

Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht beachtet oder gegen die Friedhofsordnung<br />

verstößt. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten an Grabstätten ist bei<br />

Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung ohne Verzug durch entsprechende<br />

schriftliche Bestätigung des Grabnutzungsberechtigten nachzuweisen. Den<br />

Gewerbetreibenden ist zur Vornahme ihrer Arbeiten das Befahren der Wege nur mit<br />

geeigneten Fahrzeugen und nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung<br />

gestattet, wobei auf allfällig stattf<strong>in</strong>dende Beisetzungsfeierlichkeiten unbed<strong>in</strong>gt Rücksicht<br />

zu nehmen ist.<br />

2. Bei Durchführung aller Arbeiten ist auf die Würde des Ortes Rücksicht und darauf<br />

Bedacht zu nehmen, dass Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen oder umliegende Grabstätten nicht<br />

beschädigt werden. Abfälle und Abraum nach gewerblichen Arbeiten s<strong>in</strong>d von den<br />

Gewerbetreibenden zu entfernen, ohne dabei die Abfallbehälter der Friedhöfe zu<br />

benutzen.


Friedhofsordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 4<br />

§ 7<br />

Bestattung<br />

Die beabsichtigte Bestattung auf e<strong>in</strong>em der Friedhöfe der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong><br />

ist so rasch wie möglich nach dem Tode des zu Bestattenden bei der Friedhofsverwaltung<br />

der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> anzumelden. Die Bestattung darf nur erfolgen, wenn die<br />

standesamtliche „Besche<strong>in</strong>igung über die E<strong>in</strong>tragung des Sterbefalls“ gegenüber der<br />

Friedhofsverwaltung vorgelegt wird. Diese Besche<strong>in</strong>igung kann durch die schriftliche<br />

Anweisung zur Bestattung durch den Amtsarzt oder durch gerichtliche Anordnung ersetzt<br />

werden.<br />

§ 8<br />

Särge<br />

Die Särge müssen fest gefugt und abgedichtet se<strong>in</strong>. Das Material der Särge muss <strong>in</strong>nerhalb<br />

der Ruhezeit verrotten.<br />

§ 9<br />

Ausheben der Gräber<br />

Die Gräber werden von e<strong>in</strong>er von der Friedhofsverwaltung betrauten Person masch<strong>in</strong>ell oder<br />

per Hand ausgehoben und nach deren Anweisung wieder zugefüllt. Dabei ist darauf zu<br />

achten, dass andere Grabstätten nicht bee<strong>in</strong>trächtigt werden.<br />

III. EINTEILUNG VON GRABSTÄTTEN<br />

§ 10<br />

Ausmaß der Gräber und Grabstätten<br />

1. Die Breite der Gräber wird wie folgt festgelegt:<br />

Im neuen Friedhof s<strong>in</strong>d<br />

a) Reihengräber 2,20 m lang und 1,20 m breit<br />

b) Familiengräber 2,20 m lang und 1,50 m breit<br />

Im alten Friedhof s<strong>in</strong>d<br />

a) Reihengräber 1,80 m lang und 1,00 m breit<br />

b) Familiengräber 1,80 m lang und 1,60 m breit<br />

2. Die Ausmaße bei bereits bestehenden Grabstellen richten sich nach den bisherigen<br />

Gegebenheiten. Es ist jedoch darauf zu achten, dass auf sämtlichen Friedhöfen mit der<br />

Zeit e<strong>in</strong>heitliche Maße erzielt werden.


Friedhofsordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 5<br />

1. Die Grabstätten können se<strong>in</strong>:<br />

a) Reihengräber<br />

b) Familiengräber doppelter Breite<br />

§ 11<br />

Grabstätten<br />

c) Familiengräber mit Mauernische (Friedhof <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong>, „alter Friedhof“)<br />

d) Urnennischen (Friedhof <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong>)<br />

e) Priestergräber, Ehrengräber für Ehrenbürger der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong>,<br />

Ehrengräber<br />

2. Wesentliche Unterscheidungsmerkmale der e<strong>in</strong>zelnen Grabstätten:<br />

a) Reihengräber s<strong>in</strong>d Grabstätten, welche für die Beisetzung der allgeme<strong>in</strong> anfallenden<br />

Leichen <strong>in</strong> Särgen verwendet werden. Sie werden <strong>in</strong> der Regel der Reihe nach<br />

besetzt und können nach Ablauf der Ruhefrist gem. § 20 neu belegt werden. Die<br />

ergänzende Bestattung von Aschen (Urnen) <strong>in</strong> Reihengräbern ist nur mit<br />

ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. § 17 Zi 1<br />

gilt s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

b) Familiengräber s<strong>in</strong>d Grabstätten, die nach Maßgabe der §§ 13 und 14 <strong>in</strong> Nutzung<br />

genommen werden und deren Nutzungsrecht erlischt, wenn trotz schriftlicher<br />

Aufforderung entweder die vorgeschriebene Gebühr nicht entrichtet wird oder von<br />

den Nutzungsberechtigten die Bestimmungen der Friedhofsordnung nicht e<strong>in</strong>gehalten<br />

werden. Die ergänzende Bestattung von Aschen (Urnen) <strong>in</strong> Familiengräbern ist nur<br />

mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. § 17 Zi<br />

1 gilt s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

c) Familiengräber mit Mauernische s<strong>in</strong>d Grabstätten am sogenannten „alten Friedhof“ <strong>in</strong><br />

<strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong>, die nach Maßgabe der §§ 13 Zi. 2 und 14 <strong>in</strong> Nutzung genommen<br />

werden und deren Nutzungsrecht erlischt, wenn trotz schriftlicher Aufforderung<br />

entweder die vorgeschriebene Gebühr nicht entrichtet wird oder von den<br />

Nutzungsberechtigten die Bestimmungen der Friedhofsordnung nicht e<strong>in</strong>gehalten<br />

werden. Die ergänzende Bestattung von Aschen (Urnen) <strong>in</strong> Familiengräbern ist nur<br />

mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. § 17 Zi<br />

1 gilt s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

d) Urnennischen (§ 17 der Friedhofsordnung gilt s<strong>in</strong>ngemäß)<br />

e) Priestergräber, Ehrengräber für Ehrenbürger der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong>,<br />

Ehrengräber (Pkt. V. der Friedhofsordnung gilt s<strong>in</strong>ngemäß)


Friedhofsordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 6<br />

§ 12<br />

Nutzung der Grabstätten<br />

1. Reihengräber, <strong>in</strong> denen der Nutzungsberechtigte und se<strong>in</strong>e Angehörigen bestattet<br />

werden können, dürfen <strong>in</strong>nerhalb der Ruhefrist - ausgenommen Tiefgräber - nur mit<br />

e<strong>in</strong>em Sarg belegt werden.<br />

2. Familiengräber doppelter Breite, <strong>in</strong> denen der Nutzungsberechtigte und se<strong>in</strong>e<br />

Angehörigen bestattet werden können, dürfen <strong>in</strong>nerhalb der Ruhefrist mit höchstens vier<br />

Särgen belegt werden. Dabei können jedoch zwei Särge übere<strong>in</strong>ander beigesetzt<br />

werden. Zwischen den nebene<strong>in</strong>ander liegenden Särgen hat e<strong>in</strong>e 0,30 m starke Erdwand<br />

zu verbleiben.<br />

3. Angehörige gem. Zi 1 und 2 s<strong>in</strong>d:<br />

a) der Ehegatte/Lebensgefährte des Nutzungsberechtigten<br />

b) Verwandte des Nutzungsberechtigten <strong>in</strong> gerader L<strong>in</strong>ie, Adoptivk<strong>in</strong>der und Geschwister<br />

c) Ehegatten der unter lit. b genannten Personen<br />

4. Urnengräber dürfen höchstens mit 2 Urnen belegt werden. Die Beisetzung e<strong>in</strong>er Urne <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Erdgrab gem. Zi. 1 und 2 ist nur unter den <strong>in</strong> § 17 Zi 1 genannten<br />

Voraussetzungen zulässig.<br />

§ 13<br />

Benützungsrechte an Grabstätten<br />

1. Durch Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr und Zuweisung durch die<br />

Friedhofsverwaltung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> kann e<strong>in</strong> Nutzungsrecht an<br />

e<strong>in</strong>er Grabstätte der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>friedhöfe von <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> erworben werden. Damit ist<br />

die Berechtigung verbunden:<br />

a) <strong>in</strong> der Grabstätte die zulässige Anzahl von Leichen oder Aschen (Urnen) beisetzen zu<br />

lassen und<br />

b) die Grabstätte gärtnerisch zu gestalten und mit Bewilligung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> e<strong>in</strong> Grabmal zu errichten.<br />

2. Das Nutzungsrecht wird über Antrag zuerkannt. Das Nutzungsrecht beg<strong>in</strong>nt mit dem Tag<br />

der Zuweisung e<strong>in</strong>er Grabstätte und bleibt jedenfalls bis zum Ablauf des Zeitraumes, für<br />

den e<strong>in</strong>e Grabnützungsgebühr bezahlt wurde, m<strong>in</strong>destens aber bis zum Ablauf der im<br />

§ 20 festgesetzten Ruhefrist aufrecht. Das gilt nicht bei Vorliegen sonstiger<br />

Erlöschungsgründe (§ 14).


Friedhofsordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 7<br />

3. E<strong>in</strong> Antrag auf Zuerkennung e<strong>in</strong>es Nutzungsrechtes für e<strong>in</strong>e Grabstätte kann abgelehnt<br />

werden, wenn dem Antragsteller bereits <strong>in</strong> den <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>friedhöfen der Marktgeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> e<strong>in</strong> Nutzungsrecht zusteht.<br />

4. Nach Ablauf der Zeit kann e<strong>in</strong> Nutzungsrecht auf jeweils weitere 10 Jahre zuerkannt<br />

werden, wenn der Nutzungsberechtigte m<strong>in</strong>destens 6 Monate vor Ablauf der<br />

Nutzungszeit bei der Friedhofsverwaltung e<strong>in</strong>en Antrag auf Verlängerung e<strong>in</strong>gebracht hat<br />

und die vorgeschriebene Gebühr bezahlt hat.<br />

5. Der Ablauf des Nutzungsrechts sollte dem Nutzungsberechtigten m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr<br />

vorher durch die Friedhofsverwaltung schriftlich mitgeteilt werden.<br />

6. Das Nutzungsrecht kann nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden übertragen<br />

werden. Nach dem Tode der/des Berechtigten geht das Nutzungsrecht für die Dauer der<br />

zuerkannten Nutzungsfrist auf dessen gesetzlichen Erben über und zwar vorrangig auf<br />

den testamentarischen Haupterben aus dem Kreis der gesetzlichen Erben. Innerhalb<br />

gleich erbberechtigter Personen geht <strong>in</strong> weiterer Folge der, <strong>in</strong> der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> bzw. Huben Wohnhafte dem Auswärtigen, der näher Verwandte dem Ferneren<br />

und der Ältere dem Jüngeren vor, sofern die Angehörigen nicht e<strong>in</strong>vernehmlich e<strong>in</strong>en<br />

Nutzungsberechtigten aus ihrer Mitte namhaft machen. Fehlen gesetzliche Erben, kann<br />

der Lebensgefährte beantragen, <strong>in</strong> das Nutzungsrecht e<strong>in</strong>zutreten. Die diesbezügliche<br />

Änderung der benützungsberechtigten Person bedarf der schriftlichen Bewilligung der<br />

Friedhofsverwaltung.<br />

7. Die Zuerkennung e<strong>in</strong>es Priestergrabes/Ehrengrabes für Ehrenbürger gem. Pkt. V. der<br />

Friedhofsordnung erfolgt über Antrag durch den Bürgermeister.<br />

§ 14<br />

Erlöschen des Nutzungsrechtes<br />

1. Das Nutzungsrecht an e<strong>in</strong>er Grabstätte erlischt:<br />

a) durch Ablauf des Zeitraumes, über den das Recht zuerkannt und die Gebühr bezahlt<br />

ist,<br />

b) durch Verzicht, sofern nicht e<strong>in</strong>er der nach § 12 Zi 3 Folgeberechtigten <strong>in</strong>nerhalb von<br />

2 Monaten ab rechtskräftiger E<strong>in</strong>antwortung den Anspruch auf die Grabstätte für die<br />

Dauer der Nutzungsfrist geltend macht,<br />

c) wenn die/der Nutzungsberechtigte trotz Mahnung durch die Friedhofsverwaltung den<br />

Vorschriften über die Gestaltung und Erhaltung der Gräber nicht nachkommt,<br />

d) durch Auflassen der Friedhöfe oder Teilen davon.


Friedhofsordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 8<br />

2. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> als<br />

Verwalter<strong>in</strong> der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>friedhöfe unter Beachtung der gesetzlichen Ruhefrist über die<br />

Grabstätte frei verfügen, ohne dass dem bisherigen Nutzungsberechtigten hieraus<br />

irgendwelche Rechtsansprüche gegen die Friedhofseigentümer<strong>in</strong> erwachsen oder e<strong>in</strong><br />

Anspruch auf gänzliche oder teilweise Rückvergütung bereits bezahlter Gebühren<br />

gegenüber der Friedhofsverwaltung entsteht.<br />

§ 15<br />

Gestaltung der Grabstätte<br />

1. Jede Grabstätte - mit Ausnahme der Urnennischen - ist spätestens 6 Monate nach<br />

erfolgter Beisetzung mit e<strong>in</strong>em der Würde des Friedhofes entsprechenden Grabmal und<br />

E<strong>in</strong>fassung nach den vorgeschriebenen Abmaßen zu versehen.<br />

2. Die Herstellung und Erhaltung der Grabmäler gem. § 11 Zi 1 a, b, c ist Sache des<br />

Nutzungsberechtigten.<br />

3. Grabmale müssen standsicher und dauerhaft errichtet se<strong>in</strong>. Grabkreuze und Grabste<strong>in</strong>e<br />

müssen so montiert werden, dass sie ohne großen Aufwand demontiert werden können,<br />

um beim Öffnen e<strong>in</strong>er benachbarten Grabstätte mögliche Beschädigungen zu vermeiden.<br />

Über Aufforderung der Friedhofsverwaltung hat der Nutzungsberechtigte zur besseren<br />

