Begründung - Gemeinde Hellenthal
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
Vorhabenbezogener Bebauungsplan<br />
Nr. 59<br />
„Bauschutt-Recyclinganlage<br />
Losheim, Prümer Straße“<br />
(Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB)<br />
- Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans<br />
(Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung)<br />
- Textliche Festsetzungen und Hinweise<br />
(Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung)<br />
Stand: Jan. 2013<br />
Bearbeitet im Auftrag der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
My /…/Begr Vorh-BP Bauschutt-Recycling
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
(Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung)<br />
1. Lage und Abgrenzung des Plangebietes<br />
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (BPlan) Nr. 59 der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> „Bauschutt-<br />
Recyclinganlage Losheim, Prümer Straße“ betrifft eine Teilfläche einer bestehenden Tiefbauunternehmung<br />
zwischen der Bundesstraße B 265 „Prümer Straße“ (nordöstlich) und der<br />
Grenze zum Königreich Belgien (südwestl ich angrenzend). Der Geltungsbereich umfasst<br />
dabei einen Lagerplatz in der südlichsten Ecke des Betriebsgeländes, sowie dessen Zufahrt<br />
von einem nordwestlich angrenzenden, vorhandenen Weg aus, vgl. Übersichtskarte und<br />
Planzeichnung.<br />
Örtliche Planungsgrundlage ist der bestehende, rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 49 der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> „Gewerbegebiet Losheim“, mit der darunter liegenden Vermessungsgrundlage,<br />
auf dem aktuell gültigen BPlan-Stand nach dessen 2. Änderung. Diese wurde<br />
2008/09 durchgeführt, um für das Tiefbauunternehmen die baulich und für Nebenanlagen,<br />
v.a. Lager- und Abstellflächen, nutzbaren Grundstücksanteile zu vergrößern. In dem betreffenden<br />
Baugebietsblock ist ansonsten kein weiterer Eigentümer betroffen.<br />
Die Abgrenzung des aktuell zu überplanenden Geltungsbereiches ist im zeichnerischen Teil<br />
durch entsprechende Planzeichen-Signatur (in rot) eindeutig gekennzeichnet (dto. zur Information<br />
der zugrunde liegende BPlan 49 in schwarz u. dessen 2. Änderung in blau). Umfasst<br />
ist eine Teilfläche von rd. 90 x 60 m, plus Zufahrt, aus Flurstück 199, Flur 6, Gemarkung<br />
Losheim. Der Vorhabensbereich bezieht sich lediglich auf dieses Flurstück (tlw.), Einbeziehung<br />
ergänzender Flächen, etwa zur Erschließung, ist nicht erforderlich, da gewährleistet.<br />
2. Ziel und Zweck des Planverfahrens, wesentliche Auswirkungen<br />
Der markierte, rückwärtige Lagerplatz wird nochmals überplant, um hier die Grundlage für<br />
ein bestimmtes Vorhaben zu schaffen: „Herstellung einer Lagerfläche für Bauaushub- und<br />
Abbruchmaterial und Aufstellung einer radmobilen Recyclinganlage für Bodenaushub- und<br />
Abbruchmaterial“. Zweck der Anlage: Zwischenlagerung und Recycling von unbelastetem<br />
Bauaushub- und Abbruchmaterial.<br />
Eine Nutzung dieser Art (Aufstellplatz für eine –temporär betriebene- Brecheranlage für<br />
Baumaterialien (Bauschutt-Recycling)) war auch schon zum Zeitpunkt der 2. Änderung des<br />
BPlans 49 beabsichtigt, damals allerdings nur temporär, an wenigen Tagen im Jahr. Nunmehr<br />
ist ein Materialdurchsatz bis max. 55.000 Tonnen pro Jahr beabsichtigt, verbunden mit<br />
einer häufigeren Inbetriebnahme und längeren Betriebszeiten. Die Lagerleistung pro Tag soll<br />
bis zu 150 t betragen, die Lagerkapazität bis 18.000 t. Die Aufgabeleistung des Brechers soll<br />
bei ca. 100 bis 160 t / Stunde liegen, je nach Aufgabematerial und gewünschtem Endkorn.<br />
Das gebrochene Material wird anschließend wieder abtransportiert, als Baustoff für den<br />
Wiedereinbau in Lager- und Verkehrsflächen auf Hoch- und Tiefbaustellen.<br />
Da für dieses Vorhaben ein Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von<br />
