steueranwalts magazin - Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im ...
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Wolfgang Joecks Vorsatz und Leichtfertigkeit � Beiträge<br />
ßenprüfung schriftlich mitgeteilt bekommen hat, daß seine<br />
Praxis der Besteuerung geldwerter Vorteile rechtswidrig ist,<br />
mag, wenn er denn bewußt weitermacht, in dieser Form<br />
„wissen“. Im Regelfall geht es aber um den Vorwurf bedingt<br />
vorsätzlichen Verhaltens.<br />
Die Definition des bedingten Vorsatzes ist dabei heftig<br />
umstritten. 9 Verschiedenste „Theorien“ werden angeboten,<br />
die sich überwiegend dadurch auszeichnen, daß sie<br />
auf best<strong>im</strong>mte Fallkonstellationen zugeschnitten sind. Für<br />
den Verteidiger in Steuerstrafsachen muß Maßstab das sein,<br />
was der Bundesgerichtshof in Gestalt des (früher 5., jetzt) 1.<br />
Strafsenats an Positionen bezieht.<br />
So hat der BGH in der Vergangenheit bedingten Vorsatz<br />
angenommen, wenn ein Täter Zweifel an der Richtigkeit<br />
seiner Umsatzsteuerkürzungen hat und dennoch solche<br />
– für das Finanzamt nicht erkennbar – seinen Voranmeldungen<br />
zugrundelegt. 10 Wer Zweifel hat und niemanden<br />
fragt, der davon mehr versteht als er, hat bedingten Vorsatz.<br />
Betrachtet man die entschiedenen Fälle genauer, hat man<br />
den Eindruck, dort habe man nicht nur für möglich gehalten,<br />
sondern gewußt, um was es ging, und habe deshalb bewußt<br />
niemanden gefragt.<br />
Ein doppeltes Problem bleibt dennoch: Zum einen ist<br />
die herkömmliche Definition des bedingten Vorsatzes <strong>im</strong><br />
Kernstrafrecht entwickelt worden. Man ist sich aber darüber<br />
einig, daß man <strong>im</strong> Wirtschaftsstrafrecht gegebenenfalls vorsichtiger<br />
sein muß. So ist auch in der Rechtsprechung anerkannt,<br />
daß die Feststellung des Vorsatzes bei einer fremdnützigen<br />
Untreue besonders sorgfältig erfolgen muß. 11<br />
Zum anderen handelt es sich bei den Tatbeständen der<br />
§§ 370, 378 AO um solche, die mit einer Vielzahl normativer<br />
Tatbestandsmerkmale aufgefüllt sind. Genügt es für Tatbestandsmerkmale,<br />
die der Umgangssprache entnommen<br />
sind, daß der Betreffende den Sachverhalt kennt, muß er<br />
bei normativen Tatbestandsmerkmalen wie „steuerlich erheblich“<br />
oder „Steuerverkürzung“ über die Sachverhaltskenntnis<br />
hinaus auch noch in seiner Laiensphäre eine hinreichende<br />
Parallelwertung vornehmen. In genau diesem<br />
Punkt gibt es eine Schnittmenge mit der leichtfertigen Steuerverkürzung:<br />
In beiden Fällen ist zunächst einmal ein subjektiver<br />
Maßstab zu berücksichtigen; es kommt also auf die<br />
individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Handelnden<br />
an. Es geht aber auch darum, in welchem Umfeld sich der<br />
Betreffende bewegt. Ob jemand, der sich aus Holland Filterkaffee<br />
senden läßt, ohne Kaffeesteuer anzumelden, (zumindest)<br />
leichtfertig handelt, mag man bezweifeln. Wer in<br />
einer deutschen Metropole einen Coffee-Shop betreibt und<br />
sich regelmäßig aus Holland den Kaffee senden läßt, um die<br />
deutsche Kaffeesteuer zu sparen, wird sich eher den Vorwurf<br />
der Leichtfertigkeit (oder mehr) gefallen lassen müssen,<br />
weil angesichts seiner Profession ein Erkundigen über<br />
die Strafrechtslage eher zumutbar ist. 12<br />
In der eingangs erwähnten Entscheidung des 1. Strafsenats<br />
vom 08. 09. 201113 hatte der Angeklagte aus Luxemburg<br />
