15.01.2013 Aufrufe

Familienwegweiser - Hansestadt LÜBECK

Familienwegweiser - Hansestadt LÜBECK

Familienwegweiser - Hansestadt LÜBECK

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

■ Kindergeld / Kinderzuschlag<br />

Finanzielle Hilfen<br />

Grundsätzlich bekommen Sie als Eltern, die in Deutschland wohnen oder sich für gewöhnlich hier im Land aufhalten, Kindergeld für<br />

Ihr Kind. Das gilt für leibliche Eltern ebenso wie auch für Adoptiv- und Stiefeltern sowie gegebenenfalls für Groß- oder Pflegeeltern.<br />

Das Kindergeld für das jeweilige Kind wird immer nur an einen Berechtigten ausgezahlt. Das ist in der Regel der Elternteil, in dessen<br />

Haushalt das Kind lebt. Wenn das Kind aber z.B. bei Pflege- oder Großeltern lebt, muss schriftlich gegenüber der Familienkasse<br />

erklärt werden, wer bezugsberechtigt ist.<br />

Für das erste und zweite Kind beträgt das monatliche Kindergeld je 184 Euro und für das dritte Kind 190 Euro, für jedes weitere<br />

Kind 215 Euro.<br />

Kindergeld erhalten Sie, sobald Sie Ihren Antrag eingereicht haben. Die Zahlungen laufen dann automatisch weiter, bis das Kind 18<br />

Jahre alt ist. Danach gibt es nur noch unter bestimmten Bedingungen weiterhin Kindergeld; zum Beispiel wenn das Kind noch in der<br />

Ausbildung ist und keine eigenen Einkünfte hat. Spätestens mit dem 25. Geburtstag besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld.<br />

Eine Ausnahme gilt für behinderte Kinder. Für sie können Sie auch über den 25. Geburtstag des Kindes hinaus Kindergeld bekommen.<br />

Den Antrag auf Kindergeld müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen. Arbeiten<br />

Sie im Öffentlichen Dienst oder sind Empfänger von Versorgungsbezügen, ist Ihr Dienstherr zuständig.<br />

Nähere Informationen können Sie im Internet unter www.bmfsfj.de abrufen.<br />

Kinderzuschlag für geringverdienende Eltern<br />

Wenn Sie zu den gering verdienenden Eltern gehören, so haben Sie seit dem 1. Januar 2005 Anspruch auf eine neue gezielte familienpolitische<br />

Leistung. Berechtigt sind Sie dann, wenn Sie mit Ihrem Einkommen zwar Ihren eigenen Unterhalt sicherstellen, nicht<br />

aber den Unterhalt für minderjährige Kinder aufbringen. Den Kinderzuschlag bekommen Sie aber nicht zusätzlich zum Arbeitslosengeld<br />

II, Sozialgeld oder Sozialhilfe. Der Kinderzuschlag bemisst sich nach Ihrem gesamten Familieneinkommen und Vermögen und<br />

37

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!