17.01.2013 Aufrufe

Sozial- und Schulausschusses - Stadt Erwitte

Sozial- und Schulausschusses - Stadt Erwitte

Sozial- und Schulausschusses - Stadt Erwitte

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Anwesende:<br />

N I E D E R S C H R I F T<br />

über die Sitzung des <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schulausschusses</strong><br />

des Rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong><br />

(19. Sitzung der Wahlperiode 2004/2009)<br />

Sitzungsdatum : 03.11.2008<br />

Sitzungsbeginn : 18:00 Uhr<br />

Sitzungsende : 19:35 Uhr<br />

Sitzungsort : Sitzungssaal, Rathaus, Am Markt 13<br />

Vorsitzende<br />

Elisabeth Roemer Ratsmitglied CDU<br />

Mitglieder der CDU-Fraktion<br />

Franz Blöming Ratsmitglied CDU<br />

Werner Henkenmeier Ratsmitglied CDU<br />

Karlheinz Kleeberg Ratsmitglied CDU<br />

Thomas Büse Sachk<strong>und</strong>iger BürgerIn CDU<br />

Egbert Gudermann Sachk<strong>und</strong>iger BürgerIn CDU<br />

Horst Stiller Sachk<strong>und</strong>iger BürgerIn CDU<br />

Mitglieder der SPD-Fraktion<br />

Bernd Kirchhoff Ratsmitglied SPD<br />

Martin Niehaus Ratsmitglied SPD<br />

Hans-Jürgen Sellmann Ratsmitglied SPD<br />

Gerhard Reinold Sachk<strong>und</strong>iger BürgerIn SPD<br />

Kurt Wittmann Sachk<strong>und</strong>iger BürgerIn SPD<br />

Mitglieder der FDP-Fraktion<br />

Werner Bielawa Ratsmitglied FDP<br />

Rudolf Jaschke Ratsmitglied FDP<br />

Thomas Aßmann Sachk<strong>und</strong>iger BürgerIn FDP<br />

Mitglieder der BG-Fraktion<br />

Brigitte Strauch Sachk<strong>und</strong>iger BürgerIn BG<br />

Es fehlten entschuldigt<br />

Diakon Harald Männlich Mitglied mit beratender Stimme<br />

Vikar Henner Ulrich Pohlschmidt Mitglied mit beratender Stimme<br />

Pfarrer Rainer Schetschok Mitglied mit beratender Stimme<br />

Seitens der Verwaltung<br />

Bettina Marbeck FBL 2<br />

Heike Fretter AB 203<br />

Elke Jacob Schriftführerin


- 2 -<br />

In der heutigen Sitzung des <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schulausschusses</strong> des Rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong>, zu<br />

der die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ordnungsgemäß eingeladen <strong>und</strong> in beschlussfähiger<br />

Anzahl erschienen waren, wurde folgendes verhandelt <strong>und</strong> beschlossen:<br />

TAGESORDNUNG<br />

TOP Vorlagen Nr. Beratungsgegenstand<br />

Öffentliche Sitzung<br />

1. Fragest<strong>und</strong>e für Einwohnerinnen <strong>und</strong> Einwohner<br />

2. Mitteilungen der Verwaltung<br />

2.a. Familienzentrum Städtischer Kindergarten<br />

2.b. Ganztägige Förder- u. Betreuungsangebote an Schulen<br />

2.c. Schulkomplex Gymnasium/Hauptschule<br />

2.d. Schulhofumgestaltung<br />

2.e. Projekt Jugendhilfe Olsberg<br />

2.f. Wohnanlage für Behinderte<br />

2.g. Lokales Bündnis für Familie<br />

2.h. Projekt Willkommen<br />

2.i. Schulleitungsstellen<br />

2.j. Sportlerball<br />

3. Anfragen von Ausschussmitgliedern<br />

3.a. Hausmeisterwohnung Laurentiusschule


- 3 -<br />

4. 211/2008 Kinderbildungsgesetz - KiBiz<br />

Betriebskostenzuschüsse an die Träger der Tageseinrichtungen für<br />

Kinder<br />

5. 209/2008 Familienpass<br />

6. 207/2008 Erlass einer neuen Gebührenordnung für die Musikschule <strong>Erwitte</strong><br />

7. 212/2008 Anträge des Vereins Schlossbad <strong>Erwitte</strong> e.V. auf Aufstockung des<br />

Betriebskostenzuschusses<br />

8. 205/2008 Erlass einer neuen Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> über die Unterhaltung<br />

<strong>und</strong> Benutzung der Obdachlosenunterkunft, der<br />

Übergangswohnheime für Spätaussiedler <strong>und</strong> ausländische<br />

Flüchtlinge sowie über die Erhebung von Benutzungsgebühren


- 4 -<br />

Öffentliche Sitzung<br />

Punkt 1<br />

Fragest<strong>und</strong>e für Einwohnerinnen <strong>und</strong> Einwohner<br />

Es wurden keine Anfragen vorgebracht.<br />

Mitteilungen der Verwaltung<br />

Familienzentrum Städtischer Kindergarten<br />

Punkt 2<br />

Punkt 2.a<br />

Frau Marbeck teilte mit, dass das Familienzentrum Städt. Kindergarten <strong>Erwitte</strong> mit einem<br />

sehr guten Ergebnis zertifiziert wurde <strong>und</strong> das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ erhalten<br />

hat. Sie wies darauf hin, dass für voraussichtlich Januar 2009 ein Tag der offenen Tür geplant<br />

ist.<br />

Punkt 2.b<br />

Ganztägige Förder- u. Betreuungsangebote an Schulen<br />

Frau Marbeck berichtete über den aktuellen Stand im Bereich ganztägiger Förder- <strong>und</strong><br />

