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Begründung - Gemeinde Hellenthal

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

Vorhabenbezogener Bebauungsplan<br />

Nr. 59<br />

„Bauschutt-Recyclinganlage<br />

Losheim, Prümer Straße“<br />

(Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB)<br />

- Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans<br />

(Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung)<br />

- Textliche Festsetzungen und Hinweise<br />

(Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung)<br />

Stand: Jan. 2013<br />

Bearbeitet im Auftrag der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

My /…/Begr Vorh-BP Bauschutt-Recycling


Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

(Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung)<br />

1. Lage und Abgrenzung des Plangebietes<br />

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (BPlan) Nr. 59 der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> „Bauschutt-<br />

Recyclinganlage Losheim, Prümer Straße“ betrifft eine Teilfläche einer bestehenden Tiefbauunternehmung<br />

zwischen der Bundesstraße B 265 „Prümer Straße“ (nordöstlich) und der<br />

Grenze zum Königreich Belgien (südwestl ich angrenzend). Der Geltungsbereich umfasst<br />

dabei einen Lagerplatz in der südlichsten Ecke des Betriebsgeländes, sowie dessen Zufahrt<br />

von einem nordwestlich angrenzenden, vorhandenen Weg aus, vgl. Übersichtskarte und<br />

Planzeichnung.<br />

Örtliche Planungsgrundlage ist der bestehende, rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 49 der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> „Gewerbegebiet Losheim“, mit der darunter liegenden Vermessungsgrundlage,<br />

auf dem aktuell gültigen BPlan-Stand nach dessen 2. Änderung. Diese wurde<br />

2008/09 durchgeführt, um für das Tiefbauunternehmen die baulich und für Nebenanlagen,<br />

v.a. Lager- und Abstellflächen, nutzbaren Grundstücksanteile zu vergrößern. In dem betreffenden<br />

Baugebietsblock ist ansonsten kein weiterer Eigentümer betroffen.<br />

Die Abgrenzung des aktuell zu überplanenden Geltungsbereiches ist im zeichnerischen Teil<br />

durch entsprechende Planzeichen-Signatur (in rot) eindeutig gekennzeichnet (dto. zur Information<br />

der zugrunde liegende BPlan 49 in schwarz u. dessen 2. Änderung in blau). Umfasst<br />

ist eine Teilfläche von rd. 90 x 60 m, plus Zufahrt, aus Flurstück 199, Flur 6, Gemarkung<br />

Losheim. Der Vorhabensbereich bezieht sich lediglich auf dieses Flurstück (tlw.), Einbeziehung<br />

ergänzender Flächen, etwa zur Erschließung, ist nicht erforderlich, da gewährleistet.<br />

2. Ziel und Zweck des Planverfahrens, wesentliche Auswirkungen<br />

Der markierte, rückwärtige Lagerplatz wird nochmals überplant, um hier die Grundlage für<br />

ein bestimmtes Vorhaben zu schaffen: „Herstellung einer Lagerfläche für Bauaushub- und<br />

Abbruchmaterial und Aufstellung einer radmobilen Recyclinganlage für Bodenaushub- und<br />

Abbruchmaterial“. Zweck der Anlage: Zwischenlagerung und Recycling von unbelastetem<br />

Bauaushub- und Abbruchmaterial.<br />

Eine Nutzung dieser Art (Aufstellplatz für eine –temporär betriebene- Brecheranlage für<br />

Baumaterialien (Bauschutt-Recycling)) war auch schon zum Zeitpunkt der 2. Änderung des<br />

BPlans 49 beabsichtigt, damals allerdings nur temporär, an wenigen Tagen im Jahr. Nunmehr<br />

ist ein Materialdurchsatz bis max. 55.000 Tonnen pro Jahr beabsichtigt, verbunden mit<br />

einer häufigeren Inbetriebnahme und längeren Betriebszeiten. Die Lagerleistung pro Tag soll<br />

bis zu 150 t betragen, die Lagerkapazität bis 18.000 t. Die Aufgabeleistung des Brechers soll<br />

bei ca. 100 bis 160 t / Stunde liegen, je nach Aufgabematerial und gewünschtem Endkorn.<br />

Das gebrochene Material wird anschließend wieder abtransportiert, als Baustoff für den<br />

Wiedereinbau in Lager- und Verkehrsflächen auf Hoch- und Tiefbaustellen.<br />

Da für dieses Vorhaben ein Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von<br />

