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steueranwalts magazin - Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im ...

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� Beiträge<br />

zumindest glaubt, daß der Angeklagte etwas falsch verstehen<br />

durfte.<br />

IV. Zusammenfassung und Ausblick<br />

Die Abgrenzung zwischen Vorsatz, Leichtfertigkeit und einfacher<br />

Fahrlässigkeit ist eine Wertungsfrage, die mit einer<br />

Reihe von Kriterien rationalisiert wird. Mit der Entscheidung<br />

des BGH vom 08. 09. 2011 sind viele von ihnen benannt<br />

worden. Für die Beratungspraxis ergibt sich ein erheblicher<br />

Erklärungs-. Beratungs- und Dokumentationsbedarf, wenn<br />

zur Vermeidung steuerlicher Folgen „gestaltet“ wird.<br />

Andreas Jahn Aktuelle BFH-Urteile zum Veräußerungsgewinn und zur Abfindung bei Freiberufler-Sozietäten<br />

Mißlich bleibt die Lage, wenn das Strafverfahren bereits<br />

läuft. Da niemand wissen kann, wie „das Gericht“ entscheiden<br />

wird, ist man in einer Zwickmühle: Selbst wenn<br />

man meint, der Mandant habe allenfalls fahrlässig gehandelt,<br />

wird man ggf. Vorschläge zur Verfahrenserledigung<br />

nach § 153a StPO mit seinem Strafklageverbrauch einem<br />

schlichten Bußgeldbescheid vorziehen. Ob man „kämpft“,<br />

ist nicht zuletzt eine Entscheidung des Mandanten. Jedenfalls<br />

wird die Situation nicht gerade dadurch erleichtert,<br />

daß sich die Kooperation in der Außenprüfung zwar als<br />

bußgeldbefreiende Selbstanzeige darstellen mag, die strafbefreiende<br />

Selbstanzeige aber selbst für die Jahre versperrt<br />

ist, die gar nicht Gegenstand der Außenprüfung sind.<br />

Aktuelle BFH-Urteile zum Veräußerungsgewinn und zur Abfindung bei<br />

Freiberufler-Sozietäten<br />

Andreas Jahn, Rechtsanwalt und Steuerberater, Bonn*<br />

Der VIII. Senat hat in zwei <strong>im</strong> Januar 2012 veröffentlichten<br />

Entscheidungen 1 zu zwei <strong>im</strong>mer wieder auftretenden<br />

steuerrechtlichen Fragekomplexen bei der Begründung von<br />

Freiberufler-Sozietäten durch Einbringung einer Einzelpraxis<br />

und bei der Beendigung durch Austritt Stellung genommen.<br />

Die Entscheidungen weisen sich aus durch besondere<br />

Praxisrelevanz, nicht zuletzt für Rechtsanwälte, Steuerberater<br />

oder auch Arztpraxen.<br />

1. Veräußerungsgewinn aus der Einbringung<br />

einer freiberuflichen Einzelpraxis in eine<br />

bilanzierende Personengesellschaft<br />

Schließen sich Freiberufler zusammen und begründen sie<br />

dabei eine bilanzierende Personengesellschaft, stellt sich<br />

<strong>im</strong>mer wieder die Frage nach dem steuerlichen Veräußerungsgewinn<br />

des Einbringenden. Das gilt um so mehr,<br />

wenn vom steuerlichen Praxiswert abweichende Beteiligungsansätze<br />

gewählt oder abweichende Praxiswerte vereinbart<br />

werden.<br />

Mit einer solchen Konstellation einer bilanzierenden<br />

Ärzte-GbR, der ein einzelner freiberuflicher Arzt mit seiner<br />

Praxis beigetreten war, hatte sich jetzt der BFH in seinem<br />

am 04. 01. 2012 veröffentlichten Urteil vom 12. 10. 2011 zu<br />

befassen. 2 In seinem Leitsatz stellt der VIII. Senat klar, daß<br />

der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in<br />

der Bilanz der GbR einschließlich der Ergänzungsbilanzen<br />

angesetzt wird, gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG zwingend<br />

als Veräußerungspreis des Einbringenden gilt. Eventuell<br />

abweichende vorherige vertragliche Festlegungen<br />

sind danach steuerlich unbeachtlich. Das kann zu unangenehmen<br />

Überraschungen be<strong>im</strong> Einbringenden führen.<br />

a) Der Fall (vereinfacht)<br />

Der Kläger war freiberuflich tätiger Arzt, der seinen Gewinn<br />

nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Er vereinbarte mit<br />

den Gesellschaftern einer bilanzierenden Ärzte-GbR, unter<br />

Einbringung seiner bisherigen ärztlichen Einzelpraxis in<br />

die GbR einzutreten. Die Beteiligten bewerteten die Einzelpraxis<br />

des einbringenden Arztes mit 25.000 EUR für ihren<br />

<strong>im</strong>materiellen Wert und 100.000 EUR für ihren materiellen<br />

Wert, insgesamt 125.000 EUR. Der einbringende Arzt<br />

„verzichtete zu Gunsten der GbR“ auf die ab dem Einbringungsstichtag<br />

eingehenden und vor dem Einbringungszeitpunkt<br />

erwirtschafteten Honorare aus seiner privat- und vertragsärztlichen<br />

Tätigkeit in Höhe von rund 90.000 EUR. Die<br />

GbR aktivierte den Praxiswert mit 125.000 EUR und die eingebrachten<br />

Honorarforderungen mit 90.000 EUR.<br />

In seiner Steuererklärung erklärte der Kläger Einkünfte<br />

aus selbständiger Arbeit als Arzt einschließlich der Honorarforderungen<br />

in Höhe von 90.000 EUR und einen durch die<br />

Einbringung erzielten Veräußerungsverlust von 15.000 EUR.<br />

Die Honorarforderungen in Höhe von 90.000 EUR erfaßte<br />

er bei seiner Veräußerungsgewinnermittlung nicht. Das Finanzamt<br />

hingegen berücksichtigte neben dem laufenden<br />

Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit auch einen Veräußerungsgewinn<br />

in Höhe von 75.000 EUR. Die dagegen erhobene<br />

Klage wies das Finanzgericht Düsseldorf ab. Die Revision<br />

zum BFH hatte keinen Erfolg.<br />

Die mit � � gekennzeichneten Entscheidungen können unter www.<br />

steuerrecht.org in der Online-Variante dieses Hefts abgerufen werden.<br />

* MEYER-KÖRING, Rechtsanwälte und Steuerberater, Bonn/Berlin.<br />

1 � � BFH-Urteil vom 12. 10. 2011, VIII R 12/08.<br />

2 BFH-Urteil vom 12. 10. 2011, a. a. O.<br />

30 <strong>steueranwalts</strong><strong>magazin</strong> 1/2012

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