Lernmittelfreiheit Schulbücherkatalog - Amtsblatt des hessischen ...
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2. Vor der Verwendung von Lern- bzw. Unterrichtssoftware<br />
für den Religionsunterricht ist das Einverständnis<br />
der zuständigen kirchlichen Behörde<br />
(vgl. VV Nr. 4 zu § 6) einzuholen und zu den Akten<br />
zu nehmen.<br />
3. § 2 Abs. 4 der Verordnung bleibt hiervon unberührt.<br />
(4) Nicht zu den Lernmitteln zählen<br />
a) die von den Schulträgern zu erbringenden Leistungen<br />
wie Lehrmittel (z. B. Wandkarten, Sammlungen<br />
für den naturwissenschaftlichen Unterricht,<br />
Demonstrationsmittel, -geräte), Büchereien,<br />
Einrichtungen, technische Hilfsmittel (auch z. B.<br />
Toner, Druckerpatronen), Sportgeräte,<br />
b) audiovisuelle Hilfsmittel und elektronische Medien<br />
(mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten),<br />
c) Arbeitsmittel für Lehrkräfte, z. B. Lehrerhandbücher<br />
oder Begleittexte, Kopiervorlagen,<br />
d) Gegenstände, die auch der Berufsausübung dienen,<br />
dazu zählen auch berufliche Fachbücher, die<br />
nach Umfang und Inhalt nicht nur für den unterrichtlichen<br />
Gebrauch bestimmt sind, z. B. solche,<br />
die für die betriebliche Ausbildung oder die berufliche<br />
Praxis verwendet werden,<br />
e) Gegenstände, die auch außerhalb <strong>des</strong> Unterrichts<br />
gebräuchlich sind wie Schreib- und Zeichenmaterial<br />
(z. B. Papier, Hefte, Blöcke, Ordner, Farben),<br />
Schreib- und Zeichengeräte (z. B. Bleistifte, Federhalter,<br />
Lineal, Zirkel), Musikinstrumente, Taschenrechner,<br />
f) Kochgut und Materialien, die die Schülerinnen<br />
und Schüler für eigene Zwecke verarbeiten,<br />
g) zusätzliche Materialien für die Vorbereitung und<br />
Durchführung von anwendungsbezogenen Projektarbeiten<br />
an zweijährigen Fachschulen; das sind<br />
für die Projektarbeit benötigte Werkstoffe, Bauteile,<br />
Komponenten, Werkzeuge sowie spezielle<br />
Hard- und Software,<br />
h) Gegenstände geringeren Wertes.<br />
(5) Die in Abs. 4e) und f) genannten Gegenstände<br />
können für berufliche Schulen, Sonderschulen sowie<br />
in besonders gelagerten Einzelfällen vom Kultusministerium<br />
als Lernmittel anerkannt werden.<br />
Zu § 2 Abs. 5<br />
1. Die Schule, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch<br />
machen will, legt dem Kultusministerium<br />
unmittelbar einen begründeten Antrag vor.<br />
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2. Kochgut für Schülerinnen und Schüler im Berufsfeld<br />
Ernährung und Hauswirtschaft und in allen<br />
anderen Bildungsgängen mit entsprechenden Ausbildungsinhalten<br />
an beruflichen Schulen ist als<br />
Lernmaterial anerkannt.<br />
§ 3<br />
Mittelberechnung und -bewirtschaftung<br />
(1) Im Rahmen der für die <strong>Lernmittelfreiheit</strong> verfügbaren<br />
Haushaltsmittel erhält die Schule jährlich<br />
einen Gesamtverfügungsbetrag für die Beschaffung<br />
von Lernmitteln.<br />
(2) Dieser Gesamtverfügungsbetrag errechnet sich<br />
durch Multiplikation <strong>des</strong> vom Kultusministerium im<br />
jährlichen Erlass über die Durchführung der <strong>Lernmittelfreiheit</strong><br />
festgelegten Satzes je Schülerin oder<br />
Schüler, Jahrgangsstufe und Schulform mit der Zahl<br />
der Schülerinnen und Schüler der Schule. Für die<br />
Feststellung der Schülerzahl ist das Ergebnis der jeweils<br />
letzten Jahresschulstatistik maßgeblich. Die<br />
festgelegten Sätze begründen keinen individuellen<br />
Anspruch der einzelnen Schülerin oder <strong>des</strong> einzelnen<br />
Schülers, sondern stellen nur eine Rechengröße dar.<br />
Zu § 3 Abs. 2<br />
1. Bei schulorganisatorischen Maßnahmen nimmt<br />
das Staatliche Schulamt einen sachgerechten Ausgleich<br />
der Mittel vor.<br />
2. Schülerinnen und Schüler, die allgemeine Schulen<br />
besuchen und von einer Sonderschule als sonderpädagogischem<br />
Beratungs- und Förderzentrum intensiv<br />
beraten und gefördert werden, werden bei<br />
der Berechnung der Schülerzahl der Sonderschule<br />
zur Hälfte berücksichtigt.<br />
3. Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen<br />
Förderbedarf, die am gemeinsamen<br />
Unterricht teilnehmen, werden bei der Berechnung<br />
<strong>des</strong> Gesamtverfügungsbetrags wie Sonderschülerinnen<br />
und Sonderschüler behandelt.<br />
Dies gilt nicht für die erste Jahrgangsstufe.<br />
(3) Die Haushaltsmittel werden von dem Staatlichen<br />
Schulamt bewirtschaftet. Sofern das Kultusministerium<br />
nicht in bestimmten Fällen eine andere Regelung<br />
trifft, ist das Staatliche Schulamt für alle Schulen<br />
in seinem Schulaufsichtsbereich zuständig, auch<br />
wenn diese nicht seiner Schulaufsicht unterliegen.<br />
Zu § 3 Abs. 3<br />
1. Die Bewirtschaftung umfasst die Zahlungsanordnung,<br />
die Aufbewahrung der Belege und die<br />
Führung einer Haushaltsüberwachungsliste.<br />
2. Das Kultusministerium ist für die Deutsche Blindenstudienanstalt<br />
e.V. Marburg und die Staatli-