Zivilrechtlicher Gewaltschutz - Anwaltsinstitut
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� in Kraft seit dem 31.03.2007<br />
� Bedeutung:<br />
§ 238 StGB<br />
� Schutz des individuellen Lebensbereichs, Bekämpfung der in<br />
Nachstellungen enthaltenen Eskalationsgefahr (Tröndle/Fischer, 57. Auflage, § 238<br />
Rn. 2, BT-Drs. 16/575 S. 6)<br />
� Vor der Einführung des § 238 StGB konnte der Stalker strafrechtlich nur<br />
bezüglich einzelner Handlungen (z.B. Körperverletzung, Beleidigung,<br />
Hausfriedensbruch) belangt werden. Dabei waren manche Verhaltensweisen<br />
nur schwer oder unter keinen Straftatbestand zu fassen. Außerdem wurde<br />
der spezifische Unrechtsgehalt der beharrlichen Nachstellung, die zu einer<br />
Beeinträchtigung der Handlungs- und Entschließungsfreiheit des Opfers<br />
führt, vom vor dem 31.03.2007 geltenden Strafrecht, in dem das<br />
Hauptaugenmerk auf die isolierte Betrachtung einzelner Handlungen<br />
gerichtet war, nicht ausreichend erfasst (BT-Drs. 16/575 S. 6). § 238 StGB<br />
schließt somit eine Strafbarkeitslücke im Umfeld der Körperverletzungs-<br />
und Freiheitsdelikte.<br />
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