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Regelwerk für Fremdfirmen - Emsland-Stärke GmbH

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<strong>Regelwerk</strong> <strong>für</strong> den Einsatz von <strong>Fremdfirmen</strong> in der Unternehmensgruppe<br />

der <strong>Emsland</strong> Group<br />

Inhalt<br />

1. Einleitung............................................................................................................................Seite 1<br />

2. Auftragsvergabe.................................................................................................................Seite 2<br />

3. Arbeitssicherheit.................................................................................................................Seite 2<br />

4. Koordinator.........................................................................................................................Seite 2<br />

5. Subunternehmen................................................................................................................Seite 3<br />

6. Bau- und Montagearbeiten.................................................................................................Seite 3<br />

7. Gefährdungsermittlung.......................................................................................................Seite 4<br />

8. Arbeiten mit besonderen Gefahren....................................................................................Seite 4<br />

9. <strong>Fremdfirmen</strong>mitarbeiter......................................................................................................Seite 4<br />

10. Baustelleneinrichtungen und Unterkünfte...........................................................................Seite 5<br />

11. Abfälle und Wertstoffe........................................................................................................Seite 5<br />

12. Umgang mit gefährlichen Gütern und Arbeitsstoffen.........................................................Seite 6<br />

13. Maschinen, Werkzeuge, Geräte.........................................................................................Seite 6<br />

14. Elektrische Einrichtungen...................................................................................................Seite 7<br />

15. Feuerarbeiten – Schweißen ...............................................................................................Seite 7<br />

16. Persönliche Schutzausrüstung...........................................................................................Seite 8<br />

17. Werkverkehr.......................................................................................................................Seite 8<br />

18. Verhalten bei Unfall............................................................................................................Seite 8<br />

19. Produktsicherheit und Hygiene...........................................................................................Seite 8<br />

1. Einleitung<br />

Die Firmen <strong>Emsland</strong>-<strong>Stärke</strong> <strong>GmbH</strong> / <strong>Emsland</strong> Food <strong>GmbH</strong> verpflichten sich mit Ihrer Unternehmenspolitik<br />

zur Einhaltung aller einschlägigen Verordnungen und Gesetze und die darüber hinaus <strong>für</strong> uns gültigen Stan-<br />

dards. Die aktuelle Unternehmenspolitik finden Sie auf unserer Homepage www.emsland-group.de. Von<br />

Ihnen als Auftragnehmer erwarten wir das erforderliche Verständnis <strong>für</strong> alle Belange der Sicherheit, des<br />

Umweltschutzes und der Qualität unserer Produkte. Bitte informieren Sie sich deshalb, bevor Sie innerhalb<br />

des Werkes arbeiten, über die gültigen Vorschriften, die <strong>für</strong> die Durchführung Ihres Auftrages von Bedeutung<br />

sind.<br />

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2. Auftragsvergabe<br />

Mit der Annahme des Auftrages werden dieses <strong>Regelwerk</strong> und die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der<br />

<strong>Emsland</strong>-<strong>Stärke</strong> / <strong>Emsland</strong> Food <strong>GmbH</strong> rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil. Standortregelungen inner-<br />

halb der <strong>Emsland</strong>-Group sind zu beachten!<br />

Falls Ihr Unternehmen Tätigkeiten auf unserem Betriebsgelände ausführt, <strong>für</strong> die es besondere gesetzliche<br />

Anforderungen gibt, so behalten wir uns vor, jederzeit in die da<strong>für</strong> erforderlichen Zulassungen Einsicht zu<br />

nehmen. Sie sind verpflichtet, uns über Änderungen in den Eignungsnachweisen sofort zu informieren. Die-<br />

ses betrifft auch die Gültigkeit, Erlangung bzw. Wegfall von Zertifikaten auf freiwilliger Basis, z.B. ISO-<br />

Normen.<br />

Der Auftragnehmer erhält vor Auftragserteilung eine <strong>Fremdfirmen</strong>erklärung durch unseren Einkauf, die aus-<br />

gefüllt und unterschrieben an den Auftraggeber zurück zu senden ist.<br />

Diese Bestätigung muss vor Beginn der Tätigkeiten vorliegen und gilt jeweils <strong>für</strong> ein Jahr.<br />

