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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Volksschule ...

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Volksschulverordnung, VSV 312.11<br />

§ 91 2. Wechsel der Stammklasse B in <strong>die</strong> Stammklasse A<br />

1 Voraussetzung für den Wechsel sind gute bis sehr gute Leistungen<br />

im Fach Deutsch und in der Fächergruppe Geografie, Geschichte, Naturlehre<br />

sowie der Wille, Rückstände im Lernstoff aufzuarbeiten.<br />

2 Im Übrigen gelten für das Gesuch, <strong>die</strong> Probezeit und den Entscheid<br />

§ 87 und § 88 sinngemäss.<br />

§ 92 3. Wechsel der Stammklasse A in <strong>die</strong> Stammklasse B<br />

1 Schülerinnen und Schüler, <strong>die</strong> im Fach Deutsch und der Fächergruppe<br />

Geografie, Geschichte, Naturlehre im Durchschnitt keine genügenden<br />

Leistungen erbringen, werden von der Stammklasse A in <strong>die</strong><br />

Stammklasse B versetzt.<br />

2 Ein Wechsel ist den Eltern bis spätestens drei Monate vor Ende des<br />

Schuljahres schriftlich anzukündigen.<br />

V. LEHRPERSONEN<br />

§ 93-113 ... 21<br />

VI. SCHULÄRZTLICHER UND SCHULZAHNÄRZTLICHER DIENST<br />

A. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 114 Zweck<br />

Die Arbeit der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste bezweckt:<br />

1. <strong>die</strong> Vermittlung von Kenntnissen <strong>über</strong> medizinische und gesundheitsbezogene<br />

Themen sowie <strong>die</strong> Förderung eines verantwortungsvollen<br />

Gesundheitsverhaltens in allen Lebensbereichen;<br />

2. 18 das rechtzeitige Erkennen von gesundheitlichen Problemen durch<br />

Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes sowie der<br />

Zähne;<br />

3. <strong>die</strong> Durchführung vorbeugender Massnahmen.<br />

Stand: 1. August 2010 35

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