Anlagen im Sinne von § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), bzw. dessen<br />
Vierter Durchführungsverordnung (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.<br />
BImSchV, Bekanntmachung vom 14.03.1997, in der zurzeit geltenden Fassung) anfällt, und<br />
gegenüber der Genehmigungsbehörde (Kreis Euskirchen als Untere Immissionsschutzb e-<br />
hörde - UIB) nunmehr keine atypische Fallgestaltung (etwa durch geringe Laufzeiten, Ei n-<br />
hausung oder dergleichen) geltend gemacht werden kann bzw. soll, soll nunmehr die<br />
1
planungsrechtliche Grundlage durch eine konkret vorhabenbezogene Planung nach § 12<br />
Baugesetzbuch (BauGB) geschaffen werden. Der BPlan gilt dabei –nur- in Verbindung mit<br />
dem parallel zu erstellenden „Vorhaben- und Erschließungsplan – VEP“ des mit dem BIm-<br />
Sch-Genehmigungsverfahren beauftragten Planungsbüro (C+K Gotthardt + Knipper Ing. -<br />
Ges. mbH, Schleiden). Weitergehende Vereinbarungen zur Absicherung und Umsetzung<br />
werden in einem Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hellenthal</strong> getroffen.<br />
Die nunmehr geplante Aufstellung der Bauschutt-Recyclinganlage, mit zugehörigem Zwischenlagerplatz,<br />
ist genehmigen zu lassen nach folgenden Nrn. des Anhangs 1 zur 4. BIm-<br />
SchV:<br />
Nr. 2.2 für die eigentliche Brecheranlage,<br />
Nr. 8.11 b) bb) für die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften<br />
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden und<br />
Nr. 8.12 b) aa) für die zeitweilige Lagerung von solchen nicht gefährlichen Abfällen,<br />
jeweils Spalte 2 des Anhangs, Genehmigung nach § 19 des BImSchG (Vereinfachtes Verfahren).<br />
Zur „Hinterlegung“ der immissionsschutzrechtlichen Durchführbarkeit der Planung liegt ein<br />
Schallschutztechnisches Gutachten und ein weiteres zur Staubentwicklung vor (s. Kap.6).<br />
Details werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geregelt. Dto. wurde<br />
ein Artenschutzrechtliches Gutachten anfertigen lassen, um diesen Aspekt abzudecken<br />
(s. Kap. 5).<br />
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und sorgsam umgegangen<br />
werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Flächen-Inanspruchnahme die Möglichkeiten<br />
der Innenentwicklung, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,<br />
Nachverdichtung und andere Maßnahmen zu nutzen. Im Sinne einer nachhaltigen und flächensparenden<br />
Bodenbewirtschaftung und des Klimaschutzes ist die Nachverdichtung hier,<br />
auf bereits bestehender Baufläche, der Alternative einer Inanspruchnahme von Neuflächen<br />
vorzuziehen. Weitergehende Vorkehrungen zum Umwelt- und Klimaschutz können (und sollten)<br />
bei der konkreten Vorhabensausführung ergriffen werden.<br />
3. Planungsrechtliche Abwicklung<br />
Für den „Vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ bzw. den „Vorhaben- und Erschließungsplan“<br />
sind die Bestimmungen des § 12 Baugesetzbuch -in der zurzeit geltenden Fassunganzuwenden.<br />
Mit Rechtskraft des neuen Plans wird dann der bisher geltende Bebauungsplan<br />
Nr. 49 partiell –auf der betroffenen Teilfläche- durch das neue Ortsrecht ersetzt.<br />
Die verfahrenstechnische Abwicklung soll als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im „beschleunigten<br />
Verfahren“ gemäß § 13a BauGB erfolgen. Dessen Anwendungsbereich bezieht<br />
sich auf Bebauungspläne (bzw. deren Änderung oder Ergänzung), die der Wiedernutzbarmachung<br />
von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung<br />
dienen und die eine zulässige, versiegelte Grundfläche im Sine der<br />
Baunutzungsverordnung (BauNVO, § 19, Abs. 2) von weniger als 20.00 0 qm ausweisen<br />
(bzw. nach einer Vorprüfung bis weniger als 70.000 qm). Da der Bebauungsplan der Nutzbarmachung<br />
und „Nachverdichtung“ von Flächen in einem bestehenden BPlan-Gebiet dient<br />
