Ausgabe Dezember 2013 - Gemeinde Hellenthal
Ausgabe Dezember 2013 - Gemeinde Hellenthal
Ausgabe Dezember 2013 - Gemeinde Hellenthal
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BürgerInfo<br />
06/<strong>2013</strong><br />
15. Jahrgang | 28.12.<strong>2013</strong><br />
www.hellenthal.de<br />
Amtsblatt und Interessantes für alle Bürger<br />
und Gäste der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
Ein Oldie-Trio sorgt<br />
für Stimmung<br />
Seite 4<br />
Anmeldung für das<br />
kommende<br />
Kindergartenjahr<br />
Seite 33<br />
Gebührensenkungen<br />
entlasten Bürgerinnen<br />
und Bürger<br />
Seite 34<br />
Dieser <strong>Ausgabe</strong> sind<br />
der Müllabfuhrkalender 2014<br />
sowie die Abfuhrkarten<br />
für Sperrmüll beigefügt.
2<br />
Anzeigen<br />
Fachhandel für<br />
Farben • Lacke • Tapeten<br />
Bodenbeläge • Türen<br />
53940 <strong>Hellenthal</strong> • Kammerwald 2 - 4<br />
Tel. 0 24 82 - 21 92 • Fax 79 94<br />
email heimdecor.engel@t-online.de<br />
„Nichts kann den Menschen mehr stärken, als das Vertrauen,<br />
das man ihm entgegenbringt.“ Paul Claudel<br />
Herzlichen Dank für das in uns gesetzte Vertrauen.<br />
Wir wünschen ein erfolgreiches neues Jahr.<br />
Heizöl<br />
Diesel<br />
Schmierstoffe<br />
Bahnhofstraße 81 · 53949 Dahlem · E-Mail info@klein-mineraloele.de<br />
Telefon 0 24 47 - 91 79 79 - 0 · Telefax 0 24 47 - 91 79 79 - 9<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
Inhalt<br />
3<br />
Liebe Bürgerinnen<br />
Blindtext<br />
und Bürger,<br />
Headline<br />
Blindtext Subheadline<br />
„Begrüße das neue Jahr vertrauensvoll und ohne Vorurteile,<br />
dann hast Du es schon halb zum Freunde gewonnen“.<br />
Mit diesem einleitenden Neujahrsgruß<br />
des Philosophen Novalis möchte ich<br />
mich zum Beginn des neuen Jahres<br />
2014 an Sie wenden.<br />
Ich hoffe, dass die vergangenen Weihnachtstage<br />
Ihnen und Ihren Familien<br />
Ruhe und Besinnlichkeit, Zeit und<br />
Muße beschert haben.<br />
Das zu Ende gehende Jahr <strong>2013</strong> bietet<br />
eine gute Gelegenheit inne zu halten<br />
und zurück zu schauen, aber auch einen<br />
Blick nach vorne zu werfen.<br />
Ehrenamtliches Engagement ist in unserer<br />
<strong>Gemeinde</strong> weit und vielseitig verbreitet.<br />
Die Bürgerinnen und Bürger<br />
interessieren sich und engagieren sich<br />
für ihren Verein, ihre Mitmenschen, ihr<br />
Dorf und ihre <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Gemeinsam haben wir durch dieses Engagement<br />
viele Dinge im Jahr <strong>2013</strong> auf<br />
den Weg bringen können.<br />
So gilt mein Dank zunächst allen Bürgerinnen<br />
und Bürgern, die bei vielen<br />
Anlässen bewiesen haben, dass Sie<br />
stets bereit sind, sich für die Belange<br />
unserer <strong>Gemeinde</strong> einzusetzen und zu<br />
engagieren.<br />
Dieses ehrenamtliche Engagement in<br />
unseren Dörfern, in unseren Vereinen,<br />
Gruppierungen und Nachbarschaften,<br />
das alljährlich ohne großes Aufsehen,<br />
uneigennützig und unentgeltlich geleistet<br />
wird, zeugt von einem hohen<br />
Gemeinsinn und einem guten Zusammenhalt<br />
innerhalb unserer Dorfgemeinschaften.<br />
Für das kommende Jahr wünsche ich<br />
mir, dass wir diesen Gemeinsinn in der<br />
Bevölkerung nutzen und gemeinsam<br />
weitere Projekte auf den Weg bringen,<br />
um unsere <strong>Gemeinde</strong> weiter voranzubringen.<br />
Verbunden mit der Hoffnung auf eine<br />
friedvolle Zeit wünsche ich Ihnen und<br />
Ihren Familien, auch im Namen meiner<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für<br />
das Jahr 2014 Gesundheit, Wohlergehen,<br />
viel Glück und Erfolg. Lassen Sie<br />
uns gemeinsam positiv in die Zukunft<br />
schauen.<br />
Impressum<br />
Inhalt<br />
Die BürgerInfo wird<br />
herausgegeben von der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>,<br />
Rathausstr. 2 | 53940 <strong>Hellenthal</strong><br />
Tel. 02482 85-0 | Fax 85-114<br />
www.hellenthal.de<br />
gemeinde@hellenthal.de<br />
Verantwortlich für den Inhalt:<br />
Der Bürgermeister der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
Amtlicher Teil:<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
Redaktion:<br />
<strong>Gemeinde</strong> SIMAG<br />
<strong>Hellenthal</strong> mediakontakt<br />
Mit Namen oder Abkürzungen gezeichnete<br />
Artikel geben nicht unbedingt<br />
die Meinung der Redaktion<br />
wieder. Nachdrucke verboten.<br />
Für unverlangt eingereichte Manuskripte,<br />
Fotos etc. übernehmen<br />
wir keine Haftung. Gestaltete und<br />
veröffentlichte Texte und Anzeigen<br />
dürfen nur mit ausdrücklicher<br />
Zustimmung reproduziert oder<br />
nachgedruckt werden.<br />
Produktion & Anzeigenverwaltung:<br />
SIMAG mediakontakt<br />
Hubert Förster<br />
Zum Markt 6 | 53894 Mechernich<br />
Tel. 02443 90386-10 | Fax -19<br />
info@blauestelefonbuch.de<br />
www.blauestelefonbuch.de<br />
Inhalt<br />
4 Wenn Oldies mit Oldies Oldies begeistern<br />
6 – 25 Amtlicher Teil – Bekanntmachungen<br />
26 – 27 <strong>Gemeinde</strong>rat in Kürze<br />
27 Sitzungsplan<br />
29 Geburtstage<br />
30 – 31 Veranstaltungskalender<br />
32 – 35 Nachrichten und Interessantes aus der <strong>Gemeinde</strong><br />
Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen<br />
Das Amtsblatt erscheint alle zwei Monate und wird an alle erreichbaren<br />
Haushalte im <strong>Gemeinde</strong>gebiet verteilt. Auf Anforderung werden auch<br />
einzelne Exemplare des Amtsblatt bzw. der BürgerInfo auf dem Postweg<br />
versendet.<br />
Die nächste <strong>Ausgabe</strong><br />
der BürgerInfo <strong>Hellenthal</strong> erscheint am 22.02.2014.<br />
Anzeigen- und Redaktionsschluss: 07.02.2014.<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
4<br />
<strong>Hellenthal</strong> aktuell<br />
Wenn Oldies mit Oldies Oldies begeistern<br />
v.l.n.r.: Hermann Schwarz, Franz-Josef Göbbel und Ewald Schmitz bei der Probe.<br />
Musik verbindet! Dieser Ausspruch<br />
klingt ein wenig abgedroschen,<br />
doch trifft er beim<br />
„Oldie-Express“ vollends zu.<br />
Jeder für sich ist ein Phänomen,<br />
als Trio sind sie wahrlich<br />
einzigartig – die Rede<br />
ist von Ewald Schmitz, Hermann<br />
Schwarz und Franz-Josef<br />
Göbbel, die musizierend<br />
durch Seniorenheime ziehen<br />
und auf Geburtstagsfeiern<br />
oder Hochzeitsjubiläen aufspielen.<br />
„Schade, dass wir<br />
erst im hohen Alter zueinander<br />
gefunden haben“, bedauert<br />
das Trio. Schließlich handelt<br />
es sich keineswegs um<br />
drei Nachwuchsmusiker, sondern<br />
um gestandene Spieler<br />
an Akkordeon und Gitarre.<br />
Ewald Schmitz aus Hescheld<br />
ist stolze 89 Jahre – doch<br />
wenn er zum Knopf-Akkordeon<br />
greift, merkt man ihm<br />
das Alter überhaupt nicht an.<br />
Krieg und Gefangenschaft<br />
überstanden, hat er viel zu<br />
früh Sohn und Frau verloren.<br />
Doch die Musik versetzt<br />
ihn in eine andere Welt. „Es<br />
ist gar nicht lange her, da<br />
habe ich noch Schlagwerk,<br />
Akkordeon und Mundorgel<br />
kombiniert gespielt“, erzählt<br />
Ewald Schmitz stolz. Doch es<br />
sei zunehmend eine wackelige<br />
Angelegenheit geworden,<br />
so stabil sei sein Körper dann<br />
doch nicht mehr. 25 Jahre<br />
lang war er als Tubist beim<br />
Musikverein Wolfert aktiv.<br />
Seit 10 Jahren ist er einmal<br />
wöchentlich im Schleidener<br />
Altenheim als Alleinunterhalter<br />
zu erleben. „Es ist toll, wie<br />
die Menschen mitmachen“,<br />
verkündet Schmitz.<br />
In Hermann Schwarz, der<br />
ebenfalls bereits 87 Lenze auf<br />
dem Buckel hat, hat Ewald<br />
Schmitz seinen kongenialen<br />
Partner gefunden. Er spielt<br />
auf dem Tasten-Akkordeon<br />
die Melodie. Sein erstes Akkordeon<br />
hat sich der Sieberather<br />
erschmuggelt: „In<br />
den Nachkriegsjahren haben<br />
wir uns unbedacht Gefahren<br />
ausgesetzt, um zu schmuggeln<br />
und die Haushaltskasse<br />
aufzubessern“, erinnert sich<br />
Hermann Schwarz. Mit dem<br />
Ersparten konnte er sich dann<br />
ein Akkordeon leisten - für<br />
Weizen, Speck und Anzugsstoff.<br />
Die Leidenschaft war<br />
entfacht – bis heute.<br />
Noten brauchen die Beiden<br />
dazu nicht: „Die Lieder haben<br />
wir im Kopf und summen<br />
leise mit“, halten die Senioren<br />
nichts vom Notenwerk.<br />
„Wer nur aufs Blatt schaut,<br />
kann doch gar nicht frei improvisieren<br />
und das Publikum<br />
mitreißen.“ Dass die Musiker<br />
dennoch im Rhythmus bleiben,<br />
dafür sorgt Franz-Josef<br />
Göbbel aus Bronsfeld. Der<br />
Gitarrist ist mit 72 Jahren<br />
das Nesthäkchen der außergewöhnlichen<br />
Musikgruppe.<br />
„Er ist unser kreativer Kopf“,<br />
lobt Schmitz den Mitstreiter.<br />
„Franz-Josef arrangiert zu unseren<br />
Melodien die passende<br />
Begleitung – eine Wahnsinnsarbeit“,<br />
fügt Schwarz hinzu.<br />
Einmal wöchentlich trifft<br />
sich das Trio in Hescheld zur<br />
gemeinsamen Probe. „Auch<br />
wenn die Beiden die Melodie<br />
im Kopf haben – einige Passagen<br />
müssen schon angespielt<br />
werden“, weiß Göbbel. „Außerdem<br />
erweitern wir so ständig<br />
unser Repertoire.“ Dieses<br />
reicht von Volksliedern wie<br />
„Rauschende Birken“ und Oldies<br />
bis zu bekannten Schlagermelodien<br />
wie der „Zillertaler<br />
Hochzeitsmarsch“.<br />
Das Band-Logo.<br />
Und dann geht es auf Tour:<br />
„Wir sind von Roetgen bis<br />
Zülpich in der ganzen Region<br />
unterwegs“, berichtet<br />
Hermann Schwarz stolz. Sogar<br />
auf einem Dampfer der<br />
Rursee-Schifffahrt haben die<br />
Drei aufspielen dürfen. Dabei<br />
sei es immer wieder beeindruckend,<br />
welche Freude<br />
man besonders im oft trübsinnigen<br />
Alltag von Seniorenheim-Bewohnern<br />
wecke.<br />
Denn auch wenn sie nicht<br />
mehr jung sind, stecke doch<br />
viel Spannendes, aber auch<br />
Entspannendes in ihrer Musik.<br />
„Während die Aktiven<br />
noch nach Leibeskräften mitsingen,<br />
wippen Gehandicapte<br />
im Takt oder erhellen ihre Mimik.“<br />
Wenn das Trio über ihre<br />
Erlebnisse berichtet, spürt<br />
man, wie froh sie sind, dass<br />
sie so einen erfüllenden Lebensabend<br />
verleben dürfen.<br />
Hin und wieder treffen sich<br />
Schmitz, Schwarz und Göbbel<br />
mit Gleichgesinnten zur<br />
großen Orchestermusik. „Das<br />
passiert aber nur ein- oder<br />
zweimal im Jahr, weil uns<br />
die Räumlichkeiten für die<br />
Aufführungen dazu fehlen.“<br />
Dennoch genieße man das<br />
gemeinsame Musizieren in<br />
vollen Zügen und abschließend<br />
stellt das Trio fest: „Wir<br />
wissen, es kann morgen vorbei<br />
sein. Aber wir genießen<br />
die Zeit und nehmen uns als<br />
Vorbild ganz einfach Jopi<br />
Heesters!“<br />
•<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
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6 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
Bekanntmachung<br />
27. Satzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Änderung der Gebührensatzung<br />
vom 13.02.1981 zur Satzung über die Abfallentsorgung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom 01.01.<strong>2013</strong><br />
Aufgrund der §§ 7 und 8 <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV<br />
NW S. 666 / SGV NW 2023) in der z.Z. geltenden Fassung, der §§ 4 und<br />
6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) in der z.Z. geltenden Fassung,<br />
des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom<br />
21.06.1988 (GV NW S.250 / SGV NW 74) in der z.Z. geltenden Fassung in<br />
Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hellenthal</strong> vom 01.01.<strong>2013</strong> hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> in<br />
seiner Sitzung am 03.12.<strong>2013</strong>, die 27. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung<br />
vom 13.02.1981 zur Satzung über die Abfallentsorgung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom 01.01.<strong>2013</strong> beschlossen.<br />
Artikel I<br />
Gebührensätze<br />
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />
(1) Es werden folgende Gebühren festgesetzt:<br />
1. Gebühr je Jahr für einen Restabfuhrbehälter zuzüglich einer Biotonne<br />
mit einem Inhalt von<br />
a) 80 Litern 104,00 €<br />
b) 120 Litern 156,00 €<br />
c) 240 Litern 312,00 €<br />
d) 1.100 Litern 1.430,00 €<br />
2. Gebühr für genormten Abfallsack für Restmüll 3,50 €<br />
3. Gebühr für genormten Abfallsack für Bioabfall 3,50 €<br />
Artikel II<br />
§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung<br />
(4) Besteht eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß<br />
§ 9a, Abs. 1, Satz 1, der Satzung über die Abfallentsorgung in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>, wird die nach Abs. 1 Buchst. a, b und c festzusetzende<br />
Gebühr um jeweils 20 v. H. ermäßigt. In den Fällen, wo Abs.<br />
1 Buchstabe d Anwendung findet, wird die Ermäßigung nach Satz 1<br />
begrenzt auf den Betrag, der sich bei Entsorgung dieser Abfälle über<br />
120 oder 240 l Müllgroßbehälter entsprechend dem vorzuhaltenden<br />
Mindestgefäßvolumen nach § 12 Abs. 2 und 3 der Satzung über die<br />
Abfallentsorgung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> errechnen würde.<br />
Bekanntmachung<br />
Artikel III<br />
Gebührensätze<br />
§ 2 Abs. 6 erhält folgende Fassung<br />
(6) Für die Nutzung eines Großraumcontainers mit einem Fassungsvermögen<br />
von 20 m³ und einer Standzeit von drei Tagen beträgt die<br />
Gebühr je Abfuhr 113,05 €.<br />
Artikel IV<br />
§ 9 enthält folgende Fassung<br />
Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />
Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />
1. Änderungssatzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Satzung über<br />
die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom<br />
01.01.<strong>2013</strong><br />
Aufgrund der §§ 7 und 8 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994<br />
(GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />
13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 685 ), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes<br />
(KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.), § 7 der GewerbeabfallVerordnung<br />
vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S.1938 ff., zuletzt geändert<br />
durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts-<br />
und Abfallrechts vom 24.02.2012, BGBl. I 2012, S. 257) der<br />
§§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG<br />
NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009<br />
(GV. NRW. S. 863, ber. 975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987<br />
(BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I<br />
2009, S. 2353) hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> in seiner Sitzung vom<br />
03.12.<strong>2013</strong> die 1. Änderungsatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung<br />
in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom 01.01.<strong>2013</strong> Satzung beschlossen:<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
7<br />
Artikel I<br />
Aufgaben und Ziele<br />
§ 1 Abs. 6 erhält folgende Fassung<br />
(5) Die <strong>Gemeinde</strong> wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf<br />
Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der <strong>Gemeinde</strong><br />
durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet<br />
und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden,<br />
die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.<br />
8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.<br />
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine<br />
grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäße,<br />
Bioabfallgefäße, Altpapiergefäße), durch grundstücksbezogene<br />
Sammlungen im Holsystem (Entsorgung von<br />
Sperrmüll, Entsorgung von Elektrogroßgeräten) sowie durch eine<br />
getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen<br />
grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Erfassung über das<br />
Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4 - 6 b<br />
und 11- 16 dieser Satzung geregelt.<br />
Artikel II<br />
Artikel III<br />
Abfallentsorgungsleistungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
