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(BFH-Urteil vom 12.8.1982 – IV R 184/79, BStBl. II 1982, 696). Die Rechnungsabgrenzung<br />

ist nicht Ausdruck einer <strong>betriebs</strong>wirtschaftlichen, son<strong>de</strong>rn einer<br />

rechtlichenLeistungsbezogenheit.ObdieAusgabeEntgeltkünftigero<strong>de</strong>rerbrachter<br />

Leistungen darstellt, kann nicht mithilfe <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Betrachtungsweisebeurteiltwer<strong>de</strong>n.Sie<br />

richtetsich danach, welche Leistungen<br />

in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen. Somit ist allein eine<br />

rechtlicheSichtmaßgebend (Bauer,in:Kirchhof/Söhn,EStG,§ 5Rn. F89, 95).<br />

Modalitäten <strong>de</strong>s Darlehensvertrags sind nicht infrage zu<br />

stellen<br />

b) Dementsprechend hat die Klägerin die vertraglich geschul<strong>de</strong>ten Zinsen<br />

im Streitjahr als Betriebsausgaben gebucht. Der Darlehensvertrag wur<strong>de</strong><br />

auch unter frem<strong>de</strong>n Dritten abgeschlossen <strong>und</strong> bedarf insofern nicht <strong>de</strong>r<br />

Anpassung. Der Senat vermag <strong>de</strong>m Beklagten nicht in seiner Auffassung<br />

zu folgen, infolge einer wirtschaftlichen wie auch rechtlichen Verknüpfung<br />

zwischen <strong>de</strong>r Klägerin <strong>und</strong> <strong>de</strong>r X-Bank seien die Modalitäten <strong>de</strong>s<br />

Darlehensvertrages in Frage zu stellen. Belastbare Anhaltspunkte hier<strong>für</strong><br />

sind nicht vorgetragen <strong>und</strong> in Anbetracht <strong>de</strong>s Umstan<strong>de</strong>s, dass die Klägerin<br />

an <strong>de</strong>r X-Bank nichtwesentlich beteiligt ist, auch nicht ersichtlich.<br />

Keine Anrechnung bereits gezahlter Zinsen auf die<br />

Vorfälligkeitsentschädigung<br />

c) Nach <strong>de</strong>r BFH-<strong>Recht</strong>sprechung (BFH-Urteil vom 12.8.1982 – IV R 184/<br />

79, BStBl. II 1982, 696; vom 6.4.1993 – VIII R 86/91, BStBl. II 1993, 709, BB<br />

1993, 1769) liegt kein Aufwand <strong>für</strong> die Zeit nach <strong>de</strong>m Bilanzstichtag vor,<br />

soweit die Ausgabe bei Vertragsauflösung nach <strong>de</strong>m Bilanzstichtag nicht<br />

rückfor<strong>de</strong>rbar ist.<br />

So liegt <strong>de</strong>r Fall hier. Unstreitig existiert keine vertragliche Regelung, wonach<br />

die Klägerin bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung bereits bezahlte<br />

Zinsen auf eine zu leisten<strong>de</strong> Vorfälligkeitsentschädigung anrechnen<br />

könnte. Das vom FA im Schriftsatz vom 6.5.2008 […] genannte Beispiel<br />

eines gleichartigen Vertrages, <strong>de</strong>r von März 2001 bis März 2008 laufen<br />

sollte <strong>und</strong> im Oktober 2005 aufgelöst wur<strong>de</strong>, zeigt im Übrigen, dass bzgl.<br />

<strong>de</strong>s dortigen Vertrages gera<strong>de</strong> keine Anrechnung bereits gezahlter Zinsen<br />

auf die Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte. Vielmehr wur<strong>de</strong> zur Berechnung<br />

