Zivilrechtlicher Gewaltschutz - Anwaltsinstitut
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� „Die Zeugin nahm die Drohungen des Angeklagten ernst und<br />
hatte Angst um ihr Leben. Aufgrund des Verhaltens des<br />
Angeklagten gab sie erhebliche Teile ihrer Freizeitaktivitäten auf.<br />
So verließ sie etwa aus Angst vor diesem abends wenn möglich<br />
nicht mehr ihre Wohnung und öffnete aus Furcht die Haustür<br />
nicht mehr. In der Wohnung schaltete sie abends kein Licht mehr<br />
an, um dem Angeklagten vorzutäuschen, nicht zu Hause zu sein.<br />
Sie verließ auch tagsüber ihre Wohnung und ihre Arbeitsstätte nur<br />
nach besonderen Sicherheitsvorkehrungen und bemühte sich, sich<br />
nicht allein auf der Straße aufzuhalten. Aufgrund ihrer Angst und<br />
der damit verbundenen Einschränkungen verlor sie erheblich an<br />
Gewicht.“<br />
.<br />
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