und die zulässige Versiegelung deutlich weniger als 20.000m² beträgt, liegen die Voraussetzungen<br />
des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor.<br />
Ferner dürfen keine Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, und es dürfen keine Anhaltspunkte für<br />
eine Beeinträchtigung von Schutzgütern nach § 1, Abs. 6, Nr. 7, Buchst. b BauGB (Gebiete<br />
von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete) bestehen. Da das<br />
2
Vorhaben nicht als UVP-pflichtig gelistet ist (UIB, 29.08.2012) und auch kein Schutzgebiet<br />
betrifft, bestehen auch unter diesem Aspekt keine Einwände gegen die Anwendung des §<br />
13a BauGB.<br />
Ein BPlan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) abweicht, kann im beschleunigten<br />
Verfahren auch vorzeitig aufgestellt werden, sofern die geordnete städtebauliche<br />
Entwicklung des <strong>Gemeinde</strong>gebietes nicht beeinträchtigt wird. Eine Anpassung der FNP-<br />
Darstellung ist hier nicht erforderlich, das Vorhaben kann als aus dem gültigen FNP entwickelt<br />
gelten („Gewerbliche Baufläche – G“).<br />
Im beschleunigten Verfahren ist keine förmliche Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB, in<br />
Gestalt eines sog. „Umweltberichts“, erforderlich, ferner bei der Fallgruppe unter 20.000 qm<br />
kein –neuer- Ausgleich für eventuelle Eingriffe in Natur und Landschaft zu erbringen; zum<br />
bisherigen Ausgleich s.u. Kap. 5. Element des beschleunigten Verfahrens ist ferner eine in<br />
etwa analoge Handhabung der Beteiligungsvorschriften des § 13, Abs. 2 u. 3 BauGB („Vereinfachtes<br />
Verfahren“).<br />
Eine Abstimmung mit der belgischen Nachbargemeinde Büllingen über die planungsrechtlichen<br />
Ausweisungen und Zielsetzungen in deren angrenzendem Ortsteil Hergersberg ist bereits<br />
damals im Zusammenhang mit der 2. Änderung BPlan 49 erfolgt.<br />
4. Regelung von Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise<br />
Der rechtsgültige BPlan Nr. 49 setzte im Geltungsbereich bisher bereits gewerblich nutzbare<br />
Bauflächen fest - an deren äußerem Zuschnitt sich jetzt auch keine Veränderung ergibt. Auf<br />
die zugehörigen Textteile wird verwiesen, insbes. auch auf die grundsätzliche Begründung<br />
zur Ausweisung des Plangebietes in Losheim. Bestandteil des BPlans Nr. 49 sind „Textliche<br />
Festsetzungen“ und „Nutzungsschablonen“ zu Art und Maß der jew. zulässigen Nutzung.<br />
Die Art der zulässigen baulichen Nutzung definiert sich für den in der Planzeichnung per<br />
Knotenlinien-Signatur abgegrenzten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen BPlans über<br />
den zugehörigen „Vorhaben- und Erschließungsplan“ und ist daher dort auch als „VEP“ bezeichnet<br />
(bei Planungen nach § 12 BauGB besteht keine Bindung an die Baunutzungsverordnung<br />
– BauNVO). Die korrespondierende Textliche Festsetzung zur Regelung der<br />
baulichen Nutzungsart (Ziffer 2.2.1.5) verweist zusätzlich auf den Durchführungsvertrag mit<br />
den Detailregelungen zum Vorhaben: „In dem im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans<br />
mit Symbol „VEP“ gekennzeichneten Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind<br />
als Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger<br />
im Durchführungsvertrag der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> gegenüber verpflichtet. Änderungen<br />
des Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Abschluss<br />
eines neuen Durchführungsvertrages zwischen Vorhabenträger und <strong>Gemeinde</strong> sind zulässig.“<br />
–Unter der Voraussetzung natürlich, dass die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen,<br />
insbesondere des Immissionsschutzes, für das nachfolgende Anlagen-<br />
Genehmigungsverfahren gewährleistet bleibt.-<br />
Damit das Vorhaben der Bauschutt-Recyclinganlage sich in das örtliche System der Festsetzungen<br />
einfügt, werden die bis dato hier geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes<br />