Ausgeschlossene Abfälle<br />
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung<br />
§ 3a Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung<br />
(2) Im Einzelnen erbringt die <strong>Gemeinde</strong> gegenüber den Benutzern der<br />
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:<br />
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die <strong>Gemeinde</strong> sind gemäß<br />
§ 20 Abs.2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:<br />
1. Einsammeln und Befördern von Restmüll.<br />
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen<br />
sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren<br />
Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), wie z.B. Speisereste,<br />
Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und<br />
Baumschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle.<br />
3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich<br />
nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/<br />
Karton handelt.<br />
1. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als<br />
privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben,<br />
soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit<br />
nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen<br />
eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder<br />
die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang<br />
mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen<br />
anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten<br />
gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Diese Abfälle sind<br />
in der als Anlage I zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt;<br />
die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.<br />
4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.<br />
Artikel IV<br />
5. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten<br />
nach dem ElektroG und § 6 b dieser Satzung.<br />
6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen im<br />
Rahmen von mobilen und ortsfesten Sondermüllaktionen.<br />
7. Einsammeln und Befördern von Elektrogroßgeräten (wie z.B.<br />
Haushaltskühlgeräte, TV-Geräte, etc.).<br />
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen<br />
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung<br />
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen und Schulen, die wegen ihrer<br />
besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit<br />
einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche<br />
Abfälle i.S.d. § 3 Abs.5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-<br />
Verzeichnis-Verordnung) werden von der <strong>Gemeinde</strong> bei den von<br />
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BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
8 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
ihr betriebenen mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies<br />
gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbeund<br />
Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten<br />
Abfällen entsorgt werden können. Schadstoffhaltige Abfälle<br />
im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Abfälle, die in der als Anlage<br />
II dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil<br />
dieser Satzung.<br />
Artikel V<br />
Sperrige Abfälle<br />
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung<br />
(2) Nicht zum Sperrmüll gehören u.a.<br />
- Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt<br />
(Steine, Fliesen, Putz- und Mörtelreste, Dachziegel), Dämm<br />
und Isoliermaterial, (Mineralwolle, Styroporplatten) Gipskartonplatten,<br />
Asbestabfälle, Waschbecken, Toilettenschüsseln,<br />
Badewannen, Fenster, Türen, Rollläden, Wand- und Deckenverkleidung,<br />
Fußbodenbeläge aus PVC, Parkett, Holzdielen;<br />
Heizkörper, Heizkessel, Öltanks, Bauholz (Bretter, Holzlatten<br />
und Balken) Spanplatten, Paletten, Fensterglas und sonstiges<br />
Flachglas;<br />
- Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten);<br />
- Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung eingerichtet<br />
ist;<br />
- Auto-, Moped- und Motorradteile sowie Altreifen;<br />
- Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft;<br />
- mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons.<br />
- Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem<br />
Flächenmaß von mehr als 1,50 m x 2,00 m<br />
In den Sperrmüllteilen dürfen keine Schrauben und Nägel überstehen;<br />
Glas und Spiegel sind zu entfernen.<br />
Artikel VI<br />
Wiederverwertung von Abfällen<br />
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung<br />
(1) Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare<br />
Abfälle) aus Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte und<br />
gekochte Obst- und Gemüsereste, Papierhandtücher, Blumen,<br />
Sträucher und Rasenschnitt sind entweder durch Eigenkompostierung<br />
oder über die von der <strong>Gemeinde</strong> eingerichteten Erfassungssysteme<br />
(Biotonne und Grünabfallsammlung) einer Wiederverwertung<br />
zuzuführen.<br />
Artikel VII<br />
Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
§ 7 erhält folgende Fassung<br />
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> liegenden Grundstücks<br />
ist im Rahmen der §§ 2 bis 6b dieser Satzung berechtigt, von<br />
der <strong>Gemeinde</strong> den Anschluss seines Grundstückes an die gemeindliche<br />
Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlussrecht).<br />
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet<br />
der <strong>Gemeinde</strong> haben im Rahmen der §§ 2 bis 6b dieser Satzung<br />
das Recht, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden<br />
Abfälle, der gemeindlichen Abfallentsorgung oder den eingerichteten<br />
Sammelstellen zur Wertstofferfassung zu überlassen (Benutzungsrecht).<br />
Artikel VIII<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
§ 8 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung<br />
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> liegenden Grundstückes<br />
ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung<br />
anzuschließen, wenn das Grundstück<br />
von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang).<br />
Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger<br />
und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter)<br />
auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen<br />
Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 6b die auf seinem<br />
Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung<br />
und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der<br />
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang).<br />
Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17<br />
Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten<br />
Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen,<br />
insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder<br />
Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie<br />
Wohnheim oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.<br />
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer<br />
auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig<br />
z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen<br />
die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken<br />
Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2, 2.<br />
Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der GewAbfV<br />
für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV<br />
eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens<br />
für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage<br />
der Maßgaben in § 12 Abs. 4 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle<br />
sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus<br />
anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in<br />
Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere<br />
gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus<br />
privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung<br />
ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen<br />
Einrichtungen.<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
9<br />
Artikel IX<br />
Ausnahmen vom Benutzungszwang<br />
§ 9 erhält folgende Fassung<br />
Ein Benutzungszwang nach § 8 besteht nicht,<br />
- soweit Abfälle gemäß § 3a Abs.1 dieser Satzung von der kommunalen<br />
Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;<br />
- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund<br />
einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen<br />
und die <strong>Gemeinde</strong> an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17<br />
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);<br />
- soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung<br />
nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn<br />
dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die<br />
zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid<br />
nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§<br />
17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);<br />
- soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne<br />
des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,<br />
Satz 2 , § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer<br />
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;<br />
- soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5<br />
KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18<br />
KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen<br />
und schadlosen Verwertung zugeführt werden.<br />
Artikel X<br />
Abfallbehälter und Abfallsäcke<br />
§ 11 Abs. 2 Buchstabe e). Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung<br />
(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:<br />
e) blaue Abfallbehälter oder alternativ Behälter mit grauem,<br />
schwarzen oder anthrazit gefärbtem Korpus und blauem Deckel<br />
für Altpapier mit der Gefäßgröße 240 l, sowie für gewerbliche<br />
Unternehmen Papiercontainer mit einem Fassungsvermögen<br />
von 1100 l und<br />
(3) In Ausnahmefällen (z.B. § 13 Abs. 2) kann die regelmäßige Restmüll-<br />
und Bioabfallentsorgung oder für vorübergehenden mehr<br />
anfallenden Restmüll oder Bioabfall unter Verwendung von Abfallsäcken<br />
mit dem Aufdruck der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> und einem<br />
Fassungsvermögen von 70 Litern erfolgen. Die Restmüll- und Bioabfallsäcke<br />
können bei der <strong>Gemeinde</strong> bezogen werden. Die Abfallsäcke<br />
werden nur dann eingesammelt und abgefahren werden,<br />
wenn sie unbeschädigt und zugebunden sind und nicht mehr als 15<br />
kg wiegen.<br />
(4) Die Abfallbehälter mit Ausnahme der blauen und gelben Abfallbehälter<br />
sowie der 1100 l Papiercontainer werden mit einem sogenannten<br />
Ident-System ausgestattet. Somit entfällt das aufkleben<br />
von Gebührenmarken.<br />
Artikel XI<br />
Anzahl und Größe der Abfallbehälter<br />
§ 11 Abs. 3 und Abs. 4 und Abs. 5 erhält folgende Fassung<br />
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken<br />
mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen<br />
von 12 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des<br />
Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage<br />
des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person<br />
und Woche. Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-<br />
Restmüll-Gefäßvolumen pro Person und Woche zugelassen werden,<br />
wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist, dass durch Abfallvermeidung<br />
und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen.<br />
(3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als<br />
privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur<br />
Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten<br />
ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen<br />
von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.<br />
Einwohnergleichwerte werden nach folgenden Maßgaben festgesetzt:<br />
a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen<br />
je Platz<br />
1 Einwohnergleichwert<br />
b) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen,<br />
Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe,<br />
selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter<br />
je 3 Beschäftigte<br />
1 Einwohnergleichwert<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
10<br />
Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
c) Schulen, Kindergärten<br />
je 10 Schüler/Kinder<br />
a) Speisewirtschaften, Imbissstuben<br />
je Beschäftigten<br />
1 Einwohnergleichwert<br />
4 Einwohnergleichwerte<br />
b) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert<br />
sind, Eisdielen<br />
je Beschäftigten<br />
2 Einwohnergleichwerte<br />
3. Bioabfälle sind in den braunen Abfallbehälter (bzw. Regelungen<br />
nach § 11 Abs. 2 Buchstabe c) einzufüllen, der auf dem<br />
Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem<br />
braunen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.<br />
5. Der verbleibende Restmüll ist in den grauen Abfallbehälter/<br />
Abfallsack (bzw. Regelungen nach § 11 Abs. 2 Buchstabe d) einzufüllen,<br />
der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung<br />
steht und in diesem zur Abholung bereitzustellen.<br />
c) Beherbergungsbetriebe<br />
je 4 Betten<br />
1 Einwohnergleichwert<br />
(9) entfällt.<br />
d) Lebensmitteleinzel- und Großhandel<br />
je Beschäftigten<br />
e) Sonstige Einzel- und Großhandel<br />
je Beschäftigten<br />
2 Einwohnergleichwerte<br />
0,5 Einwohnergleichwerte<br />
f) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe<br />
je Beschäftigte<br />
0,5 Einwohnergleichwerte<br />
(4) Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb<br />
Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige,<br />
Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte<br />
werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt.<br />
Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit<br />
beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.<br />
Artikel XII<br />
Benutzung der Abfallbehälter<br />
§ 14 Abs. 4 Nr. 2, 3, 5 und Abs. 9 erhält folgende Fassung<br />
(4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen,<br />
Glas, Altpapier, Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen<br />
(usw., wenn noch weitere verwertbare Abfälle gesondert erfasst<br />
werden sollen) sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur<br />
Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die <strong>Gemeinde</strong><br />
bereitzustellen:<br />
2. Altpapier, Pappe, Kartonagen sind in die blauen Abfallgefäße<br />
einzufüllen (bzw. Regelungen nach § 11 Abs. 2 Buchstabe e) die<br />
auf dem Grundstück der Abfallbesitzer zur Verfügung stehen<br />
und zur Abholung bereit zu stellen.<br />
Artikel XIII<br />
Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht<br />
§ 18 Abs. 6 erhält folgende Fassung<br />
(1) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14 Abs. 1<br />
Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KRWG eingeschränkt.<br />
Artikel XIV<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 24 Abs. 1 Nr. 4 und 8 erhält folgende Fassung<br />
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen<br />
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er<br />
4. für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke<br />
entgegen § 14 Abs.4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt;<br />
8. schadstoffhaltige Abfälle sowie Elektro- und Elektronikgeräte<br />
nicht entsprechend §§ 4 und 6b der <strong>Gemeinde</strong> zum Einsammeln<br />
und Befördern überlässt.<br />
Artikel XV<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
§ 25 erhält folgende Fassung<br />
Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit<br />
und wünschen ein gutes neues Jahr!<br />
HEIN GbR – Schlosserei & Kunstschmiede<br />
An der Lichtenhardt 15<br />
53940 <strong>Hellenthal</strong><br />
Tel. 0 24 82 / 22 99<br />
Fax 0 24 82 / 18 48<br />
Mobil 01 73 / 99 18 167<br />
Email bue-hein@web.de<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
11<br />
Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />
Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />
Bekanntmachung<br />
4. Satzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Änderung der Beitrags- und<br />
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hellenthal</strong> vom 16.12.2009<br />
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes<br />
vom 23.Oktober 2012 (GV. NRW 2012, S. 474), der §§ 1, 2, 4, 6<br />
bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. <strong>Dezember</strong> 2011 (GV. NRW 2011,<br />
S. 687) und der §§ 53c, 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.<br />
Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des<br />
Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW 2010, S. 185 ff.) hat der Rat der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> in seiner Sitzung am 03.12.<strong>2013</strong> die 4. Satzung<br />
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom 16.12.2009 beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage<br />
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung<br />
(1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die<br />
<strong>Gemeinde</strong> Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge nach<br />
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.<br />
Artikel II<br />
Abwassergebühren<br />
§ 2 Abs. 1, 3 und 4 erhält folgende Fassung<br />
(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt<br />
die <strong>Gemeinde</strong> nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 53 c LWG<br />
NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der<br />
Kosten i. S. d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach<br />
§ 7 KAG NRW.<br />
(3) Die Schmutzwasser- und die Regenwassergebühr sind grundstücksbezogene<br />
Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf<br />
dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).<br />
(4) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der<br />
Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des<br />
Jahres.<br />
Artikel III<br />
Gebührenmaßstäbe<br />
§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung<br />
(3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der<br />
Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten<br />
Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser<br />
abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage<br />
gelangen kann (§ 5).<br />
Artikel IV<br />
Schmutzwassergebühren<br />
§ 4 Abs. 4, 5, 6, 7, 7a, 7b, 8, 9, 10 und 11 erhält folgende Fassung<br />
(4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B.<br />
privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige<br />
den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten<br />
eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler<br />
zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden<br />
Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem<br />
Gebührenpflichtigem der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht<br />
zumutbar, so ist die <strong>Gemeinde</strong> berechtigt, die aus diesen Anlagen<br />
zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage<br />
der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen<br />
oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden<br />
der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen<br />
Verbräuche im <strong>Gemeinde</strong>gebiet). Eine Schätzung erfolgt<br />
auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.<br />
(5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem<br />
Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen<br />
Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die<br />
nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der<br />
Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen.<br />
Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den<br />
Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß<br />
funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen.<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
12 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung<br />
Geeignete Abwassermesseinrichtungen sind technische Geräte, die<br />
in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung<br />
ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der<br />
<strong>Gemeinde</strong> nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der<br />
Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis<br />
nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen<br />
nicht statt.<br />
Nr. 2: Wasserzähler<br />
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall<br />
technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht<br />
zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten<br />
eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten<br />
Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß<br />
§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung<br />
durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden.<br />
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung<br />
des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser<br />
Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen<br />
nicht statt.<br />
bis QN 15 ( 40 cbm/Std.) 100,50 €/Monat<br />
bis QN 40 (120 cbm/Std.) 241,20 €/Monat<br />
Sofern die Nennleistung der verwendeten Wasserzähler durch Feuerlöscheinrichtungen<br />
oder durch Verbrauchsstellen mitbestimmt<br />
wird, die keinen Anschluss an das Abwassernetz haben, wie z.B.<br />
Gartenzapfstellen, wird auf Antrag bei der Berechnung der Grundgebühr<br />
die Nennleistung zugrunde gelegt, die ohne diese Einrichtung<br />
erforderlich wäre. Bei Grundstücken, die ihre Wassermengen<br />
aus öffentlichen oder eigenen Wasserversorgungsanlagen entnehmen,<br />
ohne einen Wasserzähler zu verwenden, wird die Nennleistung<br />
des Wasserzählers festgesetzt, der nach geltenden DIN-Vorschriften<br />
oder den nachgewiesenen Pumpenleistungen erforderlich<br />
sein würde, um die dem Grundstück zugeführten Wassermenge zu<br />
messen.<br />
(7a) (…entfällt…)<br />
(7b) (…entfällt…)<br />
(8) Die Jahresgrundgebühr für Campingstellplätze (Wohnwagen,<br />
Wohnmobile, Zelte pp.) beträgt 10,05 € pro Stellplatz. Im Zweifel<br />
wird pro 100 qm Grundstücksfläche ein Stellplatz zugrunde gelegt.<br />
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen<br />
(9) (…entfällt…)<br />
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung<br />
der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem<br />
Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige<br />
den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus<br />
diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen<br />
nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen<br />
Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese<br />
Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet<br />
sein, der <strong>Gemeinde</strong> eine zuverlässige Schätzung der auf dem<br />
Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen.<br />
Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht<br />
nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen<br />
nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein<br />
spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen<br />
den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen<br />
vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen<br />
Ablauf vorher mit der <strong>Gemeinde</strong> abzustimmen. Die Kosten für das<br />
Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.<br />
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch<br />
einen schriftlichen Antrag bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres<br />
durch den Gebührenpflichtigen bei der <strong>Gemeinde</strong> geltend zu machen.<br />
Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der<br />
Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Anschlussfrist). Fällt der<br />
15.01. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag<br />
endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.<br />
(10) (…entfällt…)<br />
(11) (…entfällt…)<br />
Artikel V<br />
Niederschlagswassergebühr<br />
§ 5 Abs. 1, 2 und 4 erhält folgende Fassung<br />
(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser<br />
ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/<br />
oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser<br />
leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam<br />
in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht<br />
leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von<br />
bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des<br />
Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage<br />
gelangen kann. Bruchteile der Summe der Grundstücksfläche des<br />
jeweiligen Grundstücks bis 0,50 m² werden auf volle Quadratmeter<br />
abgerundet, über 0,50 m² werden aufgerundet. Bei funktionstüchtig<br />
begrünten Dachflächen und teilversiegelten € Flächen (nur<br />
Flächen mit den Befestigungsarten Kies, Splitt, Fugenpflaster, Rasengittersteine,<br />
Drainasphalt o. ä.) mit wasserdurchlässigem Untergrund<br />
wird diese Fläche um 50 % ermäßigt.<br />
(6) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser:<br />
ohne Landeszuweisungen:<br />
nach Abzug der Landeszuweisungen<br />
3,78 € je cbm/Jahr<br />
3,34 € je cbm/Jahr<br />
(7) Die Grundgebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit<br />
einem Nenndurchfluss<br />
bis QN 2,5 ( 5 cbm/Std.) 10,05 €/Monat<br />
bis QN 6 ( 12 cbm/Std.) 30,15 €/Monat<br />
bis QN 10 ( 20 cbm/Std.) 50,25 €/Monat<br />
Sofern von den angeschlossenen bebauten (bzw. überbauten) und/<br />
oder befestigten Flächen<br />
- Niederschlagswasser über eine Zisterne (Auffangbecken) zurückgehalten,<br />
- zur Speisung von Eigenwasserversorgungsanlagen zur Brauchwassernutzung<br />
im Haus (z.B. für Toilettenspülung, Waschmaschine<br />
etc.) verwendet und<br />
- durch diesen Gebrauch zu Schmutzwasser mit Einleitung in den<br />
Schmutz- oder Mischwasserkanal wird,<br />
kann von der an die Zisterne angeschlossenen Fläche je 1 m³ der<br />
Brauchwassernutzungsanlage über die Zisterne zugeführtes und<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
13<br />
über Nebenzähler gemessenes Regenwasser, welches nach Gebrauch<br />
als Schmutzwasser der öffentlichen Abwassereinrichtung<br />
zugeführt wird, 1 m² Fläche abgezogen werden. Die Menge, die<br />
hierdurch an Schmutzwasser anfällt, wird entsprechend bei der Berechnung<br />
der Schmutzwassergebühr berücksichtigt.<br />
Ein Abzug ist auf die an die Zisterne angeschlossene Fläche begrenzt.<br />
Für teilversiegelte Flächen wird kein Abzug gewährt.<br />
ohne Landeszuweisungen:<br />
0,93 € je qm/Jahr<br />
nach Abzug der Landeszuweisungen:<br />
0,85 € je qm/Jahr<br />
Artikel VI<br />
Beginn und Ende der Gebührenpflicht<br />
(2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen<br />
werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen<br />
Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet,<br />
der <strong>Gemeinde</strong> auf Anforderung die Quadratmeterzahl<br />
der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in<br />
die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche auf seinem<br />
Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Die <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hellenthal</strong> behält sich vor durch eine Überfliegung des <strong>Gemeinde</strong>gebiets<br />
Luftbilder von Grundstücken zu erstellen. Mit Hilfe der<br />
Luftbilder wird ein zeichnerischer Lageplan zur Befragung der<br />
Grundstückseigentümer entwickelt, aus welchem sich die bebauten<br />
und/oder befestigten abflusswirksamen Flächen ergeben, von<br />
denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage<br />
gelangt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zu einem von<br />
der <strong>Gemeinde</strong> vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. unbebauten)<br />
und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen<br />
auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob<br />
diese Flächen durch die <strong>Gemeinde</strong> zutreffend ermittelt wurden.<br />
Auf Anforderung der <strong>Gemeinde</strong> hat der Grundstückseigentümer<br />
einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus<br />
denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten<br />
Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann<br />
die <strong>Gemeinde</strong> die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt<br />
der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach<br />
oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen<br />
des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw.<br />
überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche<br />
von der <strong>Gemeinde</strong> geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung<br />
und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung<br />
der Abwasserbeseitigungspflicht der <strong>Gemeinde</strong> (z.B. Planung und<br />
ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten<br />
Abrechnung der Niederschlagswassergebühr.<br />
Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner<br />
den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung zu dulden.<br />
(4) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter<br />
Fläche i.S.d. Abs.1:<br />
§ 6 Abs. 1 und 4 enthält folgende Fassung<br />
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den<br />
Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.<br />
(4) (…entfällt…)<br />
(1) Gebührenpflichtige sind<br />
Artikel VII<br />
Gebühren- und Abgabepflichtige<br />
§ 7 erhält folgende Fassung<br />
a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt<br />
ist, der Erbbauberechtigte,<br />
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung<br />
des Grundstücks dinglich berechtigt ist.<br />
c) der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks<br />
dinglich Berechtigte des Grundstücks, von dem die Benutzung<br />
der Entwässerungsanlage ausgeht.<br />
d) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung<br />
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer<br />
vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat<br />
der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige<br />
gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel<br />
hat der bisherige Gebührenpflichtige der <strong>Gemeinde</strong> innerhalb<br />
eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.<br />
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren<br />
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der <strong>Gemeinde</strong><br />
die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
14 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
ferner zu dulden, dass Beauftragte der <strong>Gemeinde</strong> das Grundstück<br />
betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.<br />
Artikel VIII<br />
Fälligkeit<br />
§ 8 erhält folgende Fassung<br />
(1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des<br />
Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit<br />
anderen Abgaben erhoben werden. Erfolgt die Anforderung zusammen<br />
mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).<br />
Die Gebühr wird am Anfang des Jahres durch Bescheid<br />
festgesetzt.<br />
(2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der<br />
Zähleinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresbeginn<br />
für das abgelaufene Kalenderjahr. Soweit erforderlich, kann<br />
sich die <strong>Gemeinde</strong> hierbei der Mitarbeiter der Gebührenpflichtigen<br />
bedienen.<br />
Artikel IX<br />
Kanalanschlussbeitrag<br />
§ 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung<br />
(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung<br />
der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die <strong>Gemeinde</strong> einen<br />
Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW.<br />
Artikel X<br />
Gegenstand der Beitragspflicht<br />
§ 12 erhält folgende Fassung<br />
(1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen<br />
erfüllt sind:<br />