Betreuungsangebote an Schulen. Sie teilte mit, dass im Rahmen der Ganztagsoffensive der<br />

Landesregierung zum 01.08.2009 <strong>und</strong> 01.08.2010 insgesamt 108 Gymnasien <strong>und</strong> 108 Realschulen<br />

in geb<strong>und</strong>ene Ganztagsschulen umgewandelt werden (je ein Gymnasium <strong>und</strong> eine<br />

Realschule je Kreis <strong>und</strong> kreisfreie <strong>Stadt</strong>). Die Antragsfrist für die Einrichtung zum 01.08.2009<br />

<strong>und</strong> 01.08.2010 ist der 30.11.2008.<br />

Zudem teilte Frau Marbeck mit, dass sich der <strong>Sozial</strong>- <strong>und</strong> Schulausschuss am 05.12.2007<br />

dafür ausgesprochen hat, eine Bedarfsabfrage zum geb<strong>und</strong>enen Ganztag in der Laurentiusschule<br />

zu initiieren. Aus Sicht der Verwaltung sei diese Abfrage, insbesondere aufgr<strong>und</strong> der<br />

Diskussionen um die Einführung der INI-Gesamtschule in Lippstadt, zum Schuljahr<br />

2009/2010 verwirrend.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Zusammenarbeit mit der Gemeinde Anröchte soll eine gemeinsame Schulentwicklungsplanung<br />

von <strong>Erwitte</strong> <strong>und</strong> Anröchte erfolgen. Es besteht Einigkeit darüber, dass Anröchte<br />

für die Realschule <strong>und</strong> <strong>Erwitte</strong> für die Hauptschule <strong>und</strong> das Gymnasium, um nichts zu<br />

versäumen, gegenüber der Landesregierung Interesse an der Umwandlung in geb<strong>und</strong>ene<br />

Ganztagsschulen zum 01.08.2010 in Form eines formlosen Antrages bek<strong>und</strong>en.


- 5 -<br />

Rechtzeitig für das Schuljahr 2010/2011 soll für die Anröchter <strong>und</strong> <strong>Erwitte</strong>r Eltern eine Bedarfsabfrage<br />

für alle weiterführenden Schulen durchgeführt werden, um dann das weitere<br />

Vorgehen festlegen zu können.<br />

Desweiteren informierte Frau Marbeck über weitere Erlasse zum Thema Ganztag <strong>und</strong><br />

Betreuung, die zum 31.07.2008 novelliert worden sind. So entfällt ab dem 2. Halbjahr des<br />

laufenden Schuljahres das Betreuungsprogramm „Dreizehn Plus“ an den weiterführenden<br />

Schulen. Mit dem neuen Programm „Geld oder Stelle“ stellt das Land ab dem 01.02.2009<br />

den Schulen Lehrerstellenanteile <strong>und</strong>/oder Barmittel zur pädagogischen Betreuung <strong>und</strong> Aufsicht<br />

in der Mittagspause für alle Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler der Sek<strong>und</strong>arstufe I mit Nachmittagsunterricht<br />

sowie auch für ergänzende Arbeitsgemeinschaften, Bewegungs-, Kultur- <strong>und</strong><br />

Förderangebote im Rahmen von Ganztags- <strong>und</strong> Betreuungsangeboten zur Verfügung.<br />

Hierbei hat sich die Hauptschule zur Weiterführung ihrer Angebote im Rahmen von „Dreizehn<br />

Plus“ für die Beantragung des Geldes entschieden. Das Gymnasium steigt im Rahmen<br />

dieses Programms erstmals auch in die Nachmittagsbetreuung ein <strong>und</strong> hat sich für eine anteilige<br />

Beantragung von Geld <strong>und</strong> Stelle entschieden. Die Anträge für das kommende Halbjahr<br />

wurden bei der Bezirksregierung bereits gestellt.<br />

Schulkomplex Gymnasium/Hauptschule<br />

Punkt 2.c<br />

Frau Marbeck informierte den Ausschuss über den Stand des Bauvorhabens, die Planungen<br />

zur Einrichtung <strong>und</strong> die differenzierten Recherchen <strong>und</strong> Gespräche zum Thema Catering.<br />

Sie wies hierzu auf die Informationsveranstaltung für Vertreter der Schülerschaft, der Eltern,<br />

der Lehrer <strong>und</strong> der Politik am 01.12.2008 ab 18.00 Uhr, hin.<br />

Schulhofumgestaltung<br />

Punkt 2.d<br />

Es wurde über die geplanten Maßnahmen zur Schulhofumgestaltung an den Gr<strong>und</strong>schulen<br />

in Stirpe <strong>und</strong> <strong>Erwitte</strong> <strong>und</strong> über die finanzielle Beteiligung der Fördervereine informiert.<br />

Projekt Jugendhilfe Olsberg<br />

Punkt 2.e<br />

Die Verwaltung gab einen Sachstandsbericht zu dem geplanten Vorhaben der Jugendhilfe<br />

Olsberg an der Löns-/Schillerstraße.


