Landesbeilage Thüringen zum DIB 5/2004 - Ingenieurkammer ...
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<strong>DIB</strong> THÜRINGEN 5 / <strong>2004</strong><br />
Rechtsfragen<br />
Wie hoch darf die Nebenkostenpauschale nach § 7 HOAI sein?<br />
Nach § 7 Abs. 1 HOAI ist es möglich, dem<br />
Auftraggeber zusätzlich <strong>zum</strong> Honorar Nebenkosten<br />
in Rechnung zu stellen. Was zu<br />
den Nebenkosten gehört, ist in § 7 Abs. 2<br />
HOAI beispielhaft genannt. Ohne besondere<br />
Vereinbarung sind Nebenkosten nach Einzelnachweis<br />
abzurechnen. Dies ist mitunter<br />
sehr aufwändig, so dass Ingenieurbüros regelmäßig<br />
versuchen, mit ihren Auftraggeber<br />
eine Nebenkostenpauschale zu vereinbaren.<br />
Eine solche Nebenkostenpauschalierung ist<br />
gemäß § 7 Abs. 3 HOAI zulässig. Zwingende<br />
Voraussetzung ist jedoch die schriftliche<br />
Vereinbarung bei Auftragserteilung. Unterbleibt<br />
die Schriftform, kann noch auf Einzelnachweis<br />
abgerechnet werden. Gleiches gilt,<br />
wenn die Nebenkostenpauschalierung überhöht<br />
ist, selbst wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung<br />
vereinbart wurde.<br />
Es stellt sich daher die Frage, wie hoch eine<br />
Nebenkostenpauschale sein darf, die meistens<br />
in Form eines Prozentsatzes des Nettohonorars<br />
vereinbart wird.<br />
Die HOAI sagt über die Höhe der<br />
Nebenkostenpauschale nichts. In Literatur<br />
und Rechtsprechung wurde deshalb auf den<br />
Höchstpreischarakter der HOAI und auf einen<br />
Vergleich zu den tatsächlichen Nebenkosten<br />
abgestellt, die auch im Wege der<br />
Schätzung ermittelt werden konnten. Ergab<br />
sich hierbei ein krasses Missverhältnis, wurde<br />
die Nebenkostenpauschalierung als unwirksam<br />
erachtet.<br />
Davon abweichend hat der Bundesgerichtshof<br />
(BGH) mit Urteil vom 25.09.2003 (AZ<br />
VII ZR 13/02) entschieden, dass der<br />
Höchstpreischarakter der HOAI nichts zur<br />
Beantwortung der Frage nach der Höhe einer<br />
Nebenkostenpauschalierung hergibt. Insbesondere<br />
ist nicht auf § 4 HOAI abzustellen,<br />
da diese Vorschrift nur das Honorar betrifft<br />
und die Nebenkosten nicht <strong>zum</strong> Honorar<br />
gehören. Abzustellen ist alleine darauf,<br />
ob im jeweiligen Einzelfall eine sittenwidrig<br />
überhöhte Nebenkostenpauschalierung vorliegt<br />
oder nicht, was sich alleine nach § 138<br />
BGB bestimmt. Hierzu führt der BGH aus:<br />
„Das ist insbesondere dann der Fall, wenn<br />
die Pauschale zu den im Zeitpunkt des<br />
Vertragsschlusses zu erwartenden<br />
Nebenkosten objektiv in einem auffälligen<br />
Missverhältnis steht und weitere Umstände<br />
hinzutreten, wie etwa eine verwerfliche<br />
Gesinnung des begünstigten Architekten<br />
oder Ingenieurs. Liegt ein grobes,<br />
besonders krasses Missverhältnis vor,<br />
rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig<br />
den Schluss auf eine verwerfliche<br />
Gesinnung und damit auf einen<br />
sittenwidrigen Charakter der<br />
Vereinbarung. Bei der Beurteilung, ob ein<br />
solches Missverhältnis gegeben ist und ob<br />
die subjektiven Voraussetzungen des §<br />
138 Abs. I erfüllt sind, ist auch die<br />
Unsicherheit der Prognose zu<br />
berücksichtigen, die im maßgeblichen<br />
