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12. Sitzung VG-Rat vom 27.06.2012 - Verbandsgemeinde Cochem

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Die Beteiligung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Cochem</strong> an der Energiegenossenschaft ist der<br />

Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige wird unmittelbar nach der endgültigen<br />

Beschlussfassung durch den <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat erfolgen.<br />

Der Hauptausschuss begrüßt die Gründung der Energiegenossenschaft M-E-H-R Energie<br />

e.G. und empfiehlt dem <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat die Beteiligung der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Cochem</strong> mit einem Genossenschaftsanteil von 500 €. Die benötigten Haushaltsmittel sind<br />

im Rahmen des Haushaltes 2012 bereit zu stellen.<br />

Der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat begrüßt die Gründung der Energiegenossenschaft M-E-H-R<br />

Energie e.G. und beschließt die Beteiligung an der Energiegenossenschaft mit einem<br />

Genossenschaftsanteil von 500,- €. Die Mittel sind im Haushalt 2012 bereit zu stellen.<br />

Abstimmungsergebnis: Einstimmig<br />

- 235 -<br />

6. Neufassung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für<br />

Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Cochem</strong><br />

Einsätze der Feuerwehr sind nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG)<br />

grundsätzlich unentgeltlich. In den Fällen des § 36 Absatz 1 und 2 LBKG (siehe Anlage)<br />

darf Kostenersatz verlangt werden. Die Träger der Feuerwehren können die<br />

Einsatzkosten spitz abrechnen. Dann müssen die tatsächlich entstandenen Kosten (z.B.<br />

Treibstoffkosten, Lohnersatzleistungen etc.) exakt aufgeschlüsselt und. ggfl. auch<br />

nachgewiesen werden. Dies verursacht einen relativ hohen Verwaltungsaufwand. Daher<br />

ist in § 36 (4) LBKG geregelt, dass die kommunalen Aufgabenträger den Kostenersatz<br />

durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen können. Der Gemeinde- und<br />

Städtebund hatte hierzu 2001 eine Mustersatzung über den Kostenersatz und die<br />

Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erstellt, von der<br />

sowohl die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Cochem</strong>-Land als auch die Stadt <strong>Cochem</strong> Gebrauch<br />

machten. Aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz <strong>vom</strong><br />

18.11.2004 wurden die Grundlagen für die Kalkulation des Kostenersatzes grundlegend<br />

geändert. Dieses Urteil hatte für alle kommunalen Aufgabenträger dahin gehend<br />

Auswirkungen, dass eine Überarbeitung der bestehenden Satzungen zu erfolgen hatte. In<br />

der Folge hatte der Gemeinde- und Städtebund entsprechende Leitlinien für Kommunen<br />

herausgegeben. Im Hinblick auf die Fusion der Stadt <strong>Cochem</strong> und der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Cochem</strong>-Land wurde zunächst von beiden Trägern der Feuerwehren auf die Erstellung<br />

einer Kalkulation bzw. Änderung der Satzung verzichtet.<br />

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dornbach- und Partner hat zwischenzeitlich eine<br />

umfangreiche Kalkulation unter Berücksichtigung des o.g. Urteils sowie der<br />

Handlungsempfehlungen des Gemeinde- und Städtebundes für die Fahrzeuge und<br />

Gerätschaften der <strong>VG</strong> Feuerwehren erstellt. Die Ergebnisse der Kalkulation wurden von<br />

der Verwaltung in die Mustersatzung des GStB eingearbeitet. Der hieraus resultierende<br />

Satzungsentwurf ist mit den <strong>Sitzung</strong>sunterlagen verschickt worden und liegt den<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>ratsmitgliedern vor.<br />

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es keine großen Veränderungen gegenüber den<br />

bisher festgesetzten Beträgen in den Satzungen der <strong>VG</strong> <strong>Cochem</strong>-Land bzw. der Stadt<br />

<strong>Cochem</strong> gibt, so dass mit keinen relevanten Einnahmeveränderungen bei<br />

kostenpflichtigen Einsätzen zu rechnen ist. Die neue Satzung trägt zum einen dem Urteil<br />

des O<strong>VG</strong> Rechnung, zum Anderen ist aufgrund der Fusion ohnehin eine neue Satzung zu<br />

erlassen.

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