Nr. 49, Stand der 2. Änderung, für den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />
übernommen, soweit zutreffend, bzw. fortgeschrieben, soweit vorhabensbedingte<br />
Ergänzung/Abänderung erforderlich. Die ergänzenden Festsetzungen wiederum sind<br />
dabei, soweit möglich, offen gehalten für den Fall einer evtln. Änderung am Durchführungsvertrag,<br />
damit sie auch dann noch die erforderlichen Rahmensetzungen gewähren.<br />
3
Das Maß der baulichen Nutzung ist der Nutzungsschablone im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans<br />
zu entnehmen.<br />
Das Maß der baulichen Nutzung wird wesentlich durch die Grundflächenzahl (GRZ) definiert.<br />
Die Grundflächenzahl bleibt, gegenüber dem Vorgänger-BPlan unverändert, bei einem Faktor<br />
von (max.) 0,6. (Zum Versiegelungsgrad des Grundstücks mit Nebenanlagen: s.u.)<br />
Ebenfalls auf dem Status Quo verbleibt der Wert für die Baumassenzahl (BMZ): (max.) 4,0.<br />
Die Höhe baulicher Anlagen war bisher durchgehend so geregelt, dass die zulässige Trauf-<br />
(TH) und Firsthöhe (FH) in etwa 10 m über der mittleren Höhenlinie des Geländes in der jew.<br />
Teilfläche beträgt. Der hier zu überplanende Bereich liegt gegenüber dem übrigen Betriebsgelände<br />
etwas erhöht, so dass bei der Herausgliederung als eigene Teilfläche die Höhenfestsetzung<br />
jetzt auch ususgemäß der Geländesituation angepasst wird: von bisher 586 auf<br />
max. 591 Meter über Normalnull („ü. NN“).<br />
Aufgrund des absehbar hohen Anteils baulicher Anlagen an der Gesamtfläche ist –wie bisher-<br />
festgesetzt, dass eine Überschreitung des Höchstmaßes für die von baulichen Anlagen<br />
überdeckte Grundfläche (gem. § 19 (4) BauNVO) ausnahmsweise zulässig sein soll, und<br />
zwar bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 (statt 0,8). Auch an der abweichenden Bauweise<br />
(gemäß § 9, Abs. 1, Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22, Abs. 4 BauNVO), in der Planzeichnung mit<br />
„abw.“ bezeichnet, dass im Rahmen der landesrechtlichen Abstandsflächen-Bestimmungen<br />
an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf,<br />
wird nichts geändert. Dadurch soll eine zweckentsprechende, großflächige Grundstücksnutzung<br />
ermöglicht werden.<br />
5. Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />
Die Begrenzung des überbaubaren Grundstücksflächenanteils (Baugrenz-Signatur) auf dem<br />
Betriebsgelände bleibt gleich wie zuvor. Ein zusätzlicher Eingriff in den Boden, randliche<br />
Gehölze (angrenzende Pflanzstreifen, Grünfläche), Natur und Landschaft findet hier planungsrechtlich<br />
nicht mehr statt. Dementsprechend ist, nicht nur aufgrund der erleichternden<br />
Bestimmungen des § 13a BauGB sondern auch der konkreten örtlichen Verhältnisse, das<br />
Erbringen zusätzlichen ökologischen Ausgleichs nicht erforderlich.<br />
Die Kompensation für die bei Aufstellung und 2. Änderung BPlan Nr. 49 nicht mehr in dessen<br />
Plangebiet selbst ausgleichbaren ökologischen Eingriffe wurde bei diesen voraufgegangenen<br />
Planverfahren schon abschließend geregelt. Die dort unter den Ziffern 2.2.3.3.1 bis<br />
2.2.3.3.3 getroffenen Regelungen behalten auch weiterhin Gültigkeit (Anm.: Bei der 2. Änderung<br />
ist für den damaligen Wegfall von Pflanzflächenanteilen eine eigene Kompensationsmaßname<br />
festgelegt worden). Die Abwicklung hat, wie im Bebauungsplan Nr. 49 festgelegt,<br />
im Rahmen des jeweiligen Anlagengenehmigungsverfahrens zu erfolgen.<br />
Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen:<br />
Während der Bauphase sind alle zu erhaltenden Gehölze gemäß der DIN 18920 in ihrem<br />
Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu schützen und<br />
der Oberboden ist vor Beginn der Erdarbeiten entsprechend der DIN 18 915 (Bodenarbeiten<br />
für vegetationstechnische Zwecke), Blatt 2, von allen Bau- und Betriebsflächen gesondert<br />
