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Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner<br />
Rechts- und Steuerberatung<br />
Frankfurt am Main – Gießen – Berlin<br />
Kay Schulz<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt <strong>für</strong> Verwaltungsrecht<br />
Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />
das liebe Kleingedruckte<br />
I. Der Bauvertrag – das A und O der erfolgreichen Bauabwicklung<br />
1. Grundlage jedes Bauvorhabens ist der Bauvertrag; er sollte so genau wie möglich das<br />
zu errichtende Bauwerk nach Art und Qualität, die Preise, die Termine und die<br />
Rechtsfolgen bei Abweichungen davon regeln.<br />
2. Nach statistischen Erhebungen weisen rund 2/3 der Bauverträge dennoch eklatante<br />
Mängel auf, weil<br />
• sie ungenaue Formulierungen enthalten,<br />
• Leistungsbeschreibungen/Angebote mangelhaft oder lückenhaft sind,<br />
• sie nachteilige Zahlungspläne <strong>für</strong> den Auftraggeber enthalten,<br />
• sie unzureichende Sicherungen des Auftraggebers/Bauherren vorsehen.<br />
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Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />
das liebe Kleingedruckte<br />
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen (=das Kleingedruckte)<br />
1. Vorformulierte Verträge und/oder Vertragsbedingungen dienen dazu, sie einheitlich<br />
einer Vielzahl von Vertragsabschlüssen zugrunde zu legen. Hierbei versuchen<br />
Bauunternehmen häufig zu ihren Gunsten von den bestehenden gesetzlichen<br />
Regelungen abzuweichen.<br />
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen nicht „kleingedruckt“ oder sonst wie<br />
versteckt im Vertrag sein. Sie liegen auch vor, wenn sie nicht als besondere Anlage<br />
zum Vertrag gefasst sind, sondern unmittelbar im Vertrag eingearbeitet wurden.<br />
3. Es ist wichtig, zu wissen, ob und wann Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen,<br />
weil diese einer besonderen gesetzlichen Kontrolle unterliegen, die gewährleisten soll,<br />
dass der Vertragspartner des Verwenders der AGB nicht durch derartig einseitig<br />
entwickelte Vertragsbedingungen unangemessen benachteiligt wird.<br />
4. Praxis-Tipp: Lassen Sie den Bauvertrag und etwa gesondert dazu gehörende<br />
Geschäftsbedingungen unbedingt vor Unterzeichnung des Vertrages rechtlich prüfen!<br />
Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />
das liebe Kleingedruckte<br />
III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln<br />
1. Bindungsfrist<br />
• Der Abschluss des Bauvertrages setzt das Einverständnis beider Vertragsparteien<br />
mit seinem Inhalt voraus. Regelmäßig wird der Vertrag schriftlich geschlossen,<br />
sodass das Einverständnis durch die beiderseitigen Unterschriften dokumentiert ist.<br />
• Ist ein Berater oder Betreuer eines Bauunternehmens nicht selbst zum Abschluss des<br />
Vertrages <strong>für</strong> das Bauunternehmen ermächtigt, bleibt die Annahme des Bauvertrages<br />
der Geschäftsleitung vorbehalten.<br />
• Häufig ist nicht geregelt, innerhalb welcher Frist die Genehmigung der<br />
Geschäftsleitung zu erfolgen hat, sodass eine zeitlich unkalkulierbare Bindung<br />
entsteht. Manchmal werden Bindungsfristen von sechs und mehr Wochen festgelegt.<br />
• Praxis-Tipp: Vereinbaren Sie eine klare Regelung und eine Bindungszeit von<br />
maximal zwei bis vier Wochen, je nach <strong>Ihre</strong>n Bedürfnissen!<br />
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das liebe Kleingedruckte<br />
III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />
2. Preisvereinbarungen<br />
a) Allgemeines<br />
