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Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner<br />

Rechts- und Steuerberatung<br />

Frankfurt am Main – Gießen – Berlin<br />

Kay Schulz<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt <strong>für</strong> Verwaltungsrecht<br />

Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />

das liebe Kleingedruckte<br />

I. Der Bauvertrag – das A und O der erfolgreichen Bauabwicklung<br />

1. Grundlage jedes Bauvorhabens ist der Bauvertrag; er sollte so genau wie möglich das<br />

zu errichtende Bauwerk nach Art und Qualität, die Preise, die Termine und die<br />

Rechtsfolgen bei Abweichungen davon regeln.<br />

2. Nach statistischen Erhebungen weisen rund 2/3 der Bauverträge dennoch eklatante<br />

Mängel auf, weil<br />

• sie ungenaue Formulierungen enthalten,<br />

• Leistungsbeschreibungen/Angebote mangelhaft oder lückenhaft sind,<br />

• sie nachteilige Zahlungspläne <strong>für</strong> den Auftraggeber enthalten,<br />

• sie unzureichende Sicherungen des Auftraggebers/Bauherren vorsehen.<br />

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Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />

das liebe Kleingedruckte<br />

II. Allgemeine Geschäftsbedingungen (=das Kleingedruckte)<br />

1. Vorformulierte Verträge und/oder Vertragsbedingungen dienen dazu, sie einheitlich<br />

einer Vielzahl von Vertragsabschlüssen zugrunde zu legen. Hierbei versuchen<br />

Bauunternehmen häufig zu ihren Gunsten von den bestehenden gesetzlichen<br />

Regelungen abzuweichen.<br />

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen nicht „kleingedruckt“ oder sonst wie<br />

versteckt im Vertrag sein. Sie liegen auch vor, wenn sie nicht als besondere Anlage<br />

zum Vertrag gefasst sind, sondern unmittelbar im Vertrag eingearbeitet wurden.<br />

3. Es ist wichtig, zu wissen, ob und wann Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen,<br />

weil diese einer besonderen gesetzlichen Kontrolle unterliegen, die gewährleisten soll,<br />

dass der Vertragspartner des Verwenders der AGB nicht durch derartig einseitig<br />

entwickelte Vertragsbedingungen unangemessen benachteiligt wird.<br />

4. Praxis-Tipp: Lassen Sie den Bauvertrag und etwa gesondert dazu gehörende<br />

Geschäftsbedingungen unbedingt vor Unterzeichnung des Vertrages rechtlich prüfen!<br />

Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />

das liebe Kleingedruckte<br />

III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln<br />

1. Bindungsfrist<br />

• Der Abschluss des Bauvertrages setzt das Einverständnis beider Vertragsparteien<br />

mit seinem Inhalt voraus. Regelmäßig wird der Vertrag schriftlich geschlossen,<br />

sodass das Einverständnis durch die beiderseitigen Unterschriften dokumentiert ist.<br />

• Ist ein Berater oder Betreuer eines Bauunternehmens nicht selbst zum Abschluss des<br />

Vertrages <strong>für</strong> das Bauunternehmen ermächtigt, bleibt die Annahme des Bauvertrages<br />

der Geschäftsleitung vorbehalten.<br />

• Häufig ist nicht geregelt, innerhalb welcher Frist die Genehmigung der<br />

Geschäftsleitung zu erfolgen hat, sodass eine zeitlich unkalkulierbare Bindung<br />

entsteht. Manchmal werden Bindungsfristen von sechs und mehr Wochen festgelegt.<br />

• Praxis-Tipp: Vereinbaren Sie eine klare Regelung und eine Bindungszeit von<br />

maximal zwei bis vier Wochen, je nach <strong>Ihre</strong>n Bedürfnissen!<br />

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Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />

das liebe Kleingedruckte<br />

III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />

2. Preisvereinbarungen<br />

a) Allgemeines<br />

Unterschiedliche Preisvereinbarungen sind möglich:<br />

• Stundenlohnvereinbarungen<br />

• Einheitspreisvereinbarungen<br />

• Pauschalpreisvereinbarungen<br />

• Festpreisvereinbarungen<br />

• Mischformen<br />

b) Preissteigerungen vermeiden<br />

• Pauschalpreisvereinbarung bedeutet nicht immer Festpreisvereinbarung!<br />

Praxis-Tipp: Beachten Sie unbedingt, dass auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung<br />

das Wort „Festpreis“ genannt ist oder „Pauschalfestpreis“. Das bedeutet, dass<br />

der vereinbarte Preis auch dann bestehen bleibt, wenn während der Bauzeit<br />

beispielsweise höhere Lohn- oder Materialkosten beim Bauunternehmen entstehen.<br />