Wohnanlage für Behinderte<br />

- 6 -<br />

Punkt 2.f<br />

Über den aktuellen Stand der Angelegenheit wurde informiert.<br />

Lokales Bündnis für Familie<br />

Punkt 2.g<br />

Frau Marbeck gab einen Sachstandsbericht zur Gründung des kreisweiten Bündnisses für<br />

Familie.<br />

Projekt Willkommen<br />

Punkt 2.h<br />

Frau Fretter informierte den Ausschuss über das Kreisprojekt „Willkommen“, insbesondere<br />

über die Ziele des Projektes <strong>und</strong> die Kooperation mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong>.<br />

Schulleitungsstellen<br />

Punkt 2.i<br />

Frau Fretter informierte den Ausschuss wie folgt:<br />

Die neue Schulleiterin der Astrid-Lindgren-Gr<strong>und</strong>schule Bad Westernkotten, Frau Jutta<br />

Brüggeshemke, hat am 01.08.2008 ihre Tätigkeit aufgenommen.<br />

Für die Stelle der stellv. Schulleitung liegt eine Bewerbung vor. Die Bewerberin stellt sich am<br />

06.11.2008 in der erweiterten Schulkonferenz der Astrid-Lindgren-Gr<strong>und</strong>schule Bad<br />

Westernkotten vor. Die Stelle soll zum 01.02.2009 besetzt werden.


- 7 -<br />

Die Schulleiterin der Erich Kästner-Gr<strong>und</strong>schule <strong>Erwitte</strong>, Frau Gisela Meinel, wechselt aus<br />

privaten Gründen ihren Wohnort <strong>und</strong> hat sich daher um eine andere Stelle in ihrem neuen<br />

Wohnort beworben.<br />

Die Stelle der stellvertretenden Schulleitung ist hier zurzeit erneut ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist<br />

endet am 27.11.2008.<br />

Sportlerball<br />

Punkt 2.j<br />

Die Ausschussmitglieder wurden zum Sportlerball am Samstag, 22.11.2008, eingeladen.<br />

Anfragen von Ausschussmitgliedern<br />

Hausmeisterwohnung Laurentiusschule<br />

Punkt 3<br />

Punkt 3.a<br />

Auf ihre Anfrage hin, wurde Frau Strauch eine Information über die geplante weitere Verwendung<br />

der Hausmeisterwohnung an der Hauptschule zugesagt.<br />

Punkt 4<br />

Kinderbildungsgesetz - KiBiz<br />

Betriebskostenzuschüsse an die Träger der Tageseinrichtungen für Kinder<br />

Nach der Beantwortung einiger Fragen wurde folgender Beschluss gefasst:<br />

1. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> gewährt den freien Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder für<br />

die wahrzunehmenden Aufgaben ihrer Einrichtungen <strong>und</strong> auf der Gr<strong>und</strong>lage der genehmigten<br />

Plätze nach dem Kinderbildungsgesetz freiwillige Betriebskostenzuschüsse<br />

ab 1. August 2008 jährlich in folgender Höhe:<br />

- den kirchlichen Trägern 5 % der vom Kreis Soest nach den Bestimmungen<br />

des KiBiz anerkannten Kindpauschalen<br />

- den finanzschwachen Trägern 9 % der vom Kreis Soest nach den Bestimmungen<br />

des KiBiz anerkannten Kindpauschen<br />

- dem Kreis Soest als Träger des Kindergartens Abenteuerland 9 % der vom<br />

Kreis Soest nach den Bestimmungen des KiBiz anerkannten Kindpauschalen<br />

maximal 10.000 Euro jährlich


- 8 -<br />

2. Die Gewährung der freiwilligen Zuschüsse erfolgt unter der Voraussetzung, dass<br />

- die Mindestpersonalausstattung nach den Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes<br />

eingehalten wird,<br />

- eine angemessene Freistellung der Einrichtungsleitung erfolgt;<br />

- die Aufnahme von Kindern über die Gruppenstärke hinaus nach § 18 Abs. 4<br />

Satz 2 KiBiz sichergestellt wird;<br />

- keine Gruppenschließungen allein aus finanziellen Gründen erfolgen;<br />

- eine Beteiligung am bedarfsgerechten Ausbau der Plätze für Kinder unter 3<br />

Jahren im Rahmen der Jugendhilfeplanung erfolgt;<br />

- die Mittel nicht für Verwaltungskosten der Träger verwandt werden;<br />

- der <strong>Stadt</strong> bei Bedarf ein Nachweis über die Verwendung der Mittel vorgelegt<br />

wird.<br />

3. Die Träger der Tageseinrichtung Regenbogen <strong>und</strong> des Marienkindergartens sind verpflichtet,<br />

folgende Beträge des Betriebskostenzuschusses als Erhaltungspauschale<br />

für das Gebäude, wie bisher in der Betriebskostenverordnung zum GTK geregelt, einzusetzen:<br />

für die 1. Gruppe 4.200 Euro<br />

<strong>und</strong> für jede weitere Gruppe je 2.600 Euro.<br />

Mittel dieser Pauschale, die nicht für Zwecke der Gebäudeunterhaltung benötigt werden,<br />

sind einer Rücklage zuzuführen. Die Erhaltungspauschalen werden künftig in<br />

gleicher Höhe wie die Kindpauschalen prozentual angepasst.<br />

Abstimmungsergebnis: Einstimmiger Vorschlag an den Rat<br />

Anschließend wurden das Produkt „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen“ <strong>und</strong> die<br />

Gr<strong>und</strong>züge des Neuen Kommunalen Finanzmanagements, insbesondere die geplante Zielsetzung,<br />

Kennzahlen <strong>und</strong> die differenzierte Haushaltsveranschlagung für 2009 nach Sachkonten,<br />

erläutert.<br />

Dabei erhielten die Ausschussmitglieder auch Mitteilung über die geplanten Umbaumaßnahmen<br />

im Städt. Kindergarten <strong>und</strong> die entsprechende Finanzierung im Haushalt.<br />

