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tierten Rückstellungen zutreffend erweitert – zumin<strong>de</strong>st bei Nicht-<br />

Beibehaltung <strong>de</strong>r Überdotierung; eine darüber hinausgehen<strong>de</strong> Konkretisierung<br />

<strong>für</strong> <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Beibehaltung überdotierter Rückstellungen<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>r damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Behandlung <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Differenzbetrags steht noch aus.<br />

Eine analoge Anwendung von IDW RS HFA 28, Tz. 39 (n.F.), auf <strong>de</strong>n<br />

Fall <strong>de</strong>r Beibehaltung einer überdotierten Rückstellung eröffnet <strong>de</strong>m<br />

Bilanzieren<strong>de</strong>n ebenso wie <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Auflösung einer überdotierten<br />

Rückstellung zwei Möglichkeiten hinsichtlich <strong>de</strong>r Erfassung<br />

<strong>de</strong>s Differenzbetrags: Die bilanzpolitische Entscheidung kann hierbei<br />

sachverhaltsbezogen je Rückstellung getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

Zwar bleibt die weitere Diskussion hinsichtlich <strong>de</strong>r Behandlung <strong>de</strong>s auf<br />

die Zeit nach <strong>de</strong>m 31.12.2024 entfallen<strong>de</strong>n Differenzbetrags bei Beibehaltung<br />

einer überdotierten Rückstellung abzuwarten. Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />

Argumentation <strong>de</strong>s IDW, dass das Gesetz <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Auflösung<br />

keine ein<strong>de</strong>utige Regelung vorsieht <strong>und</strong> damit Auslegungen zulässt,<br />

steht nach <strong>de</strong>r hier vertretenen Auffassung einer auch erfolgsneutral<br />

möglichen Auflösung <strong>de</strong>s Differenzbetrags bei teilweiser Beibehaltung<br />

<strong>de</strong>r Rückstellung keine überzeugen<strong>de</strong> Argumentation gegenüber.<br />

In analoger Anwendung von Art. 67 Abs. 3 EGHGB i.V.m. IDW RS<br />

HFA 28, Tz. 14, sowie IDW RS HFA 28, Tz. 39 (n.F.), kann die Behandlung<br />

<strong>de</strong>s Differenzbetrags bei Beibehaltung <strong>de</strong>r Rückstellung<br />

sachverhaltsbezogen, <strong>und</strong> damit unterschiedlich erfolgen.<br />

V. Zusammenfassung<br />

1. Zum 31.12.2009 angesetzte Rückstellungen, die unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r neuen Bewertungsvorschriften <strong>de</strong>s § 253 HGB zum Zeit-<br />

Entscheidungen // Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft<br />

FG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg · Keine Rechnungsabgrenzung bei Stufenzinsprodukten<br />

punkt <strong>de</strong>r BilMoG-Eröffnungsbilanz als überdotiert anzusehen<br />

sind, können unter bestimmten Umstän<strong>de</strong>n beibehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Eine Beibehaltung ist nur dann möglich, wenn <strong>de</strong>r hypothetische<br />

Zuführungsbetrag bis zum 31.12.2024 dazu führt, dass <strong>de</strong>r zum<br />

31.12.2009 (nach <strong>de</strong>r alten Bewertungsmethodik) angesetzte Rückstellungsbetrag<br />

wie<strong>de</strong>r erreicht wird.<br />

3. Der über <strong>de</strong>n erwarteten Wert zum 31.12.2024 hinausgehen<strong>de</strong> Differenzbetrag,<br />

d.h. <strong>de</strong>r Wert, um <strong>de</strong>n die Rückstellung zum<br />

31.12.2009 die erwartete Rückstellung zum 31.12.2024 übersteigt,<br />

ist differenziert zu betrachten.<br />

4. Im Falle <strong>de</strong>r Auflösung <strong>de</strong>r gesamten Rückstellung kann dieser Differenzbetrag<br />

wahlweise erfolgsneutral o<strong>de</strong>r erfolgswirksam behan<strong>de</strong>lt<br />

wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>r restliche Teil <strong>de</strong>r Rückstellung ist erfolgsneutral<br />

aufzulösen.<br />

5. Im Falle <strong>de</strong>r Beibehaltung <strong>de</strong>r Rückstellung sieht das IDW <strong>de</strong>rzeit<br />

nur die erfolgswirksame Auflösung <strong>de</strong>s Differenzbetrags, also <strong>de</strong>s<br />