• Festpreise werden bei größeren Bauvorhaben häufig zeitlich begrenzt. Das ist legitim.<br />

ACHTUNG: Für das Bauvorhaben realistische Frist vereinbaren!<br />

Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />

das liebe Kleingedruckte<br />

III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />

3. Fristen/Termine<br />

a) Allgemeines<br />

Zu den häufigsten Problemen am Bau gehören Bauzeitverzögerungen. In AGB oder<br />

vorformulierten Verträgen sind oft keine oder nur ungenaue bzw. vage Angaben enthalten,<br />

wann Baubeginn und –fertigstellung sein soll.<br />

Problem: Dann ist häufig die Zeitplanung <strong>für</strong> Bauherren schwierig, auch die Darlegung des<br />

Zeitverzugs als Voraussetzung <strong>für</strong> Schadenersatz oder Rücktritt.<br />

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Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />

das liebe Kleingedruckte<br />

III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />

3. Fristen/Termine (Fortsetzung)<br />

b) Bauzeitvereinbarung<br />

• Achtung: Akzeptieren Sie keine Klausel, die <strong>für</strong> Baubeginn, Baufertigstellung<br />

und/oder Bauzeit als solche nur Zirca-Werte enthält. Legen Sie genaue Daten fest.<br />

• Witterungseinflüsse während der „geplanten“ Bauzeit sind einzukalkulieren, führen<br />

also nicht zu Bauzeitenverlängerungen! Das gilt nur nicht bei außergewöhnlichen<br />

Witterungsbedingungen.<br />

Achtung: sog. „Öffnungsklauseln“ <strong>für</strong> Bauzeitverlängerungen, wegen „normaler“<br />

Witterungsbedingungen vermeiden!<br />

• Nicht nur Bezugsfertigkeit (=Nutzbarkeit „von innen“) festlegen, sondern (auch)<br />

Gesamt-Fertigstellungszeitpunkt!<br />

• Wenn das Bauunternehmen die Baugenehmigung beschaffen soll: Festlegung<br />

erforderlich, bis wann der Bauantrag eingereicht werden muss!<br />

• Praxis-Tipp: Um eventuelle Ansprüche aus Leistungsverzug des Bauunternehmens<br />

zu sichern, empfiehlt sich eine Dokumentation des Bauablaufes und der Umstände<br />

der Bauzeitverzögerungen!<br />

Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />

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III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />

4. Vertragsstrafen<br />

In Bauverträgen werden typischerweise Vertragsstrafen <strong>für</strong> Fristüberschreitungen<br />

vereinbart. Regelungen zur Vertragsstrafe sind in §§ 339-345 BGB sowie § 8 Abs. 7 und<br />

§ 11 VOB/B enthalten. Vertragsstrafen gelten nicht automatisch, sondern müssen<br />

vertraglich vereinbart werden.<br />

• Ist die Vertragsstrafe <strong>für</strong> den Fall nicht fristgerechter Ausführung der Bauleistung<br />

vereinbart, ist sie verwirkt, wenn das Bauunternehmen in Leistungsverzug gerät; der<br />

Leistungsverzug endet mit Fertigstellung oder mit Rücktritt des Auftraggebers. Die<br />

Vertragsstrafe ist Mindestbetrag des Verzugschadens, darüber hinaus gehende<br />

Schäden können geltend gemacht werden.<br />

Achtung: In Bauvertragsklauseln keine Beschränkung des Verzugschadens auf die<br />

Höhe der Vertragsstrafe zulassen! Darauf achten, dass auch festgelegte Einzelfristen<br />

