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Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft // Entscheidungen<br />

FG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg · Keine Rechnungsabgrenzung bei Stufenzinsprodukten<br />

In <strong>de</strong>n Jahren 2005/2006 fand bei <strong>de</strong>r Klägerin eine Außenprüfung statt.<br />

Die Betriebsprüferin ging bezüglich <strong>de</strong>s o.g. Vertrags davon aus, dass eine<br />

über die Laufzeit gleichbleiben<strong>de</strong> Leistung <strong>de</strong>r X-Bank vorliegt <strong>und</strong> die<br />

insgesamt von <strong>de</strong>r Klägerin gezahlten Zinsen gleichmäßig auf die Darlehenslaufzeit<br />

zu verteilen seien. Dies be<strong>de</strong>ute <strong>für</strong> das Streitjahr, dass rechnerisch<br />

ein Teil <strong>de</strong>r Zinsen in Höhe von … DM auf die Folgejahre entfällt.<br />

In dieser Höhe hat die Betriebsprüfung Betriebsausgaben nicht anerkannt<br />

<strong>und</strong> anstelle <strong>de</strong>ssen einen ARAP gebil<strong>de</strong>t.<br />

Ob Ausgaben als Aufwand <strong>für</strong> das abgelaufene <strong>Wirtschaft</strong>sjahr o<strong>de</strong>r <strong>für</strong><br />

eine bestimmte Zeit nach <strong>de</strong>m Bilanzstichtag zu werten sind, sei danach<br />

zu entschei<strong>de</strong>n, ob <strong>de</strong>r wirtschaftliche Gr<strong>und</strong> in <strong>de</strong>r Vergangenheit o<strong>de</strong>r<br />

in <strong>de</strong>r Zukunft liege, insbeson<strong>de</strong>re ob <strong>und</strong> inwieweit diese Ausgaben<br />

durch bestimmte im abgelaufenen <strong>Wirtschaft</strong>sjahr empfangene Gegenleistungen<br />

o<strong>de</strong>r erst durch künftig zu erwarten<strong>de</strong> Gegenleistungen wirtschaftlich<br />

verursacht seien. Die über die [die] gesamte Darlehenslaufzeit<br />

gezahlten Zinsen seien eine zeitraumbezogene Gegenleistung <strong>für</strong> die Kapitalüberlassung.<br />

Da die Darlehen in einer Summe am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Laufzeit<br />

zurückgezahlt wer<strong>de</strong>n, han<strong>de</strong>le es sich um eine gleichbleiben<strong>de</strong> Leistung<br />

<strong>de</strong>r X-Bank während <strong>de</strong>r gesamten Darlehenslaufzeit. Die gesamten von<br />

<strong>de</strong>r Klägerin gezahlten Zinsen seien daher gleichmäßig auf die Darlehenslaufzeit<br />

zu verteilen. Soweit in <strong>de</strong>n ersten Jahren <strong>de</strong>r Darlehenslaufzeit erhöhte<br />

Zinsen gezahlt wür<strong>de</strong>n, wür<strong>de</strong>n diese teilweise Vorleistungen <strong>für</strong><br />

die Kapitalüberlassung späterer Jahre darstellen.<br />

Der Beklagte schloss sich dieser Beurteilung an <strong>und</strong> erließ am 4.6.2007<br />

einen entsprechen<strong>de</strong>n ¾n<strong>de</strong>rungsbescheid. Dagegen legte die Klägerin<br />

form- <strong>und</strong> fristgerecht Einspruch ein. Die zur Beginn <strong>de</strong>r Darlehenslaufzeit<br />

vergleichsweise höheren Zinszahlungen seien zivilrechtlich <strong>für</strong> die jeweils<br />

abgeschlossenen Zinszahlungszeiträume <strong>de</strong>r Vergangenheit geschul<strong>de</strong>t<br />

<strong>und</strong> bezahlt. Dies zeige sich nicht zuletzt darin, dass, wenn das Darlehensverhältnis<br />

im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wer<strong>de</strong>, <strong>für</strong> <strong>de</strong>n<br />

Darlehensnehmer kein Rückzahlungsanspruch auf die – wirtschaftlich betrachtet<br />

