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Zivilrechtlicher Gewaltschutz - Anwaltsinstitut

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� → „Es liegt deshalb auf der Hand, in Fallgestaltungen wie der<br />

vorliegenden von einer sukzessiven Tatbegehung auszugehen, die eine<br />

ununterbrochene deliktische Tätigkeit oder einen in deliktischer Weise<br />

geschaffenen Zustand nicht voraussetzt. Die sukzessive Tatbegehung ist<br />

vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sich der Täter dem<br />

tatbestandlichen Erfolg nach und nach nähert; dabei werden diejenigen<br />

einzelnen Handlungen des Täters, die erst in ihrer Gesamtheit zu der<br />

erforderlichen Beeinträchtigung des Opfers führen, unter rechtlichen<br />

Gesichtspunkten im Wege einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu<br />

einer Tat im materiellen Sinne zusammengefasst, wenn sie einen<br />

ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und<br />

von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des Täters getragen<br />

sind.“<br />

� kein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang des strafbaren<br />

Verhaltens erforderlich, zwischen den einzelnen tatbestandsausfüllenden<br />

Teilakten können erhebliche Zeiträume liegen<br />

.<br />

14

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