(Zwischenfristen) ausdrücklich als vertragsstrafenrelevant bezeichnet werden, sonst ist<br />

die Vertragsstrafe <strong>für</strong> die Überschreitung von Einzelfristen nicht verwirkt!<br />

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Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />

das liebe Kleingedruckte<br />

III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />

4. Vertragsstrafen (Fortsetzung)<br />

• Terminneutrale Vertragsstrafe vereinbaren, also „dynamische“ Termine festlegen!<br />

Verträge der Unternehmer sehen häufig auch in der Vertragsstrafeklauseln die<br />

ursprünglich festgelegten Termine und Fristen vor, verändern sich diese im Laufe<br />

des Baus und wird dann nicht die Vertragsstrafeklausel angepasst, läuft die Vertragsstraferegelung<br />

leer!<br />

• Vertragsstrafe muss verschuldens- und verzugsabhängig formuliert sein, angemessene<br />

Tagessätze enthalten (0,1 bis 0,3% der Bruttoabrechnungssumme), eine angemessene<br />

Obergrenze festlegen (bis 5% der Bruttoabrechnungssumme), ein unbeschränktes<br />

Geltendmachen von Vertragsstrafe und Schadenersatz nebeneinander<br />

ausschließen und eine unangemessene Anhäufung von Vertragsstrafen <strong>für</strong><br />

Zwischenfristen ausschließen (Kumulierungsverbot).<br />

Klausel kann sonst insgesamt unwirksam sein!<br />

• Vertragsstrafe muss bei der Abnahme vorbehalten werden, am besten schriftlich im<br />

Abnahmeprotokoll aus Nachweisgründen, nicht vorher und auch nicht nachher!<br />

Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />

das liebe Kleingedruckte<br />

III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />

5. Änderungsvorbehalte<br />

In den meisten Formularverträgen und AGB der Bauunternehmen sind sog.<br />

„Öffnungsklauseln“ enthalten, die es dem Unternehmen erlauben, andere als die<br />

vereinbarten Materialien einzubauen oder anderweitige Leistungen zu erbringen als<br />

vereinbart.<br />

Solches ist nicht zulässig in AGB, es sei denn, die Änderungsmöglichkeit ohne<br />

Zustimmung des Bauherren ist darauf beschränkt, dass diese <strong>für</strong> den Bauherren zumutbar,<br />

d.h. geringfügig, und technisch gleichwertig sind.<br />

Praxis-Tipp: Akzeptieren Sie nach Möglichkeit solche Änderungsvorbehalte nicht, weil der<br />

Streit darüber, was „geringfügig“ oder „technisch gleichwertig“ ist, ansonsten<br />

vorprogrammiert sein kann.<br />

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III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />

6. Finanzierungssicherstellung/Erfüllungssicherheit <strong>für</strong> den AN<br />

a) Finanzierungssicherstellung<br />

Bauunternehmen verlangen häufig eine Finanzierungsbestätigung des Bauherren, meist<br />

eine Bürgschaft. In AGB unzulässig: sog. Bürgschaft auf erstes Anfordern, bei der Bürge,<br />

häufig die Bank des Bauherren, zunächst zahlen muss, wenn der Zahlungsanspruch des<br />

Bauunternehmens offensichtlich unbegründet ist.<br />

Eine „normale“ Bürgschaft (selbstschuldnerisch, unbefristet) ist akzeptabel, da die Bank<br />

informiert werden kann, wenn Mängel vorliegen, und sie diese Einwände selbst im Namen<br />

des Bauherren der Zahlung entgegen halten kann.<br />

b) Erfüllungs-/Gewährleistungssicherheit <strong>für</strong> Bauherren<br />

• In den meisten vorformulierten Bauverträgen keine Erfüllungssicherheit vorgesehen<br />

<strong>für</strong> den Bauherren. Auf eine solche Vereinbarung sollte gedrängt werden. Auch in<br />

AGB ist eine Erfüllungssicherheit bis 10% der Bruttoauftragssumme zulässig.<br />

• Sicherheit <strong>für</strong> Mängelansprüche („Gewährleistungssicherheit“) durch Bürgschaft oder<br />