Die Ausschussmitglieder einigten sich darauf, dass die vorgestellten Produktveranschlagungen<br />

für 2009 als Excel-Datei bei der Verwaltung angefordert werden können.<br />

Familienpass<br />

Es wurde folgender Beschluss gefasst:<br />

Punkt 5


- 9 -<br />

Der Familienpass der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> wird in folgender Neufassung beschlossen.<br />

E R W I T T E R F A M I L I E N P A S S<br />

Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> hat zur Unterstützung der Familie als F<strong>und</strong>ament unserer Gesellschaft<br />

<strong>und</strong> zum Abbau von Benachteiligungen Alleinerziehender <strong>und</strong> hilfebedürftiger Menschen<br />

die Herausgabe eines Familienpasses beschlossen.<br />

Dieser Familienpass bietet Vergünstigungen bei verschiedenen Einrichtungen oder Veranstaltungen.<br />

A. Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />

Der nachstehend aufgeführte Personenkreis ist, soweit er bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> melderechtlich<br />

erfasst ist, berechtigt, den <strong>Erwitte</strong>r Familienpass in Anspruch zu nehmen:<br />

1.<br />

a) Familien (auch eheähnliche Gemeinschaften) mit einem Kind, soweit ein Bruttojahreseinkommen<br />

von 28.000 € nicht überschritten wird; für jedes weitere Kind<br />

wird der angegebene Betrag um 5.000 € erhöht.<br />

b) Alleinerziehende mit einem Kind, soweit ein Bruttojahreseinkommen von 25.000 €<br />

nicht überschritten wird; für jedes weitere Kind wird der angegebene Betrag um<br />

5.000 € erhöht.<br />

c) Familien, die mit einem behinderten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, soweit<br />

der Grad der Behinderung mind. 80 v. H. beträgt.<br />

2.<br />

Empfänger/innen von laufenden Leistungen nach dem SGB II (Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitssuchende;<br />

Hartz IV), sowie der nicht getrennt lebende Ehegatte, Partner <strong>und</strong> die im<br />

Haushalt lebenden Kinder.<br />

3.<br />

Empfänger/innen von laufenden Leistungen nach dem SGB XII (<strong>Sozial</strong>hilfe, Gr<strong>und</strong>sicherung<br />

im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung) oder dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz in<br />

Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge, sowie der<br />

nicht getrennt lebende Ehegatte, Partner <strong>und</strong> die im Haushalt lebenden Kinder.<br />

4.<br />

Personen, die in einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht sind <strong>und</strong> finanzielle<br />

Leistungen nach dem <strong>Sozial</strong>gesetzbuch VIII (Kinder- u. Jugendhilfe) oder dem <strong>Sozial</strong>gesetzbuch<br />

XII (<strong>Sozial</strong>hilfe) erhalten.<br />

5.<br />

Schwerbehinderte, soweit der Grad der Behinderung 100 v.H. beträgt.<br />

Als Kinder gelten alle anspruchsberechtigten Kinder nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz sowie<br />

Gr<strong>und</strong>wehrdienst- u. Zivildienstleistende.


- 10 -<br />

Adoptiv-, Pflege- <strong>und</strong> Stiefkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.<br />

Für die Ermittlung der Einkommensgrenze ist das Bruttojahreseinkommen des vorletzten<br />

Kalenderjahres maßgebend, soweit für das Jahr der Antragstellung <strong>und</strong> das vorhergehende<br />

Kalenderjahr keine geeigneten Nachweise für die Betragsermittlung vorgelegt werden.<br />

B) Ausstellung des Familienpasses<br />

Der Familienpass wird auf Antrag als Pass für die gesamte Familie mit den persönlichen<br />

Daten aller Familienmitglieder ausgestellt. Zusätzlich erhält jedes Familienmitglied einen<br />

Einzelpass, damit die eingeräumten Vergünstigungen individuell in Anspruch genommen<br />

werden können.<br />

Zur Prüfung der Voraussetzungen sind je nach Anspruchsberechtigung einkommensrelevante<br />

Unterlagen vorzulegen (Steuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigung,<br />

Kindergeldnachweis, Bescheide über die Gewährung von laufenden Leistungen<br />

nach dem <strong>Sozial</strong>gesetzbuch) bzw. der Schwerbehindertenausweis oder ein sonstiger<br />

Nachweis über den Grad der Behinderung.<br />

Der Familienpass sowie der Einzelpass sind nur gültig in Verbindung mit dem Personalausweis,<br />

Kinderausweis, Reisepass, Schülerausweis, Studentenausweis, Truppenausweis<br />

oder Dienstausweis für Zivildienstleistende. Bei Kindern bis zur Vollendung des 6.<br />

Lebensjahres wird auf die Vorlage eines Kinderausweises für Einrichtungen <strong>und</strong> Veranstaltungen<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> verzichtet.<br />

Der Familienpass <strong>und</strong> der Einzelpass sind nicht übertragbar. Veränderungen an den Eintragungen<br />

haben die Ungültigkeit zur Folge. Bei Missbrauch wird der Pass eingezogen.<br />

Der Familienpass wird von der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> für 2 Jahre ausgestellt. Er behält für den gesamten<br />

Zeitraum seine Gültigkeit, auch wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung im<br />

Laufe der Gültigkeitsdauer wegfallen.<br />

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Verlängerung ebenfalls bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> zu<br />

beantragen; diese erfolgt in der Regel für 2 Jahre.<br />

Die Ausstellung <strong>und</strong> Verlängerung des Familienpasses einschließlich der Teilausweise<br />

erfolgt gebührenfrei.<br />

C) Vergünstigungen<br />

Der <strong>Erwitte</strong>r Familienpass berechtigt zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen bei Einrichtungen<br />