1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und<br />
rechtlich angeschlossen werden können,<br />
2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein<br />
Anschlussrecht bestehen und<br />
3. für das Grundstück muss<br />
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein<br />
(z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich<br />
genutzt werden darf oder<br />
b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche<br />
Nutzung nicht festgesetzt ist (z.B. im unbeplanten Innenbereich<br />
nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung<br />
Bauland sein und nach der geordneten,<br />
städtebaulichen Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong> zur Bebauung<br />
anstehen.<br />
(2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen<br />
(z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt<br />
es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des<br />
Absatzes 1 nicht vorliegen.<br />
(3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die<br />
im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die<br />
gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere<br />
der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken<br />
oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche<br />
Abwasseranlage (z.B. in ein von der <strong>Gemeinde</strong> betriebenes Mulden-Rigolen-System)<br />
gelangen kann.<br />
(4) Grundstücke im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig<br />
von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch<br />
jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der<br />
Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden<br />
darf und an die Anlage angeschlossen werden kann.<br />
Artikel XI<br />
Beitragsmaßstab<br />
§ 13 erhält folgende Fassung<br />
(1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt<br />
sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor.<br />
(2) Als Grundstücksfläche gilt:<br />
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche<br />
Grundstücksfläche<br />
b) bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)<br />
die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m<br />
von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt<br />
ist, die das Grundstück wegemäßig erschließt (Tiefenbegrenzung).<br />
Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße<br />
unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zur<br />
Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer<br />
Tiefe von 50 m zugrunde gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche<br />
Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist<br />
die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze<br />
der baulichen Nutzung bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf<br />
nach sich zieht. Grundstücksteile, die lediglich die<br />
wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der<br />
Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.<br />
c) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die bebaute<br />
Fläche für die ein Entwässerungsbedarf besteht.<br />
(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit<br />
einem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:<br />
a) bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit 100 v. H.<br />
b) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 125 v. H.<br />
c) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 150 v .H.<br />
d) bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 170 v. H.<br />
e) bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit 185 v. H.<br />
f) bei siebengeschossiger Bebaubarkeitund höher 195 v. H.<br />
(4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte<br />
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebau-<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
15<br />
ungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl<br />
die Baumassenzahl geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen<br />
auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.<br />
(5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, die im Bebauungsplan<br />
keine Festsetzungen nach § 15 Abs. 4 dieser Satzung enthalten<br />
sind, ist maßgebend<br />
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen<br />
Geschosse.<br />
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der<br />
auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend<br />
vorhandenen Geschosse.<br />
(6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden<br />
dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.<br />
(7) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. 3<br />
genannten Nutzungsfaktoren um je 30 % erhöht. Dies gilt auch,<br />
wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber<br />
aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als<br />
Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiete anzusehen<br />
sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung<br />
vorhandenen Nutzung zulässig wäre.<br />
Artikel XII<br />
Beitragssatz<br />
§ 14 erhält folgende Fassung<br />
(1) Der Beitrag beträgt 6,01 € je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche.<br />
(2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses,<br />
so wird ein Teilbeitrag erhoben.<br />
Dieser beträgt:<br />
c) Bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 90 % des Beitrags;<br />
d) Bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 10 % des Beitrags;<br />
(3) Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeiten,<br />
so ist der Restbetrag nach dem zu diesem<br />
Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen.<br />
Artikel XIII<br />
Entstehung der Beitragspflicht<br />
§ 15 Abs. 2, 3 und 4 erhält folgende Fassung<br />
(2) Im Fall des § 12 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss.<br />
In den Fällen des § 13 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für<br />
den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit<br />
entfallen.<br />
(3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung<br />
bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden<br />
konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung.<br />
(4) In den Fällen des Absatzes 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht,<br />
wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr<br />
oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht<br />
gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder<br />
verjährt ist.<br />
Artikel XIV<br />
Beitragspflichtiger<br />
§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung<br />
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung<br />
der Abwasserbeseitigungsanlage Eigentümer des Grundstücks<br />
ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an<br />
die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />
Artikel XV<br />
Fälligkeit der Beitragsschuld<br />
§ 18 erhält folgende Fassung<br />
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />
fällig.<br />
(2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gemäß<br />
§ 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende<br />
Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht<br />
zur fristgerechten Zahlung.<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
16 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
Artikel XVI<br />
Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen<br />
§ 19 erhält folgende Fassung<br />
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und<br />
Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung<br />
an die gemeindliche Abwasseranlage sind<br />
der <strong>Gemeinde</strong> nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen.<br />
(2) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von dem öffentlichen<br />
Hauptkanal (der öffentlichen Sammelleitung) in der öffentlichen<br />
Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze.<br />
Artikel XVII<br />
Ermittlung des Aufwandes und der Kosten<br />
§ 20 erhält folgende Fassung<br />
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung und Beseitigung einer<br />
Anschlussleitung im öffentlichen Bereich wird nach Einheitssätzen<br />
ermittelt; dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der<br />
Mitte der Straße verlaufen als in der Straßenmitte verlaufend.<br />
Der Einheitssatz beträgt je m Anschlussleitung, gemessen von der<br />
Straßenmitte bis zur Grundstücksgrenze<br />
a) bei Haus- und Grundstücksanschlüssen, die gleichzeitig oder<br />
im Zusammenhang mit der Verlegung von Haupt- und Nebensammlern<br />
hergestellt werden<br />
für die Herstellung 253,09 €<br />
für die Erneuerung 253,09 €<br />
b) bei allen übrigen Haus- und Grundstücksanschlüssen<br />
für die Herstellung 531,74 €<br />
für die Erneuerung 531,74 €.<br />
Erhält ein Grundstück auf Antrag innerhalb eines Grabens mehrere<br />
Anschlussleitungen (z.B. für Schmutz- und Niederschlagswasserkanal),<br />
so wird der Ersatzanspruch für den teuersten Anschluss nach<br />
Einheitsätzen und jede weitere Anschlussleitung nach den tatsächlichen<br />
Kosten berechnet.<br />
(2) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung und Beseitigung einer<br />
Anschlussleitung wird bei der Verlegung über Privatgrundstücke<br />
nach tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.<br />
Artikel XVIII<br />
Entstehung des Ersatzanspruchs<br />
§ 21 erhält folgende Fassung<br />
Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung,<br />
im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.<br />
Artikel XIX<br />
Ersatzpflichtige<br />
§ 22 erhält folgende Fassung<br />
(1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung<br />
der Abwasserbeseitigungsanlage Eigentümer des Grundstücks<br />
ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an<br />
die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />
(1a) (…entfällt…)<br />
(2) Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften<br />
als Gesamtschuldner.<br />
(3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung,<br />
so haften die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten als<br />
Gesamtschuldner.<br />
Artikel XX<br />
Fälligkeit<br />
§ 23 erhält folgende Fassung<br />
Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides<br />
fällig.<br />
Artikel XXI<br />
Inkrafttreten<br />
§ 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />
Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
17<br />
Bekanntmachung<br />
16. Änderungssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom<br />
04.12.<strong>2013</strong> über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
vom 03.02.1994<br />
(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der<br />
Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren<br />
und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der<br />
<strong>Gemeinde</strong> von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2<br />
LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen<br />
worden ist.<br />
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994<br />
(GV. NRW. 1994, S. 666) in der Fassung zuletzt geändert durch Art. 4<br />
des Gesetzes vom 09.12.2009 (GV. NRW. 2009, S. 950), des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
des Bundes vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), der<br />
§§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 2010,<br />
S. 185 ff.), hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> in seiner Sitzung am<br />
03.12.<strong>2013</strong> folgende 16. Änderungssatzung der Satzung über die Entsorgung<br />
von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 03.02.1994 beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Allgemeines<br />
§ 1 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung<br />
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind<br />
abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.<br />
(3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr<br />
und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung<br />
kann sich die <strong>Gemeinde</strong> Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.<br />
Artikel II<br />
Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
§ 2 erhält folgende Fassung<br />
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> liegenden Grundstücks<br />
ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung<br />
berechtigt, von der <strong>Gemeinde</strong> die Entsorgung seiner Grundstücksentwässerungsanlage<br />
und die Übernahme des Inhalts zu verlangen<br />
(Anschluss- und Benutzungsrecht).<br />
Artikel III<br />
Begrenzung des Benutzungsrechts<br />
§ 3 erhält folgende Fassung<br />
Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen,<br />
das aufgrund seiner Inhaltsstoffe<br />
1) die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt<br />
oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt,<br />
2) das in einer öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet<br />
oder gesundheitlich beeinträchtigt oder<br />
3) die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren<br />
Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet,<br />
erschwert, verteuert oder behindert oder<br />
4) die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt<br />
oder verteuert oder<br />
5) die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass<br />
dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis<br />
nicht eingehalten werden können.<br />
Artikel IV<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
§ 4 erhält folgende Fassung<br />
(1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet,<br />
die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich<br />
durch die <strong>Gemeinde</strong> zuzulassen und den zu entsorgenden<br />
Inhalt der <strong>Gemeinde</strong> zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
18 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen<br />
Betrieben anfallende häusliche Abwasser.<br />
(3) Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für<br />
das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag<br />
vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen<br />
des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu<br />
muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser<br />
im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich,<br />
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden<br />
ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang<br />
mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen<br />
und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht<br />
wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche,<br />
abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche<br />
Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen<br />
Behörde vorlegt.<br />
Artikel V<br />
Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der<br />
Grundstücksentwässerungsanlage<br />
§ 5 erhält folgende Fassung<br />
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß § 60<br />
WHG und § 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln<br />
der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Die untere<br />
Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als untere Wasserbehörde<br />
bei Bedarf die Sanierung an.<br />
(2) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen,<br />
dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der<br />
<strong>Gemeinde</strong> oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge<br />
mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen<br />
können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei<br />
zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach<br />
Aufforderung der <strong>Gemeinde</strong> zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage<br />
in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.<br />
Artikel VI<br />
Durchführung der Entsorgung<br />
§ 6 Abs. 1, 2, 4 und 5 erhält folgende Fassung<br />
(1) Vollbiologische Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom<br />
Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) sind entsprechend den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch<br />
im zweijährigen Abstand zu entleeren, soweit auf der Grundlage<br />