Anlagen im Sinne von § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), bzw. dessen<br />

Vierter Durchführungsverordnung (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.<br />

BImSchV, Bekanntmachung vom 14.03.1997, in der zurzeit geltenden Fassung) anfällt, und<br />

gegenüber der Genehmigungsbehörde (Kreis Euskirchen als Untere Immissionsschutzb e-<br />

hörde - UIB) nunmehr keine atypische Fallgestaltung (etwa durch geringe Laufzeiten, Ei n-<br />

hausung oder dergleichen) geltend gemacht werden kann bzw. soll, soll nunmehr die<br />

1


planungsrechtliche Grundlage durch eine konkret vorhabenbezogene Planung nach § 12<br />

Baugesetzbuch (BauGB) geschaffen werden. Der BPlan gilt dabei –nur- in Verbindung mit<br />

dem parallel zu erstellenden „Vorhaben- und Erschließungsplan – VEP“ des mit dem BIm-<br />

Sch-Genehmigungsverfahren beauftragten Planungsbüro (C+K Gotthardt + Knipper Ing. -<br />

Ges. mbH, Schleiden). Weitergehende Vereinbarungen zur Absicherung und Umsetzung<br />

werden in einem Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Hellenthal</strong> getroffen.<br />

Die nunmehr geplante Aufstellung der Bauschutt-Recyclinganlage, mit zugehörigem Zwischenlagerplatz,<br />

ist genehmigen zu lassen nach folgenden Nrn. des Anhangs 1 zur 4. BIm-<br />

SchV:<br />

Nr. 2.2 für die eigentliche Brecheranlage,<br />

Nr. 8.11 b) bb) für die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften<br />

des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden und<br />

Nr. 8.12 b) aa) für die zeitweilige Lagerung von solchen nicht gefährlichen Abfällen,<br />

jeweils Spalte 2 des Anhangs, Genehmigung nach § 19 des BImSchG (Vereinfachtes Verfahren).<br />

Zur „Hinterlegung“ der immissionsschutzrechtlichen Durchführbarkeit der Planung liegt ein<br />

Schallschutztechnisches Gutachten und ein weiteres zur Staubentwicklung vor (s. Kap.6).<br />

Details werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geregelt. Dto. wurde<br />

ein Artenschutzrechtliches Gutachten anfertigen lassen, um diesen Aspekt abzudecken<br />

(s. Kap. 5).<br />

Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und sorgsam umgegangen<br />

werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Flächen-Inanspruchnahme die Möglichkeiten<br />

der Innenentwicklung, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,<br />

Nachverdichtung und andere Maßnahmen zu nutzen. Im Sinne einer nachhaltigen und flächensparenden<br />

Bodenbewirtschaftung und des Klimaschutzes ist die Nachverdichtung hier,<br />

auf bereits bestehender Baufläche, der Alternative einer Inanspruchnahme von Neuflächen<br />

vorzuziehen. Weitergehende Vorkehrungen zum Umwelt- und Klimaschutz können (und sollten)<br />

bei der konkreten Vorhabensausführung ergriffen werden.<br />

3. Planungsrechtliche Abwicklung<br />

Für den „Vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ bzw. den „Vorhaben- und Erschließungsplan“<br />

sind die Bestimmungen des § 12 Baugesetzbuch -in der zurzeit geltenden Fassunganzuwenden.<br />

Mit Rechtskraft des neuen Plans wird dann der bisher geltende Bebauungsplan<br />

Nr. 49 partiell –auf der betroffenen Teilfläche- durch das neue Ortsrecht ersetzt.<br />

Die verfahrenstechnische Abwicklung soll als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im „beschleunigten<br />

Verfahren“ gemäß § 13a BauGB erfolgen. Dessen Anwendungsbereich bezieht<br />

sich auf Bebauungspläne (bzw. deren Änderung oder Ergänzung), die der Wiedernutzbarmachung<br />

von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung<br />

dienen und die eine zulässige, versiegelte Grundfläche im Sine der<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO, § 19, Abs. 2) von weniger als 20.00 0 qm ausweisen<br />

(bzw. nach einer Vorprüfung bis weniger als 70.000 qm). Da der Bebauungsplan der Nutzbarmachung<br />

und „Nachverdichtung“ von Flächen in einem bestehenden BPlan-Gebiet dient<br />

und die zulässige Versiegelung deutlich weniger als 20.000m² beträgt, liegen die Voraussetzungen<br />

des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor.<br />

Ferner dürfen keine Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, und es dürfen keine Anhaltspunkte für<br />

eine Beeinträchtigung von Schutzgütern nach § 1, Abs. 6, Nr. 7, Buchst. b BauGB (Gebiete<br />

von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete) bestehen. Da das<br />

