steueranwalts magazin - Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im ...
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� Beiträge<br />
zumindest glaubt, daß der Angeklagte etwas falsch verstehen<br />
durfte.<br />
IV. Zusammenfassung und Ausblick<br />
Die Abgrenzung zwischen Vorsatz, Leichtfertigkeit und einfacher<br />
Fahrlässigkeit ist eine Wertungsfrage, die mit einer<br />
Reihe von Kriterien rationalisiert wird. Mit der Entscheidung<br />
des BGH vom 08. 09. 2011 sind viele von ihnen benannt<br />
worden. Für die Beratungspraxis ergibt sich ein erheblicher<br />
Erklärungs-. Beratungs- und Dokumentationsbedarf, wenn<br />
zur Vermeidung steuerlicher Folgen „gestaltet“ wird.<br />
Andreas Jahn Aktuelle BFH-Urteile zum Veräußerungsgewinn und zur Abfindung bei Freiberufler-Sozietäten<br />
Mißlich bleibt die Lage, wenn das Strafverfahren bereits<br />
läuft. Da niemand wissen kann, wie „das Gericht“ entscheiden<br />
wird, ist man in einer Zwickmühle: Selbst wenn<br />
man meint, der Mandant habe allenfalls fahrlässig gehandelt,<br />
wird man ggf. Vorschläge zur Verfahrenserledigung<br />
nach § 153a StPO mit seinem Strafklageverbrauch einem<br />
schlichten Bußgeldbescheid vorziehen. Ob man „kämpft“,<br />
ist nicht zuletzt eine Entscheidung des Mandanten. Jedenfalls<br />
wird die Situation nicht gerade dadurch erleichtert,<br />
daß sich die Kooperation in der Außenprüfung zwar als<br />
bußgeldbefreiende Selbstanzeige darstellen mag, die strafbefreiende<br />
Selbstanzeige aber selbst für die Jahre versperrt<br />
ist, die gar nicht Gegenstand der Außenprüfung sind.<br />
Aktuelle BFH-Urteile zum Veräußerungsgewinn und zur Abfindung bei<br />
Freiberufler-Sozietäten<br />
Andreas Jahn, Rechtsanwalt und Steuerberater, Bonn*<br />
Der VIII. Senat hat in zwei <strong>im</strong> Januar 2012 veröffentlichten<br />
Entscheidungen 1 zu zwei <strong>im</strong>mer wieder auftretenden<br />
steuerrechtlichen Fragekomplexen bei der Begründung von<br />
Freiberufler-Sozietäten durch Einbringung einer Einzelpraxis<br />
und bei der Beendigung durch Austritt Stellung genommen.<br />
Die Entscheidungen weisen sich aus durch besondere<br />
Praxisrelevanz, nicht zuletzt für Rechtsanwälte, Steuerberater<br />
oder auch Arztpraxen.<br />
1. Veräußerungsgewinn aus der Einbringung<br />
einer freiberuflichen Einzelpraxis in eine<br />
bilanzierende Personengesellschaft<br />
Schließen sich Freiberufler zusammen und begründen sie<br />
dabei eine bilanzierende Personengesellschaft, stellt sich<br />
<strong>im</strong>mer wieder die Frage nach dem steuerlichen Veräußerungsgewinn<br />
des Einbringenden. Das gilt um so mehr,<br />
wenn vom steuerlichen Praxiswert abweichende Beteiligungsansätze<br />
gewählt oder abweichende Praxiswerte vereinbart<br />
werden.<br />
Mit einer solchen Konstellation einer bilanzierenden<br />
Ärzte-GbR, der ein einzelner freiberuflicher Arzt mit seiner<br />
Praxis beigetreten war, hatte sich jetzt der BFH in seinem<br />
am 04. 01. 2012 veröffentlichten Urteil vom 12. 10. 2011 zu<br />
befassen. 2 In seinem Leitsatz stellt der VIII. Senat klar, daß<br />
der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in<br />
der Bilanz der GbR einschließlich der Ergänzungsbilanzen<br />
angesetzt wird, gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG zwingend<br />
als Veräußerungspreis des Einbringenden gilt. Eventuell<br />
abweichende vorherige vertragliche Festlegungen<br />
sind danach steuerlich unbeachtlich. Das kann zu unangenehmen<br />
Überraschungen be<strong>im</strong> Einbringenden führen.<br />
a) Der Fall (vereinfacht)<br />
Der Kläger war freiberuflich tätiger Arzt, der seinen Gewinn<br />
nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Er vereinbarte mit<br />
den Gesellschaftern einer bilanzierenden Ärzte-GbR, unter<br />
Einbringung seiner bisherigen ärztlichen Einzelpraxis in<br />
die GbR einzutreten. Die Beteiligten bewerteten die Einzelpraxis<br />
des einbringenden Arztes mit 25.000 EUR für ihren<br />
<strong>im</strong>materiellen Wert und 100.000 EUR für ihren materiellen<br />
Wert, insgesamt 125.000 EUR. Der einbringende Arzt<br />
„verzichtete zu Gunsten der GbR“ auf die ab dem Einbringungsstichtag<br />
eingehenden und vor dem Einbringungszeitpunkt<br />
erwirtschafteten Honorare aus seiner privat- und vertragsärztlichen<br />
Tätigkeit in Höhe von rund 90.000 EUR. Die<br />
GbR aktivierte den Praxiswert mit 125.000 EUR und die eingebrachten<br />
Honorarforderungen mit 90.000 EUR.<br />
In seiner Steuererklärung erklärte der Kläger Einkünfte<br />
aus selbständiger Arbeit als Arzt einschließlich der Honorarforderungen<br />
in Höhe von 90.000 EUR und einen durch die<br />
Einbringung erzielten Veräußerungsverlust von 15.000 EUR.<br />
Die Honorarforderungen in Höhe von 90.000 EUR erfaßte<br />
er bei seiner Veräußerungsgewinnermittlung nicht. Das Finanzamt<br />
hingegen berücksichtigte neben dem laufenden<br />
Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit auch einen Veräußerungsgewinn<br />
in Höhe von 75.000 EUR. Die dagegen erhobene<br />
Klage wies das Finanzgericht Düsseldorf ab. Die Revision<br />
zum BFH hatte keinen Erfolg.<br />
Die mit � � gekennzeichneten Entscheidungen können unter www.<br />
steuerrecht.org in der Online-Variante dieses Hefts abgerufen werden.<br />
* MEYER-KÖRING, Rechtsanwälte und Steuerberater, Bonn/Berlin.<br />
1 � � BFH-Urteil vom 12. 10. 2011, VIII R 12/08.<br />
2 BFH-Urteil vom 12. 10. 2011, a. a. O.<br />
30 <strong>steueranwalts</strong><strong>magazin</strong> 1/2012