des § 57 LWG keine anderen Regelungen eingeführt worden<br />
sind. Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind<br />
je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen,<br />
die von der <strong>Gemeinde</strong> im Einzelfall festgelegt werden. Der<br />
Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich<br />
oder schriftlich zu beantragen.<br />
(2) Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im<br />
Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube<br />
bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose<br />
Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage<br />
ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis<br />
auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist.<br />
(4) Die <strong>Gemeinde</strong> bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und<br />
Weise der Entsorgung.<br />
(5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter<br />
Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage<br />
freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.<br />
Artikel VII<br />
Anmeldung und Auskunftspflicht<br />
§ 7 erhält folgende Fassung<br />
(1) Der Grundstückseigentümer hat der <strong>Gemeinde</strong> das Vorhandensein<br />
von Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben anzuzeigen. Die für<br />
die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen<br />
und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer ist darüber hinaus verpflichtet, über<br />
§ 7 dieser Satzung hinaus der <strong>Gemeinde</strong> alle zur Durchführung dieser<br />
Satzung erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.<br />
(3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl<br />
der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die <strong>Gemeinde</strong><br />
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.<br />
Artikel VIII<br />
Kontrolle der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
und Betretungsrechte<br />
§ 8 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung<br />
(1) Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach §<br />
53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW überprüft die <strong>Gemeinde</strong> durch<br />
regelmäßige Kontrollen den ordnungsgemäßen Zustand der Kleinkläranlagen.<br />
Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53<br />
Abs. 1 Satz 3 LWG Dritter bedienen.<br />
(2) Den Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> ist zur Prüfung, ob die Vorschriften<br />
dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen<br />
ordnungsgemäß ist, ungehinderter Zutritt zu den in<br />
Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
zu gewähren. Die Beauftragten haben sich<br />
auf Verlangen durch einen von der <strong>Gemeinde</strong> ausgestellten Dienstausweis<br />
auszuweisen.<br />
Artikel IX<br />
Haftung<br />
§ 9 Abs. 1 und 3 erhält folgende Fassung<br />
(1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften<br />
Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage<br />
oder Zuwegung. In gleichem Umfang<br />
hat er die <strong>Gemeinde</strong> von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die<br />
wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
19<br />
(3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer<br />
Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der<br />
Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder<br />
Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die <strong>Gemeinde</strong><br />
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Artikel X<br />
Benutzungsgebühren<br />
§ 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung<br />
(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des<br />
abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das<br />
für das Absaugen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit<br />
gilt der cbm abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der<br />
Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges.<br />
Artikel XI<br />
Gebührensätze<br />
§ 11 erhält folgende Fassung<br />
(1) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
beträgt je Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts<br />
29,82 €.<br />
(2) Wird für die Entsorgung die Verlegung eines Schlauches von mehr<br />
als 10 m erforderlich, so sind<br />
für die Länge von 10 - 20 m 0,12 €<br />
für die Länge von 21 - 30 m 0,24 €<br />
für die Länge von > 31 m 0,36 €<br />
je Meter zu zahlen sowie<br />
für Leerfahrten ist eine Gebühr von 69,02 € je Leerfahrt zu zahlen.<br />
Kosten für Leerfahrten entstehen in den Fällen, in denen trotz Terminvereinbarung,<br />
ohne ein Verschulden der Entsorgungsfirma, die<br />
Grundstücksentwässerungsanlage nicht geleert werden konnte.<br />
(3) Für die Grundstückseigentümer, die keine Möglichkeit haben, die<br />
geschlossenen Klärgruben durch entsprechende bauliche Änderungen<br />
als Dreikammerklärgruben herzurichten und eine Verrieselung<br />
zu erstellen, wird die höchstzulässige Gebühr begrenzt auf die für<br />
einen Kanalvollanschluss zu zahlende Jahresgebühr.<br />
Artikel XII<br />
Kleineinleiterabgabe<br />
§ 11a erhält folgende Fassung<br />
(1) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.<br />
§ 64 Abs. 1 Satz 1 LWG) wird von denjenigen erhoben, die keine<br />
Kleinkläranlage haben, die den Anforderungen des § 57 LWG<br />
entspricht.<br />
(2) Die Kleineinleiterabgabe beträgt je Schadeinheit 35,79 €.<br />
(3) Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Wasserbezugsmenge (öffentliche<br />
oder eigene Versorgung) des letzten Abrechnungszeitraumes<br />
vor dem Erhebungszeitraum unter Berücksichtigung der<br />
Modifizierung nach § 4 Abs. 2-5 der Beitrags- und Gebührensatzung<br />
zur Entwässerungssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> festgesetzt.<br />
(4) Die Verpflichtung zur Leistung der Kleineinleiterabgabe beginnt<br />
mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der Aufnahme der<br />
Einleitung folgt, frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.<br />
Die Gebührenpflicht für die Kleineinleiterabgabe endet mit dem<br />
Wegfall der Kleineinleitung.<br />
(5) Abgabepflichtig sind<br />
a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt<br />
ist, der Erbbauberechtigte oder<br />
b) der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks<br />
dinglich Berechtigte, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage<br />
ausgeht bzw. auf oder von dem die Kleineinleitung<br />
vorgenommen wird.<br />
Mehrere Abgabepflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
(6) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer<br />
vom Beginn des Monats an abgabepflichtig, der dem Monat<br />
der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Abgabepflichtige<br />
gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel<br />
hat der bisherige Abgabenpflichtige der <strong>Gemeinde</strong> innerhalb<br />
eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.<br />
(7) Die Abgabepflichtigen haben alle für die Berechnung der Abgaben<br />
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie der <strong>Gemeinde</strong> die erforderlichen<br />
Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner<br />
zu dulden, dass Beauftragte der <strong>Gemeinde</strong> das Grundstück betreten,<br />
um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.<br />
(8) Die Kleineinleiterabgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des<br />
Abgabenbescheides fällig.<br />
Artikel XIII<br />
Berechtigte und Verpflichtete<br />
§ 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung<br />
(1) Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden<br />
Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer,<br />
Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung<br />
des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus §§ 3, 4, 5, 6 sowie<br />
8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich<br />
zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.<br />
Artikel XIV<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 14 Abs. 1 Buchstabe b), c) und g) erhält folgende Fassung<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
20 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen<br />
des § 5 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder eine<br />
Aufforderung nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht<br />
nachkommt,<br />
d) entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht<br />
rechtzeitig beantragt,<br />
g) seiner Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1<br />
nicht nachkommt,<br />
h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,<br />
i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks<br />
nicht duldet.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €<br />
geahndet werden.<br />
Artikel V<br />
Inkrafttreten<br />
§ 15 erhält folgende Fassung<br />
Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch<br />
Artikel II des Gesetzes vom 8.1.2008 (GV. NRW. S. 2008, S.8) und des §<br />
65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW.<br />
1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.<br />
<strong>Dezember</strong> 2007 (GV. NRW. 2007, S. 708ff.) hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hellenthal</strong> am 03.12.<strong>2013</strong>, die 1. Satzung zur Änderung der Satzung<br />
über die Benutzung und Gebührenerhebung der öffentlichen Anlage<br />
zur Fremdwasserableitung und -beseitigung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
vom 16.12.2009 beschlossen:<br />
Artikel I<br />
§ 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung<br />
(2) Die Fremdwasserbeseitigungsgebühr beträgt bei bebauten Grundstücken<br />
0,11 € je m² Grundstücksfläche.<br />
Artikel II<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />
Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />
<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />
Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />
Bekanntmachung<br />
Bekanntmachung<br />
1. Satzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Änderung der Satzung über<br />
die Benutzung und Gebührenerhebung der öffentlichen<br />
Anlage zur Fremdwasserableitung und -beseitigung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom 16.12.2009<br />
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
30.6.2009 (GV. NRW. 2009 S. 380), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)<br />
20. Satzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Änderung der Satzung<br />
über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>) vom 15.04.1980<br />
Aufgrund des § 7 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.<br />
S. 666), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher<br />
Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706) und der §§<br />
4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) – in der jeweils geltenden<br />
Fassung - hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> in seiner Sitzung<br />
am 03.12.<strong>2013</strong> die 20. Satzung zur Änderung der Satzung über die Er-<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
21<br />
hebung von Straßenreinigungsgebühren in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
vom 15.04.1980 beschlossen.<br />
Bekanntmachung<br />
Artikel I<br />
§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:<br />
(4) Für die Winterwartung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr<br />
jährlich je m Grundstücksseite (Abs. 1 – 3) wenn das Grundstück<br />
erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend<br />
a) dem überörtlichen Verkehr dient (Ü) 0,93 €<br />
b) dem innerörtlichen Verkehr dient (I) 0,93 €<br />
c) dem Anliegerverkehr dient (A) 0,93 €<br />
Artikel II<br />
Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />
Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />
11. Änderungssatzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Satzung über<br />
die Benutzung und Unterhaltung von Einrichtungen für<br />
die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom 23. April 1997<br />
Aufgrund des § 7 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW<br />
S.666), des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer<br />
Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28. Februar 2003<br />
(GV. NRW. S. 93) und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969<br />
(GV. NRW S. 712) in den zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hellenthal</strong> in seiner Sitzung am 03.12.<strong>2013</strong> folgende Satzung<br />
über die Benutzung und Unterhaltung von Einrichtungen für die Unterbringung<br />
von ausländischen Flüchtlingen beschlossen:<br />
Artikel I<br />
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />
(2) Die Gebühr wird nach der Anzahl der Personen, die in einer<br />
Haushaltsgemeinschaft leben, berechnet.<br />
§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:<br />
(3) Die Gebühr beträgt 60,00 € je Person und Monat.<br />
§ 4 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />
(4) Die Verbrauchskostenpauschale beträgt je Person und Monat<br />
für :<br />
Alleinstehende/Alleinerziehende 29,69 €<br />
Paare/Bedarfsgemeinschaften 26,81 €<br />
Erwachsene im Haushalt anderer 23,78 €<br />
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 13,96 €<br />
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 10,79 €<br />
Kinder von 0 bis 6 Jahre 5,63 €<br />
Artikel II<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />
Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />
Bekanntmachung<br />
2. Satzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Änderung der Satzung über<br />
die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hellenthal</strong> vom 17.12.2008<br />
Aufgrund der §§ 7, 41 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994<br />
(GV NW 1994,S.666) in der z.Zt. gültigen Fassung, der §§ 15, 16, 31 des<br />
Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Zt. gültigen<br />
Fassung sowie der §§ 1, 2, 3, 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekannt-<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
22 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
machung vom 21.10.1969 (GV NW 1969, S. 712), in der z. Zt. gültigen<br />
Fassung, hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> in seiner Sitzung am<br />
03.12.<strong>2013</strong> folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 2 erhält folgende Fassung:<br />
Artikel I<br />
§ 2<br />
Steuergegenstand/Begriff der Zweitwohnung<br />
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiet.<br />
(2) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die<br />
a) jemandem als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen dient,<br />
b) jemand unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einem<br />
Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem<br />
als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder<br />
c) jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen zu Zwecken des eigenen<br />
persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs<br />
seiner Familie innehat.<br />
(3) Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes<br />
3, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaber, denen die Wohnung<br />
als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als<br />
Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des<br />
Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume<br />
den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen<br />
zuzurechnen. Diesem Anteil ist die Fläche der von jedem Mitinhaber<br />
individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil<br />
im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche<br />
der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt.<br />
(4) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum,<br />
der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.<br />
(5) Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohnund<br />
Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes<br />
auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden.<br />
(6) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen, wenn sie von einer dort mit<br />
