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12. Sitzung VG-Rat vom 27.06.2012 - Verbandsgemeinde Cochem

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Der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat beschließt die Satzung über den Kostenersatz und die<br />

Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Cochem</strong> entsprechend dem vorliegenden Entwurf.<br />

Abstimmungsergebnis: Einstimmig<br />

- 236 -<br />

7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes – Teilbereich Windkraftanlagen<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan der <strong>Verbandsgemeinde</strong> aus dem Jahre 2004 stellt einen<br />

Bereich als Sondergebiet für Windkraftanlagen in der Gemarkung Wirfus dar und<br />

schließt diese auf allen übrigen Flächen der <strong>Verbandsgemeinde</strong> aus. Der Windpark<br />

Wirfus ist zwischenzeitlich mit fünf Anlagen ausgelastet.<br />

Am 30.06.2010 beschloss der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat eine Fortschreibung des Flächennutzungsplanes<br />

auf der Grundlage eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes.<br />

Die zunächst für möglich gehaltenen Standorte für Windkraftanlagen in den<br />

Gemarkungen Bremm, Bruttig-Fankel und Klotten liegen aber insgesamt im<br />

Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz und bedürfen daher<br />

einer Ausnahmegenehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung<br />

<strong>Cochem</strong>-Zell. Eine derartige Ausnahmegenehmigung kann von dort nicht in<br />

Aussicht gestellt werden. In Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung sei ein Abstand<br />

für Windkraftanlagen von grundsätzlich 3000 m zur Mosel als Kernbereich des<br />

Landschaftsschutzgebietes unabdingbar. Die Windkraftanlagen sind in diesem<br />

Abstandsbereich auch von der Mosel aus sichtbar. Bis auf kleinere Flächen sind im<br />

übrigen Bereich der <strong>Verbandsgemeinde</strong> auf Grund anderer Restriktionen<br />

(Siedlungsgebiete, Flugplatz u.ä.) keine Standorte für Windkraftanlagen realisierbar.<br />

Am 21.<strong>12.</strong>2011 fand bei der Kreisverwaltung <strong>Cochem</strong>-Zell eine<br />

Informationsveranstaltung unter Beteiligung der zuständigen Ministerien statt.<br />

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die von der Unteren Naturschutzbehörde<br />

vorgenommene Bewertung der zunächst für möglich gehaltenen Standorte <strong>vom</strong><br />

Verfahren her den Vorgaben des Landschaftsschutzes (Vereinbarkeit mit den Zielen der<br />

VO) entspricht. Auch wurde deutlich, dass diese Vorgaben auch dann zu berücksichtigen<br />

sind, wenn kein wirksamer Flächennutzungsplan vorhanden ist. Eine Änderung oder auch<br />

Aufhebung des Landschaftsschutzgebietes Mosel ist nicht vorgesehen.<br />

Zwischenzeitlich wurde im Rahmen der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes<br />

(LEP IV) – ausschließlich erneuerbare Energien - das Beteiligungsverfahren<br />

durchgeführt. Das Landschaftsschutzgebiet sowie die FFH- und<br />

Vogelschutzgebiete sind danach keine generellen Ausschlusskriterien für die Errichtung<br />

von Windkraftanlagen. Es ist jeweils im Einzellfall darzulegen, ob der jeweilige<br />

Schutzzweck beeinträchtigt wird.<br />

Die FFH- und Vogelschutzgebiete waren bisher Ausschlusskriterien mit Pufferbereichen.<br />

Künftig wären dort Anlagen zulässig, wenn der jeweilige Schutzzweck nicht beeinträchtigt<br />

wird. Was den Bereich der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Cochem</strong> betrifft, sind die FFH-<br />

und Vogelschutzgebiete fast ausnahmslos durch das Landschaftsschutzgebiet, und hier<br />

von dem modifizierten Kernbereich, überlagert. Durch die Teilfortschreibung des LEP IV<br />

werden daher keine Änderungen für die Untersuchung zur Fortschreibung des<br />

Flächennutzungsplanes eintreten.

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