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Landesbeilage Thüringen zum DIB 5/2004 - Ingenieurkammer ...

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<strong>DIB</strong> THÜRINGEN 5 / <strong>2004</strong><br />

Rechtsfragen<br />

Wie hoch darf die Nebenkostenpauschale nach § 7 HOAI sein?<br />

Nach § 7 Abs. 1 HOAI ist es möglich, dem<br />

Auftraggeber zusätzlich <strong>zum</strong> Honorar Nebenkosten<br />

in Rechnung zu stellen. Was zu<br />

den Nebenkosten gehört, ist in § 7 Abs. 2<br />

HOAI beispielhaft genannt. Ohne besondere<br />

Vereinbarung sind Nebenkosten nach Einzelnachweis<br />

abzurechnen. Dies ist mitunter<br />

sehr aufwändig, so dass Ingenieurbüros regelmäßig<br />

versuchen, mit ihren Auftraggeber<br />

eine Nebenkostenpauschale zu vereinbaren.<br />

Eine solche Nebenkostenpauschalierung ist<br />

gemäß § 7 Abs. 3 HOAI zulässig. Zwingende<br />

Voraussetzung ist jedoch die schriftliche<br />

Vereinbarung bei Auftragserteilung. Unterbleibt<br />

die Schriftform, kann noch auf Einzelnachweis<br />

abgerechnet werden. Gleiches gilt,<br />

wenn die Nebenkostenpauschalierung überhöht<br />

ist, selbst wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung<br />

vereinbart wurde.<br />

Es stellt sich daher die Frage, wie hoch eine<br />

Nebenkostenpauschale sein darf, die meistens<br />

in Form eines Prozentsatzes des Nettohonorars<br />

vereinbart wird.<br />

Die HOAI sagt über die Höhe der<br />

Nebenkostenpauschale nichts. In Literatur<br />

und Rechtsprechung wurde deshalb auf den<br />

Höchstpreischarakter der HOAI und auf einen<br />

Vergleich zu den tatsächlichen Nebenkosten<br />

abgestellt, die auch im Wege der<br />

Schätzung ermittelt werden konnten. Ergab<br />

sich hierbei ein krasses Missverhältnis, wurde<br />

die Nebenkostenpauschalierung als unwirksam<br />

erachtet.<br />

Davon abweichend hat der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) mit Urteil vom 25.09.2003 (AZ<br />