3. Arbeitssicherheit<br />

Unser Unternehmen legt großen Wert auf Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Auftragnehmer ist verpflich-<br />

tet, die geltenden Vorschriften und Regeln zu beachten. Der Auftragnehmer hat sich deshalb vor Aufnahme<br />

der Arbeiten innerhalb des Werkes über die gültigen Vorschriften, die <strong>für</strong> die Durchführung des Auftrages<br />

von Bedeutung sind, zu informieren. Danach hat er Vorkehrungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Ein-<br />

richtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der geltenden berufsgenos-<br />

senschaftlichen Vorschriften entsprechen. Im Übrigen sind die allgemein anerkannten sicherheitstechni-<br />

schen und arbeitsmedizinischen Regeln zu befolgen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in<br />

Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.<br />

Weisen Sie Ihre Mitarbeiter an, sich nur dort aufzuhalten, wo aufgrund des mit uns abgeschlossenen Vertra-<br />

ges Tätigkeiten durchzuführen sind. Das Betreten anderer Betriebsteile ist nicht gestattet.<br />

Der Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel ist untersagt.<br />

Zur Vermeidung von gegenseitigen Gefährdungen stimmt der Ihnen von uns genannte Ansprechpartner und<br />

Koordinator die Arbeiten gemäß BGV A 1 § 6 aufeinander ab.<br />

Verbots-, Gebots- und Hinweisschilder sind zwingend zu beachten!<br />

4. Koordinator<br />

Der Koordinator ist berechtigt, den Auftragnehmern, deren Verantwortlichen und jedem Beschäftigten Wei-<br />

sungen zu erteilen. Den Weisungen des Koordinators und der Werksleitung ist Folge zu leisten. Die von ihm<br />

angeordneten Sicherheitsmaßnahmen sind durchzuführen und <strong>für</strong> die Dauer der Arbeit aufrecht zu erhalten.<br />

Ebenso sind die Anweisungen der Sicherheitsfachkraft unbedingt zu befolgen.<br />

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Der Koordinator ist von Ihnen über die Arbeitsaufnahme, Arbeitsunterbrechungen, Arbeiten außerhalb der<br />

Normalarbeitszeit (z.B. abends, samstags) und Arbeitsende zu unterrichten. Außerdem ist der Koordinator<br />

auf eventuell eintretende Störungen des Betriebsablaufes hinzuweisen.<br />

5. Subunternehmen<br />

Subunternehmen sind keine Vertragspartner der <strong>Emsland</strong>-<strong>Stärke</strong> <strong>GmbH</strong> / <strong>Emsland</strong> Food <strong>GmbH</strong>!<br />

Werden einzelne Gewerke an Subunternehmer vergeben, so verpflichten Sie sich, den Auftraggeber und<br />

den Koordinator des beauftragenden Unternehmens der <strong>Emsland</strong> Group hierüber zu informieren. Sie ver-<br />

pflichten sich außerdem, mit den Subunternehmern die Beachtung der Regelungen zum Arbeitsschutz, zum<br />

Umweltschutz und zur Produkthygiene zu vereinbaren.<br />

Firmen, die nicht angemeldet sind, erhalten keinen Einlass auf das Werksgelände!<br />

6. Bau- und Montagearbeiten<br />

Vor erstmaligen Arbeiten muss eine Freigabe durch den jeweiligen Abteilungsleiter bzw. Koordinator erfol-<br />

gen. Sie sind ebenfalls zu informieren, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind. Nach Beendigung von Arbei-<br />

ten an Gebäuden, Maschinen oder Anlagen ist eine Endkontrolle durchzuführen. Hierbei ist insbesondere<br />

darauf zu achten, dass betroffene sicherheitstechnische Einrichtungen wieder ordnungsgemäß funktionie-<br />

ren. Alle liegen gebliebenen Teile – z.B. Abfallstücke von Werkstoffen, Schrauben, Nieten oder Bohlen –<br />

müssen entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden.<br />

Es dürfen nur ordnungsgemäße Leitern verwendet werden, die der BGV D 36 entsprechen.<br />