2


Vorhaben nicht als UVP-pflichtig gelistet ist (UIB, 29.08.2012) und auch kein Schutzgebiet<br />

betrifft, bestehen auch unter diesem Aspekt keine Einwände gegen die Anwendung des §<br />

13a BauGB.<br />

Ein BPlan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) abweicht, kann im beschleunigten<br />

Verfahren auch vorzeitig aufgestellt werden, sofern die geordnete städtebauliche<br />

Entwicklung des <strong>Gemeinde</strong>gebietes nicht beeinträchtigt wird. Eine Anpassung der FNP-<br />

Darstellung ist hier nicht erforderlich, das Vorhaben kann als aus dem gültigen FNP entwickelt<br />

gelten („Gewerbliche Baufläche – G“).<br />

Im beschleunigten Verfahren ist keine förmliche Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB, in<br />

Gestalt eines sog. „Umweltberichts“, erforderlich, ferner bei der Fallgruppe unter 20.000 qm<br />

kein –neuer- Ausgleich für eventuelle Eingriffe in Natur und Landschaft zu erbringen; zum<br />

bisherigen Ausgleich s.u. Kap. 5. Element des beschleunigten Verfahrens ist ferner eine in<br />

etwa analoge Handhabung der Beteiligungsvorschriften des § 13, Abs. 2 u. 3 BauGB („Vereinfachtes<br />

Verfahren“).<br />

Eine Abstimmung mit der belgischen Nachbargemeinde Büllingen über die planungsrechtlichen<br />

Ausweisungen und Zielsetzungen in deren angrenzendem Ortsteil Hergersberg ist bereits<br />

damals im Zusammenhang mit der 2. Änderung BPlan 49 erfolgt.<br />

4. Regelung von Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise<br />

Der rechtsgültige BPlan Nr. 49 setzte im Geltungsbereich bisher bereits gewerblich nutzbare<br />

Bauflächen fest - an deren äußerem Zuschnitt sich jetzt auch keine Veränderung ergibt. Auf<br />

die zugehörigen Textteile wird verwiesen, insbes. auch auf die grundsätzliche Begründung<br />

zur Ausweisung des Plangebietes in Losheim. Bestandteil des BPlans Nr. 49 sind „Textliche<br />

Festsetzungen“ und „Nutzungsschablonen“ zu Art und Maß der jew. zulässigen Nutzung.<br />

Die Art der zulässigen baulichen Nutzung definiert sich für den in der Planzeichnung per<br />

Knotenlinien-Signatur abgegrenzten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen BPlans über<br />

den zugehörigen „Vorhaben- und Erschließungsplan“ und ist daher dort auch als „VEP“ bezeichnet<br />

(bei Planungen nach § 12 BauGB besteht keine Bindung an die Baunutzungsverordnung<br />

– BauNVO). Die korrespondierende Textliche Festsetzung zur Regelung der<br />

baulichen Nutzungsart (Ziffer 2.2.1.5) verweist zusätzlich auf den Durchführungsvertrag mit<br />

den Detailregelungen zum Vorhaben: „In dem im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans<br />

mit Symbol „VEP“ gekennzeichneten Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind<br />

als Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger<br />

im Durchführungsvertrag der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> gegenüber verpflichtet. Änderungen<br />

des Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Abschluss<br />

eines neuen Durchführungsvertrages zwischen Vorhabenträger und <strong>Gemeinde</strong> sind zulässig.“<br />

–Unter der Voraussetzung natürlich, dass die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen,<br />

insbesondere des Immissionsschutzes, für das nachfolgende Anlagen-<br />

Genehmigungsverfahren gewährleistet bleibt.-<br />

Damit das Vorhaben der Bauschutt-Recyclinganlage sich in das örtliche System der Festsetzungen<br />

einfügt, werden die bis dato hier geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes<br />

Nr. 49, Stand der 2. Änderung, für den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />

übernommen, soweit zutreffend, bzw. fortgeschrieben, soweit vorhabensbedingte<br />

