Zivilrechtlicher Gewaltschutz - Anwaltsinstitut
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� → „Es liegt deshalb auf der Hand, in Fallgestaltungen wie der<br />
vorliegenden von einer sukzessiven Tatbegehung auszugehen, die eine<br />
ununterbrochene deliktische Tätigkeit oder einen in deliktischer Weise<br />
geschaffenen Zustand nicht voraussetzt. Die sukzessive Tatbegehung ist<br />
vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sich der Täter dem<br />
tatbestandlichen Erfolg nach und nach nähert; dabei werden diejenigen<br />
einzelnen Handlungen des Täters, die erst in ihrer Gesamtheit zu der<br />
erforderlichen Beeinträchtigung des Opfers führen, unter rechtlichen<br />
Gesichtspunkten im Wege einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu<br />
einer Tat im materiellen Sinne zusammengefasst, wenn sie einen<br />
ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und<br />
von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des Täters getragen<br />
sind.“<br />
� kein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang des strafbaren<br />
Verhaltens erforderlich, zwischen den einzelnen tatbestandsausfüllenden<br />
Teilakten können erhebliche Zeiträume liegen<br />
.<br />
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