Unterschiedliche Preisvereinbarungen sind möglich:<br />
• Stundenlohnvereinbarungen<br />
• Einheitspreisvereinbarungen<br />
• Pauschalpreisvereinbarungen<br />
• Festpreisvereinbarungen<br />
• Mischformen<br />
b) Preissteigerungen vermeiden<br />
• Pauschalpreisvereinbarung bedeutet nicht immer Festpreisvereinbarung!<br />
Praxis-Tipp: Beachten Sie unbedingt, dass auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung<br />
das Wort „Festpreis“ genannt ist oder „Pauschalfestpreis“. Das bedeutet, dass<br />
der vereinbarte Preis auch dann bestehen bleibt, wenn während der Bauzeit<br />
beispielsweise höhere Lohn- oder Materialkosten beim Bauunternehmen entstehen.<br />
• Festpreise werden bei größeren Bauvorhaben häufig zeitlich begrenzt. Das ist legitim.<br />
ACHTUNG: Für das Bauvorhaben realistische Frist vereinbaren!<br />
Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />
das liebe Kleingedruckte<br />
III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />
3. Fristen/Termine<br />
a) Allgemeines<br />
Zu den häufigsten Problemen am Bau gehören Bauzeitverzögerungen. In AGB oder<br />
vorformulierten Verträgen sind oft keine oder nur ungenaue bzw. vage Angaben enthalten,<br />
wann Baubeginn und –fertigstellung sein soll.<br />
Problem: Dann ist häufig die Zeitplanung <strong>für</strong> Bauherren schwierig, auch die Darlegung des<br />
Zeitverzugs als Voraussetzung <strong>für</strong> Schadenersatz oder Rücktritt.<br />
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Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />
das liebe Kleingedruckte<br />
III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />
3. Fristen/Termine (Fortsetzung)<br />
b) Bauzeitvereinbarung<br />
• Achtung: Akzeptieren Sie keine Klausel, die <strong>für</strong> Baubeginn, Baufertigstellung<br />
und/oder Bauzeit als solche nur Zirca-Werte enthält. Legen Sie genaue Daten fest.<br />
• Witterungseinflüsse während der „geplanten“ Bauzeit sind einzukalkulieren, führen<br />
also nicht zu Bauzeitenverlängerungen! Das gilt nur nicht bei außergewöhnlichen<br />
Witterungsbedingungen.<br />
Achtung: sog. „Öffnungsklauseln“ <strong>für</strong> Bauzeitverlängerungen, wegen „normaler“<br />
Witterungsbedingungen vermeiden!<br />
• Nicht nur Bezugsfertigkeit (=Nutzbarkeit „von innen“) festlegen, sondern (auch)<br />
Gesamt-Fertigstellungszeitpunkt!<br />
• Wenn das Bauunternehmen die Baugenehmigung beschaffen soll: Festlegung<br />
erforderlich, bis wann der Bauantrag eingereicht werden muss!<br />
• Praxis-Tipp: Um eventuelle Ansprüche aus Leistungsverzug des Bauunternehmens<br />
zu sichern, empfiehlt sich eine Dokumentation des Bauablaufes und der Umstände<br />
der Bauzeitverzögerungen!<br />
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III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />
4. Vertragsstrafen<br />
In Bauverträgen werden typischerweise Vertragsstrafen <strong>für</strong> Fristüberschreitungen<br />
vereinbart. Regelungen zur Vertragsstrafe sind in §§ 339-345 BGB sowie § 8 Abs. 7 und<br />
§ 11 VOB/B enthalten. Vertragsstrafen gelten nicht automatisch, sondern müssen<br />
vertraglich vereinbart werden.<br />
• Ist die Vertragsstrafe <strong>für</strong> den Fall nicht fristgerechter Ausführung der Bauleistung<br />
vereinbart, ist sie verwirkt, wenn das Bauunternehmen in Leistungsverzug gerät; der<br />
Leistungsverzug endet mit Fertigstellung oder mit Rücktritt des Auftraggebers. Die<br />
Vertragsstrafe ist Mindestbetrag des Verzugschadens, darüber hinaus gehende<br />
Schäden können geltend gemacht werden.<br />