– vorausgezahlten Zinsen bestehe. Ebenso erfolge keine Anrechnung<br />

auf die zu zahlen<strong>de</strong> Vorfälligkeitsentschädigung.<br />

Der Einspruch wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Teil-Einspruchsentscheidung vom 19.9.2007 als<br />

unbegrün<strong>de</strong>t zurückgewiesen. Bei Darlehensverhältnissen sei bezüglich<br />

<strong>de</strong>r Frage, ob im Streitjahr Zinsen als Ausgaben anfallen, die wirtschaftlich<br />

spätere Zeiträume betreffen, die vom Darlehensnehmer <strong>für</strong> einen bestimmten<br />

Zeitraum gezahlten Zinsen mit <strong>de</strong>m Wert <strong>de</strong>r in dieser Zeit erhaltenen<br />

Kapitalüberlassung zu vergleichen. Zur Bestimmung dieses Wertes sei bei<br />

einer Kreditaufnahme mit festgeschriebenen Konditionen nach <strong>de</strong>r insoweit<br />

gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung die anfallen<strong>de</strong>n Gesamtkosten<br />

gleichmäßig auf <strong>de</strong>n Festschreibungszeitraum zu verteilen. Die Gr<strong>und</strong>sätze,<br />

die bei <strong>de</strong>r Vereinbarung eines Damnums bzw. Disagios Anwendung<br />

fän<strong>de</strong>n, seien auch bei <strong>de</strong>r Vereinbarung fallen<strong>de</strong>r Zinssätze anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Der hohe Zins zu Beginn <strong>de</strong>r Darlehensaufnahme sei wirtschaftlich allein<br />

dadurch zu begrün<strong>de</strong>n, dass im Gegenzug in <strong>de</strong>n letzten Jahren <strong>de</strong>r Zinsfestschreibung<br />

ein unterdurchschnittlicher Zins festgelegt wor<strong>de</strong>n sei.<br />

Dagegen richtet sich die Klage vom 16.10.2007. Ein Vorleistungscharakter<br />

sei im Streitfall nicht gegeben. In Anbetracht <strong>de</strong>r klaren zivilrechtlichen Lage<br />

könne es auf <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Gr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r über die Jahre fallen<strong>de</strong>n<br />

Zinssätze nicht ankommen. Außer<strong>de</strong>m könne es aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s Darlehensgebers<br />

aus Risikoüberlegungen heraus durchaus sinnvoll sein, zu Beginn<br />

einer längeren Vertragsbeziehung höhere Preise zufor<strong>de</strong>rn. Ebenso<br />

könnten die jeweiligen Marktumstän<strong>de</strong> mit zunehmen<strong>de</strong>r Laufzeit fallen<strong>de</strong><br />

Zinssätze begrün<strong>de</strong>n. Im Übrigen akzeptiere <strong>de</strong>r BFH im Urteil vom<br />

20.1.1993 – I R 115/91, BStBl. II 1993, 373, BB 1993, 895, im Fall <strong>de</strong>s Zuwachssparens<br />

mit während <strong>de</strong>r Laufzeit steigen<strong>de</strong>n Zinsen gera<strong>de</strong> keine Er-<br />

gebnisgleichverteilung, obwohl dies bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise<br />

wegen <strong>de</strong>r mit Dauer <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit zunehmen<strong>de</strong>n Wahrscheinlichkeit<br />

<strong>de</strong>s Erfüllen-Müssens geboten sei. Eine Ergebnisgleichverteilung wer<strong>de</strong><br />

hier steuerlich nicht akzeptiert mit <strong>de</strong>r Begründung, dass <strong>de</strong>r Sparer kündigen<br />

könne, also gera<strong>de</strong> mit einem zivilrechtlichen Argument.<br />

Die Klägerin beantragt, <strong>de</strong>n Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 4.6.2007<br />

in Gestalt <strong>de</strong>r Einspruchsentscheidung vom 19.9.2007 dahingehend abzuän<strong>de</strong>rn,<br />

dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von … DM berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n, <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s vollständigen o<strong>de</strong>r teilweisen Unterliegens Zulassung<br />

<strong>de</strong>r Revision. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, <strong>für</strong> <strong>de</strong>n<br />

Fall <strong>de</strong>s vollständigen o<strong>de</strong>r teilweisen Unterliegens Zulassung <strong>de</strong>r Revision.<br />

Das FA hält an <strong>de</strong>r Argumentation in <strong>de</strong>r Einspruchsentscheidung fest. […]<br />