Nebenwohnung gemeldeten Person zum Zwecke des persönlichen<br />
Lebensbedarfs bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person<br />
bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient<br />
die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen, wenn sich die Person wegen dieser<br />
Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.<br />
(7) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenwohnung nicht<br />
dadurch, dass sie vorübergehend nicht oder anders genutzt wird.<br />
(8) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:<br />
a) Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen<br />
Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung<br />
gestellt werden,<br />
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe<br />
entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt<br />
werden und Erziehungszwecken dienen und<br />
c) Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen<br />
der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen<br />
dienen.<br />
Bekanntmachung<br />
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für<br />
die Wahlen<br />
- des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hellenthal</strong> und<br />
- des Rates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
am 25.05.2014<br />
Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung - KWahlO - vom 31. August<br />
1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom<br />
27. Juni 2011 (GV. NRW. S. 300, ber. S. 394) - SGV. NW. 1112 - fordere ich<br />
zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.<br />
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die<br />
vom Wahlleiter der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
im Nebengebäude Kölner Str. 80, 53940 <strong>Hellenthal</strong><br />
Zimmer: 29<br />
während der Dienststunden:<br />
Mo.- Fr. von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und<br />
Do. von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />
kostenlos abgegeben werden.<br />
Artikel II<br />
Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />
Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
23<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46b und 46d Abs.<br />
1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes - KWahlG - in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und<br />
1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2011 (GV. NRW.<br />
S. 238), - SGV. NRW. 1112 - und der §§ 25 und 26 sowie der §§ 75 a und<br />
75 b KWahlO weise ich hin.<br />
Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />
1. Allgemeines<br />
1.1 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels<br />
21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten<br />
(Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten<br />
(Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen), von diesen allerdings keine<br />
Reserveliste, eingereicht werden.<br />
1.2 Als Bewerber/Bewerberin einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer<br />
Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu<br />
gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht<br />
zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber/<br />
Bewerberinnen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen<br />
lassen.<br />
Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen<br />
Union (Unionsbürger/Unionsbürgerinnen), die in Deutschland wohnen,<br />
sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.<br />
Die Bewerber/Bewerberinnen und die Vertreter/Vertreterinnen für<br />
die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen.<br />
Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen<br />
auf der Reserveliste und für die Bestimmung<br />
eines Bewerbers/einer Bewerberin als Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin<br />
für einen anderen Bewerber/eine andere Bewerberin. Stimmberechtigt<br />
ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung<br />
im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.<br />
Als Vertreter/Vertreterin für eine Vertreterversammlung kann nur<br />
gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl<br />
der Vertreter/Vertreterinnen einberufenen Versammlung im Wahlgebiet<br />
wahlberechtigt ist.<br />
Die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung und die<br />
Bewerber/Bewerberinnen sind frühestens ab dem 42. Monat nach<br />
Beginn der laufenden Wahlperiode – also ab dem 21. März <strong>2013</strong> –,<br />
die Bewerber/Bewerberinnen für die Wahlbezirke frühestens nach<br />
der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in<br />
Wahlbezirke zu wählen.<br />
Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene<br />
Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist<br />
die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.<br />
Das Nähere über die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung,<br />
über die Einberufung und Beschlussfähigkeit<br />
der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren<br />
für die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin regeln die Parteien<br />
und Wählergruppen durch ihre Satzungen.<br />
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/<br />
der Bewerberinnen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung,<br />
Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter/Vertreterinnen<br />
oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung<br />
ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.<br />
Hierbei haben der Leiter/die Leiterin der Versammlung und zwei<br />
von diesem/dieser bestimmte Teilnehmer/ Teilnehmerinnen gegenüber<br />
dem Wahlleiter/der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern,<br />
dass die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin für das Amt des Bürgermeisters/der<br />
Bürgermeisterin und der Bewerber/ Bewerberinnen<br />
für die Vertretung in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich<br />
der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt<br />
auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der<br />
Bewerber/Bewerberinnen und die Bestimmung der Ersatzbewerber/Ersatzbewerberinnen<br />
in geheimer Abstimmung erfolgt sind.<br />
Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung<br />
an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist<br />
Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.<br />
1.3 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung<br />
laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu<br />
wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises,<br />
im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land<br />
im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen,<br />
wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen<br />
Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und<br />
ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte<br />
Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2,<br />
Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung<br />
ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.<br />
Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15<br />
Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht<br />
haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf<br />
Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und<br />
Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden<br />
können, hat Ministerium für Inneres und Kommunales öffentlich<br />
bekannt gemacht (MBl. NRW. S. 28 vom 26.11.<strong>2013</strong>).<br />
2. Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin<br />
2.1 Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin<br />
können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam<br />
eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber/die Bewerberin<br />
entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten<br />
Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger<br />
zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen<br />
keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur<br />
Wahl vorschlagen.<br />
Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin<br />
soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht<br />
werden. Er muss enthalten:<br />
- Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder<br />
Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge<br />
können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers<br />
gekennzeichnet werden;<br />
- Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort<br />
und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des<br />
Bewerbers/der Bewerberin.<br />
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson<br />
und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.<br />
2.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der<br />
für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
24 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von<br />
den jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller<br />
beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen<br />
Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner/die Unterzeichnerin des<br />
Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein.<br />
Wer für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wählbar<br />
ist, kann sich selbst vorschlagen.<br />
2.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen<br />
müssen außerdem von 96 Wahlberechtigten der <strong>Gemeinde</strong><br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch<br />
für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen.<br />
Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße<br />
Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum<br />
Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen<br />
eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge<br />
von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten<br />
hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.<br />
Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge<br />
sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger<br />
unter die in Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen fallen.<br />
2.4 Muss ein Wahlvorschlag vom mindestens 96 Wahlberechtigten unterzeichnet<br />
sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern<br />
nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes<br />
zu beachten:<br />
- Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter/von<br />
der Wahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind<br />
der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe,<br />
die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen<br />
das Kennwort, sowie Familienname,<br />
Vornamen und Wohnort des/der vorzuschlagenden<br />
Bewerbers/Bewerberin anzugeben. Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin<br />
hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.<br />
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen,<br />
müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich<br />
unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen,<br />
Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der<br />
Unterzeichnerin sowie der Tag der Unterzeichnung<br />
sind vom Unterzeichner/von der Unterzeichnerin persönlich<br />
und handschriftlich auszufüllen.<br />
- Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem<br />
Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner <strong>Gemeinde</strong><br />
nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass<br />
er/sie im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.<br />
- Ein Wahlberechtigter/Eine Wahlberechtigte darf nur einen<br />
Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge<br />
unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen<br />
Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung<br />
eines Wahlvorschlags für einen Wahlbezirk und einer Reserveliste<br />
bleibt unberührt.<br />
Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die<br />
Bewerberin ist zulässig, wenn dieser/diese in der <strong>Gemeinde</strong> wahlberechtigt<br />
ist.<br />
2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:<br />
- Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin<br />
nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO; die Erklärung<br />
kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage<br />
11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber/die<br />
Bewerberin zu versichern, dass er/sie für keine andere<br />
Wahl zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin oder Landrat/<br />
Landrätin kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung<br />
bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist<br />
Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.<br />
- Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage<br />
13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag<br />
nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben<br />
werden.<br />
- Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine<br />
Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der<br />
Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers/der<br />
Bewerberin (Anlage 9c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8<br />
KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage<br />
10c zur KWahlO).<br />
3. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk<br />
3.1 Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der<br />
Anlage 11a zur KWahlO eingereicht wenden. Er muss enthalten:<br />
- den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder<br />
Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge<br />
von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen können durch<br />
ein Kennwort gekennzeichnet werden;<br />
- Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort<br />
und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des<br />
Bewerbers/der Bewerberin; bei Beamten und Arbeitnehmern<br />
nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und<br />
die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder<br />
Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.<br />
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson<br />
und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.<br />
3.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der<br />
für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15<br />
Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens<br />
ein Unterzeichner/eine Unterzeichnerin seine/ihre Unterschrift<br />
auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.<br />
3.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen<br />
müssen ferner von mindestens 5 Wahlberechtigten des<br />
Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und<br />
handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge<br />
von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung<br />
ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung<br />
mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/die<br />
Unterzeichnerin bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung<br />
für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei<br />
denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte<br />
nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht<br />
werden.<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
25<br />
3.4 Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 5<br />
Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein, so sind die<br />
Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur<br />
KWahlO zu erbringen.<br />
Nr. 2.4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Unterzeichner<br />
im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags<br />
durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig.<br />
3.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:<br />
- Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin<br />
nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO; die Erklärung<br />
kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage<br />
11a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße<br />
Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist<br />
ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen<br />
Wahlvorschlags.<br />
- Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage<br />
13 zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag<br />
nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO erteilt<br />
werden.<br />
- Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine<br />
Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der<br />
Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber/der<br />
Bewerberinnen mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen<br />
Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf<br />
es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der<br />
Versicherungen an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag<br />
im Wahlgebiet beigefügt ist (siehe auch Nr. 1.2 Abs. 8 dieser<br />
Bekanntmachung).<br />
- Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder<br />
6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienstoder<br />
Beschäftigungsverhältnis, falls der Wahlleiter/die Wahlleiterin<br />
dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.<br />
4. Wahlvorschläge für die Reserveliste<br />
4.1 Für die Reserveliste können nur Bewerber/Bewerberinnen benannt<br />
werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste<br />
muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung<br />
unterzeichnet sein.<br />
4.2 Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO<br />
eingereicht werden. Sie muss enthalten:<br />
- den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder<br />
Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht;<br />
einen/eine auf einer Reserveliste aufgestellten/aufgestellte Bewerber/Bewerberin<br />
sein soll.<br />
4.3 Soll ein Bewerber/eine Bewerberin auf der Reserveliste Ersatzbewerber/Einzelbewerberin<br />
für einen im Wahlbezirk oder für einen/<br />
eine auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber/aufgestellte<br />
andere Bewerberin sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die<br />
Reserveliste ferner enthalten:<br />
- den Familien- und Vornamen des/der zu ersetzenden Bewerbers/Bewerberin;<br />
- den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in<br />
dem oder unter der der/die zu ersetzende Bewerber/Bewerberin<br />
aufgestellt ist.<br />
4.4 Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen<br />
müssen außerdem von mindestens 7 Wahlberechtigten<br />
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />
4.5 Muss die Reserveliste von mindestens 7 Wahlberechtigten unterzeichnet<br />
sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern<br />
nach dem Muster der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen;<br />
bei Anforderung der Formblätter ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung<br />
der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die<br />
Unterzeichnung gilt Nr. 2.4 entsprechend.<br />
4.6 Die Zustimmungserklärung der Bewerber/der Bewerberinnen ist<br />
auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b oder einzeln<br />
nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer<br />
Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber/<br />
Bewerberinnen gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind<br />
und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist.<br />
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin<br />
und der Vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> sind bis<br />
spätestens 07.04.2014, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist!) beim Wahlleiter<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>, Nebengebäude Kölner Str. 80, 53940<br />
<strong>Hellenthal</strong>, Zimmer 29, einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem<br />
Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit<br />
der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.<br />
Auf die Bekanntmachung über die Abgrenzung der Wahlbezirke<br />
vom 17.06.<strong>2013</strong> wird hingewiesen.<br />
<strong>Hellenthal</strong>, den 27.11.<strong>2013</strong><br />
gez. M. Huppertz<br />
Wahlleiter<br />
- Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und<br />
Anschrift sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber/Bewerberinnen<br />
in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern<br />
nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr<br />
und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung<br />
oder Anstalt bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.<br />
Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson<br />
und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.<br />
Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber/<br />
eine Bewerberin, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin<br />
für einen/eine im Wahlbezirk oder für<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
26 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>rat in Kürze<br />
Aktuelles aus den Sitzungen vom 14.11.<strong>2013</strong> bis 03.12.<strong>2013</strong><br />
Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt<br />
14.11.<strong>2013</strong> / 17:00 Uhr<br />
Energetische Sanierungsempfehlung für Hauptschulgebäude:<br />
Der Architekt Peter Holdenried aus Heimbach stellte im Rahmen<br />
einer Präsentation die Möglichkeiten einer energetischen<br />
Gebäudesanierung der Hauptschule <strong>Hellenthal</strong> vor.<br />
Die Außenfassade des Hauptgebäudes der Hauptschule aus<br />
dem Jahre 1972 besteht aus Waschbetonfertigteilen, welche<br />
lediglich in der Mitte eine 2 cm dicke Dämmschicht enthalten.<br />
Die Fensteranlagen (Aluminiumfenster mit Einfachverglasung)<br />
weisen erhebliche Mängel auf. Weiterhin platzt an vielen Stellen<br />
bereits die Betonabdeckung der Fertigteilelemente ab.<br />
Durch Beschädigungen an den Dehnungsfugen dringt Feuchtigkeit<br />
ins Gebäude ein.<br />
Das Altbaugebäude besteht aus einer ungedämmten Putzfassade<br />
aus dem Jahre 1951. Auch weisen die vorhandenen Holzfenster<br />
(Einfachverglasung) erhebliche Mängel auf.<br />
Die Sanierungsempfehlung des Architketurbüros sieht so aus,<br />
dass die Außenhülle des Gebäudes mit einem Wärmedämmverbundsystem<br />
mit Putzfassade versehen wird. Weiterhin würde<br />
ein Fensteraustausch vorgenommen und die Anbringung eines<br />
neuen außenliegenden Sonnenschutzes vorgesehen. Beim Altbau<br />
wäre zusätzlich noch die Dämmung der obersten Geschossdecke<br />
notwendig. Die Energiekosten liegen derzeit (Neubau<br />
und Altbau) bei jährlich insgesamt ca. 57.000,00 €. Bei einer<br />
energetischen Sanierung des Gebäudekomplexes könnten die<br />
Energiekosten auf ca. 33.000,00 € reduziert werden. Die Kosten<br />
für die Sanierungsempfehlung belaufen sich insgesamt (Neubau<br />
und Altbau) auf 1.200.000,00 €. In der Sitzung wurde keine<br />
Beschlussempfehlung ausgesprochen. Bürgermeister und Ausschussmitglieder<br />
einigten sich darauf, dass die Thematik nochmal<br />
intern in den Fraktionen besprochen werden soll und sich<br />
dort geeinigt werden sollte, ob die Sanierung in einem Schritt<br />
(Neubau und Altbau zeitgleich) oder in zwei Etappen (Neubau<br />
und Altbau zeitversetzt) erfolgen soll.<br />
Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung:<br />
Es handelt sich dabei um redaktionelle Anpassungen (keine<br />
wesentlichen inhaltlichen Veränderungen). Der Ausschuss<br />
empfahl dem Rat einstimmig die<br />
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom 01.01.<strong>2013</strong><br />
zu beschließen.<br />
Erteilung von Einvernehmen zu Bauvorhaben:<br />
Bezüglich verschiedener Bauvorhaben wurde vom Ausschuss<br />
Einvernehmen erteilt.<br />
Ausschuss für Wald- und Landschaftspflege<br />
21.11.<strong>2013</strong> / 17:00 Uhr<br />
Der Forstwirtschaftsplan für die Forstbetriebsbezirke Ländchen<br />
und Udenbreth wurde den anwesenden Ausschussmitgliedern<br />
von Herrn Alfons Lückerath vom Regionalforstamt „Hocheifel-<br />
Zülpicher Börde“ erläutert. Sowohl Herr Lückerath als auch<br />
die anwesenden Förster Bernhard Ohlerth (Forstbetriebsbezirk<br />
Udenbreth) sowie German Lippert (Forstbetriebsbezirk Ländchen)<br />
standen zur Beantwortung von Fragen im Anschluss an<br />
die Vorstellung des Forstwirtschaftsplans zur Verfügung. Bei<br />
der Gegenüberstellung der <strong>Ausgabe</strong>n und Einnahmen ergibt<br />
sich nach Abzug aller Kosten ein Erlös von ca. 107.000,00 €.<br />
Die Mitglieder des Ausschusses für Wald- und Landschaftspflege<br />
empfahlen dem Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>, dem vorgestellten<br />
Wirtschaftsplan der Forstbetriebsbezirke zuzustimmen.<br />
Sitzung Haupt- und Finanzausschuss<br />
28.11.<strong>2013</strong> / 17:00 Uhr<br />
Beschlossen wurde von den Ausschussmitgliedern eine Empfehlung<br />
an den Rat, folgenden von der Verwaltung vorgelegten<br />
Satzungsentwürfen zuzustimmen:<br />
4. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung<br />
zur Entwässerungssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom<br />
16.12.2009<br />
16. Änderungssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> über die<br />
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom<br />
03.02.1994<br />
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung und<br />
Gebührenerhebung der öffentlichen Anlage zur Fremdwasserableitung<br />
und -beseitigung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom<br />
16.12.2009<br />
20. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von<br />
Straßenreinigungsgebühren in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> (Gebührensatzung<br />
zur Straßenreinigungssatzung der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hellenthal</strong>) vom 15.04.1980<br />
27. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom<br />
13.02.1981 zur Satzung über die Abfallentsorgung der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hellenthal</strong> vom 01.01.<strong>2013</strong><br />
11. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung und<br />
Unterhaltung von Einrichtungen für die Unterbringung von<br />
ausländischen Flüchtlingen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom<br />
23. April 1997<br />
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer<br />
Zweitwohnungssteuer in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom<br />
17.12.2008<br />
Haushaltssatzung der <strong>Gemeinde</strong>:<br />
Weiterhin empfahlen die Ausschussmitglieder dem Rat,<br />
a) die Haushaltssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> für das<br />
Rechnungsjahr 2014 sowie<br />
b) das Haushaltssicherungskonzept bis zum Jahr 2012<br />
zu beschließen.<br />
Auftragsvergaben:<br />
Die Ausschussmitglieder stimmten folgenden Auftragsvergaben<br />
zu:<br />
• Beschaffung eines Rettungsgerätesatzes für die Feuerwehr<br />
• Aufsattelung des Flachdaches an der Grundschule Udenbreth<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
27<br />
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung:<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss genehmigte die mit Datum<br />
vom 14.10.<strong>2013</strong> getroffene Dringlichkeitsentscheidung, womit<br />
die Beschaffung von Digitalfunkgeräten für die freiwillige Feuerwehr<br />
in die Wege geleitet wurde.<br />
Einführung eines papierlosen Sitzungsdienstes:<br />
Grundlage für die Einführung eines papierlosen Sitzungsdienstes<br />
bei Rat- und Ausschusssitzungen ist die Anschaffung von<br />
entsprechenden Endgeräten (Tablet-PCs). Die Einführung des<br />
papierlosen Sitzungsdienstes ist für die neue Legislaturperiode<br />
der Ratsmitglieder nach der Kommunalwahl 2014 vorgesehen.<br />
Alle Sitzungsunterlagen sind dann über das entsprechende<br />
Endgerät abrufbar, so dass auf Papierunterlagen gänzlich verzichtet<br />
werden kann. Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses<br />
empfahlen dem Rat, dem Vorschlag der Verwaltung<br />
zuzustimmen und die Anschaffung von Tablet-PCs für die Einführung<br />
eines papierlosen Sitzungsdienstes ab der nächsten<br />
Legislaturperiode zu genehmigen.<br />
Sitzung Rat<br />
03.12.<strong>2013</strong> / 17:00 Uhr<br />
Die von den Ausschüssen an den Rat adressierten Beschlussempfehlungen<br />
wurden vom Rat – nach erfolgter Diskussion<br />
und Beratung - bestätigt.<br />
Weiterhin wurden folgende Thematiken bearbeitet:<br />
Baumbestand Friedhöfe:<br />
Nach § 20 der Friedhofssatzung steht der Baumbestand auf<br />
den Friedhöfen unter besonderem Schutz. Im Rahmen der<br />
Verkehrssicherungspflicht wird der Baumbestand regelmäßig<br />
überprüft. Dabei ist aufgefallen, dass auf den Friedhöfen Blumenthal,<br />
Hollerath, Waldfriedhof <strong>Hellenthal</strong> sowie Friedhof<br />
<strong>Hellenthal</strong> „Trierer Straße“, Bäume entfernt werden müssen,<br />
um eine Gefahr für die Friedhofsbesucher und teure Grabanlagen,<br />
durch eventuell umstürzende Bäume oder abknickende<br />
Äste zu vermeiden. Vorgesehen ist die Fällung der entsprechenden<br />
Bäume, was das Erscheinungsbild der Friedhöfe verändern<br />
wird, aber nach Sichtkontrolle des Försters notwendig ist. Die<br />
Ratsmitglieder stimmten der Vorlage der Verwaltung zu, aus<br />
der sich die entsprechenden Baumfällmaßnahmen ergeben.<br />
Mitteilung des Bürgermeisters über erneute Kandidatur am<br />
25.05.2014:<br />
Im Rahmen einer Vorlage wurde der Rat offiziell darüber informiert,<br />
dass der Bürgermeister seine offiziell bis 2015 andauernde<br />
Amtsperiode bereits 2014 formell beendet, um dann<br />
anlässlich der Kommunalwahl am 25.05.2015 gemeinsam mit<br />
den zu wählenden Ratsvertretern erneut als Kandidat des Bürgermeisteramtes<br />
anzutreten. Somit können im Mai 2014 zwei<br />
Wahlen mit einem Urnengang abgewickelt werden. Dieses<br />
führt zu Kosteneinsparungen durch erhebliche Reduzierung<br />
des Verwaltungsaufwands.<br />
Bezuschussung einer Publikation „Jüdisches Leben im oberen<br />
Oleftal:<br />
Der Arbeitskreis JUDIT.H (Arbeitskreis Geschichte der Juden im<br />
Tal, <strong>Hellenthal</strong>) wird im Frühjahr 2014 als Herausgeber das Buch<br />
„Jüdisches Leben im oberen Oleftal“ veröffentlichen. Der Autor<br />
dieses Buches ist Walter Hanf aus Hollerath, der in mühevoller<br />
und langjähriger Arbeit die Recherchen zu diesem Buch durchgeführt<br />
hat. Aufgrund der hohen Kosten für die Erstellung dieser<br />
Publikation haben die Ratsmitglieder einer Bezuschussung<br />
für die Ermöglichung der Veröffentlichung dieses Buches in<br />
Höhe von 2.000,00 € zugestimmt.<br />
Sitzungstermine Rat und Ausschüsse<br />
Januar / Februar 2014<br />
Sitzungsort: Rathaus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>, Rathausstr. 2,<br />
53940 <strong>Hellenthal</strong> (Sitzungssaal, 1. OG, Zimmer 13)<br />
Datum Tag Uhrzeit Rat/Ausschuss<br />
14.01.2014 Dienstag 17:00 Uhr Ausschuss für Bauen,<br />
Planen und Umwelt<br />
28.01.2014 Dienstag 17:00 Uhr Haupt- und Finanzausschuss<br />
04.02.2014 Dienstag 17:00 Uhr Sitzung Rat<br />
Änderungen und Ergänzungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.<br />
Die GEMEINDE HELLENTHAL sucht<br />
eine Reinigungskraft<br />
für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen<br />
Die Reinigungskraft vertritt die gemeindlichen Reinigungskräfte<br />
in Urlaubs- und Krankheitsfällen. Der Einsatz erfolgt daher<br />
flexibel in verschiedenen gemeindlichen Verwaltungsgebäuden,<br />
Schulen etc. Eine Regelmäßigkeit ist somit nicht gegeben.<br />
Der Stundenlohn richtet sich nach Entgeltgruppe 1 Stufe 2 TVöD.<br />
Interessentinnen und Interessenten wenden sich bitte formlos bis<br />
15.01.2014 an<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
Rathausstraße 2<br />
53940 <strong>Hellenthal</strong><br />
Weitere Auskünfte erteilt Frau Kurten, Tel. 02482 / 85 112 oder<br />
nkurten@hellenthal.de<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
28 Nachrichten und Interessantes aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
Jagdgenossenschaft Rescheid<br />
53940 <strong>Hellenthal</strong><br />
Der Vorstand<br />
An alle Jagdgenossen Rescheid, den 28.12.<strong>2013</strong><br />
