Zivilrechtlicher Gewaltschutz - Anwaltsinstitut
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� Taterfolg: schwerwiegende Beeinträchtigung der<br />
Lebensgestaltung<br />
� Bsp.: Wechsel von Wohnung oder Arbeitsstelle, Umzug in andere<br />
Stadt, gravierende Veränderungen im Sozialverhalten,<br />
Namensänderung; nicht: Anrufbeantworter, Fangschaltung<br />
(Tröndle/Fischer § 238 Rn. 22ff.)<br />
� siehe hierzu auch BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 19.11.2009,<br />
Az. 3 StR 244/09 (Folien 8, 12)<br />
� Kausalität zwischen Tathandlung und Taterfolg<br />
(„dadurch“)<br />
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