Lernmittelfreiheit Schulbücherkatalog - Amtsblatt des hessischen ...
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8<br />
§ 8<br />
Entscheidung<br />
(1) Das Kultusministerium trifft seine Entscheidung<br />
über den Zulassungsantrag auf der Grundlage <strong>des</strong><br />
Prüfungsverfahrens nach §§ 6 und 7.<br />
(2) Die Entscheidung wird den Verlagen schriftlich<br />
mitgeteilt. Ablehnende Bescheide werden begründet.<br />
(3) Die Zulassung kann befristet und jederzeit widerrufen<br />
werden.<br />
§ 9<br />
Unterricht in Herkunftssprachen<br />
(1) Über die Zulassung von Schulbüchern für den<br />
Unterricht in Herkunftssprachen entscheidet das<br />
Kultusministerium. An der Prüfung werden Sachverständige<br />
beteiligt.<br />
(2) Keiner Zulassung bedürfen<br />
1. alle Materialien, die von dazu beauftragten Vertretern<br />
Hessens selbst oder in Kooperation mit anderen<br />
Bun<strong>des</strong>ländern oder in Kooperation mit den<br />
Schulbehörden bzw. von diesen damit beauftragten<br />
Personen oder Institutionen <strong>des</strong> Herkunftslan<strong>des</strong><br />
erstellt wurden,<br />
2. alle Materialien, die von anderen Bun<strong>des</strong>ländern,<br />
die den Unterricht in Herkunftssprachen in eigener<br />
Verantwortung durchführen, zugelassen wurden.<br />
(3) Für von Verlagen zur Zulassung eingereichte<br />
Druckwerke gelten § 4 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie §§ 6<br />
und 7 entsprechend.<br />
§ 10<br />
<strong>Schulbücherkatalog</strong><br />
(1) Die vom Kultusministerium geprüften und zugelassenen<br />
Schulbücher werden im jährlich erscheinenden<br />
<strong>Schulbücherkatalog</strong> veröffentlicht. Kataloge vergangener<br />
Jahre verlieren mit Erscheinen <strong>des</strong> neuen<br />
ihre Gültigkeit. Der Katalog ist Grundlage für die<br />
Beschaffung von Schulbüchern im Rahmen der <strong>Lernmittelfreiheit</strong>.<br />
(2) Die für den Unterricht in Herkunftssprachen zugelassenen<br />
Schulbücher werden in einem eigenen<br />
Katalog veröffentlicht.<br />
§ 11<br />
Zulassung durch Schulleiterinnen und Schulleiter<br />
In den Fällen, in denen nach § 3 Abs. 2 Schulleiterinnen<br />
oder Schulleiter über die Zulassung von Schulbüchern<br />
entscheiden, haben diese zu prüfen, ob die<br />
Anforderungen <strong>des</strong> § 10 Abs. 2 <strong>des</strong> Hessischen Schulgesetzes<br />
und <strong>des</strong> § 7 dieser Verordnung erfüllt werden.<br />
§ 12<br />
Schulbücher für den Religionsunterricht<br />
(1) Schulbücher für den Religionsunterricht werden<br />
im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der<br />
jeweils betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften<br />
zugelassen.<br />
(2) Für das Antragsverfahren von Schulbüchern im<br />
engeren Sinne gelten §§ 4 und 5.<br />
(3) Das Kultusministerium leitet die zur Prüfung eingereichten<br />
Schulbücher den zuständigen Behörden<br />
der Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu. Diese<br />
geben rechtzeitig vor Veröffentlichung <strong>des</strong> <strong>Schulbücherkatalog</strong>s<br />
eine begründete Stellungnahme ab.<br />
(4) Sofern ein Antrag auf Zulassung für von den<br />
jeweiligen Kirchen oder Religionsgemeinschaften<br />
herausgegebene oder autorisierte Bibeln, Schul -<br />
bibeln, Katechismen, Gebet- und Gesangbücher<br />
gestellt wird, teilt das Kultusministerium dies den<br />
zuständigen kirchlichen Behörden mit. Die Zustimmung<br />
zur Verwendung im Religionsunterricht gilt<br />
als erteilt, wenn innerhalb von sechs Wochen kein<br />
Widerspruch erhoben wird.<br />
(5) Soweit Schulen im Religionsunterricht Schulbücher,<br />
die nicht zugelassen sind, oder sonstige<br />
Schriften verwenden wollen, haben sie zuvor bei den<br />
jeweils zuständigen Behörden der Kirchen oder Religionsgemeinschaften<br />
deren Zustimmung einzuholen.<br />
§ 13<br />
Aufhebung von Vorschriften<br />
Die Verordnung über das Verfahren bei der Einfüh -<br />
rung von Schulbüchern vom 12. Januar 1970 (GVBl. I<br />
S. 61) wird aufgehoben.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar<br />
1996 in Kraft.<br />
Sie tritt mit Ablauf <strong>des</strong> 31. Dezember 2011 außer<br />
Kraft.