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(BFH-Urteil vom 12.8.1982 – IV R 184/79, BStBl. II 1982, 696). Die Rechnungsabgrenzung<br />
ist nicht Ausdruck einer <strong>betriebs</strong>wirtschaftlichen, son<strong>de</strong>rn einer<br />
rechtlichenLeistungsbezogenheit.ObdieAusgabeEntgeltkünftigero<strong>de</strong>rerbrachter<br />
Leistungen darstellt, kann nicht mithilfe <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Betrachtungsweisebeurteiltwer<strong>de</strong>n.Sie<br />
richtetsich danach, welche Leistungen<br />
in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen. Somit ist allein eine<br />
rechtlicheSichtmaßgebend (Bauer,in:Kirchhof/Söhn,EStG,§ 5Rn. F89, 95).<br />
Modalitäten <strong>de</strong>s Darlehensvertrags sind nicht infrage zu<br />
stellen<br />
b) Dementsprechend hat die Klägerin die vertraglich geschul<strong>de</strong>ten Zinsen<br />
im Streitjahr als Betriebsausgaben gebucht. Der Darlehensvertrag wur<strong>de</strong><br />
auch unter frem<strong>de</strong>n Dritten abgeschlossen <strong>und</strong> bedarf insofern nicht <strong>de</strong>r<br />
Anpassung. Der Senat vermag <strong>de</strong>m Beklagten nicht in seiner Auffassung<br />
zu folgen, infolge einer wirtschaftlichen wie auch rechtlichen Verknüpfung<br />
zwischen <strong>de</strong>r Klägerin <strong>und</strong> <strong>de</strong>r X-Bank seien die Modalitäten <strong>de</strong>s<br />
Darlehensvertrages in Frage zu stellen. Belastbare Anhaltspunkte hier<strong>für</strong><br />
sind nicht vorgetragen <strong>und</strong> in Anbetracht <strong>de</strong>s Umstan<strong>de</strong>s, dass die Klägerin<br />
an <strong>de</strong>r X-Bank nichtwesentlich beteiligt ist, auch nicht ersichtlich.<br />
Keine Anrechnung bereits gezahlter Zinsen auf die<br />
Vorfälligkeitsentschädigung<br />
c) Nach <strong>de</strong>r BFH-<strong>Recht</strong>sprechung (BFH-Urteil vom 12.8.1982 – IV R 184/<br />
79, BStBl. II 1982, 696; vom 6.4.1993 – VIII R 86/91, BStBl. II 1993, 709, BB<br />
1993, 1769) liegt kein Aufwand <strong>für</strong> die Zeit nach <strong>de</strong>m Bilanzstichtag vor,<br />
soweit die Ausgabe bei Vertragsauflösung nach <strong>de</strong>m Bilanzstichtag nicht<br />
rückfor<strong>de</strong>rbar ist.<br />
So liegt <strong>de</strong>r Fall hier. Unstreitig existiert keine vertragliche Regelung, wonach<br />
die Klägerin bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung bereits bezahlte<br />
Zinsen auf eine zu leisten<strong>de</strong> Vorfälligkeitsentschädigung anrechnen<br />
könnte. Das vom FA im Schriftsatz vom 6.5.2008 […] genannte Beispiel<br />
eines gleichartigen Vertrages, <strong>de</strong>r von März 2001 bis März 2008 laufen<br />
sollte <strong>und</strong> im Oktober 2005 aufgelöst wur<strong>de</strong>, zeigt im Übrigen, dass bzgl.<br />
<strong>de</strong>s dortigen Vertrages gera<strong>de</strong> keine Anrechnung bereits gezahlter Zinsen<br />
auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte. Vielmehr wur<strong>de</strong> zur Berechnung<br />
<strong>de</strong>r Vorfälligkeitsentschädigung lediglich <strong>de</strong>r <strong>für</strong> die Restlaufzeit<br />
vereinbarte Zinssatz mit <strong>de</strong>mjenigen verglichen, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Darlehensgeber<br />
