Informationen für Dienstpflichtige mit ... - Wege ins Studium
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Hochschulreife besitzt, sich so früh wie möglich, d.h möglichst zu Beginn,<br />
ansonsten während des Dienstes bei bewerben.<br />
Wer während des Dienstes eine Zulassung erhalten hat, muss sich erst<br />
wieder nach Beendigung des Dienstes bei bewerben,<br />
um seinen Anspruch auf erneute Zulassung geltend zu machen.<br />
(3) Der Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst reichtet sich<br />
jeweils auf die Quote, in der die Zulassung erfolgt ist.<br />
Um die Regelung der bevorzugten Auswahl nach einem Dienst besser<br />
verstehen zu können, muss daher das Auswahlverfahren (s. Nummer<br />
2) dargestellt werden, ehe auf die Geltendmachung der bevorzugten<br />
Auswahl eingegangen werden kann (s. Nummer 6).<br />
(4) Neben Studienplätzen in den bundesweiten zulassungsbeschränkten<br />
Studiengängen vergibt auch Studienplätze<br />
im Service-Verfahren, wobei die Vergabe im Auftrag der Hochschulen<br />
erfolgt. Diese Studienplätze werden zurzeit noch nach einfacheren Regeln<br />
vergeben. Deshalb wird noch auf die abweichenden Bestimmungen<br />
in den Studiengängen des Service-Verfahrens hingewiesen werden (s.<br />
Nummer 3).<br />
2 Auswahlverfahren in den bundesweit einbezogenen Studiengängen<br />
In den Studiengängen des Auswahlverfahrens an Universitäten vergibt<br />
die Studienplätze in mehreren Quoten, jeweils nach<br />
verschiedenen Auswahlkriterien.<br />
2.1 Quote <strong>für</strong> die Abiturbesten<br />
(1) 20 Prozent der - nach Abzug von Vorabquoten wie z.B. “Härtefälle”<br />
oder “Zweitstudienbewerber” verbleibenden - Studienplätze in den Studiengängen,<br />
die bundesweit vergibt, werden aufgrund<br />
der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Es<br />
werden so viele Bewerberinnen/Bewerber ausgewählt, wie <strong>ins</strong>gesamt in<br />
dieser Quote Studienplätze zu vergeben sind.<br />
(2) teilt die in dieser Quote <strong>für</strong> die bundesweiten<br />
Studiengänge verfügbaren Studienplätze in 16 Landesquoten auf. Die<br />
Studienplätze einer Landesquote sind nur <strong>für</strong> Bewerberinnen/Bewerber<br />
bestimmt, die in dem betreffenden Bundesland ihr Abiturzeugnis<br />
erworben haben. Dadurch wird gewährleistet, dass nur Bewerberinnen/<br />
Bewerber eines Landes <strong>mit</strong>einander konkurrieren und dass sich so<strong>mit</strong><br />
unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe bei der Benotung der schulischen<br />
Leistungen in den einzelnen Bundesländern nicht nachteilig <strong>für</strong> die Bewerberinnen/Bewerber<br />
auswirken. Diese Regelung dient der gerechten<br />
Auswahl.<br />
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