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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Volksschule ...

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Volksschulverordnung, VSV 312.11<br />

§ 75 Ausnahme<br />

Schülerinnen und Schüler, <strong>die</strong> durch Deutschunterricht für Fremdsprachige<br />

gefördert werden und <strong>die</strong> Voraussetzungen für den Übertritt nicht<br />

erfüllen, können durch Entscheid der Klassenlehrperson und der Schulleitung<br />

dennoch an <strong>die</strong> Orientierungsschule <strong>über</strong>treten.<br />

§ 76 Zuweisung zu den Stammklassen der Kooperativen<br />

Orientierungsschule<br />

1 Für den Eintritt in <strong>die</strong> Stammklasse A ist in den drei Leistungsbereichen<br />

Deutsch mündlich, Deutsch schriftlich sowie Mensch und Umwelt<br />

im Durchschnitt der beiden massgebenden Semesterzeugnisse <strong>die</strong><br />

Note 4.8 erforderlich. 27<br />

2 Schülerinnen und Schüler, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se Bedingung nicht erfüllen, treten<br />

in <strong>die</strong> Stammklasse B ein. Vorbehalten bleibt § 74.<br />

§ 77 Übertritt in <strong>die</strong> Werkschule 24<br />

1 Schülerinnen und Schüler, <strong>die</strong> in mindestens zwei der drei Leistungsbereiche<br />

Deutsch, Mathematik sowie Mensch und Umwelt <strong>die</strong><br />

Note 4.0 nicht erreichen oder <strong>die</strong> Beurteilung auf persönlichen Lernzielen<br />

beruht, treten in <strong>die</strong> Werkschule ein. 27<br />

2 Schülerinnen und Schüler, <strong>die</strong> in <strong>die</strong> Werkschule einzuteilen wären,<br />

können in der Orientierungsschule unterrichtet werden, sofern <strong>die</strong> notwendige<br />

sonderpädagogische Förderung gewährleistet ist.<br />

3 Bei der integrativen Förderung hat <strong>die</strong> Schülerin oder der Schüler<br />

mindestens zwei Drittel des wöchentlichen Unterrichts in der Regelklasse<br />

zu besuchen.<br />

§ 78 Zuweisungsempfehlung der Lehrperson<br />

Die Lehrperson teilt den Eltern ihre Zuweisungsempfehlung schriftlich mit.<br />

Der Termin richtet sich nach dem Zeitplan der Übertrittskommission.<br />

§ 79 Anmeldung durch <strong>die</strong> Eltern<br />

Die Eltern melden ihr Kind bis <strong>zum</strong> Termin gemäss Zeitplan der Übertrittskommission<br />

für den von ihnen gewünschten Schultyp an. Die Anmeldungen<br />

werden von der Lehrperson entgegen genommen und an<br />

<strong>die</strong> Schulleitung weitergeleitet.<br />

Stand: 1. August 2010 31

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