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Rechtsprechung 5/03 - Trex

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TREX<br />

5/ <strong>03</strong><br />

Konkret beanstandet wurde in Lausanne die Regelung<br />

in der Bündner Gemeinde Arosa, wo bisher eine<br />

Grundgebühr in Abhängigkeit vom Neuwert des Gebäudes<br />

und eine Mengengebühr entsprechend dem<br />

jeweiligen Frischwasserkonsum erhoben wurden. Die<br />

Kantonsregierung hatte der Gemeinde auf dem Weg<br />

der Ersatzvornahme eine Regelung mit Sackgebühr<br />

vorgeschrieben, als die Stimmbürger Arosas eine solche<br />

ausdrücklich und mit klarer Mehrheit abgelehnt<br />

hatten. Das Bundesgericht verneint eine Verletzung<br />

der Gemeindeautonomie, da in dieser Frage das<br />

Umweltschutzrecht des Bundes Vorrang hat. Dieses ermächtigt<br />

allerdings eine Kantonsregierung nicht,<br />

gegen säumige Gemeinden einzuschreiten. Das kantonale<br />

Recht Graubündens dagegen erlaubt es dem<br />

Regierungsrat, gegen «ordnungswidrige Gemeindeverwaltungen»<br />

einzuschreiten und Ersatzregelungen<br />

zu erlassen, solange diese sich wie im beurteilten Streit<br />

als verhältnismässig erweisen. ■<br />

(BGer., 7.7.<strong>03</strong>, 2P.31/20<strong>03</strong>, NZZ 20.8.20<strong>03</strong>, S. 14, Jusletter, 25.8.20<strong>03</strong>)<br />

Kanton haftet trotz Amtspflichtverletzung nicht;<br />

Verantwortlichkeitsklagen wegen Finanzdebakel in<br />

Leukerbad<br />

Der Kanton Wallis hat zwar im Zusammenhang mit<br />

dem Finanzdebakel in der Gemeinde Leukerbad seine<br />

Amtspflicht verletzt, doch nimmt er gegenüber den<br />

Gläubigern seiner Gemeinden keine sogenannte<br />

Garantenstellung ein und kann daher von einem geschädigten<br />

Kreditgeber nicht haftbar gemacht werden.<br />

Das geht aus der schriftlichen Begründung der vier<br />

Urteile hervor, mit denen das Bundesgericht Verantwortlichkeitsklagen<br />

der Emissionszentrale der Schweizer<br />

Gemeinden (ESG), der Aargauer Gemeinden Rheinfelden<br />

und Oftringen, der Gemeinde Leukerbad selber<br />

sowie der Basler Kantonalbank abgewiesen hatte (NZZ<br />

vom 8.7.<strong>03</strong>).<br />

Die Walliser Verfassung sieht eine Aufsicht des Kantons<br />

über die Gemeinden vor, doch ist die gesetzliche<br />

Regelung dazu im Bereich der Finanzen aus Sicht des<br />

Bundesgerichts mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie<br />

«vom Wortlaut her eher knapp ausgestaltet»<br />

worden. Die Walliser Gemeinden sollen nach dem Willen<br />

des kantonalen Gesetzgebers «insbesondere in<br />

finanzieller Hinsicht über einen weit reichenden Handlungsspielraum<br />

verfügen, was bedingt, dass sich der<br />

Kanton bei seinen aufsichtsrechtlichen Eingriffen möglichst<br />

zurückhält».<br />

RECHTSPRECHUNG / JURISPRUDENCE<br />

Laut den Urteilen «kommt den Gemeinden in finanzieller<br />

Hinsicht eine weitgehende Autonomie zu». Der<br />

Kanton hat zwar das finanzielle Gleichgewicht zu beaufsichtigen,<br />

aber weder Jahresrechnungen noch<br />

Bilanzen zu genehmigen. Auch kennt das Walliser<br />

Recht keine Obergrenze für die Verschuldung einer<br />

Gemeinde. Soweit der Kanton einzugreifen hat, geht<br />

es um den Schutz der Gemeinde und ihres Vermögens.<br />

«Dass die Gemeindeaufsicht darüber hinaus den<br />

Schutz der Gläubiger, die und deren Vermögen im Gesetz<br />

nicht erwähnt werden, bezweckt, geht aus den<br />

Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeindeordnung<br />

nicht hervor.»<br />

Den Kreditgebern einer Gemeinde steht es frei, sich<br />

über die finanzielle Situation des Schuldners zu informieren,<br />

was im Falle einer öffentlichrechtlichen Körperschaft<br />

viel einfacher ist als bei einem privaten Kreditnehmer.<br />

Wohl läge ein Gläubigerschutz im (öffentlichen)<br />

Interesse an einer Erleichterung des Gemeindekredits,<br />

doch müsste ein solcher Zweck klar aus dem<br />

Gesetz hervorgehen, was im Kanton Wallis nicht der<br />

Fall ist. Auch die besonderen bundesrechtlichen Betreibungsvorschriften<br />

für Gemeinden sehen eine Haftung<br />

des Kantons für kommunale Verbindlichkeiten nicht<br />

vor.<br />

Aus diesen Gründen können die Gläubiger der Gemeinde<br />

Leukerbad den Kanton Wallis aus einer allfälligen<br />

Verletzung seiner Aufsichtspflichten nicht haftbar<br />

machen. Anders verhält es sich mit der Klage der Munizipalgemeinde<br />

Leukerbad selbst. Nach Auffassung<br />

des Bundesgerichts hätte der Kanton nämlich tatsächlich<br />

intervenieren müssen, nachdem er im August 1996<br />

durch das Finanzinspektorat auf die Situation in Leukerbad<br />

aufmerksam gemacht worden war. Indes hat<br />

auch hier die vom Bundesgericht bejahte Amtspflichtverletzung<br />

keine Haftung des Kantons zur Folge, weil<br />

das Selbstverschulden der Gemeinde – insbesondere<br />

das Verhalten des Gemeindepräsidenten und des Gemeindeschreibers<br />

– so schwer wiegt, dass der Kausalzusammenhang<br />

zwischen dem Versagen des Kantons<br />

und einem allfälligen Schaden unterbrochen wurde. ■<br />

(BGer., 3.7.<strong>03</strong>, 2C.1/2001, 2C.4/1999, 2C.4/2000 und 2C.5/1999, NZZ,<br />

26. August 20<strong>03</strong> (Nr. 196), S. 13, Jusletter, 1.9.20<strong>03</strong>)

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