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Tourist-Information/Verkehrsverein Durbach in der Zeit vom 01. Mai ...

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4<br />

Amtsblatt <strong>Durbach</strong><br />

2.3 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 22<br />

Meldegesetz nicht <strong>der</strong> Meldepflicht unterliegen und nicht<br />

<strong>in</strong> das Mel<strong>der</strong>egister e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d, werden ebenfalls<br />

nur auf Antrag <strong>in</strong>das Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragen.<br />

Dem schriftlichen Antrag auf E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das<br />

Wählerverzeichnis hat <strong>der</strong> Unionsbürger e<strong>in</strong>e<br />

Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach<br />

§3Abs. 3und 4Kommunalwahlordnung anzuschließen.<br />

Die Anträge müssen schriftlich gestellt werden und<br />

spätestens bis Sonntag, 17. <strong>Mai</strong> 2009 (ke<strong>in</strong>e<br />

Verlängerung möglich) e<strong>in</strong>gehen beim<br />

Bürgermeisteramt<br />

Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das<br />

Bürgermeisteramt<br />

bereit.<br />

E<strong>in</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Wahlberechtigter kann sich bei <strong>der</strong><br />

Antragstellung <strong>der</strong> Hilfe e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Person bedienen.<br />

Wird dem Antrag entsprochen, erhält <strong>der</strong> Betroffene e<strong>in</strong>e<br />

Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig e<strong>in</strong>en<br />

Wahlsche<strong>in</strong> beantragt hat.<br />

3. Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig o<strong>der</strong><br />

unvollständig hält, kann während des o.g. <strong>Zeit</strong>raums<br />

(Nr. 1), spätestens am Freitag, 22. <strong>Mai</strong> 2009 bis<br />

12:00<br />

-Bürgermeisteramt –<br />

Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.<br />

<strong>Durbach</strong><br />

<strong>Durbach</strong><br />

Uhr, bei <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>debehörde<br />

<strong>Durbach</strong>, Rathaus, Bürgerbüro<br />

E<strong>in</strong>spruch e<strong>in</strong>legen (bzgl. Europawahl) bzw. e<strong>in</strong>en Antrag<br />

auf Berichtigung (bzgl. <strong>der</strong> Kommunalwahlen) des /<strong>der</strong><br />

Wählerverzeichnisse(s) stellen.<br />

Der E<strong>in</strong>spruch / Antrag kann schriftlich o<strong>der</strong> durch<br />

Erklärung zur Nie<strong>der</strong>schrift e<strong>in</strong>gelegt /gestellt werden.<br />

4. Wahlberechtigte, die <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragen<br />

s<strong>in</strong>d, erhalten bis spätestens 17. <strong>Mai</strong> 2009 e<strong>in</strong>e<br />

Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer ke<strong>in</strong>e Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber<br />

glaubt, wahlberechtigt zu se<strong>in</strong>, muss E<strong>in</strong>spruch gegen<br />

das Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>legen bzw. Antrag auf<br />

Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will,<br />

dass er se<strong>in</strong> Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis<br />

e<strong>in</strong>getragen werden und die bereits e<strong>in</strong>en<br />

Wahlsche<strong>in</strong> und Briefwahlunterlagen beantragt haben,<br />

erhalten ke<strong>in</strong>e Wahlbenachrichtigung.<br />

Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur <strong>in</strong> dem<br />

Wahlraum des Wahlbezirks wählen, <strong>in</strong> dessen<br />

Wählerverzeichnis er e<strong>in</strong>getragen ist. Der Wahlraum ist<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer <strong>in</strong>e<strong>in</strong>em<br />

an<strong>der</strong>en Wahlbezirk o<strong>der</strong> durch Briefwahl wählen<br />

möchte, benötigt dazu e<strong>in</strong>en Wahlsche<strong>in</strong> (siehe Nr. 5).<br />

5. Wahlsche<strong>in</strong><br />

Donnerstag, 30. April 2009<br />

5.1 Wer e<strong>in</strong>en Wahlsche<strong>in</strong> für die Europawahl hat, kann<br />

im Landkreis<br />

Name<br />

Ortenaukreis<br />

durch Stimmabgabe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em beliebigen Wahlraum<br />

dieses Landkreises<br />

o<strong>der</strong> durch Briefwahl teilnehmen.<br />

5.2 Wer e<strong>in</strong>en Wahlsche<strong>in</strong> für die Kommunalwahlen<br />

hat, kann entwe<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em beliebigen Wahlraum des<br />

im Wahlsche<strong>in</strong> angegebenen Gebiets<br />

o<strong>der</strong> durch Briefwahl wählen.<br />

6. E<strong>in</strong>en Wahlsche<strong>in</strong> erhält auf Antrag<br />

6.1 e<strong>in</strong> <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragener Wahlberechtigter,<br />

6.2 e<strong>in</strong> nicht <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragener<br />

Wahlberechtigter,<br />

6.2.1 wenn er nachweist, dass er ohne se<strong>in</strong> Verschulden die<br />

nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme <strong>in</strong> das<br />

Wählerverzeichnis versäumt hat<br />

Europawahl<br />

bei Deutschen nach §17Abs. 1,bei Unionsbürgern<br />

nach §17a Abs. 2Europawahlordnung bis zum<br />

17. <strong>Mai</strong> 2009,<br />

Kommunalwahlen<br />

bei Wahlberechtigten nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahlordnung<br />

(KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3) bis<br />

zum 17. <strong>Mai</strong> 2009. Dies gilt auch, wenn e<strong>in</strong><br />

Unionsbürger nachweist, dass er ohne se<strong>in</strong> Verschulden<br />

versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung<br />

se<strong>in</strong>es Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3<br />

Abs. 3und 4KomWO vorzulegen,<br />

6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne se<strong>in</strong> Verschulden<br />

bei <strong>der</strong> Europawahl<br />

die E<strong>in</strong>spruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach<br />

§21Abs. 1Europawahlordnung bis zum 22. <strong>Mai</strong> 2009<br />

versäumt hat,<br />

bei den Kommunalwahlen<br />

die Frist für den Antrag auf Berichtigung des<br />

Wählerverzeichnisses nach § 6 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz<br />

(KomWG) bis zum 22. <strong>Mai</strong> 2009 versäumt<br />

hat.<br />

Dies gilt auch, wenn e<strong>in</strong> Unionsbürger nachweist, dass<br />

er ohne se<strong>in</strong> Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die<br />

zur Feststellung se<strong>in</strong>es Wahlrechts verlangten Nachweise<br />

nach §3Abs. 3und 4KomWO vorzulegen.<br />

6.2.3 wenn se<strong>in</strong> Recht auf Teilnahme an<strong>der</strong> Wahl<br />

bei <strong>der</strong> Europawahl<br />

bei Deutschen erst nach Ablauf <strong>der</strong> Antragsfrist nach<br />

§17 Abs. 1 <strong>der</strong> Europawahlordnung, bei Unionsbürgern<br />

nach §17a Abs. 2Europawahlordnung,<br />

o<strong>der</strong> erst nach Ablauf <strong>der</strong> E<strong>in</strong>spruchsfrist nach §21<br />

Abs. 1Europawahlordnung entstanden ist;<br />

bei den Kommunalwahlen erst nach Ablauf <strong>der</strong><br />

Antragsfrist nach §3 Abs. 2und 4KomWO o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>sichtsfrist nach §6Abs. 2KomWG entstanden ist.

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