VII ZR 13/02) entschieden, dass der<br />

Höchstpreischarakter der HOAI nichts zur<br />

Beantwortung der Frage nach der Höhe einer<br />

Nebenkostenpauschalierung hergibt. Insbesondere<br />

ist nicht auf § 4 HOAI abzustellen,<br />

da diese Vorschrift nur das Honorar betrifft<br />

und die Nebenkosten nicht <strong>zum</strong> Honorar<br />

gehören. Abzustellen ist alleine darauf,<br />

ob im jeweiligen Einzelfall eine sittenwidrig<br />

überhöhte Nebenkostenpauschalierung vorliegt<br />

oder nicht, was sich alleine nach § 138<br />

BGB bestimmt. Hierzu führt der BGH aus:<br />

„Das ist insbesondere dann der Fall, wenn<br />

die Pauschale zu den im Zeitpunkt des<br />

Vertragsschlusses zu erwartenden<br />

Nebenkosten objektiv in einem auffälligen<br />

Missverhältnis steht und weitere Umstände<br />

hinzutreten, wie etwa eine verwerfliche<br />

Gesinnung des begünstigten Architekten<br />

oder Ingenieurs. Liegt ein grobes,<br />

besonders krasses Missverhältnis vor,<br />

rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig<br />

den Schluss auf eine verwerfliche<br />

Gesinnung und damit auf einen<br />

sittenwidrigen Charakter der<br />

Vereinbarung. Bei der Beurteilung, ob ein<br />

solches Missverhältnis gegeben ist und ob<br />

die subjektiven Voraussetzungen des §<br />

138 Abs. I erfüllt sind, ist auch die<br />

Unsicherheit der Prognose zu<br />

berücksichtigen, die im maßgeblichen<br />

Zeitraum hinsichtlich der zu erwartenden<br />

Nebenkosten besteht.“<br />

Der BGH konnte den bei ihm zur Revision<br />

gebrachten Fall, bei dem es um eine<br />

Nebenkostenpauschale in Höhe von 10 % des<br />

Nettohonorars ging, die von der Vorinstanz<br />

als überhöht beurteilt wurde, nicht abschließend<br />

entscheiden, da die Vorinstanz die bei<br />

Vertragsschluss zu erwartenden Nebenkosten<br />

unzulänglich ermittelt hatte. Der BGH<br />

hat daher die Sache an das Berufungsgericht<br />

zurückverwiesen.<br />

Als Fazit dieser Entscheidung ist festzuhalten,<br />

dass es weiterhin keine starre Festlegung<br />

zur Nebenkostenpauschale gibt und auch<br />

zukünftig nicht geben wird.<br />

Auch wenn nach dieser BGH-Entscheidung<br />

der Raum für eine Nebenkostenpauschale<br />

großzügiger bemessen sein dürfte als in der<br />

bisherigen Instanzrechtsprechung, ist den<br />

Mitgliedern der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Thüringen</strong><br />

zu empfehlen, weiterhin eine Nebenkostenpauschalierung<br />

mit Augenmaß vorzunehmen.<br />

Hierbei ist u.a. auch zu berücksichtigen, ob<br />

dem Ingenieurbüro „nur“ Planungsleistungen<br />

in Auftrag gegeben werden und/oder die Bauleitung,<br />

eventuell sogar an weit entfernter<br />

Baustelle mit der Verpflichtung zur Unterhaltung<br />

eines Baubüros, was sicherlich eine<br />

höhere Nebenkostenpauschale rechtfertigt.<br />

RA Tibor Szabó<br />

- 6 -<br />

IMPRESSUM:<br />

Geburtstage<br />

Wir gratulieren unseren Mitgliedern<br />

und wünschen alles Gute!<br />

(Mai <strong>2004</strong>)<br />

40. Geburtstag<br />

Dipl.-Ing. (FH) Erika Ansorg<br />

Dipl.-Ing. Stephan Fick<br />

Dipl.-Ing. Andrea Franke<br />

Dipl.-Ing. Antje Göhring<br />

Dipl.-Ing. Thomas Kalff<br />

Dipl.-Ing. Stefan Rothenburg<br />

Dipl.-Ing. Heike Zameit<br />

50. Geburtstag<br />

Dipl.-Ing. Stefan Bierhals<br />

Dipl.-Ing. Albrecht Keimling<br />

Dipl.-Ing. Jörg Schubert<br />

Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Storch<br />

Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Strauß<br />

Dr.-Ing. Conrad Vogel<br />

60. Geburtstag<br />

Dipl.-Ing. (FH) Horst Ammann<br />

Dr.-Ing. Thomas Haufe<br />

65. Geburtstag<br />

Dipl.-Ing. (FH) Bernhard Becker<br />

Dipl.-Ing. (FH) Helmut Brandt<br />

Dipl.-Ing. (FH) Klaus-Dieter Heim<br />

Dipl.-Ing. Gerhard Holz<br />

Dipl.-Ing. Ludwig Kirchner<br />

Dipl.-Ing. Joachim Rödel<br />

71. Geburtstag<br />

Dipl.-Ing. (FH) Kurt Held<br />

Ing. (grad.) Friedhelm Jepp<br />

Ing. Walter Wolf<br />

Herausgeber: <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Thüringen</strong>,<br />

Körperschaft öff. Rechts<br />

Flughafenstr. 4, 99092 Erfurt<br />

Postf.: 10 19 08, 99019 Erfurt<br />

Mail: ingenieurkammer@<br />

ingenieure-thueringen.de<br />

Internet: www.ingenieure-thueringen.de<br />

Fax: 0361 / 2 28 73 - 50<br />

Fon: 0361 / 2 28 73 - 0<br />

VM ÖA: Prof. Hermann Saitz<br />

GF: Maik Vierling<br />

Das <strong>DIB</strong> <strong>Thüringen</strong> ist offizielles Organ der<br />

<strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Thüringen</strong> und wird ihren<br />

Mitgliedern unentgeltlich zugesandt.<br />

Der Einzelbezug ist nach schriftlicher Bestellung<br />

gegen eine Schutzgebühr von 1,50 EUR<br />

zzgl. Porto möglich, soweit Exemplare vorrätig<br />

sind.

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