Begründung zum Satzungsbeschluss - Ennepetal
Begründung zum Satzungsbeschluss - Ennepetal
Begründung zum Satzungsbeschluss - Ennepetal
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong> Bebauungsplan Nr. 85<br />
“Bauen mit der Sonne“, <strong>Ennepetal</strong>-Büttenberg<br />
Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.<br />
Folgende Nutzungen sind zulässig:<br />
� Wohngebäude,<br />
Seite 12<br />
Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden nicht Bestandteil der<br />
Satzung.<br />
Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.<br />
Folgende Nutzungen sind zulässig:<br />
� Wohngebäude,<br />
� die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- u.<br />
Speisewirtschaften,<br />
� nicht störende Handwerksbetriebe,<br />
� Räume für freie Berufe und<br />
� Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche<br />
Zwecke.<br />
Ausnahmsweise können zugelassen werden:<br />
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes<br />
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe<br />
- Anlagen für Verwaltungen<br />
„- Gartenbaubetriebe und Tankstellen“ werden nicht Bestandteil der Satzung<br />
Im Bebauungsplan ist zur Unterstützung der städtebaulichen Zielsetzung<br />
festgesetzt, dass innerhalb des WA-Gebietes die ausnahmsweise zulässigen<br />
Nutzungen<br />
„Gartenbaubetriebe und Tankstellen“<br />
nicht zulässig sind.<br />
<strong>Begründung</strong> der einzelnen Festsetzungen (kursiv):<br />
In den Bereichen mit offener Bauweise (o) ist die Grundflächenzahl (GRZ)<br />
mit max. 0,4 und die Geschossflächenzahl (GFZ) mit max. 0,8 festgesetzt.<br />
In den Bereichen für Einzel- und Doppelhäuser beträgt die zulässige GRZ<br />
max. 0,3 und die GFZ max. 0,5. Innerhalb des Baufeldes 4 ist im östlichen<br />
Bereich, aufgrund der großen Grundstückszuschnitte, die GRZ auf max.<br />
0,25 und die GFZ auf max. 0,4 begrenzt. Die getroffenen Festsetzungen<br />
orientieren sich an den zulässigen Werten des § 17 (1) BauNVO, wobei die<br />
zulässigen Höchstwerte (Obergrenze GRZ max. 0,4 und GFZ max. 1,2)<br />
deutlich unterschritten werden.