AUS DEN GRÜNDEN<br />

Ansatz aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />

[…] 1. a) Für Zwecke <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r von ihr zu entrichten<strong>de</strong>n Körperschaftsteuer<br />

ist die Klägerin verpflichtet, das nach han<strong>de</strong>lsrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen<strong>de</strong> Betriebsvermögen<br />

anzusetzen (§ 8 Abs. 1 KStG, § 5 Abs. 1 EStG). Gemäß § 5 Abs. 5<br />

S. 1 Nr. 1 EStG, § 250 Abs. 1 S. 1 HGB in <strong>de</strong>r im Streitjahr gültigen Fassung<br />

sind als Rechnungsabgrenzungsposten auf <strong>de</strong>r Aktivseite nur Ausgaben<br />

vor <strong>de</strong>m Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand <strong>für</strong> eine bestimmte Zeit<br />

nach diesem Tag darstellen, anzusetzen.<br />

Anwendungsbereich: nicht nur synallagmatisch<br />

schuldrechtliche Leistungen<br />

b) Der Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Rechnungsabgrenzung betrifft in erster<br />

Linie typische Vorleistungen eines Vertragspartners im Rahmen eines gegenseitigen<br />

Vertrages i.S. <strong>de</strong>r §§ 320ff. BGB, er ist jedoch nicht auf synallagmatisch<br />

schuldrechtliche Leistungen beschränkt (BFH-Urteil vom<br />

23.2.2005 – I R 9/04, BStBl. II 2005, 481, BB 2005, 1160).<br />

Posten soll im Interesse <strong>de</strong>r Bilanzklarheit möglichst<br />

klein gehalten wer<strong>de</strong>n<br />

c) Aus <strong>de</strong>r Entstehungsgeschichte <strong>de</strong>r Vorschrift über RAP ergibt sich,<br />

dass § 5 Abs. 5 EStG restriktiv angelegt ist; <strong>de</strong>r Posten soll im Interesse<br />

<strong>de</strong>r Bilanzklarheit möglichst klein gehalten wer<strong>de</strong>n. Dies kommt auch im<br />

Wortlaut zum Ausdruck (Bauer, in: Kirchhof/Söhn, EStG, § 5 Rn. F 75). Die<br />

einschränken<strong>de</strong> Auslegung entspricht <strong>de</strong>m Vorsichtsprinzip. Es war die<br />

Absicht <strong>de</strong>s Gesetzgebers, <strong>de</strong>r kaufmännischen Vorsicht <strong>de</strong>n Vorrang vor<br />

<strong>betriebs</strong>wirtschaftlichen Überlegungen zur Ermittlung <strong>de</strong>s richtigen Perio<strong>de</strong>ngewinnseinzuräumen<br />

(Bauer, in: Kirchhof/Söhn, EStG, § 5 Rn. F 76).<br />

Tatbestandliche Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 5 Abs. 5 S. 1<br />

Nr. 1 EStG 1999 sind im Streitfall nicht erfüllt<br />

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG<br />

1999 sind im Streitfall nicht erfüllt. Die von <strong>de</strong>m Beklagten nicht anerkannten<br />

Zinsen stellen keinen Aufwand <strong>für</strong> eine bestimmte Zeit nach<br />

<strong>de</strong>m Abschlussstichtag dar.<br />

Rechnungsabgrenzung ist Ausdruck einer rechtlichen,<br />

nicht einer wirtschaftlichen Leistungsbezogenheit<br />

a) Aufgabe <strong>de</strong>r Rechnungsabgrenzung ist es, die Vorleistung <strong>de</strong>s einen Teils<br />

in das Jahr zu verlagern, in <strong>de</strong>m die nach <strong>de</strong>m Vertraggeschul<strong>de</strong>teGegenleistung<br />

erbracht wird. Die Zuordnung erfolgt daher nicht aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Kostenrechnung,<br />

son<strong>de</strong>rn ausschließlich nach Maßgabe <strong>de</strong>s Schuldverhältnisses<br />

(Bauer, in: Kirchhof/Söhn, EStG, § 5 Rn. F 87); maßgeblich ist das rechtliche,<br />

insbeson<strong>de</strong>re schuldrechtliche Verhältnis von Leistung <strong>und</strong> Gegenleistung<br />

2750 Betriebs-Berater // BB 45.2010 // 1.11.2010

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