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Lernmittelfreiheit Schulbücherkatalog - Amtsblatt des hessischen ...

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2. Vor der Verwendung von Lern- bzw. Unterrichtssoftware<br />

für den Religionsunterricht ist das Einverständnis<br />

der zuständigen kirchlichen Behörde<br />

(vgl. VV Nr. 4 zu § 6) einzuholen und zu den Akten<br />

zu nehmen.<br />

3. § 2 Abs. 4 der Verordnung bleibt hiervon unberührt.<br />

(4) Nicht zu den Lernmitteln zählen<br />

a) die von den Schulträgern zu erbringenden Leistungen<br />

wie Lehrmittel (z. B. Wandkarten, Sammlungen<br />

für den naturwissenschaftlichen Unterricht,<br />

Demonstrationsmittel, -geräte), Büchereien,<br />

Einrichtungen, technische Hilfsmittel (auch z. B.<br />

Toner, Druckerpatronen), Sportgeräte,<br />

b) audiovisuelle Hilfsmittel und elektronische Medien<br />

(mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten),<br />

c) Arbeitsmittel für Lehrkräfte, z. B. Lehrerhandbücher<br />

oder Begleittexte, Kopiervorlagen,<br />

d) Gegenstände, die auch der Berufsausübung dienen,<br />

dazu zählen auch berufliche Fachbücher, die<br />

nach Umfang und Inhalt nicht nur für den unterrichtlichen<br />

Gebrauch bestimmt sind, z. B. solche,<br />

die für die betriebliche Ausbildung oder die berufliche<br />

Praxis verwendet werden,<br />

e) Gegenstände, die auch außerhalb <strong>des</strong> Unterrichts<br />

gebräuchlich sind wie Schreib- und Zeichenmaterial<br />

(z. B. Papier, Hefte, Blöcke, Ordner, Farben),<br />

Schreib- und Zeichengeräte (z. B. Bleistifte, Federhalter,<br />

Lineal, Zirkel), Musikinstrumente, Taschenrechner,<br />

f) Kochgut und Materialien, die die Schülerinnen<br />

und Schüler für eigene Zwecke verarbeiten,<br />

g) zusätzliche Materialien für die Vorbereitung und<br />

Durchführung von anwendungsbezogenen Projektarbeiten<br />

an zweijährigen Fachschulen; das sind<br />

für die Projektarbeit benötigte Werkstoffe, Bauteile,<br />

Komponenten, Werkzeuge sowie spezielle<br />

Hard- und Software,<br />

h) Gegenstände geringeren Wertes.<br />

(5) Die in Abs. 4e) und f) genannten Gegenstände<br />

können für berufliche Schulen, Sonderschulen sowie<br />

in besonders gelagerten Einzelfällen vom Kultusministerium<br />

als Lernmittel anerkannt werden.<br />

Zu § 2 Abs. 5<br />

1. Die Schule, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch<br />

machen will, legt dem Kultusministerium<br />

unmittelbar einen begründeten Antrag vor.<br />

10<br />

2. Kochgut für Schülerinnen und Schüler im Berufsfeld<br />

Ernährung und Hauswirtschaft und in allen<br />

anderen Bildungsgängen mit entsprechenden Ausbildungsinhalten<br />

an beruflichen Schulen ist als<br />

Lernmaterial anerkannt.<br />

§ 3<br />

Mittelberechnung und -bewirtschaftung<br />

(1) Im Rahmen der für die <strong>Lernmittelfreiheit</strong> verfügbaren<br />

Haushaltsmittel erhält die Schule jährlich<br />

einen Gesamtverfügungsbetrag für die Beschaffung<br />

von Lernmitteln.<br />

(2) Dieser Gesamtverfügungsbetrag errechnet sich<br />

durch Multiplikation <strong>des</strong> vom Kultusministerium im<br />

jährlichen Erlass über die Durchführung der <strong>Lernmittelfreiheit</strong><br />

festgelegten Satzes je Schülerin oder<br />

Schüler, Jahrgangsstufe und Schulform mit der Zahl<br />

der Schülerinnen und Schüler der Schule. Für die<br />

Feststellung der Schülerzahl ist das Ergebnis der jeweils<br />

letzten Jahresschulstatistik maßgeblich. Die<br />

festgelegten Sätze begründen keinen individuellen<br />

Anspruch der einzelnen Schülerin oder <strong>des</strong> einzelnen<br />

Schülers, sondern stellen nur eine Rechengröße dar.<br />

Zu § 3 Abs. 2<br />

1. Bei schulorganisatorischen Maßnahmen nimmt<br />

das Staatliche Schulamt einen sachgerechten Ausgleich<br />

der Mittel vor.<br />

2. Schülerinnen und Schüler, die allgemeine Schulen<br />

besuchen und von einer Sonderschule als sonderpädagogischem<br />

Beratungs- und Förderzentrum intensiv<br />

beraten und gefördert werden, werden bei<br />

der Berechnung der Schülerzahl der Sonderschule<br />

zur Hälfte berücksichtigt.<br />

3. Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen<br />

Förderbedarf, die am gemeinsamen<br />

Unterricht teilnehmen, werden bei der Berechnung<br />

<strong>des</strong> Gesamtverfügungsbetrags wie Sonderschülerinnen<br />

und Sonderschüler behandelt.<br />

Dies gilt nicht für die erste Jahrgangsstufe.<br />

(3) Die Haushaltsmittel werden von dem Staatlichen<br />

Schulamt bewirtschaftet. Sofern das Kultusministerium<br />

nicht in bestimmten Fällen eine andere Regelung<br />

trifft, ist das Staatliche Schulamt für alle Schulen<br />

in seinem Schulaufsichtsbereich zuständig, auch<br />

wenn diese nicht seiner Schulaufsicht unterliegen.<br />

Zu § 3 Abs. 3<br />

1. Die Bewirtschaftung umfasst die Zahlungsanordnung,<br />

die Aufbewahrung der Belege und die<br />

Führung einer Haushaltsüberwachungsliste.<br />

2. Das Kultusministerium ist für die Deutsche Blindenstudienanstalt<br />

e.V. Marburg und die Staatli-

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