sein Kapital am Markt wie<strong>de</strong>r anlegen konnte.<br />
Keine Anhaltspunkte da<strong>für</strong>, dass die jeweilige Zinshöhe<br />
nicht Ausdruck einer sachgerechten, im Ausgleich<br />
wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>r Interessen gefun<strong>de</strong>nen Bewertung ist<br />
d) Schließlich lassen die Darlegungen <strong>de</strong>s Beklagten nicht darauf schließen,<br />
dass <strong>de</strong>r im Streitjahr zwischen <strong>de</strong>n Vertragspartnern vereinbarte<br />
Zinsverlauf offensichtlich <strong>de</strong>m Marktgeschehen wi<strong>de</strong>rsprochen hätte, zumal<br />
bzgl. <strong>de</strong>r Zinshöhe während <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit eine sinken<strong>de</strong> Ten<strong>de</strong>nz<br />
zu beobachten war. Auch insoweit ist <strong>de</strong>r Vortrag <strong>de</strong>r Klägerin, es<br />
han<strong>de</strong>le bei <strong>de</strong>m streitgegenständlichen Darlehensvertrag um eine Maßnahme<br />
im Rahmen <strong>de</strong>s Makro-Hedgings, nicht erschüttert wor<strong>de</strong>n.<br />
Somit bestehen keine Anhaltspunkte da<strong>für</strong>, dass <strong>de</strong>r Vereinbarung über<br />
die Höhe <strong>de</strong>r Zinsen keine „Richtigkeitsgewähr“ in <strong>de</strong>m Sinne zuerkannt<br />
wer<strong>de</strong>n kann, dass die jeweilige Zinshöhe Ausdruck einer sachgerechten,<br />
im Ausgleich wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>r Interessen gefun<strong>de</strong>nen Bewertung ist.<br />
Nichtzulassung <strong>de</strong>r Revision<br />
3. […] 4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.<br />
Entscheidungen // Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft<br />
Hahne · BB-Kommentar<br />
// BB-Kommentarn<br />
Dipl.-Vw. Klaus D. Hahne, StB, Counsel, Allen &<br />
Overy LLP., Frankfurt a.M.<br />
„Bei <strong>de</strong>r Rechnungsabgrenzung<br />
überlagernschuldrechtliche<br />
Vereinbarungendiewirtschaftliche<br />
Zinsabgrenzung“<br />
Problem Zahlungen sind <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Ausweis von Aufwendungen <strong>und</strong> Erträgen<br />
bei <strong>de</strong>r bilanziellen Gewinnermittlung grds. irrelevant (vgl. ausdrücklich<br />
§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Durch Aktivierungen <strong>und</strong> Passivierungen<br />
wer<strong>de</strong>n diese <strong>de</strong>n Zeiträumen zugeordnet, die sie betreffen. Dies gilt<br />
namentlich <strong>für</strong> Rechnungsabgrenzungsposten i.S. <strong>de</strong>s § 250 Abs. 1 <strong>und</strong><br />
2 HGB/§ 5 Abs. 5 EStG, die <strong>für</strong> eine perio<strong>de</strong>ngerechte Gewinnermittlung<br />
systemimmanent sind. Die Rechnungsabgrenzung wur<strong>de</strong> vom Gesetzgeber<br />
(durch die Beschränkung auf sog. transitorische Rechnungsabgrenzungsposten)<br />
jedoch eng gefasst. Es kommt daher immer wie<strong>de</strong>r zu<br />
Wertungskonflikten, gera<strong>de</strong> wenn nach einem wirtschaftlichen Verständnis<br />
eine Abgrenzung sachgerecht erscheint, die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen<br />
