Ausgabe Oktober 2011 - Gemeinde Hellenthal
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(2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen<br />
die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden,<br />
dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und<br />
Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.<br />
(3) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00<br />
Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach<br />
Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.<br />
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind<br />
am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu<br />
beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des<br />
Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der<br />
Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar<br />
gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen<br />
nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut,<br />
salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf<br />
auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen<br />
und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis<br />
von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.<br />
BürgerInfo | 29. <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />
§ 6<br />
Benutzungsgebühren<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen<br />
Straßen Benutzungsgebühren nach einer zu dieser Satzung erlassenen<br />
Gebührensatzung gemäß § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3<br />
StrReinG NW.<br />
§ 7<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
• seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 – 4 dieser Satzung nicht nachkommt<br />
oder<br />
• gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt.<br />
Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige<br />
Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.11.<strong>2011</strong> in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über<br />
die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
(Straßenreinigungssatzung) vom 15.04.1980 außer Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) – in der jeweils geltenden<br />
Fassung (SGV NW 2023) – kann die Verletzung von Verfahrens- und<br />
Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher<br />
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Hellenthal</strong>, den 21.10.<strong>2011</strong><br />
Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />
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