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steueranwalts magazin - Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im ...

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� Beiträge Matthias Niedermüller Haftungsfragen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen: Für welche<br />

Schäden haftet die Versicherung?<br />

unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen<br />

Vereinszwecken verfolgt werden.<br />

hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen<br />

Rechts,<br />

das Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen,<br />

wenn die Beteiligung nicht <strong>im</strong> Unternehmensvermögen<br />

gehalten wird.<br />

Das macht die Systematik nicht einfacher.<br />

b) Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG<br />

Ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug<br />

maßgeblichen Verhältnisse, ist unter den Voraussetzungen<br />

des § 15a UStG eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen.<br />

Dabei ist wiederum zu beachten, daß Eingangsleistungen,<br />

die ausschließlich für nichtunternehmerische Tätigkeiten<br />

bezogen werden, nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG<br />

berechtigen. Denn die Berichtigung eines unterbliebenen<br />

Vorsteuerabzugs setzt u. a. voraus, daß ein Vorsteuerabzug<br />

ursprünglich möglich gewesen wäre.<br />

Einheitliche Gegenstände, die sowohl unternehmerisch<br />

als auch unternehmensfremd verwendet werden, können<br />

der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden,<br />

wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 %<br />

beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die unternehmensfremde<br />

Verwendung und die ggf. spätere Entnahme unterliegen<br />

der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG<br />

(ausgenommen hiervon sind teilunternehmerisch genutzte<br />

Grundstücke <strong>im</strong> Sinne des § 15 Abs. 1b UStG).<br />

Führt die Änderung der Verhältnisse zu einer Erhöhung<br />

der Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S., 30 ist<br />

eine Nutzungsentnahme (unentgeltliche Wertabgabe nach<br />

§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) zu versteuern. Führt die Änderung<br />

der Verhältnisse zu einer Erhöhung der Nutzung für unternehmerische<br />

Tätigkeiten, kann eine Vorsteuerberichtigung<br />

zugunsten des Unternehmers nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen<br />

vorgenommen werden, sofern die Bagatellgrenzen<br />

des § 44 UStDV überschritten sind. In dem Fall der<br />

sowohl unternehmerischen als auch unternehmensfremden<br />

Verwendung soll eine Berichtigung nach § 15a UStG<br />

<strong>im</strong> vorgenannten Sinne unterbleiben, da der Unternehmer<br />

eine Möglichkeit auf vollständige Zuordnung zum Unternehmen<br />

hatte. Das ist zweifelhaft.<br />

30 Im Sinne der Terminologie der Finanzverwaltung.<br />

Haftungsfragen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen: Für welche<br />

Schäden haftet die Versicherung?<br />

Dr. Matthias Niedermüller, M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt, Schaan/Liechtenstein 1<br />

1. Einleitung<br />

Die fondsgebundene Lebensversicherung erfreute sich sowohl<br />

in Liechtenstein als auch in vielen anderen Ländern<br />

in den letzten Jahren steigender Beliebtheit. Dabei wird<br />

die fondsgebundene Lebensversicherung von den anbietenden<br />

Versicherungsunternehmen insbesondere zur Regelung<br />

der Altersvorsorge und Absicherung von Angehörigen<br />

als besonders geeignet beworben. Die anbietenden<br />

Versicherungen preisen die verschiedenen Vorteile einer<br />

fondsgebundenen Lebensversicherung für ihre Kunden an.<br />

Zu nennen sind hier beispielsweise eine steuerliche Besserstellung<br />

bei Auszahlungen aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung,<br />

eine Privilegierung der Ansprüche aus<br />

der Lebensversicherung <strong>im</strong> Konkursfall und Ähnliches. Bei<br />

fondsgebundenen Lebensversicherungen sollen die Kunden<br />

gleichzeitig mehrere von den Versicherungen angepriesene<br />

Vorteile in legaler Art nutzen können. 2 Solange alles<br />

gutgeht, stellt sich keiner die Frage, wer für Schäden haften<br />

könnte, die <strong>im</strong> Zusammenhang mit einer der fondsgebundenen<br />

Lebensversicherung entstehen könnten.<br />

Häufig haben die Kunden, die eine fondsgebundene<br />

Lebensversicherung mit einer liechtensteinischen Versicherung<br />

abschließen, auch keinen oder nur geringen Kontakt<br />

mit der Versicherung selbst. Der Vertrieb der fondsgebundenen<br />

Lebensversicherungen der unterschiedlichen Institute<br />

erfolgt meist über ein diversifiziertes großes Vertriebsnetz von<br />

Vermittlern, die mit der Versicherung unter Vertrag stehen<br />

und zudem häufig exklusiv für eine Versicherung tätig werden<br />

und ausschließlich deren fondsgebundene Lebensversicherung<br />

vertreiben. Auch die laufende Information und<br />

Kommunikation der Versicherungskunden während der Vertragslaufzeit<br />

erfolgt häufig über den jeweiligen Vermittler.<br />

1 Der Verfasser ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Schwärzler Rechtsanwälte<br />

in Schaan, Liechtenstein und in Liechtenstein und Österreich<br />

zugelassener Rechtsanwalt.<br />

2 Die Versicherungsunternehmen nennen beispielsweise das Steuerprivileg,<br />

das Konkursprivileg, das Erbschafts- und Schenkungsprivileg,<br />

das Stiftungsprivileg, das Anlageprivileg und das Diskretionsprivileg<br />

als Vorteile der fondsgebundenen Lebensversicherung in Liechtenstein.<br />

14<br />

<strong>steueranwalts</strong><strong>magazin</strong> 1/2012

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