abzutragen, zu sichern und auf Flächen für Vegetationsentwicklung wiederaufzubringen. Zur<br />
Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zum Schutz vor Erosion sind die Oberbodenmieten<br />
spätestens nach 6 Wochen mit geeignetem Saatgut (Luzerne oder andere stark wurzelnde<br />
Leguminosen) einzusäen. Unvermeidbare Belastungen des Bodens (Verdichtung, Verm i-<br />
schung mit Fremdstoffen) sind nach Beendigung der Baumaßnahme zu beseitigen. Die<br />
Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass eine Verschmutzung des Bodens ausgeschlossen<br />
bleibt.<br />
4
Daneben treten Artenschutzrechtliche Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen. Allgemein<br />
ist dazu festgesetzt: Zu Nutzungen im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes<br />
„VEP“ ist eine Einzelfallprüfung (gutachtlich) hinsichtlich der Einhaltung der Artenschutzbestimmungen<br />
durchzuführen. Die Emissionen von Anlagen / Anlagenteilen sind ggf.<br />
so weit zu begrenzen oder die Ableitbedingungen so zu gestalten, etwa durch besondere<br />
technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen, dass schädliche Einwirkungen<br />
auf planungsrelevante Arten vermieden werden. Der Nachweis der artenschutzrechtlichen<br />
Vorhabensverträglichkeit ist im Anlagengenehmigungsverfahren der zuständigen Behörde<br />
vorzulegen.<br />
Für das anstehende Vorhaben des Bauschutt-Recyclings wurde in einem Artenschutzfachbeitrag<br />
- „ASF“ (Planungsgemeinschaft freiberuflicher Ökologen, Hellentha l, Jan. 2012) ermittelt,<br />
ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz –<br />
BNatSchG) erfüllt werden, oder nicht. Demnach kann nach Abarbeitung der Vorprüfungsschritte<br />
für die betrachteten „Planungsrelevanten Arten“ eine maßgebliche Beeinträchtigung<br />
durch das geplante Vorhaben ausgeschlossen werden, immer vorausgesetzt, die dort aufgeführten<br />
artenschutzrechen Vermeidungs- / Verminderungsmaßnahmen (V1 bis V4) werden<br />
bei Ausführung und Betrieb des Vorhabens beachtet. Diese sollten auch im Anlagengenehmigungsverfahren<br />
als Auflagen aufgenommen werden. BPlan-technische Festsetzung erfolgt<br />
in Ziffer 2.2.7, in Verbindung mit den Bestimmungen des Gutachtens.<br />
Insbesondere ist, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Bruterfolgs relevanter Brutvogelarten<br />
durch Lärmentwicklung, der Einsatz der mobilen Recycling-(„Brecher“-)Anlage im<br />
Zeitraum von Ende April (20.04.) bis Anfang Juli (01.07.) im Regelfall auszuschließen. Sollte<br />
betrieblich bedingt eine Ausnahme von der Regel erforderlich werden, so ist nochmals eine<br />
konkrete ornithologische Begutachtung des Vorhabengebietes im Hinblick auf potentiell im<br />
Untersuchungsraum vorkommende relevante Brutvogel-Arten durchzuführen. Werden bei<br />
der Begutachtung derartige Arten nicht festgestellt, so ist mit der Unteren Landschaftsbehörde<br />
des Kreises Euskirchen eine Ausnahme von der Regel abzustimmen.<br />
6. Immissionsschutz<br />
Zu Nutzungen im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes „VEP“ ist eine<br />
Einzelfallprüfung (gutachtlich) auf Einhaltung der Immissionsricht-/grenzwerte, v.a. hinsichtlich<br />
Lärm- und Staubentwicklung gegenüber benachbarter, schutzbedürftiger Bebauung<br />
durchzuführen. Die Emissionen von Anlagen / Anlagenteilen sind ggf. so weit zu begrenzen<br />
oder die Ableitbedingungen so zu gestalten, etwa durch besondere technische Maßnahmen<br />
oder durch Betriebsbeschränkungen, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftigen<br />
Nachbargebieten vermieden werden.<br />
Dabei ist die Vereinbarkeit der Planung insbesondere in Bezug auf den hier maßgeblichen,<br />
nächstgelegenen Immissionsort „Prümer Str. 52“ (anzusetzen als Mischgebiet - MI), unmittelbar<br />
östlich des Betriebsgeländes, zu ermitteln. Die erforderlichen Nachweise sind im Anlagengenehmigungsverfahren<br />
der zuständigen Behörde vorzulegen.<br />