Ergänzung/Abänderung erforderlich. Die ergänzenden Festsetzungen wiederum sind<br />

dabei, soweit möglich, offen gehalten für den Fall einer evtln. Änderung am Durchführungsvertrag,<br />

damit sie auch dann noch die erforderlichen Rahmensetzungen gewähren.<br />

3


Das Maß der baulichen Nutzung ist der Nutzungsschablone im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans<br />

zu entnehmen.<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird wesentlich durch die Grundflächenzahl (GRZ) definiert.<br />

Die Grundflächenzahl bleibt, gegenüber dem Vorgänger-BPlan unverändert, bei einem Faktor<br />

von (max.) 0,6. (Zum Versiegelungsgrad des Grundstücks mit Nebenanlagen: s.u.)<br />

Ebenfalls auf dem Status Quo verbleibt der Wert für die Baumassenzahl (BMZ): (max.) 4,0.<br />

Die Höhe baulicher Anlagen war bisher durchgehend so geregelt, dass die zulässige Trauf-<br />

(TH) und Firsthöhe (FH) in etwa 10 m über der mittleren Höhenlinie des Geländes in der jew.<br />

Teilfläche beträgt. Der hier zu überplanende Bereich liegt gegenüber dem übrigen Betriebsgelände<br />

etwas erhöht, so dass bei der Herausgliederung als eigene Teilfläche die Höhenfestsetzung<br />

jetzt auch ususgemäß der Geländesituation angepasst wird: von bisher 586 auf<br />

max. 591 Meter über Normalnull („ü. NN“).<br />

Aufgrund des absehbar hohen Anteils baulicher Anlagen an der Gesamtfläche ist –wie bisher-<br />

festgesetzt, dass eine Überschreitung des Höchstmaßes für die von baulichen Anlagen<br />

überdeckte Grundfläche (gem. § 19 (4) BauNVO) ausnahmsweise zulässig sein soll, und<br />

zwar bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 (statt 0,8). Auch an der abweichenden Bauweise<br />

(gemäß § 9, Abs. 1, Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22, Abs. 4 BauNVO), in der Planzeichnung mit<br />

„abw.“ bezeichnet, dass im Rahmen der landesrechtlichen Abstandsflächen-Bestimmungen<br />

an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf,<br />

wird nichts geändert. Dadurch soll eine zweckentsprechende, großflächige Grundstücksnutzung<br />

ermöglicht werden.<br />

5. Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

Die Begrenzung des überbaubaren Grundstücksflächenanteils (Baugrenz-Signatur) auf dem<br />

Betriebsgelände bleibt gleich wie zuvor. Ein zusätzlicher Eingriff in den Boden, randliche<br />

Gehölze (angrenzende Pflanzstreifen, Grünfläche), Natur und Landschaft findet hier planungsrechtlich<br />

nicht mehr statt. Dementsprechend ist, nicht nur aufgrund der erleichternden<br />

Bestimmungen des § 13a BauGB sondern auch der konkreten örtlichen Verhältnisse, das<br />

Erbringen zusätzlichen ökologischen Ausgleichs nicht erforderlich.<br />

Die Kompensation für die bei Aufstellung und 2. Änderung BPlan Nr. 49 nicht mehr in dessen<br />

Plangebiet selbst ausgleichbaren ökologischen Eingriffe wurde bei diesen voraufgegangenen<br />

Planverfahren schon abschließend geregelt. Die dort unter den Ziffern 2.2.3.3.1 bis<br />

2.2.3.3.3 getroffenen Regelungen behalten auch weiterhin Gültigkeit (Anm.: Bei der 2. Änderung<br />

ist für den damaligen Wegfall von Pflanzflächenanteilen eine eigene Kompensationsmaßname<br />

festgelegt worden). Die Abwicklung hat, wie im Bebauungsplan Nr. 49 festgelegt,<br />

im Rahmen des jeweiligen Anlagengenehmigungsverfahrens zu erfolgen.<br />

Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen:<br />

Während der Bauphase sind alle zu erhaltenden Gehölze gemäß der DIN 18920 in ihrem<br />

Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu schützen und<br />

der Oberboden ist vor Beginn der Erdarbeiten entsprechend der DIN 18 915 (Bodenarbeiten<br />

für vegetationstechnische Zwecke), Blatt 2, von allen Bau- und Betriebsflächen gesondert<br />

abzutragen, zu sichern und auf Flächen für Vegetationsentwicklung wiederaufzubringen. Zur<br />

Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zum Schutz vor Erosion sind die Oberbodenmieten<br />

spätestens nach 6 Wochen mit geeignetem Saatgut (Luzerne oder andere stark wurzelnde<br />