Öffnung e<strong>in</strong>er benachbarten Grabstätte die Demontage des Grabkreuzes bzw. des<br />

Grabste<strong>in</strong>es zu veranlassen.<br />

4. Grabkreuze dürfen (<strong>in</strong>kl. Sockel) e<strong>in</strong>e Höhe von 190 cm und Grabste<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>e Höhe von<br />

100 cm nicht übersteigen. Die Aufstellung e<strong>in</strong>es Grabkreuzes ohne Sockel ist nicht<br />

zulässig. Wird e<strong>in</strong> Kreuz nur auf die Umrandungsste<strong>in</strong>e aufgesetzt, muss es m<strong>in</strong>destens<br />

150 cm hoch se<strong>in</strong>. Der Querbalken des Kreuzes darf die jeweilige Grabbreite gem. § 10<br />

Zi 2 nicht überschreiten.<br />

5. Die Grabe<strong>in</strong>fassungen <strong>in</strong> den Friedhöfen müssen <strong>in</strong> ortsüblicher Weise verlegt werden.<br />

Nach Möglichkeit s<strong>in</strong>d hiefür e<strong>in</strong>heimische Materialien (z.B. Granit, Serpent<strong>in</strong> oder<br />

Naturste<strong>in</strong>e) zu verwenden. Nicht erlaubt s<strong>in</strong>d Holz- oder Metalle<strong>in</strong>fassungen, Grabmäler<br />

aus gegossener Zementmasse, nachgeahmtem Mauerwerk oder sonstigen ähnlichen<br />

Imitationen, wenn sie den Gesamte<strong>in</strong>druck stören. Die dauernde Abdeckung der<br />

Grabstelle mit Ste<strong>in</strong>platten, Kies oder anderen festen Materialien ist nicht gestattet.


Friedhofsordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 9<br />

Die Höchstmaße für Grabumrandungen <strong>in</strong>klusive Sockel betragen<br />

a) im alten Friedhof:<br />

aa) bei Reihengräbern: Länge: 1,80 m Breite: 1,00 m<br />

ab) bei Familiengräbern: Länge: 1,80 m Breite: 1,60 m<br />

b) im neuen Friedhof und im Ortsfriedhof von Huben:<br />

ba) bei Reihengräbern: Länge: 2,20 m Breite: 1,20 m<br />

bb) bei Familiengräbern: Länge: 2,20 m Breite: 1,50 m<br />

Zwecks Wahrung des e<strong>in</strong>heitlichen Ersche<strong>in</strong>ungsbildes <strong>in</strong> den „neuen“ Friedhöfen erfolgt<br />

die Anschaffung und Verlegung der Grabtrittplatten außerhalb der jeweiligen<br />

Grabe<strong>in</strong>fassung durch die Friedhofsverwaltung. H<strong>in</strong>sichtlich der Kostenübernahme wird<br />

auf § 3 Zi. 3 der Friedhofsgebührenordnung h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

6. Jedes Grabmal muss dem Werkstoff entsprechend <strong>in</strong> Form und Bearbeitung, im<br />

Besonderen auch <strong>in</strong> der Beschriftung mit Sorgfalt ausgeführt se<strong>in</strong>.<br />

7. Die Aufstellung e<strong>in</strong>es Grabmales bedarf der Bewilligung der Friedhofsverwaltung.<br />

Grabmale, die ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurden oder nicht<br />

den seitens der Friedhofsverwaltung erteilten Auflagen entsprechen, können auf Kosten<br />

des Nutzungsberechtigten durch die Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> entfernt werden.<br />

§ 16<br />

Gestaltungs- und Erhaltungspflichten<br />

1. Alle Grabstätten s<strong>in</strong>d spätestens 6 Monate nach erfolgter Beisetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er der Würde<br />

der Friedhöfe entsprechenden Weise gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Die<br />

Bepflanzung von Grabstätten hat nur <strong>in</strong>nerhalb der Grabe<strong>in</strong>friedung zu erfolgen.<br />

Grabmäler mit Wandnischen können unter Mitbenützung der Friedhofsmauer errichtet<br />

werden.<br />

2. Es dürfen nur solche Pflanzen gesetzt werden, die andere Grabstätten oder öffentliche<br />

Wege und allgeme<strong>in</strong>e Anlagen nicht bee<strong>in</strong>trächtigen. Bäume dürfen ausnahmslos nicht<br />

gesetzt werden. Feuerbrandgefährdete Pflanzen dürfen <strong>in</strong> den Friedhofsbereichen<br />

gleichfalls nicht gesetzt werden.<br />

3. Die Verwendung künstlicher Blumen, das Bestreuen der Grabstätten mit Kies oder<br />

ähnlichen Materialen ist - wenn möglich - zu unterlassen. Verwelkte Blumen und Kränze,<br />

leere Grablichter, Kerzenreste, etc.. s<strong>in</strong>d raschest möglich zu entfernen und auf die hiefür<br />

vorgesehenen Abfallplätze zu verbr<strong>in</strong>gen.


Friedhofsordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 10<br />

4. Unpassende Gefäße wie Blechdosen, Flaschen, E<strong>in</strong>siedegläser und dergleichen s<strong>in</strong>d zur<br />

Aufnahme von Schnittblumen nicht gestattet.<br />

5. Für die Gestaltung und Betreuung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte<br />

verantwortlich.<br />

6. Die Gestaltung der gärtnerischen Gesamtanlage (Bepflanzung mit Bäumen, Sträuchern,<br />

etc.) und Pflege der Friedhofsanlagen, <strong>in</strong>sbesondere zur Wahrung der E<strong>in</strong>heitlichkeit des<br />

Friedhofsbildes, obliegen der Friedhofsverwaltung.<br />

7. Wird e<strong>in</strong>e Grabstätte nicht <strong>in</strong>nerhalb der <strong>in</strong> Abs. 1 genannten Frist gestaltet und <strong>in</strong><br />

ordentlichen, der Gesamtanlage und den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung<br />

entsprechenden Zustand versetzt oder droht e<strong>in</strong> Grabmal zu verfallen, so hat die<br />

Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten unter Setzung e<strong>in</strong>er angemessenen Frist<br />

zu verhalten, die Grabstätte <strong>in</strong> Ordnung zu br<strong>in</strong>gen. Ist die Grabstätte nach Ablauf der<br />

Frist nicht <strong>in</strong> Ordnung gebracht worden, so erlischt das Nutzungsrecht an der Grabstätte.<br />

Dies ist dem Nutzungsberechtigten von der Friedhofsbehörde schriftlich mitzuteilen.<br />

8. Alle nach Erlöschen des Nutzungsrechts auf der Grabstätte (bzw. vor der Urnennische)<br />

noch bef<strong>in</strong>dlichen Sachen, wie zB Grabmal, Pflanzen, Laternen und dgl. können auf<br />

Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten von der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> i. O. entfernt<br />

werden und geht das Eigentum an diesen Sachen auf die Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> i. O.<br />

über, sofern der Berechtige nicht <strong>in</strong>nerhalb von 3 Monaten gegen Kostenersatz die<br />

Herausgabe beantragt.<br />

9. Bei Verzicht auf das Nutzungsrecht an e<strong>in</strong>er Grabstätte im Sektor F, J, K, L hat der<br />

Nutzungsberechtigte die Grabtrittplatten an die Friedhofsverwaltung zurückzustellen.<br />

Sollten die Grabtrittplatten nicht zum ordnungsgemäßen Gebrauch wieder verwendet<br />

werden können, werden dem bisherigen Nutzungsberechtigten 50 % des<br />

Neuanschaffungspreises zur Zahlung vorgeschrieben. Bei Verzicht auf das<br />

Nutzungsrecht an e<strong>in</strong>er Urnennische werden die bestatteten Urnen auf Kosten des<br />

bisherigen Nutzungsberechtigten umgebettet und ist die gravierte Verschlussplatte nach<br />

erfolgter Umbettung der Urnen auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten zu<br />

entfernen.


Friedhofsordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 11<br />

§ 17<br />

Urnenfriedhof<br />

1. Der Urnenfriedhof am <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>friedhof der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> ist<br />

ausschließlich dazu bestimmt, die Urnen mit der Asche Verstorbener aufzunehmen.<br />

Außerhalb des Urnenfriedhofes dürfen Urnen nur dann <strong>in</strong> Grabstätten (Erdgräbern)<br />

beigesetzt werden, wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der Friedhöfe der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong><br />

bereits e<strong>in</strong> Nutzungsrecht des Verstorbenen oder dessen Angehörigen an e<strong>in</strong>er<br />

Grabstätte gem. § 11 Zi 1 lit a, b oder c besteht. Diesfalls gelten die Bestimmungen des<br />

§ 12 Zi 4 s<strong>in</strong>ngemäß. Für Urnenbestattungen <strong>in</strong> Erdgräbern gelten laut<br />

Friedhofsgebührenordnung dieselben Gebühren, wie für Bestattungen mit Särgen Die<br />

oberirdische Beisetzung e<strong>in</strong>er Urne (Asche) <strong>in</strong> Grabstätten nach § 11 Zi 1 lit a, b, oder c<br />

ist jedenfalls unzulässig.<br />

2. Die Verschlussplatten der Urnennischen werden von der Friedhofverwaltung gegen e<strong>in</strong>,<br />

<strong>in</strong> der Friedhofsgebührenordnung festgesetztes Entgelt beigestellt. Die Verwendung<br />

anderer Verschlussplatten ist nicht gestattet. Die Inschrift auf den Verschlussplatten<br />

muss e<strong>in</strong>gemeißelt se<strong>in</strong> und ist vom Nutzungsberechtigten zu besorgen.<br />