<strong>de</strong>r Vorfälligkeitsentschädigung lediglich <strong>de</strong>r <strong>für</strong> die Restlaufzeit<br />

vereinbarte Zinssatz mit <strong>de</strong>mjenigen verglichen, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Darlehensgeber<br />

sein Kapital am Markt wie<strong>de</strong>r anlegen konnte.<br />

Keine Anhaltspunkte da<strong>für</strong>, dass die jeweilige Zinshöhe<br />

nicht Ausdruck einer sachgerechten, im Ausgleich<br />

wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>r Interessen gefun<strong>de</strong>nen Bewertung ist<br />

d) Schließlich lassen die Darlegungen <strong>de</strong>s Beklagten nicht darauf schließen,<br />

dass <strong>de</strong>r im Streitjahr zwischen <strong>de</strong>n Vertragspartnern vereinbarte<br />

Zinsverlauf offensichtlich <strong>de</strong>m Marktgeschehen wi<strong>de</strong>rsprochen hätte, zumal<br />

bzgl. <strong>de</strong>r Zinshöhe während <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit eine sinken<strong>de</strong> Ten<strong>de</strong>nz<br />

zu beobachten war. Auch insoweit ist <strong>de</strong>r Vortrag <strong>de</strong>r Klägerin, es<br />

han<strong>de</strong>le bei <strong>de</strong>m streitgegenständlichen Darlehensvertrag um eine Maßnahme<br />

im Rahmen <strong>de</strong>s Makro-Hedgings, nicht erschüttert wor<strong>de</strong>n.<br />

Somit bestehen keine Anhaltspunkte da<strong>für</strong>, dass <strong>de</strong>r Vereinbarung über<br />

die Höhe <strong>de</strong>r Zinsen keine „Richtigkeitsgewähr“ in <strong>de</strong>m Sinne zuerkannt<br />

wer<strong>de</strong>n kann, dass die jeweilige Zinshöhe Ausdruck einer sachgerechten,<br />

im Ausgleich wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>r Interessen gefun<strong>de</strong>nen Bewertung ist.<br />

Nichtzulassung <strong>de</strong>r Revision<br />

3. […] 4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.<br />

Entscheidungen // Bilanzrecht <strong>und</strong> Betriebswirtschaft<br />

Hahne · BB-Kommentar<br />

// BB-Kommentarn<br />

Dipl.-Vw. Klaus D. Hahne, StB, Counsel, Allen &<br />

Overy LLP., Frankfurt a.M.<br />

„Bei <strong>de</strong>r Rechnungsabgrenzung<br />

überlagernschuldrechtliche<br />

Vereinbarungendiewirtschaftliche<br />

Zinsabgrenzung“<br />

Problem Zahlungen sind <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Ausweis von Aufwendungen <strong>und</strong> Erträgen<br />

bei <strong>de</strong>r bilanziellen Gewinnermittlung grds. irrelevant (vgl. ausdrücklich<br />

§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Durch Aktivierungen <strong>und</strong> Passivierungen<br />

wer<strong>de</strong>n diese <strong>de</strong>n Zeiträumen zugeordnet, die sie betreffen. Dies gilt<br />

namentlich <strong>für</strong> Rechnungsabgrenzungsposten i.S. <strong>de</strong>s § 250 Abs. 1 <strong>und</strong><br />

2 HGB/§ 5 Abs. 5 EStG, die <strong>für</strong> eine perio<strong>de</strong>ngerechte Gewinnermittlung<br />

systemimmanent sind. Die Rechnungsabgrenzung wur<strong>de</strong> vom Gesetzgeber<br />

(durch die Beschränkung auf sog. transitorische Rechnungsabgrenzungsposten)<br />

jedoch eng gefasst. Es kommt daher immer wie<strong>de</strong>r zu<br />

Wertungskonflikten, gera<strong>de</strong> wenn nach einem wirtschaftlichen Verständnis<br />

eine Abgrenzung sachgerecht erscheint, die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen<br />

hier<strong>für</strong> aber strittig sind. Ein Para<strong>de</strong>fall da<strong>für</strong><br />

sind – wie in <strong>de</strong>m entschie<strong>de</strong>nen Fall – Kapitalüberlassungen, bei <strong>de</strong>nen<br />

