12. Sitzung VG-Rat vom 27.06.2012 - Verbandsgemeinde Cochem
12. Sitzung VG-Rat vom 27.06.2012 - Verbandsgemeinde Cochem
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Der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat beschließt die Satzung über den Kostenersatz und die<br />
Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
<strong>Cochem</strong> entsprechend dem vorliegenden Entwurf.<br />
Abstimmungsergebnis: Einstimmig<br />
- 236 -<br />
7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes – Teilbereich Windkraftanlagen<br />
Der wirksame Flächennutzungsplan der <strong>Verbandsgemeinde</strong> aus dem Jahre 2004 stellt einen<br />
Bereich als Sondergebiet für Windkraftanlagen in der Gemarkung Wirfus dar und<br />
schließt diese auf allen übrigen Flächen der <strong>Verbandsgemeinde</strong> aus. Der Windpark<br />
Wirfus ist zwischenzeitlich mit fünf Anlagen ausgelastet.<br />
Am 30.06.2010 beschloss der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat eine Fortschreibung des Flächennutzungsplanes<br />
auf der Grundlage eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes.<br />
Die zunächst für möglich gehaltenen Standorte für Windkraftanlagen in den<br />
Gemarkungen Bremm, Bruttig-Fankel und Klotten liegen aber insgesamt im<br />
Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz und bedürfen daher<br />
einer Ausnahmegenehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung<br />
<strong>Cochem</strong>-Zell. Eine derartige Ausnahmegenehmigung kann von dort nicht in<br />
Aussicht gestellt werden. In Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung sei ein Abstand<br />
für Windkraftanlagen von grundsätzlich 3000 m zur Mosel als Kernbereich des<br />
Landschaftsschutzgebietes unabdingbar. Die Windkraftanlagen sind in diesem<br />
Abstandsbereich auch von der Mosel aus sichtbar. Bis auf kleinere Flächen sind im<br />
übrigen Bereich der <strong>Verbandsgemeinde</strong> auf Grund anderer Restriktionen<br />
(Siedlungsgebiete, Flugplatz u.ä.) keine Standorte für Windkraftanlagen realisierbar.<br />
Am 21.<strong>12.</strong>2011 fand bei der Kreisverwaltung <strong>Cochem</strong>-Zell eine<br />
Informationsveranstaltung unter Beteiligung der zuständigen Ministerien statt.<br />
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die von der Unteren Naturschutzbehörde<br />
vorgenommene Bewertung der zunächst für möglich gehaltenen Standorte <strong>vom</strong><br />
Verfahren her den Vorgaben des Landschaftsschutzes (Vereinbarkeit mit den Zielen der<br />
VO) entspricht. Auch wurde deutlich, dass diese Vorgaben auch dann zu berücksichtigen<br />
sind, wenn kein wirksamer Flächennutzungsplan vorhanden ist. Eine Änderung oder auch<br />
Aufhebung des Landschaftsschutzgebietes Mosel ist nicht vorgesehen.<br />
Zwischenzeitlich wurde im Rahmen der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes<br />
(LEP IV) – ausschließlich erneuerbare Energien - das Beteiligungsverfahren<br />
durchgeführt. Das Landschaftsschutzgebiet sowie die FFH- und<br />
Vogelschutzgebiete sind danach keine generellen Ausschlusskriterien für die Errichtung<br />
von Windkraftanlagen. Es ist jeweils im Einzellfall darzulegen, ob der jeweilige<br />
Schutzzweck beeinträchtigt wird.<br />
Die FFH- und Vogelschutzgebiete waren bisher Ausschlusskriterien mit Pufferbereichen.<br />
Künftig wären dort Anlagen zulässig, wenn der jeweilige Schutzzweck nicht beeinträchtigt<br />
wird. Was den Bereich der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Cochem</strong> betrifft, sind die FFH-<br />
und Vogelschutzgebiete fast ausnahmslos durch das Landschaftsschutzgebiet, und hier<br />
von dem modifizierten Kernbereich, überlagert. Durch die Teilfortschreibung des LEP IV<br />
werden daher keine Änderungen für die Untersuchung zur Fortschreibung des<br />
Flächennutzungsplanes eintreten.