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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Volksschule ...

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Volksschulverordnung, VSV 312.11<br />

2 Diese Angebote stehen Schülerinnen und Schülern offen, <strong>die</strong> sich auf<br />

einen Unterricht mit höheren Leistungsanforderungen vorbereiten wollen<br />

oder <strong>die</strong> aus besonderen Gründen vor<strong>über</strong>gehend spezieller Förderung<br />

bedürfen.<br />

§ 34 Wahlpflichtfächer an der Kooperativen und der Integrierten<br />

Orientierungsschule<br />

1 Ab der 2. Klasse der Orientierungsschule haben Schülerinnen und<br />

Schüler, welche Französisch oder Englisch im Niveau B besuchen, mindestens<br />

eine <strong>die</strong>ser beiden Fremdsprachen als Wahlpflichtfach mit drei<br />

Lektionen zu belegen. Den Schülerinnen und Schülern wird <strong>die</strong> Möglichkeit<br />

gewährt, beide Fremdsprachenfächer zu belegen.<br />

2 In der 2. Klasse sind entweder Bildnerisches Gestalten oder Musik<br />

als Wahlpflichtfach mit zwei Lektionen zu belegen. Es soll den Schülerinnen<br />

und Schülern freistehen, beide Fächer zu belegen.<br />

3 Die Schulgemeinden sind verpflichtet, <strong>die</strong>se Wahlpflichtfächer anzubieten.<br />

§ 35 Wahlfächer<br />

1 In der 3. Klasse sind zusätzlich zu den Wahlpflichtfächern gemäss<br />

§ 34 Abs. 1 mindestens drei verschiedene Wahlfächer mit mindestens<br />

sechs Lektionen zu belegen.<br />

2 Die Wahlfächer können sowohl fachbezogen als auch themen- und<br />

projektbezogen ausgeschrieben werden.<br />

3 Die Schulbehörde regelt das Angebot an Wahlfächern; das Wahlfach<br />

Naturlehre muss stets angeboten werden.<br />

4 Der Wahlfachunterricht wird in der Regel nur durchgeführt, wenn sich<br />

mindestens sechs Schülerinnen und Schüler einschreiben.<br />

5 Der Besuch eines Wahlfachkurses kann an <strong>die</strong> Erfüllung von Bedingungen<br />

geknüpft werden.<br />

§ 35a Sport 24<br />

1 Zusätzliche Schulsportangebote, insbesondere Sporttage, Sportlager<br />

und Projektwochen <strong>zum</strong> Thema Sport, können in der 2. und 3. Klasse<br />

der Orientierungsschule gemäss Art. 1a der eidgenössischen Verordnung<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Förderung von Turnen und Sport 7 höchstens zur Hälfte<br />

an den Unterricht angerechnet werden.<br />

Stand: 1. August 2010 11

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