Zeitraum hinsichtlich der zu erwartenden<br />
Nebenkosten besteht.“<br />
Der BGH konnte den bei ihm zur Revision<br />
gebrachten Fall, bei dem es um eine<br />
Nebenkostenpauschale in Höhe von 10 % des<br />
Nettohonorars ging, die von der Vorinstanz<br />
als überhöht beurteilt wurde, nicht abschließend<br />
entscheiden, da die Vorinstanz die bei<br />
Vertragsschluss zu erwartenden Nebenkosten<br />
unzulänglich ermittelt hatte. Der BGH<br />
hat daher die Sache an das Berufungsgericht<br />
zurückverwiesen.<br />
Als Fazit dieser Entscheidung ist festzuhalten,<br />
dass es weiterhin keine starre Festlegung<br />
zur Nebenkostenpauschale gibt und auch<br />
zukünftig nicht geben wird.<br />
Auch wenn nach dieser BGH-Entscheidung<br />
der Raum für eine Nebenkostenpauschale<br />
großzügiger bemessen sein dürfte als in der<br />
bisherigen Instanzrechtsprechung, ist den<br />
Mitgliedern der <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Thüringen</strong><br />
zu empfehlen, weiterhin eine Nebenkostenpauschalierung<br />
mit Augenmaß vorzunehmen.<br />
Hierbei ist u.a. auch zu berücksichtigen, ob<br />
dem Ingenieurbüro „nur“ Planungsleistungen<br />
in Auftrag gegeben werden und/oder die Bauleitung,<br />
eventuell sogar an weit entfernter<br />
Baustelle mit der Verpflichtung zur Unterhaltung<br />
eines Baubüros, was sicherlich eine<br />
höhere Nebenkostenpauschale rechtfertigt.<br />
RA Tibor Szabó<br />
- 6 -<br />
IMPRESSUM:<br />
Geburtstage<br />
Wir gratulieren unseren Mitgliedern<br />
und wünschen alles Gute!<br />
(Mai <strong>2004</strong>)<br />
40. Geburtstag<br />
Dipl.-Ing. (FH) Erika Ansorg<br />
Dipl.-Ing. Stephan Fick<br />
Dipl.-Ing. Andrea Franke<br />
Dipl.-Ing. Antje Göhring<br />
Dipl.-Ing. Thomas Kalff<br />
Dipl.-Ing. Stefan Rothenburg<br />
Dipl.-Ing. Heike Zameit<br />
50. Geburtstag<br />
Dipl.-Ing. Stefan Bierhals<br />
Dipl.-Ing. Albrecht Keimling<br />
Dipl.-Ing. Jörg Schubert<br />
Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Storch<br />
Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Strauß<br />
Dr.-Ing. Conrad Vogel<br />
60. Geburtstag<br />
Dipl.-Ing. (FH) Horst Ammann<br />
Dr.-Ing. Thomas Haufe<br />
65. Geburtstag<br />
Dipl.-Ing. (FH) Bernhard Becker<br />
Dipl.-Ing. (FH) Helmut Brandt<br />
Dipl.-Ing. (FH) Klaus-Dieter Heim<br />
Dipl.-Ing. Gerhard Holz<br />
Dipl.-Ing. Ludwig Kirchner<br />
Dipl.-Ing. Joachim Rödel<br />
71. Geburtstag<br />
Dipl.-Ing. (FH) Kurt Held<br />
Ing. (grad.) Friedhelm Jepp<br />
Ing. Walter Wolf<br />
Herausgeber: <strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Thüringen</strong>,<br />
Körperschaft öff. Rechts<br />
Flughafenstr. 4, 99092 Erfurt<br />
Postf.: 10 19 08, 99019 Erfurt<br />
Mail: ingenieurkammer@<br />
ingenieure-thueringen.de<br />
Internet: www.ingenieure-thueringen.de<br />
Fax: 0361 / 2 28 73 - 50<br />
Fon: 0361 / 2 28 73 - 0<br />
VM ÖA: Prof. Hermann Saitz<br />
GF: Maik Vierling<br />
Das <strong>DIB</strong> <strong>Thüringen</strong> ist offizielles Organ der<br />
<strong>Ingenieurkammer</strong> <strong>Thüringen</strong> und wird ihren<br />
Mitgliedern unentgeltlich zugesandt.<br />
Der Einzelbezug ist nach schriftlicher Bestellung<br />
gegen eine Schutzgebühr von 1,50 EUR<br />
zzgl. Porto möglich, soweit Exemplare vorrätig<br />
sind.