steueranwalts magazin - Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im ...
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� Beiträge Matthias Niedermüller Haftungsfragen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen: Für welche<br />
Schäden haftet die Versicherung?<br />
unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen<br />
Vereinszwecken verfolgt werden.<br />
hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen<br />
Rechts,<br />
das Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen,<br />
wenn die Beteiligung nicht <strong>im</strong> Unternehmensvermögen<br />
gehalten wird.<br />
Das macht die Systematik nicht einfacher.<br />
b) Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG<br />
Ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug<br />
maßgeblichen Verhältnisse, ist unter den Voraussetzungen<br />
des § 15a UStG eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen.<br />
Dabei ist wiederum zu beachten, daß Eingangsleistungen,<br />
die ausschließlich für nichtunternehmerische Tätigkeiten<br />
bezogen werden, nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG<br />
berechtigen. Denn die Berichtigung eines unterbliebenen<br />
Vorsteuerabzugs setzt u. a. voraus, daß ein Vorsteuerabzug<br />
ursprünglich möglich gewesen wäre.<br />
Einheitliche Gegenstände, die sowohl unternehmerisch<br />
als auch unternehmensfremd verwendet werden, können<br />
der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden,<br />
wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 %<br />
beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die unternehmensfremde<br />
Verwendung und die ggf. spätere Entnahme unterliegen<br />
der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG<br />
(ausgenommen hiervon sind teilunternehmerisch genutzte<br />
Grundstücke <strong>im</strong> Sinne des § 15 Abs. 1b UStG).<br />
Führt die Änderung der Verhältnisse zu einer Erhöhung<br />
der Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S., 30 ist<br />
eine Nutzungsentnahme (unentgeltliche Wertabgabe nach<br />
§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) zu versteuern. Führt die Änderung<br />
der Verhältnisse zu einer Erhöhung der Nutzung für unternehmerische<br />
Tätigkeiten, kann eine Vorsteuerberichtigung<br />
zugunsten des Unternehmers nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen<br />
vorgenommen werden, sofern die Bagatellgrenzen<br />
des § 44 UStDV überschritten sind. In dem Fall der<br />
sowohl unternehmerischen als auch unternehmensfremden<br />
Verwendung soll eine Berichtigung nach § 15a UStG<br />
<strong>im</strong> vorgenannten Sinne unterbleiben, da der Unternehmer<br />
eine Möglichkeit auf vollständige Zuordnung zum Unternehmen<br />
hatte. Das ist zweifelhaft.<br />
30 Im Sinne der Terminologie der Finanzverwaltung.<br />
Haftungsfragen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen: Für welche<br />
Schäden haftet die Versicherung?<br />
Dr. Matthias Niedermüller, M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt, Schaan/Liechtenstein 1<br />
1. Einleitung<br />
Die fondsgebundene Lebensversicherung erfreute sich sowohl<br />
in Liechtenstein als auch in vielen anderen Ländern<br />
in den letzten Jahren steigender Beliebtheit. Dabei wird<br />
die fondsgebundene Lebensversicherung von den anbietenden<br />
Versicherungsunternehmen insbesondere zur Regelung<br />
der Altersvorsorge und Absicherung von Angehörigen<br />
als besonders geeignet beworben. Die anbietenden<br />
Versicherungen preisen die verschiedenen Vorteile einer<br />
fondsgebundenen Lebensversicherung für ihre Kunden an.<br />
Zu nennen sind hier beispielsweise eine steuerliche Besserstellung<br />
bei Auszahlungen aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung,<br />
eine Privilegierung der Ansprüche aus<br />
der Lebensversicherung <strong>im</strong> Konkursfall und Ähnliches. Bei<br />
fondsgebundenen Lebensversicherungen sollen die Kunden<br />
gleichzeitig mehrere von den Versicherungen angepriesene<br />
Vorteile in legaler Art nutzen können. 2 Solange alles<br />
gutgeht, stellt sich keiner die Frage, wer für Schäden haften<br />
könnte, die <strong>im</strong> Zusammenhang mit einer der fondsgebundenen<br />
Lebensversicherung entstehen könnten.<br />
Häufig haben die Kunden, die eine fondsgebundene<br />
Lebensversicherung mit einer liechtensteinischen Versicherung<br />
abschließen, auch keinen oder nur geringen Kontakt<br />
mit der Versicherung selbst. Der Vertrieb der fondsgebundenen<br />
Lebensversicherungen der unterschiedlichen Institute<br />
erfolgt meist über ein diversifiziertes großes Vertriebsnetz von<br />
Vermittlern, die mit der Versicherung unter Vertrag stehen<br />
und zudem häufig exklusiv für eine Versicherung tätig werden<br />
und ausschließlich deren fondsgebundene Lebensversicherung<br />
vertreiben. Auch die laufende Information und<br />
Kommunikation der Versicherungskunden während der Vertragslaufzeit<br />
erfolgt häufig über den jeweiligen Vermittler.<br />
1 Der Verfasser ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Schwärzler Rechtsanwälte<br />
in Schaan, Liechtenstein und in Liechtenstein und Österreich<br />
zugelassener Rechtsanwalt.<br />
2 Die Versicherungsunternehmen nennen beispielsweise das Steuerprivileg,<br />
das Konkursprivileg, das Erbschafts- und Schenkungsprivileg,<br />
das Stiftungsprivileg, das Anlageprivileg und das Diskretionsprivileg<br />
als Vorteile der fondsgebundenen Lebensversicherung in Liechtenstein.<br />
14<br />
<strong>steueranwalts</strong><strong>magazin</strong> 1/2012