<strong>und</strong> Veranstaltungen der <strong>Stadt</strong>, des Kreises, benachbarter Städte/Gemeinden<br />

<strong>und</strong> anderer Träger. Die einzelnen Berechtigungen <strong>und</strong> Vergünstigungen umfassen:<br />

1. Musikschule der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong><br />

Die Musikschule <strong>Erwitte</strong> gewährt gr<strong>und</strong>sätzlich Vergünstigungen (Unterricht, Ausleihe<br />

Instrumente, Veranstaltungen) von 50 v. H..<br />

2. Schlossbad <strong>Erwitte</strong> e.V.


- 11 -<br />

Für den Besuch des Schlossbades wird auf die Saisonkarten eine Ermäßigung von<br />

50 v. H. gewährt.<br />

3. Vereine, Verbände <strong>und</strong> Gruppen der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong><br />

Bei den einmaligen Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen <strong>und</strong> Veranstaltungen<br />

werden von einigen <strong>Erwitte</strong>r Vereinen, Verbänden <strong>und</strong> Gruppen Vergünstigungen<br />

gewährt. Über die Einzelheiten geben die Vorstände nähere Auskunft.<br />

4. Vergünstigungen benachbarter Städte <strong>und</strong> Gemeinden<br />

Die benachbarten Städte <strong>und</strong> Gemeinden gewähren in der Regel den Familienpassinhabern<br />

aus <strong>Erwitte</strong> ebenfalls Vergünstigungen für die Benutzung ihrer Einrichtungen<br />

bzw. den Besuch von Veranstaltungen.<br />

Auskünfte sind bei der jeweiligen <strong>Stadt</strong>- bzw. Gemeindeverwaltung oder an der Veranstaltungskasse<br />

zu erhalten.<br />

5. Benutzung von Einrichtungen des Kreises Soest<br />

a) Volkshochschule Möhne-Lippe<br />

Für die Kurse <strong>und</strong> sonstigen Veranstaltungen der Volkshochschule Möhne-Lippe<br />

werden auf die zu zahlenden Hörergebühren Ermäßigungen von 30 v. H. eingeräumt.<br />

Von dieser Regelung sind Studienfahrten ausgenommen.<br />

6. Veranstaltungen des Kulturrings Lippstadt <strong>und</strong> des Musikvereins Lippstadt<br />

Diese Vereine gewähren den Familienpassinhabern aus <strong>Erwitte</strong> Vergünstigungen bei<br />

den Eintrittspreisen (Einzelkarte, Abonnement) in Höhe von 50 v. H.. Diese Vergünstigungen<br />

beziehen sich auf die jeweils angebotenen preisgünstigsten Kartenarten.<br />

7. Jakob-Koenen-Bad (Hallenbad) in Lippstadt<br />

Es wird eine Ermäßigung von 50 v. H. auf den Eintrittspreis gewährt.<br />

Vergünstigungen für den Besuch des Freibades am Jahnplatz in Lippstadt werden<br />

nicht gewährt.<br />

8. Familienbildungsstätte Lippstadt<br />

Die Familienbildungsstätte Lippstadt gewährt auf die Seminargebühren eine Ermäßigung<br />

von 50 v. H..<br />

Abstimmungsergebnis: Einstimmiger Vorschlag an den Rat<br />

Anschließend wurden zu den Produkten „Förderung von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen“ <strong>und</strong><br />

„Musikschule“ die Zielsetzungen, Kennzahlen <strong>und</strong> die wichtigsten Änderungen in den Haushaltsplanungen<br />

für das Jahr 2009 erläutert.


- 12 -<br />

Punkt 6<br />

Erlass einer neuen Gebührenordnung für die Musikschule <strong>Erwitte</strong><br />

Folgende Neufassung der Gebührenordnung für die Musikschule der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> wurde<br />

beschlossen:<br />

G E B Ü H R E N O R D N U N G<br />

für die Musikschule der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong><br />

vom .. . .. .2009<br />

Aufgr<strong>und</strong> des § 7 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zur<br />

Zeit gültigen Fassung <strong>und</strong> der §§ 2, 4 <strong>und</strong> 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW S. 610) in der zur<br />

Zeit gültigen Fassung, sowie § 7 der Satzung für die Musikschule der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> vom<br />

01.08.1997 hat der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> am ………… nachstehende Neufassung der Gebührenordnung<br />

für die Musikschule der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

(1) Für den Besuch der Musikschule ist für jeden Schüler/ jede Schülerin eine Unterrichtsgebühr<br />

in folgender Höhe zu entrichten:<br />

Art des Unterrichtes Anzahl der<br />

Schüler Monatsgebühr<br />

Gr<strong>und</strong>fächer<br />

- Musikalische Früherziehung 60 Min. ca. 8 – 12 22,00 €<br />

- Musisches Jahr 75 Min. ca. 8 – 12 27,00 €<br />

- Musikgarten 45 Min. ca. 6 – 10 18,00 €<br />

- Klanggarten 45 Min. ca. 20 – 30 3,33 €<br />

Instrumentale <strong>und</strong> vokale Hauptfächer<br />

- Gruppenunterricht 30 Min. 5 – 7 15,00 €


- 13 -<br />

4 18,00 €<br />

3 20,00 €<br />

2 27,00 €<br />

- Gruppenunterricht 45 Min. 5 - 7 22,00 €<br />

4 27,00 €<br />

3 30,00 €<br />

2 38,00 €<br />

- Einzelunterricht 30 Min. 52,00 €<br />

- Einzelunterricht 45 Min. 73,00 €<br />

- Studienvorbereitende Ausbildung (SvA) 90 Min. 87,00 €<br />

- Klassenunterricht 90 Min. 128,00 €<br />

Ensemble- <strong>und</strong> Ergänzungsfächer<br />

- Ensembleunterricht ohne Teilnahme am instrumentalen<br />

oder vokalen Hauptfach 11,00 €<br />

- Musik <strong>und</strong> Bewegung 60 Min. ca. 10 – 20 16,00 €<br />

(Tanz, Rhytmik) ohne Teilnahme an den<br />

Gr<strong>und</strong>fächern<br />

(2) Für den Unterricht mit Erwachsenen (18 Jahre <strong>und</strong> älter) wird eine um 30 % erhöhte<br />

