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Lernmittelfreiheit Schulbücherkatalog - Amtsblatt des hessischen ...

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8<br />

§ 8<br />

Entscheidung<br />

(1) Das Kultusministerium trifft seine Entscheidung<br />

über den Zulassungsantrag auf der Grundlage <strong>des</strong><br />

Prüfungsverfahrens nach §§ 6 und 7.<br />

(2) Die Entscheidung wird den Verlagen schriftlich<br />

mitgeteilt. Ablehnende Bescheide werden begründet.<br />

(3) Die Zulassung kann befristet und jederzeit widerrufen<br />

werden.<br />

§ 9<br />

Unterricht in Herkunftssprachen<br />

(1) Über die Zulassung von Schulbüchern für den<br />

Unterricht in Herkunftssprachen entscheidet das<br />

Kultusministerium. An der Prüfung werden Sachverständige<br />

beteiligt.<br />

(2) Keiner Zulassung bedürfen<br />

1. alle Materialien, die von dazu beauftragten Vertretern<br />

Hessens selbst oder in Kooperation mit anderen<br />

Bun<strong>des</strong>ländern oder in Kooperation mit den<br />

Schulbehörden bzw. von diesen damit beauftragten<br />

Personen oder Institutionen <strong>des</strong> Herkunftslan<strong>des</strong><br />

erstellt wurden,<br />

2. alle Materialien, die von anderen Bun<strong>des</strong>ländern,<br />

die den Unterricht in Herkunftssprachen in eigener<br />

Verantwortung durchführen, zugelassen wurden.<br />

(3) Für von Verlagen zur Zulassung eingereichte<br />

Druckwerke gelten § 4 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie §§ 6<br />

und 7 entsprechend.<br />

§ 10<br />

<strong>Schulbücherkatalog</strong><br />

(1) Die vom Kultusministerium geprüften und zugelassenen<br />

Schulbücher werden im jährlich erscheinenden<br />

<strong>Schulbücherkatalog</strong> veröffentlicht. Kataloge vergangener<br />

Jahre verlieren mit Erscheinen <strong>des</strong> neuen<br />

ihre Gültigkeit. Der Katalog ist Grundlage für die<br />

Beschaffung von Schulbüchern im Rahmen der <strong>Lernmittelfreiheit</strong>.<br />

(2) Die für den Unterricht in Herkunftssprachen zugelassenen<br />

Schulbücher werden in einem eigenen<br />

Katalog veröffentlicht.<br />

§ 11<br />

Zulassung durch Schulleiterinnen und Schulleiter<br />

In den Fällen, in denen nach § 3 Abs. 2 Schulleiterinnen<br />

oder Schulleiter über die Zulassung von Schulbüchern<br />

entscheiden, haben diese zu prüfen, ob die<br />

Anforderungen <strong>des</strong> § 10 Abs. 2 <strong>des</strong> Hessischen Schulgesetzes<br />

und <strong>des</strong> § 7 dieser Verordnung erfüllt werden.<br />

§ 12<br />

Schulbücher für den Religionsunterricht<br />

(1) Schulbücher für den Religionsunterricht werden<br />

im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der<br />

jeweils betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften<br />

zugelassen.<br />

(2) Für das Antragsverfahren von Schulbüchern im<br />

engeren Sinne gelten §§ 4 und 5.<br />

(3) Das Kultusministerium leitet die zur Prüfung eingereichten<br />

Schulbücher den zuständigen Behörden<br />

der Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu. Diese<br />

geben rechtzeitig vor Veröffentlichung <strong>des</strong> <strong>Schulbücherkatalog</strong>s<br />

eine begründete Stellungnahme ab.<br />

(4) Sofern ein Antrag auf Zulassung für von den<br />

jeweiligen Kirchen oder Religionsgemeinschaften<br />

herausgegebene oder autorisierte Bibeln, Schul -<br />

bibeln, Katechismen, Gebet- und Gesangbücher<br />

gestellt wird, teilt das Kultusministerium dies den<br />

zuständigen kirchlichen Behörden mit. Die Zustimmung<br />

zur Verwendung im Religionsunterricht gilt<br />

als erteilt, wenn innerhalb von sechs Wochen kein<br />

Widerspruch erhoben wird.<br />

(5) Soweit Schulen im Religionsunterricht Schulbücher,<br />

die nicht zugelassen sind, oder sonstige<br />

Schriften verwenden wollen, haben sie zuvor bei den<br />

jeweils zuständigen Behörden der Kirchen oder Religionsgemeinschaften<br />

deren Zustimmung einzuholen.<br />

§ 13<br />

Aufhebung von Vorschriften<br />

Die Verordnung über das Verfahren bei der Einfüh -<br />

rung von Schulbüchern vom 12. Januar 1970 (GVBl. I<br />

S. 61) wird aufgehoben.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar<br />

1996 in Kraft.<br />

Sie tritt mit Ablauf <strong>des</strong> 31. Dezember 2011 außer<br />

Kraft.

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