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Begründung - Gemeinde Hellenthal

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Vorhaben nicht als UVP-pflichtig gelistet ist (UIB, 29.08.2012) und auch kein Schutzgebiet<br />

betrifft, bestehen auch unter diesem Aspekt keine Einwände gegen die Anwendung des §<br />

13a BauGB.<br />

Ein BPlan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) abweicht, kann im beschleunigten<br />

Verfahren auch vorzeitig aufgestellt werden, sofern die geordnete städtebauliche<br />

Entwicklung des <strong>Gemeinde</strong>gebietes nicht beeinträchtigt wird. Eine Anpassung der FNP-<br />

Darstellung ist hier nicht erforderlich, das Vorhaben kann als aus dem gültigen FNP entwickelt<br />

gelten („Gewerbliche Baufläche – G“).<br />

Im beschleunigten Verfahren ist keine förmliche Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 BauGB, in<br />

Gestalt eines sog. „Umweltberichts“, erforderlich, ferner bei der Fallgruppe unter 20.000 qm<br />

kein –neuer- Ausgleich für eventuelle Eingriffe in Natur und Landschaft zu erbringen; zum<br />

bisherigen Ausgleich s.u. Kap. 5. Element des beschleunigten Verfahrens ist ferner eine in<br />

etwa analoge Handhabung der Beteiligungsvorschriften des § 13, Abs. 2 u. 3 BauGB („Vereinfachtes<br />

Verfahren“).<br />

Eine Abstimmung mit der belgischen Nachbargemeinde Büllingen über die planungsrechtlichen<br />

Ausweisungen und Zielsetzungen in deren angrenzendem Ortsteil Hergersberg ist bereits<br />

damals im Zusammenhang mit der 2. Änderung BPlan 49 erfolgt.<br />

4. Regelung von Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise<br />

Der rechtsgültige BPlan Nr. 49 setzte im Geltungsbereich bisher bereits gewerblich nutzbare<br />

Bauflächen fest - an deren äußerem Zuschnitt sich jetzt auch keine Veränderung ergibt. Auf<br />

die zugehörigen Textteile wird verwiesen, insbes. auch auf die grundsätzliche Begründung<br />

zur Ausweisung des Plangebietes in Losheim. Bestandteil des BPlans Nr. 49 sind „Textliche<br />

Festsetzungen“ und „Nutzungsschablonen“ zu Art und Maß der jew. zulässigen Nutzung.<br />

Die Art der zulässigen baulichen Nutzung definiert sich für den in der Planzeichnung per<br />

Knotenlinien-Signatur abgegrenzten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen BPlans über<br />

den zugehörigen „Vorhaben- und Erschließungsplan“ und ist daher dort auch als „VEP“ bezeichnet<br />

(bei Planungen nach § 12 BauGB besteht keine Bindung an die Baunutzungsverordnung<br />

– BauNVO). Die korrespondierende Textliche Festsetzung zur Regelung der<br />

baulichen Nutzungsart (Ziffer 2.2.1.5) verweist zusätzlich auf den Durchführungsvertrag mit<br />

den Detailregelungen zum Vorhaben: „In dem im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans<br />

mit Symbol „VEP“ gekennzeichneten Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind<br />

als Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger<br />

im Durchführungsvertrag der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> gegenüber verpflichtet. Änderungen<br />

des Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Abschluss<br />

eines neuen Durchführungsvertrages zwischen Vorhabenträger und <strong>Gemeinde</strong> sind zulässig.“<br />

–Unter der Voraussetzung natürlich, dass die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen,<br />

insbesondere des Immissionsschutzes, für das nachfolgende Anlagen-<br />

Genehmigungsverfahren gewährleistet bleibt.-<br />

Damit das Vorhaben der Bauschutt-Recyclinganlage sich in das örtliche System der Festsetzungen<br />

einfügt, werden die bis dato hier geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes<br />

Nr. 49, Stand der 2. Änderung, für den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />

übernommen, soweit zutreffend, bzw. fortgeschrieben, soweit vorhabensbedingte<br />

Ergänzung/Abänderung erforderlich. Die ergänzenden Festsetzungen wiederum sind<br />

dabei, soweit möglich, offen gehalten für den Fall einer evtln. Änderung am Durchführungsvertrag,<br />

damit sie auch dann noch die erforderlichen Rahmensetzungen gewähren.<br />

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