Gebühr erhoben. Davon ausgenommen sind junge Erwachsene, für die ein Anspruch<br />

auf Kindergeld nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz besteht (z.B. Schüler,<br />

Auszubildende <strong>und</strong> Studenten).<br />

(3) Weitere Angebote<br />

Flexibler Unterricht: Die Unterrichtszeiten können in den Gr<strong>und</strong>fächern, im Einzelunterricht<br />

45 Min. <strong>und</strong> im Gruppenunterricht ab 3 Schüler um jeweils 15 Minuten verlängert<br />

werden. Die Gebühr ändert sich entsprechend.<br />

(4) Besondere Dienstleistungen<br />

Für die Überlassung schuleigener Instrumente werden im ersten Jahr je Instrument<br />

jährlich 108,00 € (monatlich 9,00 €) berechnet. Ab dem zweiten Jahr beträgt die Gebühr<br />

jährlich 192,00 € (monatlich 16,00 €) je Instrument. Ausgenommen von der Anhebung<br />

der Gebühr im zweiten Jahr sind Instrumente, die in kindgerechter Größe übergangsweise<br />

gespielt werden.<br />

Für die kurzfristige Überlassung von Instrumenten <strong>und</strong> Gegenständen wird eine Gebühr<br />

von 1 % des Wertes pro Tag erhoben.<br />

(1) Gebührenpflichtig<br />

a) sind bei Kindern unter 18 Jahren die Eltern als Gesamtschuldner<br />

§ 2


- 14 -<br />

b) sind bei Erwachsenen diese selbst<br />

c) ist bei der Anmeldung von Gruppen derjenige, der sich gegenüber der<br />

Musikschule zur Übernahme der Kosten verpflichtet.<br />

(2) Die zu zahlende Unterrichtsgebühr (Höhe <strong>und</strong> Fälligkeit) wird durch gesonderten Bescheid<br />

(mit Rechtsbehelfsbelehrung) je Rechnungsjahr festgesetzt <strong>und</strong> in vierteljährlichen<br />

Teilbeträgen durch die <strong>Stadt</strong>kasse erhoben. Zahlungstermine sind der 15. Februar,<br />

15. Mai, 15. August <strong>und</strong> 15. November.<br />

Abweichend von der Jahresgebühr können von der Schulleitung für zeitlich begrenzte<br />

Projekte oder im lfd. Jahr angemeldete Schüler anteilige Gebühren erhoben werden (s.<br />

Ziff. 4.2 Schulordnung).<br />

§ 3<br />

(1) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Unterrichtsgebühr gest<strong>und</strong>et, ermäßigt oder<br />

erlassen werden. Eine Ermäßigung für Erwachsene, die nicht erwerbsunfähig <strong>und</strong> nicht<br />

behindert sind, ist nur im Rahmen von § 3 Abs. 2 möglich.<br />

(2) Die Richtlinien des <strong>Erwitte</strong>r Familienpasses finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.<br />

(3) Familien, die keinen Anspruch auf Ermäßigung nach Abs. 2 (Familienpass) haben,<br />

erhalten auf Antrag eine Familienermäßigung von 10 %, wenn zwei Familienmitglieder<br />

an der Musikschule gleichzeitig Unterricht erhalten <strong>und</strong> von 20 %, wenn<br />

mindestens 3 Familienmitglieder an der Musikschule gleichzeitig Unterricht erhalten.<br />

(4) Ermäßigungen werden nur auf Antrag <strong>und</strong> bei Vorlage entsprechender Unterlagen<br />

(z.B. Familienpass) gewährt <strong>und</strong> können nicht rückwirkend berücksichtigt werden. Eine<br />

Ermäßigung im Rahmen der Unterrichtsgebühr für den Klassenunterricht ist nicht möglich.<br />

§ 4<br />

Die Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

Gebührenordnung vom 14.04.2006 außer Kraft.<br />

Abstimmungsergebnis: Einstimmiger Vorschlag an den Rat<br />

Punkt 7<br />

Anträge des Vereins Schlossbad <strong>Erwitte</strong> e.V. auf Aufstockung des<br />

Betriebskostenzuschusses


Es wurde folgender Beschluss gefasst:<br />

- 15 -<br />

Dem Verein Schlossbad <strong>Erwitte</strong> e.V. wird ab 2009 ein laufender Jahreszuschuss zu den<br />

Personal- <strong>und</strong> Betriebskosten in Höhe von 60.000 € gewährt.<br />

In den Jahren 2009 bis 2012 wird dem Verein zusätzlich ein zweckgeb<strong>und</strong>ener Zuschuss in<br />