Die Gerüste müssen nach DIN 4420 ausgeführt sein. Achten Sie darauf, dass nur einwandfreies Gerüstma-<br />

terial verwendet wird und die Gerüstbeläge mit einem Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwi-<br />

schenholm und Bordbrett, versehen sind. Fahrbare Gerüste dürfen nicht verfahren werden, wenn sich Per-<br />

sonen auf ihnen befinden. Tätigkeiten auf Gerüsten sind zu vermeiden, während darunter gearbeitet wird. In<br />

solchen Fällen ist mit dem Koordinator abzusprechen, in welchem Umfang die Arbeiten weitergeführt werden<br />

können. Ausnahmen bilden vollkommen geschlossene Gerüstflächen. Die Gerüste sind vor der erstmaligen<br />

Benutzung vom Errichter mit einem Freigabeschein zu versehen. Für die Dauer der Benutzung sind die Ge-<br />

rüste deutlich mit folgenden Informationen zu kennzeichnen: Tragfähigkeit, Herstellerkennzei-<br />

chen/Bezeichnung und Hinweis auf Anweisungen. Gerüste, Leitern und Tagesunterkünfte auf Baustellen<br />

müssen deutlich lesbar den Namen des Eigentümers tragen.<br />

Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen sind durch besondere Schutzvorkehrungen, wie Brüstungen,<br />

Geländer oder durch Benutzung von Sicherheitsgeschirren und Fangnetzen zu sichern. An Öffnungen in<br />

Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstür-<br />

zen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. Dächer ohne tragfähige Dachhaut - z.B. Glas-<br />

dächer, Wellplattendächer - dürfen infolge Durchbruchgefahr nur auf Laufbohlen begangen werden.<br />

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Die Verwendung von Gas- oder anderweitig beheizten Teerkesseln auf den Dachflächen der Werksgebäude<br />

ist nicht zulässig.<br />

Im Übrigen sind bei der Benutzung der Teerkessel auf dem Werksgelände Feuerlöscher griffbereit zu halten.<br />

Die Heizgasflaschen dürfen nicht näher als 3 m (Sicherheitsabstand) vom Teerkessel aufgestellt werden.<br />

Vor Beginn von Tiefbauarbeiten (Ausschachtungen, Gruben, Kanäle usw.) sowie bei Bohr- und Spritzarbei-<br />

ten an Gebäuden muss sich die ausführende Firma beim Koordinator über die Lage der stromführenden<br />

Kabel, Wasser-, Gasleitungen etc. informieren. Hierzu wird vom jeweiligen Koordinator ein Erlaubnisschein<br />

<strong>für</strong> Erdarbeiten ausgestellt. Den vom Koordinator gegebenen Anweisungen ist Folge zu leisten. Baustellen,<br />

Ausschachtungen, Gruben, Kanäle, Bodenöffnungen usw. sind während der gesamten Bauzeit ausreichend<br />

abzusichern.<br />

7. Gefährdungsermittlung<br />

<strong>Fremdfirmen</strong> sind verpflichtet, vor Arbeitsaufnahme eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu<br />

dokumentieren. Bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich betriebsspezifischer Gefahren werden die Fremd-<br />

firmen durch die Fachabteilungen der <strong>Emsland</strong>-Unternehmensgruppe unterstützt.<br />

8. Arbeiten mit besonderen Gefahren<br />

Alleinarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Wird infolge eines Not- oder Ausnahmefalles doch eine ge-<br />

fährliche Arbeit von einer Person allein durchgeführt, so haben Sie gemäß BGV A 1 § 36, Abs. 3 die Über-<br />

wachung durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. kurzzeitige Kontrolle, Meldesystem sicherzustellen.<br />

Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen sind der möglichen Gefährdung entsprechend BGV A 1 § 47,<br />