Betrags, <strong>de</strong>r nicht beibehalten wer<strong>de</strong>n darf, vor. Nach <strong>de</strong>r hier vertretenen<br />

Auffassung ist in<strong>de</strong>s auch eine erfolgsneutrale Auflösung<br />

vertretbar.<br />

// Autor h<br />

Dipl.-Kfm. Dr. Christian Zwirner, StB, ist Prokurist <strong>de</strong>r<br />

Dr. Kleeberg & Partner GmbH, München. Er beschäftigt<br />

sich schwerpunktmäßig mit Gr<strong>und</strong>satzfragen <strong>de</strong>r nationalen<br />

sowie internationalen (Konzern-)Rechnungslegung.<br />

Zu<strong>de</strong>m ist er bei Kleeberg Experte <strong>für</strong> das Bil-<br />

MoG.<br />

FG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg: Keine Rechnungsabgrenzung bei<br />

Stufenzinsprodukten<br />

FG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, Urteil vom 21.12.2009 – 6 K 1918/07, Rev.<br />

eingelegt (Az. BFH I R 77/10)<br />

Volltext <strong>de</strong>s Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2749-1<br />

unter <strong>www</strong>.<strong>betriebs</strong>-<strong>berater</strong>.<strong>de</strong><br />

LEITS¾TZE (DES KOMMENTATORS)<br />

1. Der Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Rechnungsabgrenzung gem. § 250<br />

HGB/§ 5 Abs. 5 EStG bestimmt sich nach Maßgabe <strong>de</strong>r zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />

schuldrechtlichen Verhältnisse.<br />

2. Bei Stufenzinsprodukten ist ein in <strong>de</strong>n ersten Jahren <strong>de</strong>r Kapitalüberlassung<br />

zu zahlen<strong>de</strong>r höherer Zins beim Schuldner nicht anteilig<br />

als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren.<br />

SACHVERHALT<br />

Streitig ist, ob bei <strong>de</strong>r Vereinbarung fallen<strong>de</strong>r Zinssätze (sog. Step-down-<br />

Gel<strong>de</strong>r) ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) anzusetzen ist.<br />

Die Klägerin ist eine Kreditanstalt. Für das Streitjahr 1999 wur<strong>de</strong> sie mit<br />

Bescheid vom 8.8.2002 unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung (VdN) gemäß<br />

§ 164 AO 1977 zur Körperschaftsteuer (KSt) veranlagt.<br />

Die Klägerin hat bei <strong>de</strong>r … Bank (X-Bank) sog. Step-down-Gel<strong>de</strong>r aufgenommen,<br />

die mit fallen<strong>de</strong>n Zinssätzen verzinst wer<strong>de</strong>n. Laufzeit <strong>und</strong> Zins-<br />

staffel wur<strong>de</strong>n <strong>für</strong> je<strong>de</strong> einzelne Terminanlage individuell vereinbart. Im<br />

Streitjahr wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Klägerin von <strong>de</strong>r X-Bank ein Geldbetrag in Höhe von<br />

… DM vom 10.11.1999 bis zum 10.11.2009 darlehensweise überlassen<br />

<strong>und</strong> dabei folgen<strong>de</strong> Zinsfestschreibung vereinbart:<br />

Vom 10.11.1999–10.11.2000 7,5 %<br />

10.11.2000–12.11.2001 7,5 %<br />

12.11.2001–11.11.2002 6,5 %<br />

11.11.2002–10.11.2003 6%<br />

10.11.2003–10.11.2004 5,5 %<br />

10.11.2004–10.11.2005 5%<br />

10.11.2005–10.11.2006 4,5 %<br />

10.11.2006–12.11.2007 3,7 %<br />

12.11.2007–10.11.2008 3,3 %<br />

10.11.2008–10.11.2009 3,00 %<br />

Eine Kündigung <strong>de</strong>r Geldanlage vor Fälligkeit ist ausgeschlossen, die Auflösung<br />

<strong>de</strong>s Darlehensvertrags nur im gegenseitigen Einverständnis möglich.<br />

Die Rückzahlung an die X-Bank erfolgt in einer Summe am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Laufzeit. Die Klägerin verbuchte die Zinsen bei Zahlung als laufen<strong>de</strong> Betriebsausgaben.<br />

Betriebs-Berater // BB 45.2010 // 1.11.2010 2749

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