Höhe von jährlich 12.500 € für die Sanierung der Dächer des gesamten Gebäudekomplexes<br />

des Freibades gewährt.<br />

Abstimmungsergebnis: Einstimmiger Vorschlag an den Rat<br />

Das Ratsmitglied Werner Bielawa nahm wegen Vorliegens eines Ausschließungsgr<strong>und</strong>es<br />

gemäß § 31 GO NRW an der Beratung <strong>und</strong> Beschlussfassung zu diesem<br />

Tagesordnungspunkt nicht teil.<br />

Anschließend wurden zu dem Produkt „Freibad“ die Zielsetzungen, Kennzahlen <strong>und</strong> die<br />

wichtigsten Änderungen in den Haushaltsplanungen für das Jahr 2009 erläutert.<br />

Punkt 8<br />

Erlass einer neuen Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> über die Unterhaltung <strong>und</strong> Benutzung der<br />

Obdachlosenunterkunft, der Übergangswohnheime für Spätaussiedler <strong>und</strong> ausländische<br />

Flüchtlinge sowie über die Erhebung von Benutzungsgebühren<br />

Folgende Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> über die Unterhaltung <strong>und</strong> Benutzung der Obdachlosenunterkunft,<br />

der Übergangswohnheime für Spätaussiedler <strong>und</strong> ausländische Flüchtlinge sowie<br />

über die Erhebung von Benutzungsgebühren wird erlassen:<br />

S A T Z U N G<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> über die Unterhaltung <strong>und</strong> Benutzung der Obdachlosenunterkunft,<br />

der Übergangswohnheime für Spätaussiedler <strong>und</strong> ausländische Flüchtlinge sowie<br />

über die Erhebung von Benutzungsgebühren vom<br />

Aufgr<strong>und</strong> der §§ 7 u. 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW S. 666) sowie der §§ 2,4 u. 6 des<br />

Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969<br />

(GV. NW S. 712) jeweils in der z.Z. gültigen Fassung hat der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> in seiner<br />

Sitzung am 11.11.2008 folgende Satzung beschlossen:


- 16 -<br />

§ 1<br />

Rechtsform <strong>und</strong> Zweckbestimmung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> unterhält folgende Übergangsheime <strong>und</strong> Obdachlosenunterkunft zur<br />

vorläufigen <strong>und</strong> vorübergehenden Unterbringung von:<br />

1. Aussiedlern <strong>und</strong> Zuwanderern<br />

� An der Kirche 9<br />

2. ausländischen Flüchtlingen<br />

� Osterbachstr. 22<br />

� Schmerlecker Dorf 31<br />

� Kutscherstr. 7<br />

� Brockhofer Str. 1<br />

� Eikeloher Str. 11<br />

3. Obdachlosen<br />

� Steinstr. 33<br />

als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.<br />

(2) Das Benutzungsverhältnis zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> <strong>und</strong> den Benutzern ist öffentlichrechtlich.<br />

§ 2<br />

Aufsicht, Verwaltung <strong>und</strong> Ordnung<br />

(1) Die Übergangsheime <strong>und</strong> die Obdachlosenunterkunft unterstehen der Aufsicht <strong>und</strong> der<br />

Verwaltung des Bürgermeisters.<br />

(2) Der Bürgermeister erlässt für die Unterkünfte eine Benutzungsordnung, die das Zusammenleben<br />

der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung <strong>und</strong> die Ordnung in den jeweiligen<br />

Unterkünften regelt.<br />

§ 3<br />

Einweisung<br />

(1) Unterzubringende Personen (§ 1 Abs. 1) werden durch schriftliche Einweisungsverfügung<br />

des Bürgermeisters unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in ein Übergangsheim<br />

oder die Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Es ist unzulässig, andere<br />

Personen in dem zugewiesenen Raum aufzunehmen.<br />

Bei der erstmaligen Aufnahme erhält der Benutzer gegen schriftliche Bestätigung:<br />

� die Einweisungsverfügung, in der die unterzubringende Person, die Unterkunft<br />

<strong>und</strong> die Höhe der Benutzungsgebühren bezeichnet sind,


� die Benutzungsordnung,<br />

� Unterkunftsschlüssel.<br />

- 17 -<br />

(2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer<br />

kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen sowohl innerhalb einer<br />

Unterkunft als auch von einer Unterkunft in eine andere verlegt werden.<br />

In Fällen äußerster Dringlichkeit kann dem Benutzer sofort eine neue Unterkunft zugewiesen<br />

werden.<br />

(3) Durch Einweisung <strong>und</strong> Aufnahme in eine Unterkunft ist jeder Benutzer verpflichtet,<br />

1. die Bestimmungen dieser Satzung <strong>und</strong> der Benutzungsordnung zu beachten <strong>und</strong><br />

2. den mündlichen oder schriftlichen Weisungen der mit der Aufsicht <strong>und</strong> der Verwaltung<br />

der Unterkunft beauftragten Bediensteten der <strong>Stadt</strong> zu folgen.<br />

(4) Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn der Benutzer<br />

1. anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat,<br />

2. eine ihm angebotene Unterbringung in einer öffentlich geförderten oder sonstigen<br />

Wohnung, welche von der Mietpreisgestaltung her einer solchen Wohnung entspricht,<br />

dreimal nicht angenommen hat, bzw. die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung<br />

aus von ihm zu vertretenen Gründen verhindert,<br />

3. schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung der<br />

jeweiligen Unterkunft oder die Weisungen (Abs. 3 Nr. 2) verstoßen hat, oder<br />