3. Die Bestattung e<strong>in</strong>er Urne <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Mauernische kann erst nach Vorhandense<strong>in</strong> der<br />

gravierten Verschlussplatte erfolgen. Der Transport von und zum Friedhof sowie die<br />

allenfalls notwendige Verwahrung e<strong>in</strong>er Urne ist ausschließlich e<strong>in</strong>em konzessionierten<br />

Bestattungsunternehmen vorbehalten.<br />

4. E<strong>in</strong>e gesetzliche Ruhefrist ist für Urnennischen nicht gegeben. Ungeachtet dessen ist die<br />

Dauer des Benützungsrechtes an e<strong>in</strong>er Urnennische nach den, <strong>in</strong> der<br />

Friedhofsgebührenordnung vorgesehenen Zeiträumen vorzuschreiben.<br />

5. Das Öffnen und Verschließen der Urnennischen darf nur von den hiezu befugten<br />

Gewerbetreibenden und im Beise<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es Organs der Friedhofsverwaltung erfolgen.<br />

6. Zur Bepflanzung der Urnensockel s<strong>in</strong>d Pflanzenschalen oder ähnliches zu verwenden.<br />

Nutzungsberechtigten von Urnengräbern ist das Abstellen von Pflanzenschalen auch<br />

unterhalb des jeweiligen Nischensockels bis auf Widerruf gestattet. Hiebei ist vom<br />

Nutzungsberechtigten darauf zu achten, dass durch diese Aufbauten ke<strong>in</strong>e<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigung des Gehweges/allgeme<strong>in</strong>en Teils des Friedhofes stattf<strong>in</strong>det oder<br />

Nachbargräber bee<strong>in</strong>trächtigt werden. Insoweit Aufbauten (Laternen, Blumentröge,…)<br />

entgegen diesen Bestimmungen angebracht werden, werden diese durch die<br />

Friedhofsverwaltung auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten entfernt (§ 14 Abs<br />

1 lit. c der Friedhofsordnung gilt s<strong>in</strong>ngemäß). Für das Anbr<strong>in</strong>gen von Kerzen und Lichtern<br />

s<strong>in</strong>d tunlichst die bei der jeweiligen Urnennische angebrachte Laternen, bzw.<br />

Abstellflächen vor der Urnenplatte zu verwenden.


Friedhofsordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 12<br />

IV. SANITÄTSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN<br />

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN<br />

§ 18<br />

Die Beerdigung darf nicht vor der Totenbeschau und <strong>in</strong> der Regel nicht vor Ablauf von 48<br />

Stunden nach dem E<strong>in</strong>tritt des Todes vorgenommen werden, wenn nicht aus<br />

sanitätspolizeilichen Gründen oder auf Grund e<strong>in</strong>er gerichtlichen Anordnung e<strong>in</strong>e<br />

Beschleunigung oder Verzögerung der Beerdigung notwendig ist (vgl. § 32<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>sanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1953 idgF).<br />

§ 19<br />

1. Die Tiefe der Reihen- oder Familiengräber hat bis zur Grabsohle m<strong>in</strong>destens 1,80 m zu<br />

betragen. Es soll jedoch nach Möglichkeit e<strong>in</strong>e Grabtiefe von 2,40 m (Tiefgräber)<br />

angestrebt werden. Soweit Gräber und Grabstätten neu angelegt werden, s<strong>in</strong>d nur mehr<br />

Tiefgräber zulässig.<br />

2. Der Abstand zwischen den Grabstätten hat m<strong>in</strong>destens 0,30 m zu betragen.<br />

§ 20<br />

1. Die Ruhefrist bis zur Wiederverwendung von Grabstätten - mit Ausnahme des<br />

Urnenfeldes - beträgt bei Körperbestattung 10 Jahre (Urnengräber ohne Ruhefrist). Vor<br />

Ablauf dieser Zeit kann die Wiedereröffnung e<strong>in</strong>er Grabstelle nur erfolgen, wenn der<br />

früher beigesetzte Sarg <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tiefe von m<strong>in</strong>destens 2,20 m beerdigt worden ist,<br />

andernfalls muss der zuerst beigesetzte Sarg tiefer gelegt werden.<br />

2. Soweit möglich, ist deshalb bei Neueröffnung oder Wiederverwendung e<strong>in</strong>er Grabstelle,<br />

(Erdgräber), die erste Beisetzung als Tieferlegung vorzunehmen.<br />

§ 21<br />

Aschenreste s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> verschlossenen Behältnissen beizusetzen. Die Beisetzung hat im<br />

Urnenfriedhof des Friedhofes der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> zu erfolgen, außer es ist<br />

e<strong>in</strong> bestehendes Nutzungsrecht an e<strong>in</strong>er anderen Grabstätte der Friedhöfe der<br />

Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> vorhanden und es liegt e<strong>in</strong>e schriftliche Zustimmung der<br />

Friedhofsverwaltung gem. § 11 Zi 2 vor. Die Beerdigung e<strong>in</strong>er Urne <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Erdgrab hat <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Tiefe von m<strong>in</strong>destens 0,50 m zu erfolgen.


Friedhofsordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 13<br />

§ 22<br />

Exhumierungen bedürfen gem. § 46 des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>sanitätsdienstgesetzes LGBl. Nr. 33/1953<br />

idgF der Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft Lienz.<br />

V.<br />

PRIESTERGRÄBER/EHRENGRÄBER<br />

1. „Priestergräber“ und „Ehrengräber für Ehrenbürger der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong>“<br />

s<strong>in</strong>d Grabstellen, die sich im Friedhof <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> <strong>in</strong> der sog. Gruppe<br />

„Priestergräber/Ehrengräber für Ehrenbürger“ bef<strong>in</strong>den.<br />

Priestergräber und Ehrengräber für Ehrenbürger gelten grundsätzlich auf die Dauer des<br />

Friedhofsbestandes als solche gewidmet, wobei das Nutzungsrecht der Marktgeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> zukommt. Anlässlich der Zuerkennung e<strong>in</strong>es Priestergrabes oder<br />

Ehrengrabes für Ehrenbürger gelangen ke<strong>in</strong>e Friedhofsgebühren zur Vorschreibung.<br />

Bei „Priestergräbern“ bzw. „Ehrengräbern für Ehrenbürger der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Osttirol</strong>“ werden die Kosten für die Begräbnisfeierlichkeiten, sowie die Errichtungskosten<br />

für das Grabdenkmal sowie die Kosten der Erhaltung der Grabstelle gem. § 16<br />

Friedhofsordnung von der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> getragen.<br />

2. Ehrengräber können weiters auch Gräber se<strong>in</strong>, die sich außerhalb dieser Gruppe <strong>in</strong><br />

anderen Teilen des Friedhofes der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> bef<strong>in</strong>den und von<br />

der Friedhofsverwaltung als „Ehrengräber“ gewidmet wurden.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich des Nutzungsrechtes gilt § 13 Friedhofsordnung s<strong>in</strong>ngemäß. Anlässlich der<br />

Zuerkennung e<strong>in</strong>es Ehrengrabes gelangen ke<strong>in</strong>e Friedhofsgebühren zur Vorschreibung.<br />

Sämtliche sonstigen Kosten haben jedoch die Angehörigen zu tragen, welche auch für<br />

die Erhaltungs- und Gestaltungsarbeiten der Grabstelle gem. § 16 Friedhofsordnung<br />

verantwortlich s<strong>in</strong>d. S<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Angehörigen gem. § 12 Abs. 3 Friedhofsordnung<br />

vorhanden, werden die Kosten gem. § 3 Zi. 3 und Zi 4 der Friedhofsgebührenordnung<br />

sowie Kosten der Errichtung des Grabdenkmales von der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Osttirol</strong> getragen.<br />

Zulegungen von weiteren Verstorbenen <strong>in</strong> Ehrengräbern erfolgen nur über Antrag und<br />

mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung und gelten hiefür die Bestimmungen der<br />

Friedhofsgebührenordnung s<strong>in</strong>ngemäß. E<strong>in</strong>e weitere Gebührenbefreiung f<strong>in</strong>det nicht<br />

statt.


Friedhofsordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 14<br />

VI.<br />

Leichenhalle<br />

§ 23<br />

1. Die Aufbahrungshallen <strong>in</strong> den Friedhöfen <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> und Huben dienen der<br />

Aufbahrung Verstorbener. Die Aufbahrung erfolgt entweder über sanitätspolizeiliche<br />

Anordnung oder auf Wunsch der H<strong>in</strong>terbliebenen.<br />

2. Jeder Verstorbene darf nur im Sarg bzw. <strong>in</strong> der Urne auf den Friedhof gebracht werden.<br />

Die Aufbahrung erfolgt im verschlossenen Sarg.<br />

3. Verstorbene, die mit e<strong>in</strong>er ansteckenden Krankheit behaftet waren, dürfen nur von den<br />

hiezu bestimmten Personen von der Leichenhalle des Friedhofes zu Grabe getragen<br />

werden, wobei nachher die Oberkleider jedes Mal zu des<strong>in</strong>fizieren s<strong>in</strong>d. Solche Leichen<br />

dürfen nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ausgepichten und mit e<strong>in</strong>em gefalzten Deckel versehenen Sarg <strong>in</strong><br />

das Leichenhaus gebracht werden.<br />

§ 24<br />

Zur kirchlichen E<strong>in</strong>segnung und für die Trauerfeierlichkeiten dienen die Aufbahrungshallen <strong>in</strong><br />

der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> und Huben.<br />

VI. STRAFBESTIMMUNGEN<br />

§ 25<br />

1. Übertretungen dieser Friedhofsordnung, soweit sie ortspolizeiliche Ordnungsvorschriften<br />