TRGS 507 (Technische Regeln <strong>für</strong> Gefahrstoffe) und BGR 117 ,,Richtlinien <strong>für</strong> Arbeiten in Behältern und<br />

engen Räumen" Schutzmaßnahmen zu treffen. Vor dem Befahren der „engen Räume“ ist vom Koordinator<br />

ein Befahrschein einzuholen.<br />

Treten bei den Arbeiten besonders starke Lärmbelästigungen auf, muss der von Ihnen benannte Ansprech-<br />

partner im Vorfeld den Koordinator darauf aufmerksam machen, damit die da<strong>für</strong> am besten geeignete Ar-<br />

beitszeit bzw. andere zweckentsprechende Lärmschutzmaßnahmen festgelegt werden können.<br />

9. <strong>Fremdfirmen</strong>mitarbeiter<br />

Das durch <strong>Fremdfirmen</strong> eingesetzt Personal muss ausreichend qualifiziert sein. Auf Verlangen des Auftrag-<br />

gebers sind die Qualifizierungsnachweise vorzulegen.<br />

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Die gesetzlichen, tariflichen, sozialversicherungsrechtlichen und sonstigen Vorschriften sind einzuhalten.<br />

Dieses gilt insbesondere <strong>für</strong> die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung und des<br />

allgemeinen Gleichstellungsgesetzes.<br />

Die Mitarbeiter müssen Anweisungen verstehen und befolgen können.<br />

In besonders sensiblen Bereichen kann eine spezifische Schulung erforderlich sein. Dieses ist insbesondere<br />

bei Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Arbeitssicherheit und Hygiene notwendig. Der <strong>für</strong> Sie<br />

zuständige Koordinator wird Sie auf die Notwendigkeit einer werksspezifischen Schulung hinweisen und die<br />

Durchführung veranlassen.<br />

Mitarbeiter, die eine firmenspezifische Schulung und Unterweisung erhalten haben, sollten <strong>für</strong> diese speziel-<br />

le Tätigkeit nicht durch den Auftragnehmer ausgetauscht werden.<br />

Wir behalten uns vor, jederzeit in die Schulungs- und Unterweisungsnachweise Einsicht zu nehmen und<br />

nicht geschultes / unterwiesenes Personal von der Tätigkeit zu entbinden.<br />

Die Personalverantwortung der <strong>Fremdfirmen</strong>mitarbeiter liegt grundsätzlich beim Auftragnehmer.<br />

Jedem Mitarbeiter ist eine Standortrichtlinie auszuhändigen. Diese Standortrichtlinie ist beim Pförtner oder<br />

über den zuständigen Koordinator erhältlich. Der Auftragnehmer hat da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass seine Mit-<br />

arbeiter alle Verhaltensregeln auf unserem Betriebsgelände kennen und befolgen!<br />

10. Baustelleneinrichtungen und Unterkünfte<br />

Sollen so genannte Baubuden (Tagesunterkünfte usw.) errichtet werden, so ist vorher die Erlaubnis des<br />

Koordinators einzuholen. Die gesetzlichen Bestimmungen <strong>für</strong> derartige Bauten (Arbeitsstättenverordnung)<br />

sind einzuhalten.<br />

Die Einrichtungen der <strong>Fremdfirmen</strong> sind durch ein Firmenschild zu kennzeichnen. Nach Beendigung von<br />

Arbeiten an Gebäuden, Anlagen oder Maschinen ist eine Endkontrolle durchzuführen. Hierbei ist insbeson-<br />

dere darauf zu achten, dass betroffene sicherheitstechnische Einrichtungen wieder ordnungsgemäß funktio-<br />

nieren. Alle liegen gebliebenen Teile - Abfallstücke von Material, Schrauben, Nieten, Bohlen oder Getränke-<br />

flaschen- müssen entfernt werden.<br />

11. Abfälle und Wertstoffe<br />

Anfallende Abfälle sind in Eigenverantwortung und auf eigene Kosten einer ordnungsgemäßen Entsorgung<br />

zuzuführen, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Die Entsorgungsbelege sind auf<br />