Bareinbehalt ist in den meisten Bauverträgen ebenso nicht enthalten. Dies sollte<br />

dringend vereinbart werden. Auch in AGB sind bis zu 5% der Bruttoauftragssumme<br />

zulässig.<br />

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das liebe Kleingedruckte<br />

III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />

7. Preiserhöhungsklauseln<br />

a) Im Zusammenhang mit zeitlich befristeten Pauschal-/Festpreisvereinbarungen werden<br />

häufig Regelungen zu Preiserhöhungen nach Ablauf der Preisbindung getroffen. Darin<br />

wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die<br />

vereinbarten Preise erhöht werden können. Solche Klauseln sind oft unzulässig.<br />

b) Preiserhöhungsklauseln nach Ablauf des Preisbindungszeitraumes dürfen nur<br />

gestiegene Eigenkosten zur Grundlage <strong>für</strong> die Preisanpassung machen, nicht eine<br />

Gewinnerhöhung mit einschließen! Genau dies wird aber von einer Klausel zugelassen,<br />

die die Erhöhung nach einer zukünftigen Preisliste richtet oder eine Pauschale pro<br />

Monat Fristüberschreitung als Erhöhungsbetrag festlegt.<br />

Praxis-Tipp: Es sollten ungedingt Klauseln vereinbart werden, die nach Ablauf der<br />

ursprünglichen Preisbindung Preiserhöhungen nur <strong>für</strong> nachgewiesene Kostensteigerungen<br />

des Unternehmens zulassen und auch nur in dieser Höhe. Zudem sollte eine Obergrenze<br />

<strong>für</strong> die Erhöhung geltend gemacht werden, etwa 3%-5% des ursprünglich vereinbarten<br />

Preises.<br />

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Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />

das liebe Kleingedruckte<br />

III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />

7. Preiserhöhungsklauseln (Fortsetzung)<br />

c) Auch die typische Klausel, wonach sich bei Änderungen der gesetzlichen<br />

Mehrwertsteuer (=Umsatzsteuer) der Baupreis um den Erhöhungssatz der Mehrwertsteuer<br />

erhöht, ist eine Preiserhöhungsklausel. Jedenfalls dann, wenn die Bauzeit nicht mehr als<br />

vier Monate beträgt, dies in AGB unzulässig.<br />

Tipps und Tricks beim Bauvertrag –<br />

das liebe Kleingedruckte<br />

III. Alarmstufe Rot: Typische Bauvertragsklauseln (Fortsetzung)<br />

8. Leistungsbeschreibung<br />

In Bauverträgen und/oder dazugehörigen Leistungsbeschreibungen muss darauf geachtet<br />

werden, dass diese komplett sind und klare Regelungen enthalten, was noch zum<br />

Leistungsumfang gehört und was nicht. In vorformulierten Leistungsbeschreibungen der<br />

Bauverträge der Unternehmen fehlen häufig:<br />

• Kosten der Vermessungsarbeiten,<br />

• Bodengrundgutachten und deren Kosten,<br />

• Hausanschlüsse (Gas, Wasser, Abwasser, Strom, Telefon, ggf. Fernwärme) und<br />

deren Kosten, manchmal wird nur bis zum „Übergabepunkt“ auf dem Grundstück mit<br />

erfasst,<br />

• sonstige Anlieger- und Erschließungsbeiträge,<br />

• Brandschutz,<br />

• gesunde Baumaterialien, erneuerbare Energien,<br />

• Einhaltung der Grenzwerte der neuesten EnEV<br />

Sind solche Leistungen nicht gesondert beschrieben, gehören sie im Zweifel nicht zum<br />

Leistungsumfang und müssen gesondert vergütet werden!<br />

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<strong>Vielen</strong> <strong>Dank</strong> <strong>für</strong> <strong>Ihre</strong><br />

<strong>Aufmerksamkeit</strong>.<br />

Kay Schulz, Fachanwalt <strong>für</strong> Verwaltungsrecht, Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner<br />

Kostenfreie Tel.-Nr.: 0800/94 88 350<br />

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