<strong>für</strong> einzelne Jahre unterschiedlich hohe Zinssätze vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

Entscheidung Das FG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg lässt sich maßgeblich von<br />

<strong>de</strong>n schuldrechtlichen Gegebenheiten leiten <strong>und</strong> lehnt auf dieser<br />

Gr<strong>und</strong>lage (zu <strong>Recht</strong>) eine Rechnungsabgrenzung beim Schuldner in<br />

Höhe <strong>de</strong>s zu Beginn gezahlten kalkulatorischen „Überzinses“ ab. Eine<br />

(teilweise) Vorauszahlung von Zinsen <strong>für</strong> spätere Perio<strong>de</strong>n liegt auf<br />

dieser Basis nämlich nicht vor, auch wenn finanzmathematische Erwägungen<br />

eine solche Einordnung rechtfertigen könnten. Solchen Überlegungen<br />

erteilt das Gericht auf Gr<strong>und</strong>lage seines Verständnisses <strong>de</strong>r<br />

bisherigen BFH-<strong>Recht</strong>sprechung jedoch eine klare Absage.<br />

Praxisfolgen Die Entscheidung folgt <strong>de</strong>r bisherigen BFH-<strong>Recht</strong>sprechung<br />

zur Rechnungsabgrenzung bei Kapitalüberlassungen (vgl. BFH,<br />

6.4.1993 – VIII R 86/91, BStBl. II 1993, 709, BB 1993, 1769). Da <strong>de</strong>r I. Senat<br />

in<strong>de</strong>s die Revision gegen das Urteil zugelassen hat, ist nicht auszuschließen,<br />

dass das letzte Wort hierzu noch nicht gesprochen ist.<br />

Auf Basis <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>s Streitsachverhalts zum Ausdruck kommen<strong>de</strong>n<br />

Verständnisses <strong>de</strong>s Gerichts ist die getroffene Entscheidung folgerichtig.<br />

Die jeweilige Zinszahlung entspricht <strong>de</strong>r Gegenleistung <strong>für</strong> <strong>de</strong>n<br />

betreffen<strong>de</strong>n Zeitraum <strong>de</strong>r Kapitalüberlassung; ein rechtlicher Zusammenhang<br />

mit späterenZeiträumen liegt nicht vor. Fraglichistaber, obdies<br />

auch dann noch gelten wür<strong>de</strong>, wenn <strong>de</strong>r Zinsfächer weiter aufgespreizt<br />

wür<strong>de</strong>, o<strong>de</strong>r ob eine wirtschaftliche Betrachtungsweise dann zu an<strong>de</strong>ren<br />

Ergebnissenführenkönnte.DerBFHwirdsichzu<strong>de</strong>mmit<strong>de</strong>rFrageauseinan<strong>de</strong>r<br />

setzen müssen, wie die Auffassung <strong>de</strong>s FG mit <strong>de</strong>r Abgrenzung von<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> einmalige Bearbeitungs- <strong>und</strong> Verwaltungsgebühren<br />

bei <strong>de</strong>r Aufnahme von Krediten in Einklang zu bringen ist (vgl. BFH,<br />

19.1.1978 – IV R 153/72, BStBl. II 1978, 262; FG Köln v. 12.11.2009 –<br />

13 K 3803/06,BB-EntscheidungsreportWinkels,BB2010,565,DStRE2010,<br />

915). Diesen liegt im Zweifel auch kein anteiliger Rückerstattungsanspruch<br />

zugrun<strong>de</strong>, allerdings besteht (ebenfalls) ein wirtschaftlicher Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Kapitalüberlassung <strong>für</strong> die gesamte Laufzeit.<br />

Betriebs-Berater // BB 45.2010 // 1.11.2010 2751

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