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Begründung zum Satzungsbeschluss - Ennepetal

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> Bebauungsplan Nr. 85<br />

“Bauen mit der Sonne“, <strong>Ennepetal</strong>-Büttenberg<br />

Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.<br />

Folgende Nutzungen sind zulässig:<br />

� Wohngebäude,<br />

Seite 12<br />

Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden nicht Bestandteil der<br />

Satzung.<br />

Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.<br />

Folgende Nutzungen sind zulässig:<br />

� Wohngebäude,<br />

� die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- u.<br />

Speisewirtschaften,<br />

� nicht störende Handwerksbetriebe,<br />

� Räume für freie Berufe und<br />

� Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche<br />

Zwecke.<br />

Ausnahmsweise können zugelassen werden:<br />

- Betriebe des Beherbergungsgewerbes<br />

- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe<br />

- Anlagen für Verwaltungen<br />

„- Gartenbaubetriebe und Tankstellen“ werden nicht Bestandteil der Satzung<br />

Im Bebauungsplan ist zur Unterstützung der städtebaulichen Zielsetzung<br />

festgesetzt, dass innerhalb des WA-Gebietes die ausnahmsweise zulässigen<br />

Nutzungen<br />

„Gartenbaubetriebe und Tankstellen“<br />

nicht zulässig sind.<br />

<strong>Begründung</strong> der einzelnen Festsetzungen (kursiv):<br />

In den Bereichen mit offener Bauweise (o) ist die Grundflächenzahl (GRZ)<br />

mit max. 0,4 und die Geschossflächenzahl (GFZ) mit max. 0,8 festgesetzt.<br />

In den Bereichen für Einzel- und Doppelhäuser beträgt die zulässige GRZ<br />

max. 0,3 und die GFZ max. 0,5. Innerhalb des Baufeldes 4 ist im östlichen<br />

Bereich, aufgrund der großen Grundstückszuschnitte, die GRZ auf max.<br />

0,25 und die GFZ auf max. 0,4 begrenzt. Die getroffenen Festsetzungen<br />

orientieren sich an den zulässigen Werten des § 17 (1) BauNVO, wobei die<br />

zulässigen Höchstwerte (Obergrenze GRZ max. 0,4 und GFZ max. 1,2)<br />

deutlich unterschritten werden.

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