15.01.2013 Aufrufe

Informationen für Dienstpflichtige mit ... - Wege ins Studium

Informationen für Dienstpflichtige mit ... - Wege ins Studium

Informationen für Dienstpflichtige mit ... - Wege ins Studium

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Hochschulreife besitzt, sich so früh wie möglich, d.h möglichst zu Beginn,<br />

ansonsten während des Dienstes bei bewerben.<br />

Wer während des Dienstes eine Zulassung erhalten hat, muss sich erst<br />

wieder nach Beendigung des Dienstes bei bewerben,<br />

um seinen Anspruch auf erneute Zulassung geltend zu machen.<br />

(3) Der Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst reichtet sich<br />

jeweils auf die Quote, in der die Zulassung erfolgt ist.<br />

Um die Regelung der bevorzugten Auswahl nach einem Dienst besser<br />

verstehen zu können, muss daher das Auswahlverfahren (s. Nummer<br />

2) dargestellt werden, ehe auf die Geltendmachung der bevorzugten<br />

Auswahl eingegangen werden kann (s. Nummer 6).<br />

(4) Neben Studienplätzen in den bundesweiten zulassungsbeschränkten<br />

Studiengängen vergibt auch Studienplätze<br />

im Service-Verfahren, wobei die Vergabe im Auftrag der Hochschulen<br />

erfolgt. Diese Studienplätze werden zurzeit noch nach einfacheren Regeln<br />

vergeben. Deshalb wird noch auf die abweichenden Bestimmungen<br />

in den Studiengängen des Service-Verfahrens hingewiesen werden (s.<br />

Nummer 3).<br />

2 Auswahlverfahren in den bundesweit einbezogenen Studiengängen<br />

In den Studiengängen des Auswahlverfahrens an Universitäten vergibt<br />

die Studienplätze in mehreren Quoten, jeweils nach<br />

verschiedenen Auswahlkriterien.<br />

2.1 Quote <strong>für</strong> die Abiturbesten<br />

(1) 20 Prozent der - nach Abzug von Vorabquoten wie z.B. “Härtefälle”<br />

oder “Zweitstudienbewerber” verbleibenden - Studienplätze in den Studiengängen,<br />

die bundesweit vergibt, werden aufgrund<br />

der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Es<br />

werden so viele Bewerberinnen/Bewerber ausgewählt, wie <strong>ins</strong>gesamt in<br />

dieser Quote Studienplätze zu vergeben sind.<br />

(2) teilt die in dieser Quote <strong>für</strong> die bundesweiten<br />

Studiengänge verfügbaren Studienplätze in 16 Landesquoten auf. Die<br />

Studienplätze einer Landesquote sind nur <strong>für</strong> Bewerberinnen/Bewerber<br />

bestimmt, die in dem betreffenden Bundesland ihr Abiturzeugnis<br />

erworben haben. Dadurch wird gewährleistet, dass nur Bewerberinnen/<br />

Bewerber eines Landes <strong>mit</strong>einander konkurrieren und dass sich so<strong>mit</strong><br />

unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe bei der Benotung der schulischen<br />

Leistungen in den einzelnen Bundesländern nicht nachteilig <strong>für</strong> die Bewerberinnen/Bewerber<br />

auswirken. Diese Regelung dient der gerechten<br />

Auswahl.<br />

- 5 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!