Leguminosen) einzusäen. Unvermeidbare Belastungen des Bodens (Verdichtung, Verm i-<br />

schung mit Fremdstoffen) sind nach Beendigung der Baumaßnahme zu beseitigen. Die<br />

Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass eine Verschmutzung des Bodens ausgeschlossen<br />

bleibt.<br />

4


Daneben treten Artenschutzrechtliche Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen. Allgemein<br />

ist dazu festgesetzt: Zu Nutzungen im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes<br />

„VEP“ ist eine Einzelfallprüfung (gutachtlich) hinsichtlich der Einhaltung der Artenschutzbestimmungen<br />

durchzuführen. Die Emissionen von Anlagen / Anlagenteilen sind ggf.<br />

so weit zu begrenzen oder die Ableitbedingungen so zu gestalten, etwa durch besondere<br />

technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen, dass schädliche Einwirkungen<br />

auf planungsrelevante Arten vermieden werden. Der Nachweis der artenschutzrechtlichen<br />

Vorhabensverträglichkeit ist im Anlagengenehmigungsverfahren der zuständigen Behörde<br />

vorzulegen.<br />

Für das anstehende Vorhaben des Bauschutt-Recyclings wurde in einem Artenschutzfachbeitrag<br />

- „ASF“ (Planungsgemeinschaft freiberuflicher Ökologen, Hellentha l, Jan. 2012) ermittelt,<br />

ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz –<br />

BNatSchG) erfüllt werden, oder nicht. Demnach kann nach Abarbeitung der Vorprüfungsschritte<br />

für die betrachteten „Planungsrelevanten Arten“ eine maßgebliche Beeinträchtigung<br />

durch das geplante Vorhaben ausgeschlossen werden, immer vorausgesetzt, die dort aufgeführten<br />

artenschutzrechen Vermeidungs- / Verminderungsmaßnahmen (V1 bis V4) werden<br />

bei Ausführung und Betrieb des Vorhabens beachtet. Diese sollten auch im Anlagengenehmigungsverfahren<br />

als Auflagen aufgenommen werden. BPlan-technische Festsetzung erfolgt<br />

in Ziffer 2.2.7, in Verbindung mit den Bestimmungen des Gutachtens.<br />

Insbesondere ist, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Bruterfolgs relevanter Brutvogelarten<br />

durch Lärmentwicklung, der Einsatz der mobilen Recycling-(„Brecher“-)Anlage im<br />

Zeitraum von Ende April (20.04.) bis Anfang Juli (01.07.) im Regelfall auszuschließen. Sollte<br />

betrieblich bedingt eine Ausnahme von der Regel erforderlich werden, so ist nochmals eine<br />

konkrete ornithologische Begutachtung des Vorhabengebietes im Hinblick auf potentiell im<br />

Untersuchungsraum vorkommende relevante Brutvogel-Arten durchzuführen. Werden bei<br />

der Begutachtung derartige Arten nicht festgestellt, so ist mit der Unteren Landschaftsbehörde<br />

des Kreises Euskirchen eine Ausnahme von der Regel abzustimmen.<br />

6. Immissionsschutz<br />

Zu Nutzungen im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes „VEP“ ist eine<br />

Einzelfallprüfung (gutachtlich) auf Einhaltung der Immissionsricht-/grenzwerte, v.a. hinsichtlich<br />

Lärm- und Staubentwicklung gegenüber benachbarter, schutzbedürftiger Bebauung<br />

durchzuführen. Die Emissionen von Anlagen / Anlagenteilen sind ggf. so weit zu begrenzen<br />

oder die Ableitbedingungen so zu gestalten, etwa durch besondere technische Maßnahmen<br />

oder durch Betriebsbeschränkungen, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftigen<br />

Nachbargebieten vermieden werden.<br />

Dabei ist die Vereinbarkeit der Planung insbesondere in Bezug auf den hier maßgeblichen,<br />

nächstgelegenen Immissionsort „Prümer Str. 52“ (anzusetzen als Mischgebiet - MI), unmittelbar<br />

östlich des Betriebsgeländes, zu ermitteln. Die erforderlichen Nachweise sind im Anlagengenehmigungsverfahren<br />

der zuständigen Behörde vorzulegen.<br />

Zur Abrundung des Immissionsschutzes ist ferner von den alten Bestimmungen übernommen:<br />

Bei Ansiedlung von geruchsemittierenden Nutzungen ist durch eine Einzelfallprüfung<br />

