Begründung - Gemeinde Hellenthal
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Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
(Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung)<br />
1. Lage und Abgrenzung des Plangebietes<br />
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (BPlan) Nr. 59 der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> „Bauschutt-<br />
Recyclinganlage Losheim, Prümer Straße“ betrifft eine Teilfläche einer bestehenden Tiefbauunternehmung<br />
zwischen der Bundesstraße B 265 „Prümer Straße“ (nordöstlich) und der<br />
Grenze zum Königreich Belgien (südwestl ich angrenzend). Der Geltungsbereich umfasst<br />
dabei einen Lagerplatz in der südlichsten Ecke des Betriebsgeländes, sowie dessen Zufahrt<br />
von einem nordwestlich angrenzenden, vorhandenen Weg aus, vgl. Übersichtskarte und<br />
Planzeichnung.<br />
Örtliche Planungsgrundlage ist der bestehende, rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 49 der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> „Gewerbegebiet Losheim“, mit der darunter liegenden Vermessungsgrundlage,<br />
auf dem aktuell gültigen BPlan-Stand nach dessen 2. Änderung. Diese wurde<br />
2008/09 durchgeführt, um für das Tiefbauunternehmen die baulich und für Nebenanlagen,<br />
v.a. Lager- und Abstellflächen, nutzbaren Grundstücksanteile zu vergrößern. In dem betreffenden<br />
Baugebietsblock ist ansonsten kein weiterer Eigentümer betroffen.<br />
Die Abgrenzung des aktuell zu überplanenden Geltungsbereiches ist im zeichnerischen Teil<br />
durch entsprechende Planzeichen-Signatur (in rot) eindeutig gekennzeichnet (dto. zur Information<br />
der zugrunde liegende BPlan 49 in schwarz u. dessen 2. Änderung in blau). Umfasst<br />
ist eine Teilfläche von rd. 90 x 60 m, plus Zufahrt, aus Flurstück 199, Flur 6, Gemarkung<br />
Losheim. Der Vorhabensbereich bezieht sich lediglich auf dieses Flurstück (tlw.), Einbeziehung<br />
ergänzender Flächen, etwa zur Erschließung, ist nicht erforderlich, da gewährleistet.<br />
2. Ziel und Zweck des Planverfahrens, wesentliche Auswirkungen<br />
Der markierte, rückwärtige Lagerplatz wird nochmals überplant, um hier die Grundlage für<br />
ein bestimmtes Vorhaben zu schaffen: „Herstellung einer Lagerfläche für Bauaushub- und<br />
Abbruchmaterial und Aufstellung einer radmobilen Recyclinganlage für Bodenaushub- und<br />
Abbruchmaterial“. Zweck der Anlage: Zwischenlagerung und Recycling von unbelastetem<br />
Bauaushub- und Abbruchmaterial.<br />
Eine Nutzung dieser Art (Aufstellplatz für eine –temporär betriebene- Brecheranlage für<br />
Baumaterialien (Bauschutt-Recycling)) war auch schon zum Zeitpunkt der 2. Änderung des<br />
BPlans 49 beabsichtigt, damals allerdings nur temporär, an wenigen Tagen im Jahr. Nunmehr<br />
ist ein Materialdurchsatz bis max. 55.000 Tonnen pro Jahr beabsichtigt, verbunden mit<br />
einer häufigeren Inbetriebnahme und längeren Betriebszeiten. Die Lagerleistung pro Tag soll<br />
bis zu 150 t betragen, die Lagerkapazität bis 18.000 t. Die Aufgabeleistung des Brechers soll<br />
bei ca. 100 bis 160 t / Stunde liegen, je nach Aufgabematerial und gewünschtem Endkorn.<br />
Das gebrochene Material wird anschließend wieder abtransportiert, als Baustoff für den<br />
Wiedereinbau in Lager- und Verkehrsflächen auf Hoch- und Tiefbaustellen.<br />
Da für dieses Vorhaben ein Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von<br />
Anlagen im Sinne von § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), bzw. dessen<br />
Vierter Durchführungsverordnung (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.<br />
BImSchV, Bekanntmachung vom 14.03.1997, in der zurzeit geltenden Fassung) anfällt, und<br />
gegenüber der Genehmigungsbehörde (Kreis Euskirchen als Untere Immissionsschutzb e-<br />
hörde - UIB) nunmehr keine atypische Fallgestaltung (etwa durch geringe Laufzeiten, Ei n-<br />
hausung oder dergleichen) geltend gemacht werden kann bzw. soll, soll nunmehr die<br />
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