Seniorenwegweiser Auflage August 2010 (PDF-Datei ... - Stadt Emden
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2. GESETZLICHE SOZIALLEISTUNGEN UND FINANZIELLE VERGÜNSTIGUNGEN<br />
Versorgung bestimmter Pflegebedürftiger schließen, wenn<br />
die Versorgung dieser Kraft besonders wirksam ist oder<br />
dadurch den besonderen Wünschen des Pflegebedürftigen<br />
zur Gestaltung der Hilfe Rechnung getragen werden<br />
kann. Die Abrechnung erfolgt zwischen der zugelassenen<br />
Einzelpflegekraft und der Pflegekasse.<br />
Zusammenlegen von Leistungen<br />
(„Poolen“)<br />
Versicherte können Pflegeleistungen auch gemeinsam<br />
mit anderen Leistungsberechtigten z. B. Mitbewohnern<br />
oder Mitbewohnerinnen in Anspruch nehmen. Interessant<br />
ist dies für Betreutes Wohnen und Seniorenwohngemeinschaften.<br />
Kümmert sich in einem Wohnhaus oder in einer<br />
Wohngemeinschaft eine zugelassene Pflegekraft oder ein<br />
zugelassener Pflegedienst um mehrere Pflegebedürftige,<br />
kann dadurch in vielen Fällen Zeit und Geld gespart werden.<br />
Daraus können dann wiederum zusätzliche Betreuungsleistungen<br />
finanziert werden z. B. gemeinsames Vorlesen.<br />
Das bedeutet, das „Poolen“ von Leistungen bringt<br />
mehr Zeit z. B. für Zuwendung.<br />
Pflegezeit<br />
Freistellung von der Arbeitsleistung, um Angehörige zu<br />
pflegen. Ziel ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu<br />
geben, pflegebedürftige nahe Angehörige in der häuslichen<br />
Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit<br />
von Beruf und Pflege zu verbessern. Möglich sind:<br />
● Freistellung bis zu 10 Tagen als eine kurzfristige Arbeitsverhinderung<br />
z. B. zur Organisation einer bedarfsgerechten<br />
Pflege<br />
● Vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit<br />
für eine Pflegezeit von bis zu 6 Monaten – muss 10<br />
Tage vorher beim Arbeitgeber angekündigt werden.<br />
Beides sind unbezahlte Freistellungen!<br />
24<br />
Persönliches Budget<br />
Das Persönliche Budget ist eine Geldleistung. Dieses<br />
Geld erhalten Sie, wenn Sie eine Behinderung haben und<br />
Unterstützung brauchen. Sie bestimmen selbst, wann Sie<br />
die Hilfen haben wollen, wen Sie haben wollen und wer<br />
Ihnen helfen soll. So können Sie Ihr Leben selbst bestimmen<br />
und gestalten. Sie müssen nur noch einen Antrag<br />
stellen, z. B. bei Ihrer Krankenkasse, bei der Pflegekasse<br />
oder dem zuständigen Fachdienst Soziales.<br />
Hilfsmittel<br />
Hilfsmittel zum Verbrauch<br />
Hierfür werden zusätzlich 31,– € im Monat zur Verfügung<br />
gestellt (z. B. für Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe).<br />
Das Vorhandensein einer Pflegestufe ist erforderlich.<br />
Der Gutachter muss den Bedarf an Verbrauchsmitteln<br />
grundsätzlich bestätigen.<br />
Inkontinenz-Hilfsmittel<br />
Inkontinenzartikel wie Krankenunterlagen, Windelhosen,<br />
Windeleinlagen, Slips, Slipeinlagen oder Fixierhosen<br />
sichern den von einer Harn- oder/und Stuhlinkontinenz<br />
Betroffenen die aktive Teilnahme am gesellschaftlichen<br />
Leben. Eine Zuzahlung von höchstens 10,– € pro Monat<br />
ist möglich.<br />
Heilmittel u. Hilfsmittel zur Behandlung v. Krankheiten<br />
Diese Hilfen sind keine Leistungen der Pflegeversicherung<br />
sondern der Krankenversicherung. Sie müssen vom<br />
behandelnden Arzt verordnet werden.<br />
Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen wie Krankengymnastik,<br />
Massagen, Bäder, Sprachtherapie, Ergotherapie.<br />
Per Gesetz ist von Ihnen eine Zuzahlung in Höhe<br />
von 10% zu leisten zuzüglich 10,– € pro Verordnung.<br />
Hilfsmittel sind Sachleistungen. Einige können sowohl<br />
über die Krankenversicherung als Hilfsmittel zur Behand-