Verlangen vorzulegen.<br />

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12. Umgang mit gefährlichen Gütern und Arbeitsstoffen<br />

Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Gefahrstoffverordnung und die entsprechenden Technischen Re-<br />

geln <strong>für</strong> Gefahrstoffe (TRGS) einzuhalten. Vor der Arbeitsaufnahme sind dem Koordinator die ausgefüllten<br />

Sicherheitsdatenblätter der zur Anwendung kommenden Gefahrstoffe zu übergeben und auf Gefahrstoffe<br />

schriftlich hinzuweisen, die bei der Erbringung der Leistung entstehen können. Die Verwendung von krebs-<br />

erzeugenden Stoffen ist nicht zugelassen. Der Einsatz von Gefahrstoffen bedarf der ausdrücklichen Zustim-<br />

mung durch die <strong>Emsland</strong>-<strong>Stärke</strong> <strong>GmbH</strong> / <strong>Emsland</strong> Food <strong>GmbH</strong>. Ansprechpartner ist der Koordinator.<br />

Eine Gefährdung von Personen durch die zur Anwendung kommenden Gefahrstoffe oder die bei der Erbrin-<br />

gung der Leistung entstehenden Gefahrstoffe, ist zu verhindern.<br />

Grundsätzlich ist mit wassergefährdenden Stoffen so umzugehen, dass eine Verunreinigung des Bodens,<br />

des Grundwassers oder eines Gewässers ausgeschlossen werden kann. Sollten Sie Arbeiten im Sinne des<br />

WHG § 62 (Wasserhaushaltsgesetz) durchführen, ist eine Zulassung als Fachbetrieb gemäß § 3 der Anla-<br />

genverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erforderlich.<br />

13. Maschinen, Werkzeuge, Geräte<br />

Die Benutzung von werkseigenen Einrichtungen (Maschinen, Betriebshilfsmittel usw.) ist nur mit Genehmi-<br />

gung des zuständigen Koordinators zulässig.<br />

Ihre bei uns eingesetzten Werkzeuge, Maschinen und Geräte müssen den gültigen Unfallverhütungsvor-<br />

schriften entsprechen. Insbesondere handgeführte elektrische Geräte sind nachweisbar (z.B. mittels Prüf-<br />

siegel) nach BGV A3 und DIN VDE 0701-0702, Lichtbogenschweißgeräte nach IEC 60974-4 / VDE 0544-4,<br />

nur in geprüftem Zustand zu verwenden. Acetylen- und Sauerstoffflaschen sind gegen Umfallen zu sichern.<br />

Bei Gasentnahme aus liegenden Acetylenflaschen muss das Flaschenventil mindestens 40 cm höher als der<br />

Flaschenfuß gelagert werden. Sauerstoffarmaturen, -leitungen und -dichtungen dürfen nicht mit Fett, Glyze-<br />

rin oder Öl in Berührung kommen (Explosionsgefahr).<br />

Die Benutzung von Bolzentreibwerkzeugen ist nicht gestattet. Bolzenschubwerkzeuge müssen der BGV D9<br />

entsprechen und können mit Einverständnis des Koordinators verwendet werden.<br />

Vor Arbeiten mit Schleif- und Trennmaschinen in brandgefährdeten Räumen ist ebenso wie bei Schweißar-<br />

beiten über den Koordinator eine Genehmigung einzuholen.<br />

Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge und sonstige Geräte müssen deutlich als Eigentum der Fremdfirma ge-<br />

kennzeichnet sein.<br />

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14. Elektrische Einrichtungen<br />

Sind Arbeiten in der Nähe Strom führender Anlagen oder Einrichtungen durchzuführen, so muss in jedem<br />

