Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Volksschule ...
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Volksschulverordnung, VSV 312.11<br />
§ 91 2. Wechsel der Stammklasse B in <strong>die</strong> Stammklasse A<br />
1 Voraussetzung für den Wechsel sind gute bis sehr gute Leistungen<br />
im Fach Deutsch und in der Fächergruppe Geografie, Geschichte, Naturlehre<br />
sowie der Wille, Rückstände im Lernstoff aufzuarbeiten.<br />
2 Im Übrigen gelten für das Gesuch, <strong>die</strong> Probezeit und den Entscheid<br />
§ 87 und § 88 sinngemäss.<br />
§ 92 3. Wechsel der Stammklasse A in <strong>die</strong> Stammklasse B<br />
1 Schülerinnen und Schüler, <strong>die</strong> im Fach Deutsch und der Fächergruppe<br />
Geografie, Geschichte, Naturlehre im Durchschnitt keine genügenden<br />
Leistungen erbringen, werden von der Stammklasse A in <strong>die</strong><br />
Stammklasse B versetzt.<br />
2 Ein Wechsel ist den Eltern bis spätestens drei Monate vor Ende des<br />
Schuljahres schriftlich anzukündigen.<br />
V. LEHRPERSONEN<br />
§ 93-113 ... 21<br />
VI. SCHULÄRZTLICHER UND SCHULZAHNÄRZTLICHER DIENST<br />
A. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 114 Zweck<br />
Die Arbeit der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste bezweckt:<br />
1. <strong>die</strong> Vermittlung von Kenntnissen <strong>über</strong> medizinische und gesundheitsbezogene<br />
Themen sowie <strong>die</strong> Förderung eines verantwortungsvollen<br />
Gesundheitsverhaltens in allen Lebensbereichen;<br />
2. 18 das rechtzeitige Erkennen von gesundheitlichen Problemen durch<br />
Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes sowie der<br />
Zähne;<br />
3. <strong>die</strong> Durchführung vorbeugender Massnahmen.<br />
Stand: 1. August 2010 35