Lernmittelfreiheit Schulbücherkatalog - Amtsblatt des hessischen ...
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(3) Für Lernmaterial, das zum alsbaldigen Verbrauch<br />
bestimmt ist, sind lediglich Lagernachweise zu füh -<br />
ren. Alsbaldiger Verbrauch liegt dann vor, wenn das<br />
im Rahmen der <strong>Lernmittelfreiheit</strong> beschaffte Lernmaterial<br />
im Laufe eines Schuljahres verbraucht wird.<br />
Lernmaterial, das nicht zum Verbrauch innerhalb<br />
eines Schuljahres bestimmt ist, ist nach Abs. 2 als<br />
Lan<strong>des</strong>eigentum nachzuweisen.<br />
14<br />
§ 9<br />
Umgang mit Lernmitteln<br />
(1) Für den pfleglichen und sorgfältigen Umgang mit<br />
Lernmitteln, deren Rückgabe und die Schadenersatzpflicht<br />
gilt § 153 Abs. 2 und 3 <strong>des</strong> Hessischen<br />
Schulgesetzes.<br />
(2) Die Zuständigkeit in Konfliktfällen liegt bei dem<br />
Staatlichen Schulamt für alle Schulen seines Schulaufsichtsbereichs,<br />
auch wenn sie nicht seiner Schulaufsicht<br />
unterliegen.<br />
Zu § 9<br />
1. Schülerinnen und Schüler sind anzuhalten, ihren<br />
Namen und das Datum der Ausleihe in das Buch<br />
einzutragen und das Buch einzubinden.<br />
2. Bei Beschädigungen, Zerstörungen oder Verlust<br />
von Lernmitteln ist von der oder dem zum Schadenersatz<br />
Verpflichteten ein gleicher oder dem<br />
gleichen Zweck dienender Gegenstand zur Verfügung<br />
zu stellen. Weigern sich die oder der Verpflichtete,<br />
so ist dem Staatlichen Schulamt zu berichten.<br />
Dasselbe gilt, wenn trotz Aufforderung<br />
die Rückgabe ausgeliehener Lernmittel verweigert<br />
wird.<br />
3. Von der oder dem Ersatzpflichtigen gezahlte<br />
Geldbeträge sind an die zuständige Staatskasse<br />
zugunsten <strong>des</strong> für Ersatzleistungen vorgesehenen<br />
Titels abzuführen. Die Schule erhält den Betrag<br />
aus der Verfügungsreserve <strong>des</strong> Staatlichen Schulamts.<br />
§ 10<br />
Unterricht in Herkunftssprachen<br />
Das Verfahren für die Durchführung der <strong>Lernmittelfreiheit</strong><br />
im Rahmen <strong>des</strong> Unterrichts in Herkunftssprachen<br />
wird gesondert geregelt.<br />
Zu § 10<br />
1. Für den Unterricht in Herkunftssprachen gelten<br />
die Bestimmungen für die Durchführung der<br />
<strong>Lernmittelfreiheit</strong> sinngemäß.<br />
2. Das Kultusministerium veröffentlicht jährlich ein<br />
besonderes Schulbuchverzeichnis für den Unterricht<br />
in Herkunftssprachen, in dem das Beschaffungsverfahren<br />
geregelt wird.<br />
§ 11<br />
Aussonderung<br />
(1) Über die Aussonderung von Lernmitteln entscheidet<br />
die Schulleiterin oder der Schulleiter unter<br />
Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte.<br />
Zu § 11 Abs. 1<br />
1. Schulbücher haben eine mehrjährige Gebrauchsdauer.<br />
Fristen, wann Bücher auszusondern sind,<br />
können nicht festgelegt werden, weil die Benutzungszeit<br />
eines Buches u. a. von der Haltbarkeit<br />
<strong>des</strong> Einban<strong>des</strong> und der Häufigkeit <strong>des</strong> Gebrauchs<br />
abhängt.<br />
2. Im Falle einer Weitergabe eines noch gebrauchsfähigen<br />
Buches an eine andere Schule wird das<br />
Buch aus dem Bestandsverzeichnis gelöscht. Der<br />
Inventarisierungsvermerk (bestehend aus dem<br />
Stempelaufdruck, dem Namen der Schule und der<br />
Inventarnummer) wird gestrichen. Das Buch wird<br />
an der neuen Schule in die Bestandsverzeichnisse<br />
aufgenommen.<br />
3. Ausgesonderte Bücher sind in den Bestandsverzeichnissen<br />
zu löschen. Über die Aussonderung ist<br />
eine Niederschrift zu fertigen und zu den Akten zu<br />
nehmen. Der Inventarisierungsvermerk ist durch<br />
den Überdruck „Ausgesondert“ zu löschen. Bei<br />
der Verwendung der automatisierten Datenverarbeitung<br />
erfolgt eine Niederschrift durch entsprechenden<br />
Ausdruck, der aufzubewahren ist.<br />
4. Unbrauchbar gewordene Bücher können an den<br />
Althandel veräußert werden. Erlöse aus dem Verkauf<br />
sind an die zuständige Staatskasse zugunsten<br />
<strong>des</strong> dafür vorgesehenen Titels abzuführen.<br />
(2) Lernmittel, die für eine schulische Verwendung<br />
nicht mehr geeignet sind, dürfen Schülerinnen und<br />
Schülern übereignet werden.<br />
Zu § 11 Abs. 2<br />
Im Falle einer Übereignung an Schülerinnen und<br />
Schüler werden die Lernmittel aus den Bestandsverzeichnissen<br />
der Schule gelöscht. Bei Schulbüchern<br />
wird der Inventarisierungsvermerk mit dem Stempel<br />
„Der Schülerin/dem Schüler übereignet“ überdruckt.<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar<br />
1996 in Kraft.<br />
Sie tritt mit Ablauf <strong>des</strong> 31. Dezember 2011 außer<br />
Kraft.<br />
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom<br />
1. Januar 2003 in Kraft.