Fall über den Koordinator der zuständige Koordinator <strong>für</strong> Elektroarbeiten eingeschaltet werden, der über<br />

entsprechende Maßnahmen entscheidet.<br />

Die Abschaltung des elektrischen Stromes muss frühzeitig beantragt werden, so dass entsprechende Ab-<br />

sprachen mit den Produktionsstellen rechtzeitig getroffen werden können.<br />

Die Stromabschaltung und -einschaltung bzw. Montage und Demontage des Schutzes darf nur mit Wissen<br />

des Koordinators <strong>für</strong> Elektroarbeiten vorgenommen werden. Eigenmächtige Handlungen sind an allen elekt-<br />

rischen Einrichtungen verboten.<br />

Elektrische Anschlüsse an unser Werksnetz dürfen nur mit Wissen des Koordinators <strong>für</strong> Elektroarbeiten<br />

durchgeführt werden. Achten Sie darauf, dass die von Ihnen verwendeten elektrischen Baustellenverteiler<br />

der DIN VDE 0612 entsprechen und in vorschriftsmäßigem Zustand sind.<br />

15. Feuerarbeiten - Schweißen<br />

Falls im Zuge der von Ihnen zu erledigenden Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen der Umgang mit<br />

offenem Feuer (Schweißen, Schneiden, Löten, Schleifen usw.) erforderlich ist, muss vorher die Genehmi-<br />

gung zur Durchführung dieser Tätigkeiten eingeholt werden. Im Zweifelsfall ist die Fachkraft <strong>für</strong> Arbeitssi-<br />

cherheit bzw. der <strong>Fremdfirmen</strong>koordinator zu befragen. Weitere Informationen zu Instandhaltungsarbeiten in<br />

explosionsgefährdeten Bereichen sind der TRBS 1112 Teil 1 zu entnehmen.<br />

In explosionsgefährdeten Bereichen darf nur nach Vorliegen des durch den Abteilungsleiter oder Schichtfüh-<br />

rer unterzeichneten Erlaubnisscheines <strong>für</strong> Heißarbeiten (Trennen, Schleifen, Schneiden, Schweißen) mit<br />

diesen Arbeiten begonnen werden.<br />

Bei jeglichen Arbeiten mit Schweißgeräten muss ein geeigneter Feuerlöscher mitgeführt werden. Bei<br />

Elektro-Schweißgeräten ist auf eine ausreichende Isolierung der Primär- und Sekundärseite zu achten. Das<br />

Massekabel ist an die Arbeitsstelle heranzuführen, damit vagabundierende Schweißströme, die das Er-<br />

dungssystem unserer Maschinen und Anlagen zerstören, vermieden werden.<br />

Sollte ein Brand ausbrechen, dann ist sofort vom nächsten Telefon aus über die interne Notrufnummer 0112<br />

oder über den nächsten Feuermelder die Feuerwehr zu verständigen und mit den Löschmaßnahmen zu<br />

beginnen. Vor Beginn der Arbeiten sollte immer geprüft werden, wo sich die nächstgelegene Meldemöglich-<br />

keit befindet.<br />

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16. Persönliche Schutzausrüstung<br />

Der Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter sind verpflichtet, die Gebotsschilder zu beachten und die not-<br />

wendige persönliche Schutzausrüstung (z.B. Schutzbrillen, Schutzhelme usw.) zu tragen.<br />

Nach BGV A1 hat der Auftragnehmer bei gefährlichen Arbeiten seinen Mitarbeitern persönliche Schutzaus-<br />

rüstung zur Verfügung zu stellen.<br />

17. Werkverkehr<br />

Auf dem Betriebsgelände gelten die grundsätzlichen Regelungen analog der Straßenverkehrsordnung. Die<br />

am Werktor angegebene Höchstgeschwindigkeit ist einzuhalten.<br />

Fahrzeuge, die am innerbetrieblichen Verkehr teilnehmen, sowie Krane dürfen nur von entsprechend ausge-<br />

bildeten Personen gefahren bzw. bedient werden. Sie müssen vom Auftragnehmer hierzu schriftlich bestellt<br />

sein.<br />

Das Befahren von Gebäuden mit Personenkraft- und Lastwagen ist nicht gestattet. Für den Transport von<br />