(ggf. gutachtlich) die Einhaltung der Immissionswerte „Geruch“ gegenüber der benachbarten,<br />

schutzbedürftigen Bebauung nachzuweisen.<br />

Schützenswerte Nachbarbelange hinsichtlich Lärmentwicklung, als der hauptsächlichen Art<br />

von Emissionen aus dem Betriebsgelände, sind hier fortlaufend anhand von Schalltechnischen<br />

Gutachten untersucht worden, bis hin zur Beurteilung von auftretenden Lagerplatz-<br />

Aktivitäten (=vorh. Vorbelastung) und Recyclinganlage (= Zusatzbelastung) („Schalltechnisches<br />

Prognosegutachten“, Fa. Graner+Partner Ingenieure, Bergisch Gladbach, Dez. 2012).<br />

5


Als abschließende Bewertung zeigt sich, „der Immissionsrichtwert der TA-Lärm … wird …<br />

unterschritten, so dass die Anforderungen gemäß TA-Lärm erfüllt werden.“<br />

Ein weiteres Gutachten ist im Hinblick auf die Staubentwicklung, und vor allem dessen Deposition<br />

in der Umgebung, erstellt worden („Gutachterliche Stellungnahme zu den<br />

Staubimmissionen durch eine mobile Brecheranlage“, Fa. UCL – Umwelt Control Labor<br />

GmbH, Lünen, Dez. 2012). Dabei wurde neben dem eigentlichen Brecherbetrieb auch der<br />

Ladeverkehr mit den Abkippvorgängen des Materials untersucht.<br />

Lt. Gutachten „sind die Emissionen der radmobilen Recyclinganlage diffus und hängen stark<br />

von der Betriebsweise ab. … Der Abstand zwischen Vorbelastung und Immissionswerten der<br />

TA Luft ist jedoch so groß, dass der temporäre Betrieb der Recyclinganlage die Einhaltung<br />

dieser Immissionswerte nicht gefährden dürfte.“ Zur Sicherstellung sind jedoch einige im<br />

Gutachten (S. 4-5) benannte Maßgaben für den späteren Betrieb zu beachten. V.a. ist der<br />

Staubentwicklung durch eine Wasserberieselungsanlage entgegenzuwirken. Der Vorhabensbereich<br />

ist bei Betrieb permanent zu benetzen. Das hierfür benötigte Wasser ist im<br />

Kreislauf zu halten und so zu behandeln, dass es nicht zu einer Verschmutzung von Grundoder<br />

Oberflächenwasser kommt. Hierzu sind eine Zisterne, Absetzbecken, Schlammfang<br />

und Überlauf in vorh. Kanal eingeplant. Bei der Beschickung der Anlage und bei der Aufhaldung<br />

des gebrochenen Materials sind die Abwurfhöhen gering zu halten, um möglichst wenig<br />

Staub aufzuwirbeln.<br />

Die Maßgaben aus den Immissionsschutzgutachten bzgl. Schall- und Staubentwicklung des<br />

konkreten Vorhabens „Herstellung einer Lagerfläche für Bauaushub- und Abbruchmaterial<br />

und Aufstellung einer radmobilen Recyclinganlage für Bodenaushub- und Abbruchmaterial“<br />

sind bei Ausführung und Betrieb des Vorhabens zu beachten - und im Anlagengenehmigungsverfahren<br />

als Auflagen aufzunehmen.<br />

Details regeln die Gutachten, ggf. vertragliche Bestimmungen zwischen <strong>Gemeinde</strong> und Vorhabenträger<br />

sowie die Unterlagen für das Genehmigungsverfahren.<br />

Alle Emissionsarten werden hinsichtlich ihrer Nachbarschafts-Verträglichkeit dann nochmals<br />

im (BImSch-)Genehmigungsverfahren von der/den zuständigen Behörde/n abgeprüft und<br />

geregelt, wodurch der Immissionsschutz der Nachbarschaft in jedem Falle gewährleistet ist.<br />

7. Erschließung, Ver- und Entsorgung<br />

Die Zugänglichkeit der Betriebsflächen, inkl. des aktuellen Vorhabens, ist durch den von der<br />

Ortsdurchfahrt „Prümer Straße“ (B265) abzweigenden Seitenweg (Flur-St. Nr. 109) sichergestellt.<br />

Eine neue Zufahrt zu/von der Bundesstraße wird nicht erforderlich; ferner werden<br />

Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt,<br />

ausreichend Abstand gegeben.<br />

Eine zweite (Not -)Zufahrtsmöglichkeit zu der Brecheranlage ergibt sich aus östlicher Richtung,<br />

über den Betriebshof des Tiefbauunternehmens.<br />

Ver-/Entsorgung des Gebietes sowie öffentlicher Anteil an der Grundversorgung mit Löschwasser<br />

sind durch Anschluss an bereits vorhandene Anlagen grundsätzlich gewährleistet.<br />

Die restliche Löschwasserversorgung, inkl. eines evtl. je nach Brandlast erweiterten Objektschutzes,<br />

muss vom jeweiligen Bauherrn selbst realisiert und nachgewiesen werden (etwa<br />

durch einen Löschteich oder Zisternen), dto. ein Brandschutzkonzept, mit den erforderlichen<br />

Feuerwehrzu- und –umfahrten, Rettungswegen, Aufstell- und Bewegungsflächen.<br />

Evtl. im Baufeld vorhandene Versorgungsanlagen, Leitungen und deren Schutzstreifen wären<br />

von den Ausführenden bei den späteren Arbeiten zu beachten ( oder, unter Wahrung<br />

ihrer Erschließungsfunktion, ggf. umzuverlegen). In allen Fällen ist darauf zu achten, dass<br />

Beschädigungen an Leitungen vermieden werden.<br />

6


Die Niederschlagswasserbeseitigung nach § 51 a Landeswassergesetz - LWG NW braucht<br />

hier, da auch bisher schon Lagerplatznutzung, auf ausgewiesener Baufläche bestand, nicht<br />

grundsätzlich neu geregelt zu werden. Hinsichtlich der örtlichen Niederschlagswasserbeseitigung<br />

ergibt sich auch keine Veränderung gegenüber der bisherigen Konzeption (des<br />

BPlans Nr. 49). Dort ist folgendes festgesetzt: „Das Regenwasser ist -soweit als vom Verschmutzungsgrad<br />

her zulässig- in die vorhandenen Gewässer dezentral ortsnah einzuleiten,<br />

ggf. unter Zwischenschaltung eines Rückhaltebeckens bzw. bei verschmutztem Niederschlagswasser<br />

-je nach seinem Verschmutzungsgrad- über eine Vorreinigung (Regenklä r-<br />

becken). Zu stark verschmutztes Niederschlagswasser ist der Mischwasserkanalisation<br />

zuzuführen. .. Der jeweilige Vorhabenträger hat die erforderlichen Nachweise, Genehmigungen<br />

bzw. Erlaubnisse einzuholen und eine grundstücksspezifische Niederschlagswasserbeseitigung<br />

im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.“<br />

Die konkrete Regelung zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf der hier anstehenden<br />

Vorhabensfläche (Lagerplatz und Aufstellfläche) gestaltet sich gem. Stellungnahme des beauftragten<br />

Planungsbüros (C+K Gotthardt + Knipper Ing.-Ges. mbH, Schleiden) wie folgt:<br />

Die gesamte Lagerfläche für das Recyclingmaterial und für die Schuttgüter einschließlich der<br />

Aufstellfläche der radmobilen Recyclinganlage werden in Schwarzdecke befestigt. Die gesamte<br />

Fläche wird mit einem ausreichenden Quer- und Längsgefälle so profiliert und mittels<br />

Hochbordsteinen und einzeiligen Rinnen so eingefasst, dass das gesamte Oberflächenwasser<br />

in ein neu geplantes Absetzbecken geführt wird.<br />

Dieses Absatzbecken ist mit einer festen Überfallschwelle und einer demontierbaren Tauchwand<br />

aus Holzbohlen so konzipiert, dass die Feinanteile im Becken sedimentiert bzw. zurückgehalten<br />

werden. Der Überlauf des Absetzbeckens wird über ein zwischengeschaltetes<br />

Schachtbauwerk als zusätzlicher Schlammraum in einer unterirdischen Zisterne DN 2500 mit<br />

einem Fassungsvermögen von 10.000 l zwischengespeichert. Das in der Zisterne zwischengespeicherte<br />

