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Seniorenwegweiser Auflage August 2010 (PDF-Datei ... - Stadt Emden

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2. GESETZLICHE SOZIALLEISTUNGEN UND FINANZIELLE VERGÜNSTIGUNGEN<br />

Versorgung bestimmter Pflegebedürftiger schließen, wenn<br />

die Versorgung dieser Kraft besonders wirksam ist oder<br />

dadurch den besonderen Wünschen des Pflegebedürftigen<br />

zur Gestaltung der Hilfe Rechnung getragen werden<br />

kann. Die Abrechnung erfolgt zwischen der zugelassenen<br />

Einzelpflegekraft und der Pflegekasse.<br />

Zusammenlegen von Leistungen<br />

(„Poolen“)<br />

Versicherte können Pflegeleistungen auch gemeinsam<br />

mit anderen Leistungsberechtigten z. B. Mitbewohnern<br />

oder Mitbewohnerinnen in Anspruch nehmen. Interessant<br />

ist dies für Betreutes Wohnen und Seniorenwohngemeinschaften.<br />

Kümmert sich in einem Wohnhaus oder in einer<br />

Wohngemeinschaft eine zugelassene Pflegekraft oder ein<br />

zugelassener Pflegedienst um mehrere Pflegebedürftige,<br />

kann dadurch in vielen Fällen Zeit und Geld gespart werden.<br />

Daraus können dann wiederum zusätzliche Betreuungsleistungen<br />

finanziert werden z. B. gemeinsames Vorlesen.<br />

Das bedeutet, das „Poolen“ von Leistungen bringt<br />

mehr Zeit z. B. für Zuwendung.<br />

Pflegezeit<br />

Freistellung von der Arbeitsleistung, um Angehörige zu<br />

pflegen. Ziel ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu<br />

geben, pflegebedürftige nahe Angehörige in der häuslichen<br />

Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit<br />

von Beruf und Pflege zu verbessern. Möglich sind:<br />

● Freistellung bis zu 10 Tagen als eine kurzfristige Arbeitsverhinderung<br />

z. B. zur Organisation einer bedarfsgerechten<br />

Pflege<br />

● Vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit<br />

für eine Pflegezeit von bis zu 6 Monaten – muss 10<br />

Tage vorher beim Arbeitgeber angekündigt werden.<br />

Beides sind unbezahlte Freistellungen!<br />

24<br />

Persönliches Budget<br />

Das Persönliche Budget ist eine Geldleistung. Dieses<br />

Geld erhalten Sie, wenn Sie eine Behinderung haben und<br />

Unterstützung brauchen. Sie bestimmen selbst, wann Sie<br />

die Hilfen haben wollen, wen Sie haben wollen und wer<br />

Ihnen helfen soll. So können Sie Ihr Leben selbst bestimmen<br />

und gestalten. Sie müssen nur noch einen Antrag<br />

stellen, z. B. bei Ihrer Krankenkasse, bei der Pflegekasse<br />

oder dem zuständigen Fachdienst Soziales.<br />

Hilfsmittel<br />

Hilfsmittel zum Verbrauch<br />

Hierfür werden zusätzlich 31,– € im Monat zur Verfügung<br />

gestellt (z. B. für Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe).<br />

Das Vorhandensein einer Pflegestufe ist erforderlich.<br />

Der Gutachter muss den Bedarf an Verbrauchsmitteln<br />

grundsätzlich bestätigen.<br />

Inkontinenz-Hilfsmittel<br />

Inkontinenzartikel wie Krankenunterlagen, Windelhosen,<br />

Windeleinlagen, Slips, Slipeinlagen oder Fixierhosen<br />

sichern den von einer Harn- oder/und Stuhlinkontinenz<br />

Betroffenen die aktive Teilnahme am gesellschaftlichen<br />

Leben. Eine Zuzahlung von höchstens 10,– € pro Monat<br />

ist möglich.<br />

Heilmittel u. Hilfsmittel zur Behandlung v. Krankheiten<br />

Diese Hilfen sind keine Leistungen der Pflegeversicherung<br />

sondern der Krankenversicherung. Sie müssen vom<br />

behandelnden Arzt verordnet werden.<br />

Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen wie Krankengymnastik,<br />

Massagen, Bäder, Sprachtherapie, Ergotherapie.<br />

Per Gesetz ist von Ihnen eine Zuzahlung in Höhe<br />

von 10% zu leisten zuzüglich 10,– € pro Verordnung.<br />

Hilfsmittel sind Sachleistungen. Einige können sowohl<br />

über die Krankenversicherung als Hilfsmittel zur Behand-

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