Geräten, Werkzeugen und Materialien von der Werkstraße bis zum Arbeitsplatz sind vom Auftragnehmer<br />

geeignete Transportmittel mitzubringen. Fahrzeuge sind nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen abzustel-<br />

len.<br />

18. Verhalten bei Unfall<br />

Sollte der Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter einen Unfall erleiden, ist die Abteilung <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />

zu informieren.<br />

Bei tödlichen, schweren oder Massenunfällen ist sofort die jeweilige Sicherheitsfachkraft und Werkleiter zu<br />

unterrichten.<br />

Die Unfallstelle ist unverändert zu belassen, wenn dies die Personenrettung erlaubt. Die <strong>für</strong> den Betrieb des<br />

Auftragnehmers geltenden Bestimmungen über die Meldung von Unfällen bleiben davon unberührt.<br />

19. Produktsicherheit und Hygiene<br />

19.1. Umgang mit Glas und Holz<br />

In allen Bereichen der Produktionsabteilungen (einschließlich Aufenthaltsräume) der <strong>Emsland</strong>-<strong>Stärke</strong> <strong>GmbH</strong><br />

/ <strong>Emsland</strong> Food <strong>GmbH</strong> gilt ein generelles Glasverbot! Getränkeflaschen, die privat mitgebracht werden, dür-<br />

fen nicht aus Glas bestehen.<br />

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Die Verwendung von Holzmaterialien in den Bereichen der Produktionsanlagen ist zu vermeiden. Hierzu<br />

gehören u. a. Werkzeugstiele oder auch Reinigungsgeräte wie Besen, Schaufeln, Bürsten und Handfeger.<br />

19.2. Umgang mit Schmuck und Kleinteilen<br />

Für die Vermeidung von Produktkontamination durch Uhren, Schmuck und Kleinteile gelten die folgenden<br />

Vorsorgemaßnahmen:<br />

Für <strong>Fremdfirmen</strong> gilt ein generelles Schmuckverbot auf dem jeweiligen Betriebsgelände inkl. der Logistik.<br />

Kleinteile, die "am Mann" getragen werden, wie z.B. Kugelschreiber oder Werkzeug, dürfen nur in ver-<br />

schlossenen Taschen mitgeführt werden. Für die gerade auszuübende Tätigkeit notwendiges Werkzeug ist<br />

in geeigneten Behältern, z.B. Werkzeugkisten, mitzuführen.<br />

19.3. Tragen von Kopfbedeckung<br />

Folgende Vorsorgemaßnahme ist zu beachten:<br />

In den Produktionsbereichen ist das Tragen von Kopfbedeckung Pflicht. Haarnetze werden zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

19.4. Essen, Trinken, Rauchen<br />

Als Vorsorgemaßnahme der Kontamination von Produkten mit Fremdkörpern und Mikroorganismen in Bezug<br />

auf Essen, Trinken, die Einnahme von Medikamenten und Rauchen gilt folgende Regelung:<br />

Essen, Trinken, die Einnahme von Medikamenten und Rauchen ist ausschließlich nur in den da<strong>für</strong> vorgese-<br />

henen Aufenthaltsräumen bzw. gekennzeichneten Bereichen erlaubt.<br />

19.5 Umgang mit anderen Stoffen<br />

In Werksbereichen können bestimmte Verhaltensregeln <strong>für</strong> den Umgang mit bestimmten Stoffen gelten, die<br />

Einfluss auf die Produktsicherheit oder der –legalität haben. Die Verhaltensregeln sind in diesem Fall vom<br />

Koordinator mit den <strong>Fremdfirmen</strong> im Vorfeld abzuklären.<br />

Zu diesen Stoffen gehören z. B.<br />

• Stoffe mit allergenem Potenzial<br />

• Stoffe, die nicht <strong>für</strong> den Lebensmittelbereich geeignet sind (z. B. technische Schmierstoffe)<br />

Mitgeltende Unterlagen: Liste der Koordinatoren der Werke<br />

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Emlichheim, Stand Juli 2012<br />

Impressum<br />

<strong>Emsland</strong>-Group<br />

Werksleitung <strong>Emsland</strong>-<strong>Stärke</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Leitung Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

<strong>Emsland</strong>straße 58<br />

49824 Emlichheim<br />

05943 / 81-0<br />

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