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Lernmittelfreiheit Schulbücherkatalog - Amtsblatt des hessischen ...

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(3) Für Lernmaterial, das zum alsbaldigen Verbrauch<br />

bestimmt ist, sind lediglich Lagernachweise zu füh -<br />

ren. Alsbaldiger Verbrauch liegt dann vor, wenn das<br />

im Rahmen der <strong>Lernmittelfreiheit</strong> beschaffte Lernmaterial<br />

im Laufe eines Schuljahres verbraucht wird.<br />

Lernmaterial, das nicht zum Verbrauch innerhalb<br />

eines Schuljahres bestimmt ist, ist nach Abs. 2 als<br />

Lan<strong>des</strong>eigentum nachzuweisen.<br />

14<br />

§ 9<br />

Umgang mit Lernmitteln<br />

(1) Für den pfleglichen und sorgfältigen Umgang mit<br />

Lernmitteln, deren Rückgabe und die Schadenersatzpflicht<br />

gilt § 153 Abs. 2 und 3 <strong>des</strong> Hessischen<br />

Schulgesetzes.<br />

(2) Die Zuständigkeit in Konfliktfällen liegt bei dem<br />

Staatlichen Schulamt für alle Schulen seines Schulaufsichtsbereichs,<br />

auch wenn sie nicht seiner Schulaufsicht<br />

unterliegen.<br />

Zu § 9<br />

1. Schülerinnen und Schüler sind anzuhalten, ihren<br />

Namen und das Datum der Ausleihe in das Buch<br />

einzutragen und das Buch einzubinden.<br />

2. Bei Beschädigungen, Zerstörungen oder Verlust<br />

von Lernmitteln ist von der oder dem zum Schadenersatz<br />

Verpflichteten ein gleicher oder dem<br />

gleichen Zweck dienender Gegenstand zur Verfügung<br />

zu stellen. Weigern sich die oder der Verpflichtete,<br />

so ist dem Staatlichen Schulamt zu berichten.<br />

Dasselbe gilt, wenn trotz Aufforderung<br />

die Rückgabe ausgeliehener Lernmittel verweigert<br />

wird.<br />

3. Von der oder dem Ersatzpflichtigen gezahlte<br />

Geldbeträge sind an die zuständige Staatskasse<br />

zugunsten <strong>des</strong> für Ersatzleistungen vorgesehenen<br />

Titels abzuführen. Die Schule erhält den Betrag<br />

aus der Verfügungsreserve <strong>des</strong> Staatlichen Schulamts.<br />

§ 10<br />

Unterricht in Herkunftssprachen<br />

Das Verfahren für die Durchführung der <strong>Lernmittelfreiheit</strong><br />

im Rahmen <strong>des</strong> Unterrichts in Herkunftssprachen<br />

wird gesondert geregelt.<br />

Zu § 10<br />

1. Für den Unterricht in Herkunftssprachen gelten<br />

die Bestimmungen für die Durchführung der<br />

<strong>Lernmittelfreiheit</strong> sinngemäß.<br />

2. Das Kultusministerium veröffentlicht jährlich ein<br />

besonderes Schulbuchverzeichnis für den Unterricht<br />

in Herkunftssprachen, in dem das Beschaffungsverfahren<br />

geregelt wird.<br />

§ 11<br />

Aussonderung<br />

(1) Über die Aussonderung von Lernmitteln entscheidet<br />

die Schulleiterin oder der Schulleiter unter<br />

Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte.<br />

Zu § 11 Abs. 1<br />

1. Schulbücher haben eine mehrjährige Gebrauchsdauer.<br />

Fristen, wann Bücher auszusondern sind,<br />

können nicht festgelegt werden, weil die Benutzungszeit<br />

eines Buches u. a. von der Haltbarkeit<br />

<strong>des</strong> Einban<strong>des</strong> und der Häufigkeit <strong>des</strong> Gebrauchs<br />

abhängt.<br />

2. Im Falle einer Weitergabe eines noch gebrauchsfähigen<br />

Buches an eine andere Schule wird das<br />

Buch aus dem Bestandsverzeichnis gelöscht. Der<br />

Inventarisierungsvermerk (bestehend aus dem<br />

Stempelaufdruck, dem Namen der Schule und der<br />

Inventarnummer) wird gestrichen. Das Buch wird<br />

an der neuen Schule in die Bestandsverzeichnisse<br />

aufgenommen.<br />

3. Ausgesonderte Bücher sind in den Bestandsverzeichnissen<br />

zu löschen. Über die Aussonderung ist<br />

eine Niederschrift zu fertigen und zu den Akten zu<br />

nehmen. Der Inventarisierungsvermerk ist durch<br />

den Überdruck „Ausgesondert“ zu löschen. Bei<br />

der Verwendung der automatisierten Datenverarbeitung<br />

erfolgt eine Niederschrift durch entsprechenden<br />

Ausdruck, der aufzubewahren ist.<br />

4. Unbrauchbar gewordene Bücher können an den<br />

Althandel veräußert werden. Erlöse aus dem Verkauf<br />

sind an die zuständige Staatskasse zugunsten<br />

<strong>des</strong> dafür vorgesehenen Titels abzuführen.<br />

(2) Lernmittel, die für eine schulische Verwendung<br />

nicht mehr geeignet sind, dürfen Schülerinnen und<br />

Schülern übereignet werden.<br />

Zu § 11 Abs. 2<br />

Im Falle einer Übereignung an Schülerinnen und<br />

Schüler werden die Lernmittel aus den Bestandsverzeichnissen<br />

der Schule gelöscht. Bei Schulbüchern<br />

wird der Inventarisierungsvermerk mit dem Stempel<br />

„Der Schülerin/dem Schüler übereignet“ überdruckt.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar<br />

1996 in Kraft.<br />

Sie tritt mit Ablauf <strong>des</strong> 31. Dezember 2011 außer<br />

Kraft.<br />

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom<br />

1. Januar 2003 in Kraft.

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