Zur Abrundung des Immissionsschutzes ist ferner von den alten Bestimmungen übernommen:<br />
Bei Ansiedlung von geruchsemittierenden Nutzungen ist durch eine Einzelfallprüfung<br />
(ggf. gutachtlich) die Einhaltung der Immissionswerte „Geruch“ gegenüber der benachbarten,<br />
schutzbedürftigen Bebauung nachzuweisen.<br />
Schützenswerte Nachbarbelange hinsichtlich Lärmentwicklung, als der hauptsächlichen Art<br />
von Emissionen aus dem Betriebsgelände, sind hier fortlaufend anhand von Schalltechnischen<br />
Gutachten untersucht worden, bis hin zur Beurteilung von auftretenden Lagerplatz-<br />
Aktivitäten (=vorh. Vorbelastung) und Recyclinganlage (= Zusatzbelastung) („Schalltechnisches<br />
Prognosegutachten“, Fa. Graner+Partner Ingenieure, Bergisch Gladbach, Dez. 2012).<br />
5
Als abschließende Bewertung zeigt sich, „der Immissionsrichtwert der TA-Lärm … wird …<br />
unterschritten, so dass die Anforderungen gemäß TA-Lärm erfüllt werden.“<br />
Ein weiteres Gutachten ist im Hinblick auf die Staubentwicklung, und vor allem dessen Deposition<br />
in der Umgebung, erstellt worden („Gutachterliche Stellungnahme zu den<br />
Staubimmissionen durch eine mobile Brecheranlage“, Fa. UCL – Umwelt Control Labor<br />
GmbH, Lünen, Dez. 2012). Dabei wurde neben dem eigentlichen Brecherbetrieb auch der<br />
Ladeverkehr mit den Abkippvorgängen des Materials untersucht.<br />
Lt. Gutachten „sind die Emissionen der radmobilen Recyclinganlage diffus und hängen stark<br />
von der Betriebsweise ab. … Der Abstand zwischen Vorbelastung und Immissionswerten der<br />
TA Luft ist jedoch so groß, dass der temporäre Betrieb der Recyclinganlage die Einhaltung<br />
dieser Immissionswerte nicht gefährden dürfte.“ Zur Sicherstellung sind jedoch einige im<br />
Gutachten (S. 4-5) benannte Maßgaben für den späteren Betrieb zu beachten. V.a. ist der<br />
Staubentwicklung durch eine Wasserberieselungsanlage entgegenzuwirken. Der Vorhabensbereich<br />
ist bei Betrieb permanent zu benetzen. Das hierfür benötigte Wasser ist im<br />
Kreislauf zu halten und so zu behandeln, dass es nicht zu einer Verschmutzung von Grundoder<br />
Oberflächenwasser kommt. Hierzu sind eine Zisterne, Absetzbecken, Schlammfang<br />
und Überlauf in vorh. Kanal eingeplant. Bei der Beschickung der Anlage und bei der Aufhaldung<br />
des gebrochenen Materials sind die Abwurfhöhen gering zu halten, um möglichst wenig<br />
Staub aufzuwirbeln.<br />
Die Maßgaben aus den Immissionsschutzgutachten bzgl. Schall- und Staubentwicklung des<br />
konkreten Vorhabens „Herstellung einer Lagerfläche für Bauaushub- und Abbruchmaterial<br />
und Aufstellung einer radmobilen Recyclinganlage für Bodenaushub- und Abbruchmaterial“<br />
sind bei Ausführung und Betrieb des Vorhabens zu beachten - und im Anlagengenehmigungsverfahren<br />
als Auflagen aufzunehmen.<br />
Details regeln die Gutachten, ggf. vertragliche Bestimmungen zwischen <strong>Gemeinde</strong> und Vorhabenträger<br />
sowie die Unterlagen für das Genehmigungsverfahren.<br />
Alle Emissionsarten werden hinsichtlich ihrer Nachbarschafts-Verträglichkeit dann nochmals<br />
im (BImSch-)Genehmigungsverfahren von der/den zuständigen Behörde/n abgeprüft und<br />
geregelt, wodurch der Immissionsschutz der Nachbarschaft in jedem Falle gewährleistet ist.<br />
7. Erschließung, Ver- und Entsorgung<br />
Die Zugänglichkeit der Betriebsflächen, inkl. des aktuellen Vorhabens, ist durch den von der<br />
Ortsdurchfahrt „Prümer Straße“ (B265) abzweigenden Seitenweg (Flur-St. Nr. 109) sichergestellt.<br />
Eine neue Zufahrt zu/von der Bundesstraße wird nicht erforderlich; ferner werden<br />
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt,<br />
ausreichend Abstand gegeben.<br />
Eine zweite (Not -)Zufahrtsmöglichkeit zu der Brecheranlage ergibt sich aus östlicher Richtung,<br />
über den Betriebshof des Tiefbauunternehmens.<br />
Ver-/Entsorgung des Gebietes sowie öffentlicher Anteil an der Grundversorgung mit Löschwasser<br />
