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Zivilrechtlicher Gewaltschutz - Anwaltsinstitut

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� Taterfolg: schwerwiegende Beeinträchtigung der<br />

Lebensgestaltung<br />

� Bsp.: Wechsel von Wohnung oder Arbeitsstelle, Umzug in andere<br />

Stadt, gravierende Veränderungen im Sozialverhalten,<br />

Namensänderung; nicht: Anrufbeantworter, Fangschaltung<br />

(Tröndle/Fischer § 238 Rn. 22ff.)<br />

� siehe hierzu auch BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 19.11.2009,<br />

Az. 3 StR 244/09 (Folien 8, 12)<br />

� Kausalität zwischen Tathandlung und Taterfolg<br />

(„dadurch“)<br />

.<br />

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