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17. April 2009 - Gemeinde Eichstetten

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Wir bitten die Abgabenpflichtigen die Fälligkeitstermine zu<br />

beachten und einzuhalten.<br />

Durch pünktliche Zahlungen können die gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Säumniszuschläge und Mahngebühren vermieden werden.<br />

Bezahlen Sie deshalb bitte rechtzeitig zum angegebenen Fälligkeitstermin<br />

und geben Sie das vollständige Buchungszeichen<br />

an. Soweit Lastschrifteinzugsermächtigungen erteilt<br />

worden sind, werden die Abgaben zum Fälligkeitstermin abgebucht.<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Eichstetten</strong> am Kaiserstuhl<br />

Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet<br />

Steegmatten“ mit Örtlichen Bauvorschriften<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Eichstetten</strong> am Kaiserstuhl hat<br />

am 19.03.<strong>2009</strong> in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gewerbegebiet<br />

Steegmatten“ nach § 10 BauGB und die zusammen<br />

mit ihm aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige<br />

Satzung beschlossen.<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet<br />

Steegmatten“ und der zusammen mit ihm aufgestellten Örtlichen<br />

Bauvorschriften liegt im Südosten von <strong>Eichstetten</strong> und ergibt sich<br />

im Einzelnen aus dem abgedruckten Lageplan bzw. dem zeichnerischen<br />

Teil des Bebauungsplans in der Fassung des Satzungsbeschlusses<br />

vom 19.03.<strong>2009</strong><br />

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Steegmatten“ und die<br />

Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet<br />

Steegmatten“ treten mit dieser Bekanntmachung gemäß<br />

§ 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.<br />

Freitag, <strong>17.</strong> <strong>April</strong> <strong>2009</strong> Seite 2<br />

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Steegmatten“ einschließlich<br />

seiner Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden<br />

Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und die Örtlichen<br />

Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Steegmatten“<br />

einschließlich ihrer Begründung können beim Bürgermeisteramt<br />

<strong>Eichstetten</strong>, Rathaus, Hauptstr. 43, 79356 <strong>Eichstetten</strong>,<br />

Zi- Nr. 21 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden<br />

und es kann über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die<br />

Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den<br />

§§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren<br />

Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen<br />

ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen,<br />

wenn der Antrag nicht innerhalb der<br />

Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.<br />

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2<br />

BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie<br />

Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind<br />

gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie<br />

nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung<br />

schriftlich gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> geltend gemacht worden<br />

sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung<br />

oder den Mangel begründen soll, darzulegen.<br />

Nach § 4 Abs. 4 <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-Württemberg gelten<br />

der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Steegmatten“ und die<br />

Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet<br />

Steegmatten“ – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrensund<br />

Formvorschriften der <strong>Gemeinde</strong>ordnung oder auf Grund der<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen<br />

sind – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von<br />

Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung<br />

oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet<br />

Steegmatten“ und der örtlichen Bauvorschriften zum<br />

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Steegmatten“ verletzt worden<br />

sind,<br />

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />

wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb<br />

eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde<br />

den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung<br />

von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung<br />

begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

<strong>Eichstetten</strong> am Kaiserstuhl, den 14. <strong>April</strong> <strong>2009</strong><br />

gez. Michael Bruder, Bürgermeister<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

1. Änderung Bebauungsplan „Sportgebiet Mühlmatten“ und<br />

Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan, <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Eichstetten</strong> am Kaiserstuhl (Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald)<br />

als Bebauungsplan der Innenentwicklung<br />

nach § 13a BauGB<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Eichstetten</strong> am Kaiserstuhl hat<br />

in seiner öffentlichen Sitzung am 19.03.<strong>2009</strong> die 1. Änderung des<br />

Bebauungsplans „Sportgebiet Mühlmatten“ nach § 10 BauGB<br />

und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen<br />

Bauvorschriften als Satzung beschlossen.<br />

Die 1. Änderung des Bebauungsplans mit Örtlichen Bauvorschriften,<br />

Begründung und mit sämtlichen Bestandteilen kann während<br />

den Dienststunden beim Bürgermeisteramt <strong>Eichstetten</strong> am Kaiserstuhl,<br />

Hauptstr. 43, 79356 <strong>Eichstetten</strong> am Kaiserstuhl, Zimmer<br />

Nr. 21, eingesehen werden.<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans<br />

„Sportgebiet Mühlmatten“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften<br />

zum Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

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