Achtung: In Bauvertragsklauseln keine Beschränkung des Verzugschadens auf die<br />
Höhe der Vertragsstrafe zulassen! Darauf achten, dass auch festgelegte Einzelfristen<br />
(Zwischenfristen) ausdrücklich als vertragsstrafenrelevant bezeichnet werden, sonst ist<br />
die Vertragsstrafe <strong>für</strong> die Überschreitung von Einzelfristen nicht verwirkt!<br />
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III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />
4. Vertragsstrafen (Fortsetzung)<br />
• Terminneutrale Vertragsstrafe vereinbaren, also „dynamische“ Termine festlegen!<br />
Verträge der Unternehmer sehen häufig auch in der Vertragsstrafeklauseln die<br />
ursprünglich festgelegten Termine und Fristen vor, verändern sich diese im Laufe<br />
des Baus und wird dann nicht die Vertragsstrafeklausel angepasst, läuft die Vertragsstraferegelung<br />
leer!<br />
• Vertragsstrafe muss verschuldens- und verzugsabhängig formuliert sein, angemessene<br />
Tagessätze enthalten (0,1 bis 0,3% der Bruttoabrechnungssumme), eine angemessene<br />
Obergrenze festlegen (bis 5% der Bruttoabrechnungssumme), ein unbeschränktes<br />
Geltendmachen von Vertragsstrafe und Schadenersatz nebeneinander<br />
ausschließen und eine unangemessene Anhäufung von Vertragsstrafen <strong>für</strong><br />
Zwischenfristen ausschließen (Kumulierungsverbot).<br />
Klausel kann sonst insgesamt unwirksam sein!<br />
• Vertragsstrafe muss bei der Abnahme vorbehalten werden, am besten schriftlich im<br />
Abnahmeprotokoll aus Nachweisgründen, nicht vorher und auch nicht nachher!<br />
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III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />
5. Änderungsvorbehalte<br />
In den meisten Formularverträgen und AGB der Bauunternehmen sind sog.<br />
„Öffnungsklauseln“ enthalten, die es dem Unternehmen erlauben, andere als die<br />
vereinbarten Materialien einzubauen oder anderweitige Leistungen zu erbringen als<br />
vereinbart.<br />
Solches ist nicht zulässig in AGB, es sei denn, die Änderungsmöglichkeit ohne<br />
Zustimmung des Bauherren ist darauf beschränkt, dass diese <strong>für</strong> den Bauherren zumutbar,<br />
d.h. geringfügig, und technisch gleichwertig sind.<br />
Praxis-Tipp: Akzeptieren Sie nach Möglichkeit solche Änderungsvorbehalte nicht, weil der<br />
Streit darüber, was „geringfügig“ oder „technisch gleichwertig“ ist, ansonsten<br />
vorprogrammiert sein kann.<br />
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III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />
6. Finanzierungssicherstellung/Erfüllungssicherheit <strong>für</strong> den AN<br />
a) Finanzierungssicherstellung<br />
Bauunternehmen verlangen häufig eine Finanzierungsbestätigung des Bauherren, meist<br />
eine Bürgschaft. In AGB unzulässig: sog. Bürgschaft auf erstes Anfordern, bei der Bürge,<br />
häufig die Bank des Bauherren, zunächst zahlen muss, wenn der Zahlungsanspruch des<br />
Bauunternehmens offensichtlich unbegründet ist.<br />
Eine „normale“ Bürgschaft (selbstschuldnerisch, unbefristet) ist akzeptabel, da die Bank<br />
informiert werden kann, wenn Mängel vorliegen, und sie diese Einwände selbst im Namen<br />
des Bauherren der Zahlung entgegen halten kann.<br />
b) Erfüllungs-/Gewährleistungssicherheit <strong>für</strong> Bauherren<br />
• In den meisten vorformulierten Bauverträgen keine Erfüllungssicherheit vorgesehen<br />
<strong>für</strong> den Bauherren. Auf eine solche Vereinbarung sollte gedrängt werden. Auch in<br />
AGB ist eine Erfüllungssicherheit bis 10% der Bruttoauftragssumme zulässig.<br />
• Sicherheit <strong>für</strong> Mängelansprüche („Gewährleistungssicherheit“) durch Bürgschaft oder<br />