(§ 18 TGO 2001) betreffen, werden gem. § 18 Abs. 2 der Tiroler <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>ordnung 2001<br />

LGBl. Nr. 36/2001 idgF mit e<strong>in</strong>er Geldstrafe bis zu € 1.820,00 geahndet.<br />

2. Übertretungen dieser Friedhofsordnung, soweit sie sanitätspolizeiliche Vorschriften<br />

betreffen, werden gem. § 50 des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>sanitätsdienstgesetztes, LGBl Nr. 33/1952<br />

idgF als Verwaltungsübertretung geahndet und mit Geldstrafen bis zu € 218,00 oder mit<br />

Arrest bis zu vier Wochen oder mit beiden bestraft.


Friedhofsordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 15<br />

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

§ 26<br />

Gebühren<br />

Die Gebühren für die Benützung des jeweiligen Friedhofes und die Inanspruchnahme der<br />

Friedhofse<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Friedhofgebührenordnung festgelegt.<br />

Wenn zum Zeitpunkt e<strong>in</strong>er Beisetzung (Erstbelegung oder Nachbelegung) der bereits<br />

bezahlte Benützungszeitraum noch nicht verstrichen ist, ist die<br />

Grabnutzungsgebühr/Friedhofsbenützungsgebühr der entsprechenden Gebührenart nur<br />

anteilmäßig für jenen Zeitraum vorzuschreiben, der für die Wahrung der gesetzlichen<br />

Ruhefrist bzw. der <strong>in</strong> der Friedhofordnung vorgesehenen Benützungsdauer notwendig ist.<br />

Weicht im E<strong>in</strong>zelfall der gebührenpflichtige Benützungszeitraum von den <strong>in</strong> § 13 festgelegten<br />

Zeiten ab (zB Verzicht auf Nutzungsrecht trotz offener Ruhefrist), ist der entsprechende<br />

Anteil zu berechnen und die Friedhofsbenützungsgebühr dem bisherigen<br />

Nutzungsberechtigten für jenen Zeitraum vorzuschreiben, der für die Wahrung der neu<br />

entstandenen gesetzlichen Ruhefrist notwendig ist. Zu e<strong>in</strong>er Verlängerung des<br />

Nutzungsrechtes an der Grabstätte kommt es dadurch nicht. Im Übrigen gelten die<br />

Bestimmungen des § 14 Zi.2 s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

§ 27<br />

Haftung<br />

Die Pfarrkirche St. Alban als Friedhofseigentümer<strong>in</strong> und die Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong><br />

als Verwalter<strong>in</strong> der Friedhöfe von <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> und Huben haften nicht für Verlust,<br />

Diebstahl, Beschädigungen oder Zerstörung von, <strong>in</strong> die Friedhöfe e<strong>in</strong>gebrachten<br />

Gegenständen.<br />

Die Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> i. O. als Verwalter<strong>in</strong> der Friedhöfe haftet weiters nicht für<br />

Personen – und/oder Sachschäden, die durch Dachlaw<strong>in</strong>en verursacht wurden.<br />

§ 28<br />

Zuständigkeit<br />

1. Die Zuständigkeit nach dieser Verordnung richtet sich nach der Tiroler <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>ordnung<br />

2001 idgF. Für das Verfahren nach dieser Verordnung f<strong>in</strong>det – soweit es sich nicht um<br />

e<strong>in</strong>e Gebührenangelegenheit handelt – das AVG 1950 Anwendung.<br />

2. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> ist die<br />

Friedhofsbehörde I. Instanz der Bürgermeister, II. Instanz der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand (TGO<br />

2001).


Friedhofsordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> Seite 16<br />

§ 29<br />

Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />

1. Diese Friedhofsordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt<br />

die Friedhofsordnung der Marktgeme<strong>in</strong>de <strong>Matrei</strong> <strong>in</strong> <strong>Osttirol</strong> vom 01.04.1975 außer Kraft.<br />

2. Für Nutzungsrechte an Grabstätten/Urnengräbern, die bis zum 31.05.2007 erworben<br />

wurden, bleiben jene Rechtsvorschriften maßgebend, die zu diesem Zeitpunkt gegolten<br />

haben.<br />

3. Für Bewilligungen, die seitens der Friedhofsbehörde bis zum 31.05.2007 erteilt wurden,<br />

bleiben jene Rechtsvorschriften maßgebend, die zu diesem Zeitpunkt gegolten haben.<br />

4. Nutzungsrechte bzw. Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung können bereits von<br />

dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an zuerkannt bzw. erteilt werden.<br />

F.d.R.: Der Bürgermeister:<br />

Dr. Andreas Köll e.h.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!