teil drei technische grundlagen - von avantgarde
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TEIL DREI TECHNISCHE GRUNDLAGEN<br />
ANHEBEN VON PERSONEN UND<br />
KLETTERN AN TRAVERSEN<br />
� TECHNISCHE GRUNDLAGEN<br />
Die europäischen Maschinenrichtlinien fordern, dass eine<br />
Verdoppelung des Sicherheitsfaktors erfolgt, wenn eine Person<br />
<strong>von</strong> einer Maschine angehoben wird, darauf klettert, darauf<br />
arbeitet oder daran abgeseilt wird. Aus diesem Grund liegt<br />
beim Anheben <strong>von</strong> Personen und Klettern an Traversen<br />
die volle Verantwortung zur Einhaltung der erforderlichen<br />
Sicherheitsvorkehrungen ausschließlich beim Anwender selbst.<br />
Hierzu gibt es zwei Ansatzpunkte:<br />
• Verdoppelung des Eigengewichtes <strong>von</strong> Personen. Üblicherweise<br />
wird das Eigengewicht einer Person mit 1kN (ca. 100 kg für<br />
einen Arbeiter mit seinem Werkzeug) statischer Belastung<br />
angenommen. Folglich ist die Berechnungsgröße für eine<br />
Person, die sich an Traversen bewegt, mit 2 kN statischer<br />
Belastung anzusetzen. Jede kraftvolle oder harmonische<br />
Bewegung dieser Person oder einer Gruppe <strong>von</strong> Personen<br />
(beispielsweise Tänzer oder eine komplette Rock-Band) wird<br />
bei dieser Annahme nicht berücksichtigt und erfordert einer<br />
besonderen Betrachtung. Bewegungen führen zu dynamischen<br />
Beanspruchungen, die die angenommenen statischen Lasten<br />
weit überschreiten. Als Daumenregel gilt die Annahme<br />
eines Faktors Zwei für dynamische Lasten durch eine sich<br />
bewegende Person. Dies führt zu einer Berechnungsgröße<br />
<strong>von</strong> 4 kN pro Person.<br />
• Halbierung der Belastungsdaten aus den Tabellen, wenn<br />
Personen auf den Traversen zu erwarten sind. Dies führt<br />
ebenfalls zu einer Verdoppelung des Sicherheitsfaktors,<br />
entsprechend der Minimalanforderung der europäischen<br />
Maschinenrichtlinien.<br />
Abgesehen da<strong>von</strong> ist grundsätzlich sicherzustellen, dass<br />
ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Wenn<br />
beispielsweise eine Podestfläche mit Traversen als tragenden<br />
Elementen gebaut wird und Geländer daran befestigt werden,<br />
ist sicherzustellen, dass sowohl die Geländer als auch die<br />
Traversen die erforderlichen Horizontallasten aufnehmen können.<br />
Auch wenn eine Traverse „nur” zum Einleuchten beklettert wird,<br />
sind geeignete horizontale und vertikale Schutzmaßnahmen<br />
gegen Absturz und Sicherungsleinen zu installieren. Der Einfluß<br />
der durch die Sicherungseinrichtungen möglichen Belastung auf<br />
die Traverse muß in jedem Fall berechnet und überprüft werden.<br />
Prolyte empfiehlt Traversen mit Gurtrohrabständen unter 35 cm<br />
nicht zu beklettern. Dies bedeutet, dass die Traversen der 36er-<br />
und 40er-Serien die untere „Klettergrenze” darstellen. Allein die<br />
Tatsache, dass 30er Traversen aufgrund ihrer kleinen Abmessung<br />
sehr schwierig zu beklettern sind, sollte überzeugend genug<br />
sein. Abgesehen da<strong>von</strong> können belastete Traversen dieser Größe<br />
kaum die durch einen kletternde Person zusätzlich eingebrachten<br />
Lasten aufnehmen, geschweige denn, den Impulsbelastungen<br />
einer in die Sicherungseinrichtung fallenden Person standhalten.<br />
Dies kann auch bei größeren Traversen der Fall sein, wenn große<br />
Lasten oder Spannweiten in Betracht kommen, auch wenn die<br />
zulässigen Belastungsdaten halbiert wurden. Eine besondere<br />
Warnung muss ausgesprochen werden, wenn – wie <strong>teil</strong>weise<br />
beobachtet – Sicherungsleinen an Fachwerkstreben befestigt<br />
werden. Impulsbelastungen durch eine fallende Person können<br />
die angenommene Belastung einer sich vorsichtig bewegenden<br />
Person deutlich überschreiten. Sollten Sie jemals zweifeln,<br />
befragen Sie bitte Ihren Lieferanten oder Prolyte selbst.<br />
Wenn das Klettern zum Erreichen <strong>von</strong> Knotenpunkten in Dachkonstruktionen<br />
oder anderen Positionen mit Absturzgefahr<br />
erforderlich ist, sollte ein den internationalen, nationalen oder<br />
zumindest den regionalen Sicherungsanforderungen entsprechendes<br />
Sicherungssystem gegen Absturz vorhanden sein.<br />
Dieses muss durch eine unabhängige und anerkannte Prüfstelle<br />
zertifiziert und geprüft sein. Die kletternden Anwender müssen<br />
ihrerseits entsprechende Vorkehrungen gegen Absturz treffen.<br />
Hierzu gehört das Tragen <strong>von</strong> persönlicher Schutzausrüstung<br />
gegen Absturz (PSA), die den internationalen (EU, ISO),<br />
Nationalen (DIN, ANSI) und regionalen Anforderungen<br />
entsprechen muß.<br />
ANZUWENDENDE NORMEN:<br />
NEN-EN 353-2 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Teil 2:<br />
Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher<br />
Führung<br />
NEN-EN 360 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz -<br />
Höhensicherungsgeräte.<br />
NEN-EN 361 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz -<br />
Auffanggurte<br />
NEN-EN 363 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz -<br />
Auffangsysteme.<br />
NEN-EN 364 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz;<br />
Prüfverfahren<br />
ANSI E1.1 1999: Veranstaltungstechnik – Konstruktion und<br />
Anwendung <strong>von</strong> Strickleitern<br />
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