4. wenn das Übergangsheim seine Zweckbestimmung nach § 1 verliert,<br />

5. der Gr<strong>und</strong> für die Unterbringung wegfällt.<br />

(5) Der Benutzer hat die Unterkunft unverzüglich zu räumen, wenn die Einweisung widerrufen<br />

wird. Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise durchgesetzt<br />

werden. Der betroffene Benutzer ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung<br />

zu tragen.<br />

(6) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft<br />

<strong>und</strong> der dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen mit der Aufsicht <strong>und</strong> der<br />

Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der <strong>Stadt</strong>.<br />

§ 4<br />

Gebührenpflicht


- 18 -<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> erhebt für die Benutzung ihrer Übergangsheime <strong>und</strong> der Obdachlosenunterkunft<br />

Benutzungsgebühren.<br />

(2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Unterkünfte. Werden mehrere Personen in dieselbe<br />

Wohneinheit eingewiesen, so haften diese als Gesamtschuldner, sofern sie einem<br />

Familienverband oder einer Lebensgemeinschaft angehören.<br />

(3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die<br />

Unterkunft benutzt oder aufgr<strong>und</strong> der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit<br />

dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht <strong>und</strong><br />

der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der <strong>Stadt</strong>.<br />

(4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im voraus, <strong>und</strong> zwar spätestens am 3.<br />

Werktag nach Erhalt des Gebührenbescheides <strong>und</strong> in der Folgezeit bis zum 3. Werktag<br />

eines jeden Monats für den laufenden Monat an die <strong>Stadt</strong>kasse <strong>Erwitte</strong> zu entrichten.<br />

(5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne<br />

gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- <strong>und</strong> Auszugstag<br />

werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in<br />

eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete<br />

Gebühren werden unverzüglich erstattet.<br />

§ 5<br />

Gebühren/Verbrauchskosten<br />

(1) Die Benutzungsgebühr setzt sich aus einer Gr<strong>und</strong>gebühr <strong>und</strong> einer Verbrauchsgebühr<br />

zusammen. Die Gr<strong>und</strong>gebühr wird nach der Gr<strong>und</strong>fläche der benutzten Räume<br />

berechnet, die auf volle Quadratmeter aufger<strong>und</strong>et wird. Gemeinschaftsflächen werden<br />

anteilig berücksichtigt. Jeder untergebrachten Person wird der Anteil der Gr<strong>und</strong>fläche<br />

<strong>und</strong> der Gemeinschaftsfläche berechnet, der auf sie bei voller Belegung entfallen<br />

würde.<br />

(2) Die monatliche Gr<strong>und</strong>gebühr beträgt pro Person in<br />

�den Übergangsheimen für Spätaussiedler 4,45 €/ qm<br />

�den Übergangsheimen für ausländische Flüchtlinge 6,95 €/ qm<br />

�der Obdachlosenunterkunft 2,26 €/ qm<br />

(3) Die Verbrauchskosten für Wasser, Abwasser, Müll, Strom <strong>und</strong> Heizung werden auf<br />

Basis der letzten Jahresrechnung ermittelt <strong>und</strong> als Pauschalen pro Person <strong>und</strong><br />

Monat erhoben. Bei der Berechnung der Pauschalen wird die durchschnittliche Belegung<br />

der letzten zwei Jahre zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

Es sind pro Person monatlich folgende Verbrauchskosten zu entrichten:<br />

Verbrauchskosten Spätaussiedler Ausländische<br />

Flüchtlinge<br />

Obdachlose<br />

Strom 50,17 € 31,66 € 23,01 €


- 19 -<br />

Wasser 2,78 € 7,30 € 3,61 €<br />

Kanalgebühren 5,33 € 22,69 € 6,67 €<br />

Heizung 40,29 € 40,80 € -<br />

Müll 4,56 € 9,40 € 6,98 €<br />

Gesamt 103,13 € 111,85 € 40,27 €<br />

Von den Benutzern der Obdachlosenunterkunft werden die Kosten für die Stromversorgung/<br />

Heizung unmittelbar an das Versorgungsunternehmen gezahlt. Lediglich<br />

für den in den Gemeinschaftsräumen verbrauchten Strom wird eine Pauschale<br />

erhoben.<br />

(4) Für die Entrichtung der Verbrauchskosten gilt § 4 Abs. 4 u. 5 entsprechend.<br />

(5) Die Anpassung der Gebühren erfolgt zum Ende des Jahres. Bei geringfügigen Abweichungen<br />

gegenüber dem Vorjahr kann von einer Anpassung abgesehen werden.<br />

(6) Alle nach der bisher gültigen Satzung erteilten Gebührenbescheide bleiben bis<br />

zum Erlass eines Gebührenbescheides nach dieser Satzung wirksam.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung<br />

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft in der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> vom 06.09.1989 sowie die Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> über die Nutzung sowie<br />

über die Erhebung von Gebühren <strong>und</strong> Verbrauchskosten für die Benutzung der Übergangsheime<br />

für Spätaussiedler <strong>und</strong> ausländische Flüchtlinge vom 29.06.2001 außer Kraft.<br />

Abstimmungsergebnis: Einstimmiger Vorschlag an den Rat<br />

Anschließend wurde zu den Produkten „Hilfen nach dem AsylBG“, „Verwaltung <strong>und</strong> Betrieb<br />

von Unterkünften <strong>und</strong> Einrichtungen für Aussiedler, Flüchtlinge <strong>und</strong> Asylbewerber“ <strong>und</strong> „Hilfen<br />

bei Wohnproblemen“ die Zielsetzungen, Kennzahlen <strong>und</strong> die wichtigsten Änderungen in<br />

den Haushaltsplanungen für das Jahr 2009 erläutert.<br />

Die Vorsitzende: Die Schriftführerin:<br />

gez. Roemer gez. Jacob

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!