hier<strong>für</strong> aber strittig sind. Ein Para<strong>de</strong>fall da<strong>für</strong><br />
sind – wie in <strong>de</strong>m entschie<strong>de</strong>nen Fall – Kapitalüberlassungen, bei <strong>de</strong>nen<br />
<strong>für</strong> einzelne Jahre unterschiedlich hohe Zinssätze vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />
Entscheidung Das FG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg lässt sich maßgeblich von<br />
<strong>de</strong>n schuldrechtlichen Gegebenheiten leiten <strong>und</strong> lehnt auf dieser<br />
Gr<strong>und</strong>lage (zu <strong>Recht</strong>) eine Rechnungsabgrenzung beim Schuldner in<br />
Höhe <strong>de</strong>s zu Beginn gezahlten kalkulatorischen „Überzinses“ ab. Eine<br />
(teilweise) Vorauszahlung von Zinsen <strong>für</strong> spätere Perio<strong>de</strong>n liegt auf<br />
dieser Basis nämlich nicht vor, auch wenn finanzmathematische Erwägungen<br />
eine solche Einordnung rechtfertigen könnten. Solchen Überlegungen<br />
erteilt das Gericht auf Gr<strong>und</strong>lage seines Verständnisses <strong>de</strong>r<br />
bisherigen BFH-<strong>Recht</strong>sprechung jedoch eine klare Absage.<br />
Praxisfolgen Die Entscheidung folgt <strong>de</strong>r bisherigen BFH-<strong>Recht</strong>sprechung<br />
zur Rechnungsabgrenzung bei Kapitalüberlassungen (vgl. BFH,<br />
6.4.1993 – VIII R 86/91, BStBl. II 1993, 709, BB 1993, 1769). Da <strong>de</strong>r I. Senat<br />
in<strong>de</strong>s die Revision gegen das Urteil zugelassen hat, ist nicht auszuschließen,<br />
dass das letzte Wort hierzu noch nicht gesprochen ist.<br />
Auf Basis <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>s Streitsachverhalts zum Ausdruck kommen<strong>de</strong>n<br />
Verständnisses <strong>de</strong>s Gerichts ist die getroffene Entscheidung folgerichtig.<br />
Die jeweilige Zinszahlung entspricht <strong>de</strong>r Gegenleistung <strong>für</strong> <strong>de</strong>n<br />
betreffen<strong>de</strong>n Zeitraum <strong>de</strong>r Kapitalüberlassung; ein rechtlicher Zusammenhang<br />
mit späterenZeiträumen liegt nicht vor. Fraglichistaber, obdies<br />
auch dann noch gelten wür<strong>de</strong>, wenn <strong>de</strong>r Zinsfächer weiter aufgespreizt<br />
wür<strong>de</strong>, o<strong>de</strong>r ob eine wirtschaftliche Betrachtungsweise dann zu an<strong>de</strong>ren<br />
Ergebnissenführenkönnte.DerBFHwirdsichzu<strong>de</strong>mmit<strong>de</strong>rFrageauseinan<strong>de</strong>r<br />
setzen müssen, wie die Auffassung <strong>de</strong>s FG mit <strong>de</strong>r Abgrenzung von<br />
Aufwendungen <strong>für</strong> einmalige Bearbeitungs- <strong>und</strong> Verwaltungsgebühren<br />
bei <strong>de</strong>r Aufnahme von Krediten in Einklang zu bringen ist (vgl. BFH,<br />
19.1.1978 – IV R 153/72, BStBl. II 1978, 262; FG Köln v. 12.11.2009 –<br />
13 K 3803/06,BB-EntscheidungsreportWinkels,BB2010,565,DStRE2010,<br />
915). Diesen liegt im Zweifel auch kein anteiliger Rückerstattungsanspruch<br />
zugrun<strong>de</strong>, allerdings besteht (ebenfalls) ein wirtschaftlicher Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>r Kapitalüberlassung <strong>für</strong> die gesamte Laufzeit.<br />
Betriebs-Berater // BB 45.2010 // 1.11.2010 2751