Oberflächenwasser soll zum einen zur Säuberung des Lagerplatzes und zum<br />

anderen zur Berieselung des Lager- und Schuttgutes während der Brechervorgänge genutzt<br />

werden.<br />

Die Höhenlage des Schlammraumschachtes ist so konzipiert, dass erst bei einer Überstauung<br />

des max. möglichen Füllstandes in der Zisterne ein Überlauf des Oberflächenwassers in<br />

einen neu geplanten Abschlagkanal DN250 erfolgen kann. Dieser neue Ablaufkanal wird<br />

innerhalb des Betriebshofes an das bestehende Regenwasserkanalnetz angeschlossen.<br />

Der bestehende Regenwasserkanal, an dem die neu geplante Lager- und Aufstellfläche der<br />

radmobilen Recyclinganlage angeschlossen wird, führt zu einem auf dem Betriebsgelände<br />

unmittelbar an der Parzellengrenze zur Prümer Straße (B 265) geplanten Regenrückhalt e-<br />

becken, von dem aus das auf dem Betriebsgelände anfallende Niederschlagswasser gedrosselt<br />

und erforderlichenfalls über eine Notentlastung in einen Wegeseitengraben der B<br />

265, der im weiteren Verlauf in den Katerbach mündet, eingeleitet wird.<br />

Über diese Niederschlagswasserableitung liegt unter dem Aktenzeichen 60.2/657-20/3 Nr.<br />

26-10/Wi/Re eine Erlaubnis des Kreises Euskirchen, Abt. 60.2 Umwelt und Planung - Wasserwirtschaft<br />

- vom 14.06.2010 vor. Die auf der Fläche der geplanten Recyclinganlage anfallenden<br />

Oberflächenwässer wurden bei der Dimensionierung des Beckens bereits<br />

berücksichtigt.<br />

Da auf der gesamten neu geplanten Lagerfläche ausschließlich Oberflächen- und keine<br />

Schmutzwässer anfallen, wird über das oben beschriebene Absetzbecken und dessen Überlauf<br />

über einen Schlammschacht zu einer Zisterne bzw. über einen Überlauf des Schlammschachtes<br />

selbst zum bestehenden Regenwasserkanalnetz auf dem Betriebsgelände eine<br />

Oberflächenwasserableitung bis zur Einleitung in den Katerbach gewährleistet.<br />

Alle weiterführenden erschließungstechnischen Details sind im „Vorhaben- und Erschließungsplan<br />

– VEP“, bei der Ausführungsplanung bzw. im sich noch anschließenden Anlagen-<br />

Genehmigungsverfahren vom Vorhabenträger bzw. dessen Planungsbüro zu regeln.<br />

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8. Hinweise<br />

Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 0, Untergrundklasse R, gemäß der „Karte<br />

der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland<br />

1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April<br />

2005).“ Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung<br />

des Plangebietes –ggf. unter Berücksichtigung der Bedeutungskategorie der baulichen Anlage-<br />

zu beachten.<br />

Bei Bodeneingriffen auftretende archäologische Bodenfunde und/oder -befunde oder Zeugnisse<br />

tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß „Gesetz<br />

zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen“ (Denkmalschutzgesetz<br />

– DSchG NW) v. 11.03.1980 (GV. NRW S. 226, 716), geändert durch Artikel 259 des<br />

Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 274), in der zu rzeit geltenden Fassung, der <strong>Gemeinde</strong><br />

als Unterer Denkmalbehörde oder dem LVR - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege,<br />

Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu melden. Hingewiesen wird auf die §§ 15<br />

(Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen)<br />

DSchG NW. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer/Bauherr/Leiter der Arbe iten)<br />

haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand<br />

zu erhalten. Die Weisung des Denkmalamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.<br />

Bei Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgänger, Munition o. ä.) im Zuge von Erdbauarbeiten<br />

sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene<br />

Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen.<br />

Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt<br />

werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen unverzüglich zu informieren.<br />

Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über Schadstoffbelastungen<br />

des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle vor, so sind diese Abfälle bei<br />

den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu halten und in Abstimmung mit<br />

der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu entsorgen.<br />

Weitergehender Regelungsbedarf besteht auf BPlan-Ebene nicht; bodenordnerische Maßnahmen<br />

fallen nicht an. Detailregelungen können auch noch auf vertraglicher Ebene zwischen<br />

<strong>Gemeinde</strong> und Vorhabenträger erfolgen. Planerische Details, wie z.B. Brandschutz-<br />

Auflagen etc., sind bei der Ausführungsplanung zu beachten bzw. im Genehmigungsverfahren<br />

zu regeln.<br />

Stand: Jan. 2013<br />

My /…/Begr Vorh-BP Bauschutt-Recycling<br />

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