Bareinbehalt ist in den meisten Bauverträgen ebenso nicht enthalten. Dies sollte<br />
dringend vereinbart werden. Auch in AGB sind bis zu 5% der Bruttoauftragssumme<br />
zulässig.<br />
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das liebe Kleingedruckte<br />
III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />
7. Preiserhöhungsklauseln<br />
a) Im Zusammenhang mit zeitlich befristeten Pauschal-/Festpreisvereinbarungen werden<br />
häufig Regelungen zu Preiserhöhungen nach Ablauf der Preisbindung getroffen. Darin<br />
wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die<br />
vereinbarten Preise erhöht werden können. Solche Klauseln sind oft unzulässig.<br />
b) Preiserhöhungsklauseln nach Ablauf des Preisbindungszeitraumes dürfen nur<br />
gestiegene Eigenkosten zur Grundlage <strong>für</strong> die Preisanpassung machen, nicht eine<br />
Gewinnerhöhung mit einschließen! Genau dies wird aber von einer Klausel zugelassen,<br />
die die Erhöhung nach einer zukünftigen Preisliste richtet oder eine Pauschale pro<br />
Monat Fristüberschreitung als Erhöhungsbetrag festlegt.<br />
Praxis-Tipp: Es sollten ungedingt Klauseln vereinbart werden, die nach Ablauf der<br />
ursprünglichen Preisbindung Preiserhöhungen nur <strong>für</strong> nachgewiesene Kostensteigerungen<br />
des Unternehmens zulassen und auch nur in dieser Höhe. Zudem sollte eine Obergrenze<br />
<strong>für</strong> die Erhöhung geltend gemacht werden, etwa 3%-5% des ursprünglich vereinbarten<br />
Preises.<br />
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Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />
das liebe Kleingedruckte<br />
III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />
7. Preiserhöhungsklauseln (Fortsetzung)<br />
c) Auch die typische Klausel, wonach sich bei Änderungen der gesetzlichen<br />
Mehrwertsteuer (=Umsatzsteuer) der Baupreis um den Erhöhungssatz der Mehrwertsteuer<br />
erhöht, ist eine Preiserhöhungsklausel. Jedenfalls dann, wenn die Bauzeit nicht mehr als<br />
vier Monate beträgt, dies in AGB unzulässig.<br />
Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />
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III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />
8. Leistungsbeschreibung<br />
In Bauverträgen und/oder dazugehörigen Leistungsbeschreibungen muss darauf geachtet<br />
werden, dass diese komplett sind und klare Regelungen enthalten, was noch zum<br />
Leistungsumfang gehört und was nicht. In vorformulierten Leistungsbeschreibungen der<br />
Bauverträge der Unternehmen fehlen häufig:<br />
• Kosten der Vermessungsarbeiten,<br />
• Bodengrundgutachten und deren Kosten,<br />
• Hausanschlüsse (Gas, Wasser, Abwasser, Strom, Telefon, ggf. Fernwärme) und<br />
deren Kosten, manchmal wird nur bis zum „Übergabepunkt“ auf dem Grundstück mit<br />
erfasst,<br />
• sonstige Anlieger- und Erschließungsbeiträge,<br />
• Brandschutz,<br />
• gesunde Baumaterialien, erneuerbare Energien,<br />
• Einhaltung der Grenzwerte der neuesten EnEV<br />
Sind solche Leistungen nicht gesondert beschrieben, gehören sie im Zweifel nicht zum<br />
Leistungsumfang und müssen gesondert vergütet werden!<br />
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<strong>Vielen</strong> <strong>Dank</strong> <strong>für</strong> <strong>Ihre</strong><br />
<strong>Aufmerksamkeit</strong>.<br />
Kay Schulz, Fachanwalt <strong>für</strong> Verwaltungsrecht, Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner<br />
Kostenfreie Tel.-Nr.: 0800/94 88 350<br />
www.hfbp.de<br />
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