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Zivilrechtlicher Gewaltschutz - Anwaltsinstitut

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� in Kraft seit dem 31.03.2007<br />

� Bedeutung:<br />

§ 238 StGB<br />

� Schutz des individuellen Lebensbereichs, Bekämpfung der in<br />

Nachstellungen enthaltenen Eskalationsgefahr (Tröndle/Fischer, 57. Auflage, § 238<br />

Rn. 2, BT-Drs. 16/575 S. 6)<br />

� Vor der Einführung des § 238 StGB konnte der Stalker strafrechtlich nur<br />

bezüglich einzelner Handlungen (z.B. Körperverletzung, Beleidigung,<br />

Hausfriedensbruch) belangt werden. Dabei waren manche Verhaltensweisen<br />

nur schwer oder unter keinen Straftatbestand zu fassen. Außerdem wurde<br />

der spezifische Unrechtsgehalt der beharrlichen Nachstellung, die zu einer<br />

Beeinträchtigung der Handlungs- und Entschließungsfreiheit des Opfers<br />

führt, vom vor dem 31.03.2007 geltenden Strafrecht, in dem das<br />

Hauptaugenmerk auf die isolierte Betrachtung einzelner Handlungen<br />

gerichtet war, nicht ausreichend erfasst (BT-Drs. 16/575 S. 6). § 238 StGB<br />

schließt somit eine Strafbarkeitslücke im Umfeld der Körperverletzungs-<br />

und Freiheitsdelikte.<br />

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