Schwarzbuch Hund - Problemhundtherapie in NRW
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Rechtsprechung: kurz notiert...<br />
b) Die Zugehörigkeit e<strong>in</strong>es <strong>Hund</strong>es zu e<strong>in</strong>er bestimmten Rasse begründet von sich aus<br />
noch ke<strong>in</strong>e abstrakte Gefahr im polizeirechtlichen S<strong>in</strong>ne. Aus der Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er<br />
<strong>Hund</strong>erasse alle<strong>in</strong> lässt sich nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht<br />
ableiten, dass von den e<strong>in</strong>zelnen <strong>Hund</strong>en Gefahren ausgehen. Zwar besteht der Verdacht,<br />
dass <strong>Hund</strong>e bestimmter Rassen e<strong>in</strong> genetisch bed<strong>in</strong>gtes übersteigertes Aggressionsverhalten<br />
aufweisen. Es ist jedoch <strong>in</strong> der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung<br />
diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen wie Erziehung und Ausbildung<br />
des <strong>Hund</strong>es, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situativen E<strong>in</strong>flüssen für<br />
die Auslösung aggressiven Verhaltens zukommt. Auch die Bedeutung der gefährdeten<br />
Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen rechtfertigt nicht e<strong>in</strong><br />
E<strong>in</strong>greifen des Verordnungsgebers. Zwar darf die Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit des Schadense<strong>in</strong>tritts<br />
umso ger<strong>in</strong>ger se<strong>in</strong>, je schwerer der möglicherweise e<strong>in</strong>tretende Schaden wiegt.<br />
Dies gilt aber nur, wenn tatsächlich e<strong>in</strong>e abstrakte Gefahr angenommen werden kann.<br />
Mangels gesicherter Erkenntnisse begründet die Zugehörigkeit e<strong>in</strong>es <strong>Hund</strong>es zu e<strong>in</strong>er<br />
bestimmten Rasse aber allenfalls e<strong>in</strong>en Gefahrverdacht. Die Ermächtnisgrundlage für<br />
e<strong>in</strong>e Regelung, wie sie die <strong>Hund</strong>ehV vorsieht, kann daher nur der parlamentarische Gesetzgeber<br />
schaffen.<br />
2. Ebenso nichtig ist die Vorschrift des § 8 III Nr. 13 <strong>Hund</strong>ehV, wonach die dort aufgeführten<br />
<strong>Hund</strong>erassen solange als „gefährliche <strong>Hund</strong>e“ e<strong>in</strong>zustufen s<strong>in</strong>d, wie nicht der<br />
<strong>Hund</strong>ehalter im E<strong>in</strong>zelfall nachgewiesen hat, dass der betroffene <strong>Hund</strong> ke<strong>in</strong>e gesteigerte<br />
Kampfbereitschaft oder Angriffslust gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.<br />
Auch diese Vorschrift ist wegen des Fehlens e<strong>in</strong>er abstrakten Gefahr nicht von der Ermächtnisgrundlage<br />
gedeckt.<br />
Anmerkung des Bearbeiters:<br />
Mit den Urteilen bestätigt das BVerwG se<strong>in</strong>e Rechtsprechung, wonach die Gefährlichkeit<br />
e<strong>in</strong>es <strong>Hund</strong>es nicht alle<strong>in</strong> auf dessen Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er bestimmten Rasse gestützt<br />
werden kann. Aus den gleichen Gründen hatte es bereits zuvor die niedersächsische<br />
(Urteil vom 3. 7. 2002, Az.: 6 CN 5.01) und die schleswig-holste<strong>in</strong>ische (Urteil<br />
vom 18. 12. 2002, Az.: 6 CN 1.02) <strong>Hund</strong>ehalterverordnung für nichtig erklärt.<br />
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt<br />
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