Familienwegweiser - Hansestadt LÜBECK
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■ Kindergeld / Kinderzuschlag<br />
Finanzielle Hilfen<br />
Grundsätzlich bekommen Sie als Eltern, die in Deutschland wohnen oder sich für gewöhnlich hier im Land aufhalten, Kindergeld für<br />
Ihr Kind. Das gilt für leibliche Eltern ebenso wie auch für Adoptiv- und Stiefeltern sowie gegebenenfalls für Groß- oder Pflegeeltern.<br />
Das Kindergeld für das jeweilige Kind wird immer nur an einen Berechtigten ausgezahlt. Das ist in der Regel der Elternteil, in dessen<br />
Haushalt das Kind lebt. Wenn das Kind aber z.B. bei Pflege- oder Großeltern lebt, muss schriftlich gegenüber der Familienkasse<br />
erklärt werden, wer bezugsberechtigt ist.<br />
Für das erste und zweite Kind beträgt das monatliche Kindergeld je 184 Euro und für das dritte Kind 190 Euro, für jedes weitere<br />
Kind 215 Euro.<br />
Kindergeld erhalten Sie, sobald Sie Ihren Antrag eingereicht haben. Die Zahlungen laufen dann automatisch weiter, bis das Kind 18<br />
Jahre alt ist. Danach gibt es nur noch unter bestimmten Bedingungen weiterhin Kindergeld; zum Beispiel wenn das Kind noch in der<br />
Ausbildung ist und keine eigenen Einkünfte hat. Spätestens mit dem 25. Geburtstag besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld.<br />
Eine Ausnahme gilt für behinderte Kinder. Für sie können Sie auch über den 25. Geburtstag des Kindes hinaus Kindergeld bekommen.<br />
Den Antrag auf Kindergeld müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen. Arbeiten<br />
Sie im Öffentlichen Dienst oder sind Empfänger von Versorgungsbezügen, ist Ihr Dienstherr zuständig.<br />
Nähere Informationen können Sie im Internet unter www.bmfsfj.de abrufen.<br />
Kinderzuschlag für geringverdienende Eltern<br />
Wenn Sie zu den gering verdienenden Eltern gehören, so haben Sie seit dem 1. Januar 2005 Anspruch auf eine neue gezielte familienpolitische<br />
Leistung. Berechtigt sind Sie dann, wenn Sie mit Ihrem Einkommen zwar Ihren eigenen Unterhalt sicherstellen, nicht<br />
aber den Unterhalt für minderjährige Kinder aufbringen. Den Kinderzuschlag bekommen Sie aber nicht zusätzlich zum Arbeitslosengeld<br />
II, Sozialgeld oder Sozialhilfe. Der Kinderzuschlag bemisst sich nach Ihrem gesamten Familieneinkommen und Vermögen und<br />
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