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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Volksschule ...

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Volksschulverordnung, VSV 312.11<br />

3 Haftet der Schulträger nicht, hat er auch keine Zahlungen für <strong>die</strong><br />

Franchise und den Selbstbehalt gemäss dem Bundesgesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Krankenversicherung 5 zu leisten.<br />

§ 8 Wohnsitzwechsel<br />

1 Beim Wechsel des Wohnsitzes sind <strong>die</strong> Eltern verpflichtet, ihre schulpflichtigen<br />

Kinder unverzüglich der Schulbehörde der neuen Wohnsitzgemeinde<br />

zu melden.<br />

2 Spätestens drei Tage nach dem Zuzug hat das schulpflichtige Kind<br />

<strong>die</strong> Schule zu besuchen; <strong>die</strong> Überschreitung <strong>die</strong>ser Frist gilt als unentschuldigte<br />

Absenz.<br />

3 Die Schulbehörde des bisherigen Schulorts hat binnen acht Tagen<br />

der Schulbehörde des neuen Wohnorts mit der Austrittsanzeige das<br />

Zeugnis und <strong>die</strong> schulärztlichen Ausweise zuzustellen.<br />

4 Findet ein Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons während des laufenden<br />

Schuljahres statt, kann das schulpflichtige Kind auf Wunsch der<br />

Eltern ohne Kostenfolge für <strong>die</strong> Wohngemeinde das Schuljahr am bisherigen<br />

Schulort beenden.<br />

§ 9 Zusammenarbeit zwischen den Lehrpersonen<br />

1 Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Lehrpersonen wird<br />

in jeder Schule eine feste Präsenzzeit festgelegt. Während <strong>die</strong>ser Zeit<br />

finden Besprechungen, Konferenzen, schulinterne Weiterbildungen und<br />

Arbeiten zur Qualitätsentwicklung statt.<br />

2 Die Präsenzzeit beträgt im Durchschnitt zwei Wochenstunden; sie<br />

wird im Rahmen der kantonalen Koordination von der Schulleitung festgelegt.<br />

§ 10 Lehrpersonen für den konfessionellen Religionsunterricht<br />

Die Lehrerinnen und Lehrer für den konfessionellen Religionsunterricht<br />

werden von den Kirchen angestellt und entlöhnt.<br />

§ 11 Rechtliches Gehör<br />

Bei Streitigkeiten zwischen Schülerinnen oder Schülern, Eltern oder<br />

Drittpersonen einerseits und Lehrpersonen andererseits hat <strong>die</strong> zuständige<br />

Instanz vor ihrem Entscheid <strong>die</strong> Parteien anzuhören.<br />

Stand: 1. August 2010 3

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