heraus Pflanzenschutzmittel an deutsche Landwirte<br />
<strong>steueranwalts</strong><strong>magazin</strong> 1 /2012<br />
und Winzer geliefert. Die Empfänger wurden als Betreiber<br />
landwirtschaftlicher Betriebe umsatzsteuerlich nach § 24<br />
UStG besteuert. Nach Auffassung des Landgerichts unterlagen<br />
die Lieferungen der deutschen Umsatzbesteuerung, weil<br />
es sich um Versandgeschäfte gehandelt habe und deshalb<br />
der Ort der Lieferung gemäß § 3c UStG jeweils in Deutschland<br />
gelegen habe. Es kam aber erstinstanzlich zu einem<br />
Teilfreispruch: Das Gericht glaubte dem Angeklagten aber,<br />
daß er zunächst davon ausgegangen war, die Lieferungen<br />
seien allein in Luxemburg steuerpflichtig. Erst durch eine<br />
Befragung durch die Luxemburgische Steuerfahndung <strong>im</strong><br />
Oktober oder November 2005 habe er gemerkt, daß eine<br />
Steuerpflicht nach deutschem Umsatzsteuerrecht eingetreten<br />
ist. 14 Daß gegebenenfalls für die zurückliegenden Taten<br />
dann § 378 AO einschlägig ist, sah die Strafkammer nicht.<br />
Sie begnügte sich mit der Feststellung, daß § 370 AO keine<br />
Fahrlässigkeitsstrafbarkeit kenne.<br />
2. Leichtfertigkeit<br />
Der BGH beanstandete die Beweiswürdigung, die in sich widersprüchlich<br />
und zudem lückenhaft sei. Der Teilfreispruch<br />
könne aber auch deshalb keinen Bestand haben, weil das<br />
Landgericht nicht geprüft habe, ob das Verhalten des Angeklagten<br />
nicht zumindest den Bußgeldtatbestand der leichtfertigen<br />
Steuerverkürzung verwirklicht hat. 15<br />
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt<br />
leichtfertig, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach<br />
den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen<br />
Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und<br />
<strong>im</strong>stande ist, obwohl sich ihm aufdrängen mußte, daß dadurch<br />
eine Steuerverkürzung eintreten wird. 16 Daß ein Privatmann,<br />
der sich Kaffee aus Holland zusenden läßt, den<br />
Unterschied zwischen den Fre<strong>im</strong>engen bei persönlicher<br />
Einfuhr und Versendung kennt, drängt sich nicht gerade<br />
auf. 17 Andererseits muß sich kümmern, wer ein Gewerbe<br />
9 MüKo-StGB/Joecks, 2. Aufl. 2011, § 16 Rn. 31.<br />
10 BGH v. 15. 11. 1994, wistra 1995, 69.<br />
11 Vgl. nur BGH v. 20. 03. 2008, wistra 2008, 342; BGH v. 16. 04. 2008,<br />
wistra 2008, 345 m. Anm. Wegner wistra 2008, 347; siehe auch BGH<br />
v. 08. 09. 2011, wistra 2011, 465.<br />
12 Zu einem spektakulären Fall der Hinterziehung von Kaffeesteuer in<br />
Millionenhöhe vgl. BGH v. 18. 01. 2011, wistra 2011, 191 mit Anm. Weidemann,<br />
wistra 2011, 309.<br />
13 BGH v. 08. 09. 2011, wistra 2011, 465.<br />
14 Dann wäre er nach § 153 Abs. 1 AO für zurückliegende Zeiträume<br />
berichtigungspflichtig gewesen.<br />
15 BGH v. 08. 09. 2011, wistra 2011, 465 Rn. 16; vgl. auch BGH v.<br />
13. 01. 1988 – 3 StR 450/87; BGH v. 23. 02. 2000, NStZ 2000, 320,<br />
321; BGH v. 16. 12. 2009, HFR 2010, 866.<br />
16 BGH v. 16. 12. 2009, HFR 2010, 866 Rn. 40; BGH v. 08. 09. 2011, wistra<br />
2011, 465 Rn. 17.<br />
17 Der BFH mag dies strenger sehen. Immerhin soll schon das Benutzen<br />
des „grünen Ausgangs“ auf einem Flughafen bei Mitführung von<br />
abgabepflichtigen Waren den Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung<br />
begründen können; BFH v. 16. 03. 2007, BFHE 216, 468 =<br />
wistra 2007, 319.<br />
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