sind durch Anschluss an bereits vorhandene Anlagen grundsätzlich gewährleistet.<br />
Die restliche Löschwasserversorgung, inkl. eines evtl. je nach Brandlast erweiterten Objektschutzes,<br />
muss vom jeweiligen Bauherrn selbst realisiert und nachgewiesen werden (etwa<br />
durch einen Löschteich oder Zisternen), dto. ein Brandschutzkonzept, mit den erforderlichen<br />
Feuerwehrzu- und –umfahrten, Rettungswegen, Aufstell- und Bewegungsflächen.<br />
Evtl. im Baufeld vorhandene Versorgungsanlagen, Leitungen und deren Schutzstreifen wären<br />
von den Ausführenden bei den späteren Arbeiten zu beachten ( oder, unter Wahrung<br />
ihrer Erschließungsfunktion, ggf. umzuverlegen). In allen Fällen ist darauf zu achten, dass<br />
Beschädigungen an Leitungen vermieden werden.<br />
6
Die Niederschlagswasserbeseitigung nach § 51 a Landeswassergesetz - LWG NW braucht<br />
hier, da auch bisher schon Lagerplatznutzung, auf ausgewiesener Baufläche bestand, nicht<br />
grundsätzlich neu geregelt zu werden. Hinsichtlich der örtlichen Niederschlagswasserbeseitigung<br />
ergibt sich auch keine Veränderung gegenüber der bisherigen Konzeption (des<br />
BPlans Nr. 49). Dort ist folgendes festgesetzt: „Das Regenwasser ist -soweit als vom Verschmutzungsgrad<br />
her zulässig- in die vorhandenen Gewässer dezentral ortsnah einzuleiten,<br />
ggf. unter Zwischenschaltung eines Rückhaltebeckens bzw. bei verschmutztem Niederschlagswasser<br />
-je nach seinem Verschmutzungsgrad- über eine Vorreinigung (Regenklä r-<br />
becken). Zu stark verschmutztes Niederschlagswasser ist der Mischwasserkanalisation<br />
zuzuführen. .. Der jeweilige Vorhabenträger hat die erforderlichen Nachweise, Genehmigungen<br />
bzw. Erlaubnisse einzuholen und eine grundstücksspezifische Niederschlagswasserbeseitigung<br />
im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.“<br />
Die konkrete Regelung zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf der hier anstehenden<br />
Vorhabensfläche (Lagerplatz und Aufstellfläche) gestaltet sich gem. Stellungnahme des beauftragten<br />
Planungsbüros (C+K Gotthardt + Knipper Ing.-Ges. mbH, Schleiden) wie folgt:<br />
Die gesamte Lagerfläche für das Recyclingmaterial und für die Schuttgüter einschließlich der<br />
Aufstellfläche der radmobilen Recyclinganlage werden in Schwarzdecke befestigt. Die gesamte<br />
Fläche wird mit einem ausreichenden Quer- und Längsgefälle so profiliert und mittels<br />
Hochbordsteinen und einzeiligen Rinnen so eingefasst, dass das gesamte Oberflächenwasser<br />
in ein neu geplantes Absetzbecken geführt wird.<br />
Dieses Absatzbecken ist mit einer festen Überfallschwelle und einer demontierbaren Tauchwand<br />
aus Holzbohlen so konzipiert, dass die Feinanteile im Becken sedimentiert bzw. zurückgehalten<br />
werden. Der Überlauf des Absetzbeckens wird über ein zwischengeschaltetes<br />
Schachtbauwerk als zusätzlicher Schlammraum in einer unterirdischen Zisterne DN 2500 mit<br />
einem Fassungsvermögen von 10.000 l zwischengespeichert. Das in der Zisterne zwischengespeicherte<br />
Oberflächenwasser soll zum einen zur Säuberung des Lagerplatzes und zum<br />
anderen zur Berieselung des Lager- und Schuttgutes während der Brechervorgänge genutzt<br />
werden.<br />
Die Höhenlage des Schlammraumschachtes ist so konzipiert, dass erst bei einer Überstauung<br />
des max. möglichen Füllstandes in der Zisterne ein Überlauf des Oberflächenwassers in<br />
einen neu geplanten Abschlagkanal DN250 erfolgen kann. Dieser neue Ablaufkanal wird<br />
innerhalb des Betriebshofes an das bestehende Regenwasserkanalnetz angeschlossen.<br />
Der bestehende Regenwasserkanal, an dem die neu geplante Lager- und Aufstellfläche der<br />
radmobilen Recyclinganlage angeschlossen wird, führt zu einem auf dem Betriebsgelände<br />
unmittelbar an der Parzellengrenze zur Prümer Straße (B 265) geplanten Regenrückhalt e-<br />
becken, von dem aus das auf dem Betriebsgelände anfallende Niederschlagswasser gedrosselt<br />
