Ausgabe 06/09 - Bund Deutscher Forstleute (BDF)
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Dienstrechtsneuordnungsgesetz<br />
<strong>BDF</strong>-Aktuell 6/20<strong>09</strong><br />
VERBAND DER BUNDESFORSTBEDIENSTETEN<br />
Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, mit<br />
dem das Dienstrecht für die Beamtinnen<br />
und Beamten des <strong>Bund</strong>es neu geregelt<br />
wird, ist am 11. Februar 20<strong>09</strong> im <strong>Bund</strong>esgesetzblatt<br />
veröffentlicht worden. Damit<br />
trat das Gesetz am Folgetag in wesentlichen<br />
Teilen in Kraft. Ziel des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes<br />
(DNeuG) ist<br />
eine zukunftsorientierte Anpassung und<br />
Neuordnung des öffentlichen Dienstrechts<br />
des <strong>Bund</strong>es in Ausschöpfung der durch die<br />
Föderalismusreform 20<strong>06</strong> gewonnenen<br />
Gestaltungsspielräume. Das Artikelgesetz<br />
enthält u. a. Regelungen über eine Neufassung<br />
des <strong>Bund</strong>esbeamtengesetzes (Artikel<br />
1), Änderungen des Besoldungsrechts<br />
(Artikel 2, 3 und 14), des Versorgungsrechts<br />
(Artikel 4 und 5) und anderer Gesetze (z.B.<br />
Soldatengesetz Artikel 10).<br />
„Auch wenn nicht alle Forderungen des<br />
dbb in dem Gesetz berücksichtigt wurden,<br />
konnten wir doch im Gesetzgebungsverfahren<br />
wesentliche Neuerungen und Verbesserungen<br />
erreichen“, sagte der Bun -<br />
des vorsitzende des dbb beamtenbund<br />
und tarifunion, Peter Heesen. „So sind alle<br />
beamtenrechtlichen Vorgaben nun in<br />
einem Gesetz zusammengefasst. Auch<br />
können künftig Teamleistungen belohnt<br />
werden, und es ist nicht mehr möglich,<br />
das Budget für die Leis tungs be zahlung<br />
zweckentfremdet zu verwenden.“ Als<br />
Fortschritt wertete Heesen auch, dass das<br />
verbliebene Weih nachtsgeld auf das Jahreseinkommen<br />
umgelegt wird. Das sind<br />
zwar nur noch 30 Prozent. Diese sind aber<br />
jetzt dauerhaft gesichert.<br />
Heesen kündigte an, nach der <strong>Bund</strong>estagswahl<br />
im Herbst 20<strong>09</strong> einen neuen Anlauf<br />
für weitere Veränderungen zu unternehmen.<br />
Kritisch bewertet hatte der dbb<br />
unter anderem das zu geringe Volumen<br />
der Leistungsbezahlung. Auch dass Beamte,<br />
die in die Wirtschaft wechseln, ihre<br />
erworbenen Versorgungsansprüche nicht<br />
mitnehmen können, war auf Widerstand<br />
Änderungen für <strong>Bund</strong>esbeamte<br />
des gewerkschaftlichen Dachverbandes<br />
gestoßen.<br />
Wesentliche Teile des neuen Gesetzes<br />
traten am 12. Februar in Kraft, Regelungen<br />
zu einmaligen Sonderzahlungen und<br />
Änderungen weiterer Vorschriften mit Bezug<br />
auf Besoldung und Versorgung am 1.<br />
Juli 20<strong>09</strong>.<br />
Neues Beihilferecht<br />
Die neue <strong>Bund</strong>esbeihilfeverordnung ist<br />
am 14. Februar in Kraft getreten. Zeitgleich<br />
ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift,<br />
die Durchführungshinweise zur <strong>Bund</strong>esbeihilfeverordnung<br />
enthält, wirksam geworden.<br />
Das neue Beihilferecht gilt für<br />
Aufwendungen, die ab diesem Tag entstanden<br />
sind. Wesentliche Änderungen<br />
gegenüber dem bisherigen Beihilferecht<br />
sind:<br />
Die Einkommensgrenze für berück -<br />
sichtigungsfähige Ehepartner wird von<br />
18.000 Euro auf 17.000 Euro reduziert.<br />
Die Vorschriften über Beihilfe zu Aufwendungen<br />
für zahnärztliche Leistungen,<br />
insbesondere die Regelungen zur<br />
Erstattungsfähigkeit von Implantaten,<br />
werden an die aktuelle Rechtsprechung<br />
angepasst.<br />
Arzneimittel, deren Preis 30 Prozent<br />
niedriger liegt als der jeweilige Festbetrag,<br />
werden von Eigenbehalten<br />
freigestellt.<br />
Die Beihilfevorschriften werden den<br />
mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz<br />
eingeführten Vorschriften einschließlich<br />
der durch die Einführung<br />
des Basistarifs in der Privaten Krankenversicherung<br />
(PKV) veranlassten Änderungen<br />
angeglichen.<br />
Mit der vorliegenden <strong>Bund</strong>esbeihilfeverordnung<br />
wurde die Chance vertan, bestehende<br />
Gerechtigkeitslücken zu schließen.<br />
Mit der Neuregelung gleicht sich die<br />
Beihilfe der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(GKV) weiter an, ohne an den positiven<br />
Wirkungen des Wettbewerbs<br />
<strong>BDF</strong><br />
innerhalb der GKV teilzunehmen. Nach<br />
dem Alimentationsprinzip gilt an sich der<br />
Grundsatz, dass die Beihilfeberechtigten<br />
einen Anteil der Krankheits kos ten bzw.<br />
entsprechende Versicherungsprämien<br />
selbst zu finanzieren haben und der verbleibende<br />
Teil durch die Beihilfe entsprechend<br />
dem Bemessungssatz abgedeckt<br />
wird. Dieser Grundsatz wird durch ständigen<br />
Leistungsabbau der Beihilfe zunehmend<br />
unterhöhlt. Zu kritisieren ist vor allem,<br />
dass die Betroffenen sowohl als<br />
Steuerzahler als auch durch die PKV-Beiträge<br />
die erheblich günstigeren Beitragssätze<br />
der GKV mitfinanzieren, ohne dass<br />
dies im Rahmen der Beihilfeerstattung<br />
kompensiert wird. Gleiches gilt für die<br />
Versicherungsfreiheit der Ehepartner ohne<br />
eigene Erwerbstätigkeit sowie der Kinder<br />
in der GKV, die ebenfalls in erheblichem<br />
Umfang durch Steuern mitfinanziert<br />
werden, während in der PKV für die<br />
Restkostendeckung hohe Prämien zu leisten<br />
sind.<br />
Auch die beihilferechtlichen Fehlentwicklungen<br />
der letzten Jahre, etwa bei der<br />
nachträglichen Einführung der so genannten<br />
„Praxisgebühr“ im Beihilferecht,<br />
werden mit der <strong>Bund</strong>esbeihilfeverordnung<br />
nicht korrigiert. Unter dem Dekkmantel<br />
des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes<br />
wird den beihilfeberechtigten<br />
Beamtinnen und Beamten und ihren Familien<br />
insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen<br />
eine überproportionale<br />
Belastung aufgebürdet. U.D.<br />
Info<br />
Erweiterte Vorstandssitzung im<br />
Rheinland<br />
Vom 9. 6. bis zum 10. 6. 20<strong>09</strong> findet<br />
in der Wahnerheide/Bonn die erwei -<br />
terte Vorstandssitzung des Verbandes<br />
statt. Interessierte Delegierte sind<br />
herzlich willkommen! D.N.<br />
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