und erforderlichenfalls über eine Notentlastung in einen Wegeseitengraben der B<br />
265, der im weiteren Verlauf in den Katerbach mündet, eingeleitet wird.<br />
Über diese Niederschlagswasserableitung liegt unter dem Aktenzeichen 60.2/657-20/3 Nr.<br />
26-10/Wi/Re eine Erlaubnis des Kreises Euskirchen, Abt. 60.2 Umwelt und Planung - Wasserwirtschaft<br />
- vom 14.06.2010 vor. Die auf der Fläche der geplanten Recyclinganlage anfallenden<br />
Oberflächenwässer wurden bei der Dimensionierung des Beckens bereits<br />
berücksichtigt.<br />
Da auf der gesamten neu geplanten Lagerfläche ausschließlich Oberflächen- und keine<br />
Schmutzwässer anfallen, wird über das oben beschriebene Absetzbecken und dessen Überlauf<br />
über einen Schlammschacht zu einer Zisterne bzw. über einen Überlauf des Schlammschachtes<br />
selbst zum bestehenden Regenwasserkanalnetz auf dem Betriebsgelände eine<br />
Oberflächenwasserableitung bis zur Einleitung in den Katerbach gewährleistet.<br />
Alle weiterführenden erschließungstechnischen Details sind im „Vorhaben- und Erschließungsplan<br />
– VEP“, bei der Ausführungsplanung bzw. im sich noch anschließenden Anlagen-<br />
Genehmigungsverfahren vom Vorhabenträger bzw. dessen Planungsbüro zu regeln.<br />
7
8. Hinweise<br />
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 0, Untergrundklasse R, gemäß der „Karte<br />
der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland<br />
1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April<br />
2005).“ Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung<br />
des Plangebietes –ggf. unter Berücksichtigung der Bedeutungskategorie der baulichen Anlage-<br />
zu beachten.<br />
Bei Bodeneingriffen auftretende archäologische Bodenfunde und/oder -befunde oder Zeugnisse<br />
tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß „Gesetz<br />
zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen“ (Denkmalschutzgesetz<br />
– DSchG NW) v. 11.03.1980 (GV. NRW S. 226, 716), geändert durch Artikel 259 des<br />
Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 274), in der zu rzeit geltenden Fassung, der <strong>Gemeinde</strong><br />
als Unterer Denkmalbehörde oder dem LVR - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege,<br />
Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu melden. Hingewiesen wird auf die §§ 15<br />
(Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen)<br />
DSchG NW. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer/Bauherr/Leiter der Arbe iten)<br />
haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand<br />
zu erhalten. Die Weisung des Denkmalamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.<br />
Bei Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgänger, Munition o. ä.) im Zuge von Erdbauarbeiten<br />
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene<br />
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen.<br />
Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt<br />
werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen unverzüglich zu informieren.<br />
Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über Schadstoffbelastungen<br />
des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle vor, so sind diese Abfälle bei<br />
den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu halten und in Abstimmung mit<br />
der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu entsorgen.<br />
Weitergehender Regelungsbedarf besteht auf BPlan-Ebene nicht; bodenordnerische Maßnahmen<br />
fallen nicht an. Detailregelungen können auch noch auf vertraglicher Ebene zwischen<br />
<strong>Gemeinde</strong> und Vorhabenträger erfolgen. Planerische Details, wie z.B. Brandschutz-<br />
Auflagen etc., sind bei der Ausführungsplanung zu beachten bzw. im Genehmigungsverfahren<br />
zu regeln.<br />
Stand: Jan. 2013<br />
My /…/Begr Vorh-BP Bauschutt-Recycling<br />
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