E i n l a d u n g<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
am Donnerstag, den<br />
30. Januar 2014, 20:00 Uhr, findet in Rescheid<br />
in der Gaststätte „Zum Bergmannstreff“<br />
eine a.o. Genossenschaftsversammlung statt, zu der wir alle<br />
Jagdgenossen herzlich einladen.<br />
Tagesordnung<br />
1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />
der Versammlung<br />
2. Bekanntgabe und Genehmigung der Niederschrift über die<br />
Versammlung vom 23.05.<strong>2013</strong><br />
3. Vorstellung der Pachtinteressenten und Bekanntgabe der<br />
Angebote zur Neuverpachtung des „Jagdbogen Rescheid II“<br />
(Schnorrenberg – Neuhaus)<br />
4. Beschluss über die Neuverpachtung von Jagdbogen II ab<br />
1.04.2015<br />
5. Information zur Neu- bzw. Weiterverpachtung von „Jagdbogen<br />
Rescheid I“ (Rescheid – Giescheid – Kamberg)<br />
6. Verschiedenes<br />
Zur besonderen Beachtung<br />
Gemäß § 9 BJG bilden die Eigentümer der Grundflächen, die zu<br />
einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgenossenschaft.<br />
Gemäß § 7 unserer Satzung sind zur Teilnahme an<br />
der Genossenschaftsversammlung die Mitglieder der Jagdgenossenschaft<br />
berechtigt. Sie können sich durch ihre Ehegatten bzw.<br />
Verwandten 1. und 2. Ordnung, sowie durch ihre gesetzlichen<br />
Vertreter und nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 der Satzung durch<br />
Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu<br />
erteilen und dem Jagdvorsteher vor Beginn der Versammlung<br />
auszuhändigen.<br />
- Vollmachtsvordrucke können beim Geschäftsführer angefordert werden! -<br />
Erinnerung<br />
Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, ein Jagdkataster zu<br />
führen und dieses stets auf aktuellem Stand zu halten. (§ 7 Abs.<br />
4 LJG NRW) Dieser gesetzlichen Verpflichtung kann der Jagdvorstand<br />
jedoch nur nachkommen, wenn ihn die Jagdgenossen<br />
dabei unterstützen, indem sie ihrer satzungsmäßigen Verpflichtung<br />
(§ 4 Abs. 2 der Satzung) zeitnah nachkommen. Häufigster<br />
Änderungsbedarf entsteht bei Eigentumswechsel, aber auch bei<br />
Änderung der Bankverbindung und bei Wohnsitzwechsel. Bei<br />
den jährlichen Auskehrungen stellen wir zunehmend fest, dass<br />
der rechtlichen Verpflichtung nur ungenügend nachgekommen<br />
wird. Hieraus folgt, dass in kürzeren zeitlichen Intervallen<br />
Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch beim Katasteramt besorgt<br />
werden müssen, und dies verursacht vermeidbare Kosten, die zu<br />
Lasten aller Jagdgenossen gehen, da sie die jährlichen Auskehrungen<br />
aus dem Reinertrag schmählern.<br />
Öffentliche Auslegung<br />
Nach durchgeführter Versammlung liegen die festgestellten<br />
Beschlüsse in der Zeit vom:<br />
06. bis einschließlich 20. Februar 2014 im Rathaus der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hellenthal</strong> zur Einsicht aus.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Jagdgenossenschaft Rescheid<br />
gez. Robert Jütten<br />
Vielen Dank für Ihre Treue<br />
und einen erfolgreichen Start in das<br />
Neue Jahr!<br />
wünscht das Team von Autoteile Kloska allen<br />
Kunden, Freunden und Verwandten.<br />
Wir freuen uns auf eine erfolgreiche<br />
Zusammenarbeit in 2014.<br />
A U T O T E I L E • R E I F E N • Z U B E H Ö R<br />
53937 Gemünd<br />
Tel.: 0 24 44 - 95 21 0<br />
53894 Kommern<br />
Tel. 0 24 43 - 31 58 10<br />
Bürgermeisterwahl 2014<br />
2009 waren die Räte und Bürgermeister in NRW erstmals<br />
für verschieden lange Amtszeiten gewählt worden. Während<br />
die Ratsvertreter ein Mandat für fünf Jahre erhielten,<br />
war das der Bürgermeister um ein Jahr auf sechs Jahre verlängert<br />
worden. Diese Regelung nimmt das „Gesetz zur<br />
Stärkung der kommunalen Demokratie“ wieder zurück.<br />
Spätestens 2020 sollen die Räte und Bürgermeister in NRW<br />
wieder an einem Tag gewählt werden. Den eigentlich 2009<br />
für sechs Jahre gewählten Bürgermeistern, deren reguläres<br />
Amtsende der 20. Oktober 2015 ist, hat der Landesgesetzgeber<br />
die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausscheidens eröffnet,<br />
um einen zusätzlichen Wahltermin zu vermeiden.<br />
Bürgermeister Rudolf Westerburg hat von dieser Möglichkeit<br />
Gebrauch gemacht und erklärt, erneut als Kandidat<br />
anzutreten. Damit findet die Bürgermeisterwahl am<br />
25.05.2014 gemeinsam mit der Wahl des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
und des Kreistages statt. Daneben wird an diesem Tag die<br />
Europawahl durchgeführt.<br />
Weitere Informationen zur Wahl und zur Aufstellung<br />
von Kandidaten finden Sie in der Wahlbekanntmachung<br />
in dieser BürgerInfo. Wahlvorschläge sind bis spätestens<br />
07.04.2014, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist!) beim Wahlleiter<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>, Nebengebäude Kölner Str. 80,<br />
53940 <strong>Hellenthal</strong>, Zimmer 29, einzureichen. Auskünfte erteilt<br />
Herr Hoffmann, Tel. 02482/85-136.<br />
53945 Blankenheim<br />
Tel. 0 24 49 - 91 99 30<br />
53909 Zülpich<br />
Tel. 0 22 52 - 59 58<br />
53925 Kall<br />
Tel. 0 24 41 - 77 70 0<br />
www.autoteile-kloska.de<br />
info@autoteile-kloska.de<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
Nachrichten und Interessantes aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
29<br />
Herzliche Glückwünsche an...<br />
Herrn Johannes Braun, Losheim, Prümer Straße 56,<br />
zur Vollendung seines 80. Lebensjahres am 07.01.2014<br />
Frau Klara Kastenholz, Hecken, Altenbergstraße 54,<br />
zur Vollendung ihres 82. Lebensjahres am 11.01.2014<br />
Herrn Fritz Miertsch, Kamberg 13,<br />
zur Vollendung seines 78. Lebensjahres am 13.01.2014<br />
Herrn Fritz Poensgen, <strong>Hellenthal</strong>, Kalberbenden 32,<br />
zur Vollendung seines 74. Lebensjahres am 14.01.2014<br />
Frau Maria Junker, Rescheid 155,<br />
zur Vollendung ihres 88. Lebensjahres am 15.01.2014<br />
Herrn Hubert Renn, Kammerwald 71,<br />
zur Vollendung seines 80. Lebensjahres am 15.01.2014<br />
Herrn Wilhelm Tröster, Schwalenbach 3,<br />
zur Vollendung seines 81. Lebensjahres am 18.01.2014<br />
Frau Margrit Breuer, Kamberg 2,<br />
zur Vollendung ihres 76. Lebensjahres am 22.01.2014<br />
Herrn Hermann-Josef Dietrich, Heiden 1,<br />
zur Vollendung seines 83. Lebensjahres am 23.01.2014<br />
Frau Renate Brandner, <strong>Hellenthal</strong>, Aachener Straße 17,<br />
zur Vollendung ihres 75. Lebensjahres am 25.01.2014<br />
Herrn Josef Ilicic, Blumenthal ,Schleidener Straße 32,<br />
zur Vollendung seines 74. Lebensjahres am 05.02.2014<br />
Herrn Johann Dümmer, Oberschömbach 41,<br />
zur Vollendung seines 79. Lebensjahres am 09.02.2014<br />
Frau Anneliese Meinen, Ramscheid, Eifelweg 90,<br />
zur Vollendung ihres 81. Lebensjahres am 14.02.2014<br />
Frau Elisabeth Kirch, Hollerath, Prethtalstraße 16,<br />
zur Vollendung ihres 77. Lebensjahres am 15.02.2014<br />
Herrn Gottfried Hupp, Hollerath, Forstweg 10,<br />
zur Vollendung seines 71. Lebensjahres am 21.02.2014<br />
Frau Christine Jansen, Wittscheid 32,<br />
zur Vollendung ihres 83. Lebensjahres am 21.02.2014<br />
Herrn Wilhelm Nikolaus Schmitz, Losheim, Prümer Straße 38,<br />
zur Vollendung seines 71. Lebensjahres am 24.02.2014<br />
Frau Maria Steffens, Rescheid 183,<br />
zur Vollendung ihres 77. Lebensjahres am 24.02.2014<br />
Sie wollen im neuen Jahr heiraten?<br />
Das Standesamt vollzieht Ihre<br />
Eheschließung nicht nur im<br />
Standesamt, sondern auch<br />
auf den Burgen Reifferscheid<br />
und Wildenburg. Wir versuchen<br />
Ihre Wünsche zu erfüllen<br />
und bieten an folgenden<br />
Samstagen Trauungen an:<br />
08.03.2014 | 24.05.2014<br />
30.08.2014 | 06.12.2014<br />
Beachten Sie, dass Trauungen<br />
außerhalb des Standesamtes<br />
immer mit dem Anbieter<br />
der Räumlichkeit koordiniert<br />
werden müssen.<br />
Weitere Fragen beantworten<br />
Frau Sieberath, 02482/85-132<br />
und Frau Dümmer, 02482/85-<br />
134 vom Standesamt der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hellenthal</strong> •<br />
• Elektroinstallationen<br />
• Kommunikationstechnik<br />
• Netzwerktechnik<br />
• Solartechnik<br />
Wir wünschen unseren<br />
Kunden ein frohes neues Jahr!<br />
Rathausstraße 5<br />
53940 <strong>Hellenthal</strong><br />
Fon 02482 - 7749<br />
Fax 02482 - 911445<br />
ulrich@elektro-service-berners.de<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
30<br />
Veranstaltungskalender<br />
JANUAR<br />
01.01. bis Ausstellung „Von Engeln und Bengeln“<br />
28.02.2014 Veranstaltungsort: fLuxus 13,<br />
<strong>Hellenthal</strong>-Blumenthal, Schleidener Str. 13,<br />
Öffnungszeiten: Di. - Fr. 10:00 - 19:00 Uhr,<br />
samstags 10:00 - 16:00 Uhr<br />
Kosten: frei<br />
Info-Tel.: 02482/12 56 773<br />
Email: fluxus13@gmx.de<br />
02.01.2014 „Komm-mit-Wanderung“<br />
Treffpunkt Parkplatz Grenzlandhalle, 14:00 Uhr<br />
Die Wanderstrecke wird gemäß Witterungslage<br />
vor Ort mit den Teilnehmern festgelegt.<br />
Veranstalter: Eifelverein Ortsgruppe <strong>Hellenthal</strong><br />
Wanderführer: Kurt Abel<br />
Info-Tel.: 02482 / 1359<br />
02.01.2014 „Nachts im dunklen Stollen“ –<br />
jeden 1. Donnerstag im Monat<br />
Veranstaltungsort: Besucherbergwerk Grube<br />
Wohlfahrt, 19:30 Uhr<br />
Erlebnis-Bergwerksführung im Schein alter<br />
Grubenlampen für Berufstätige und Nachtschwärmer.<br />
Anmeldung erforderlich unter:<br />
Tel. 02448 / 911140<br />
11.01.2014 Klimawandel - Fortbildung für Politiker und<br />
Klimareferenten<br />
Treffpunkt: <strong>Hellenthal</strong>-Udenbreth, Donnerwetter.de<br />
Wetterpark, Am Weißer Stein 29, 10:00 Uhr<br />
Der Klimatologe Dr. Karsten Brandt vermittelt<br />
den aktuellen Stand des Klimawissens und Einschätzungen<br />
zur Verlässlichkeit der Prognosen<br />
sowie der regionalen Auswirkungen.<br />
Begrenzte Teilnehmerzahl!<br />
Info-Tel.: 0228 / 97 67 971<br />
Email: service@donnerwetter.de<br />
12.01.2014 „Ausblick auf das Wetterjahr 2014“<br />
Vortrag und Führung durch den Wetterpark<br />
Treffpunkt: <strong>Hellenthal</strong>-Udenbreth, Donnerwetter.de<br />
Wetterpark, Am Weißer Stein 29, 15:00 Uhr<br />
Kosten: Erwachsene 7,00 Euro, Kinder 5,00 Euro<br />
Info-Tel.: 0228 / 9767971<br />
Veranstalter: Eifelverein Ortsgruppe <strong>Hellenthal</strong><br />
Wanderführer: Kurt Abel<br />
Info-Tel.: 02482 / 13 59<br />
19.01.2014 Halbtagswanderung „Rund um Blumenthal“<br />
Treffpunkt: <strong>Hellenthal</strong>-Blumenthal,<br />
Parkplatz Bahnhof, 13:30 Uhr<br />
Wegstrecke ca. 7 km<br />
Veranstalter: Eifelverein Ortsgruppe Blumenthal<br />
Wanderführer: Hartmut Klewe<br />
Info-Tel.: 02445 / 8293<br />
19.01.2014 Winterwanderung<br />
Treffpunkt: Parkplatz Ortsmitte Reifferscheid,<br />
13:00 Uhr<br />
Wegstrecke ca. 10 km<br />
Veranstalter: Eifelverein Ortsgruppe Reifferscheid<br />
Wanderführer: Rainer Hermes<br />
Info-Tel.: 02482 / 2368<br />
26.01.2014 „Winter im Wetterpark“<br />
Veranstaltungsort: <strong>Hellenthal</strong>-Udenbreth,<br />
Donnerwetter.de, Wetterpark,<br />
Am Weißer Stein 29, 15:00 Uhr<br />
Hier erfahren die Besucher während einer Führung<br />
z.B. wie eine Wettervorhersage entsteht usw.<br />
Kosten: Erwachsene 7,00 Euro, Kinder 5,00 Euro<br />
Info-Tel.: 0228 / 9767971<br />
FEBRUAR<br />
01.02.2014 Fackelwanderung mit „Bürgermeister Westerburg“<br />
Treffpunkt: Paulushof, Brunnen in der Ortsmitte,<br />
18:00 Uhr<br />
Anmeldung bis zum 27.01.2014<br />
Kosten: frei<br />
Info-Tel.: 02482/85103 oder<br />
Mail an kmahlstedt@hellenthal.de<br />
02.02.2014 „Murmeltiertag“<br />
Veranstaltungsort: Wetterpark Donnerwetter.de,<br />
Am Weißer Stein 29, 15:00 Uhr.<br />
Die Donnerwetter.de-Meteorologen erklären<br />
die Geschichte und die Hintergründe des Brauches<br />
in den USA am Murmeltiertag, der auf alte<br />
deutsche Bauernregeln zurückgeht.<br />
17.01.2014 Kunstaktion zum 1.000.051. Geburtstag<br />
der Kunst<br />
Veranstaltungsort: Fluxus 13, Blumenthal,<br />
Schleidener Str. 13, ab 19:00 Uhr<br />
Kosten: frei<br />
Bedingung: Jeder Teilnehmer muss als Kunstwerk<br />
erscheinen!<br />
Anmeldung erforderlich unter 02482 / 1 25 67 73<br />
19.01.2014 Wanderung zur neuen Schutzhütte<br />
Ca. 12-13 km lange Wanderung zur neuen<br />
Schutzhütte mit Glühweinabschluss<br />
Treffpunkt: <strong>Hellenthal</strong>, Parkplatz Grenzlandhalle,<br />
09:30 Uhr<br />
• Steildach<br />
• Flachdach<br />
• Außenwandbekleidung<br />
• Dachreparaturen<br />
aller Art<br />
• Bauwerksabdichtungen<br />
Im Äuelchen 35 • 53940 <strong>Hellenthal</strong>-Wolfert<br />
Tel. 0 24 48 / 91 94 27 • Mobil 01 77 / 4 62 30 42<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
Veranstaltungskalender<br />
31<br />
Uhrzeit: 15:00 Uhr<br />
Kosten: Erwachsene 7,00 Euro, Kinder 5,00 Euro<br />
Info-Tel.: 0228 / 9767971<br />
06.02.2014 Jeden 1. Donnerstag im Monat<br />
Veranstaltungsort: Besucherbergwerk Grube<br />
Wohlfahrt, 19:30 Uhr<br />
Erlebnis-Bergwerksführung im Schein alter Grubenlampen<br />
für Berufstätige und Nachtschwärmer.<br />
Anmeldung erforderlich unter:<br />
Tel.: 02448 / 911140<br />
06.02.2014 „Komm-mit-Wanderung“<br />
Treffpunkt: Parkplatz Grenzlandhalle, 14:00 Uhr<br />
Die Wanderstrecke wird gemäß Witterungslage<br />
einvernehmlich festgelegt.<br />
Veranstalter: Eifelverein Ortsgruppe <strong>Hellenthal</strong><br />
Wanderführer: Michel Pölz<br />
Info-Tel.: 02482 / 17 63<br />
08.02.2014 Sidewalk in Reifferscheid<br />
Veranstaltungsort: Festzelt auf dem Parkplatz<br />
in der Ortsmitte<br />
Veranstalter: KG Rot-Weiss Reifferscheid<br />
Info-Tel.: 0171 / 17 54 411 und<br />
unter: www.kgreifferscheid.de<br />
14.02.2014 Lichtbildervortrag „Drastisches und Derbes in<br />
Eifeler Kirchen und Kapellen; von Mumien,<br />
Madonnen, Märtyrern und Mäusen“<br />
Veranstaltungsort: Vorburg in Reifferscheid,<br />
19:30 Uhr<br />
Veranstalter: Eifelverein Reifferscheid<br />
Wanderungen zu diesem Thema:<br />
Sonntag, 25.05.2014, 10.30 Uhr, Münstereifeler<br />
Höhengebiet (Michelsberg/Reckerscheid),<br />
Sonntag, 07.09.2014, 10:00 Uhr, Ahrtal, Teufelsley,<br />
Kapelle Liers<br />
Infos unter: www.eifelverein-reifferscheid.de<br />
16.02.2014 „Schnee“<br />
Veranstaltungsort: Wetterpark Donnerwetter.de,<br />
Am Weißer Stein 29, 15:00 Uhr.<br />
Bei dieser Führung wird u. a. gezeigt, wie<br />
Meteorologen die Schneehöhe messen, die<br />
aus den Skigebieten täglich gemeldet wird.<br />
Kosten: Erwachsene 7,00 Euro Kinder 5,00 Euro<br />
Info-Tel.: 0228 / 9767971<br />
16.02.2014 Scheckenbachtour<br />
Treffpunkt: Parkplatz Grenzlandhalle, 09:30 Uhr<br />
Wanderung von Dreiborn über Berenbroich,<br />
Königsdell-Scheckenbach bis Dreiborn.<br />
Streckenlänge: 9,5 km<br />
Veranstalter: Eifelverein Ortsgruppe <strong>Hellenthal</strong><br />
Wanderführer: DieterAckerman<br />
Info.-Tel.: 02482 / 26 51<br />
16.02.2014 Halbtagswanderung<br />
„Rund um Ingersberg-Eichen“<br />
Treffpunkt: Parkplatz Bahnhof Blumenthal (oder<br />
Bürgerhaus Eichen-Ingersberg), 13:30 Uhr<br />
Streckenlänge: ca. 5 km<br />
Kosten: Frei<br />
Veranstalter: Eifelverein Ortsgruppe Blumenthal<br />
Wanderführer: Hartmut Klewe<br />
Info-Tel.: 02445 / 82 93<br />
23.02.2014 Wanderung „Schwarzer Mann“ zum Stausee<br />
nach Wascheid, zurück über Gondenbrett<br />
Treffpunkt: Parkplatz Ortsmitte Reifferscheid,<br />
10:00 Uhr<br />
Wegstrecke ca. 13 km<br />
Veranstalter: Eifelverein Ortsgruppe Reifferscheid<br />
Wanderführer: Herrmann-Josef Frauenkron<br />
Info-Tel.: 02482 / 7679<br />
Fundsachen<br />
Beim Fundamt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> befinden sich<br />
nachfolgende Sachen bzw. Gegenstände in Verwahrung:<br />
• 1 bunter Stoffbeutel mit diversen Medikamenten<br />
und kleiner Niveadose<br />
• 1 Fototasche „Finepix“ dunkelblau mit Chipkarte<br />
und Batterie<br />
• 1 Autoschlüssel der Marke „Ford“<br />
• 1 schwarze Funktionsjacke der Marke „Crivit Outdoor“<br />
• 1 braune Hornbrille<br />
• 2 Schlüssel an einem Schlüsselring mit schwarzer Kappe /<br />
Beschriftung „Ronis“ und „Agco“<br />
• 1 Autoschlüssel der Marke „VW“<br />
• 1 schwarze Brille der Marke „Esprit“ in schwarzem Etui<br />
• 1 Motorradkoffer der Marke „GIVI“<br />
• 1 schwarzes Fahrrad (mit Shimano Gangschaltung)<br />
• 1 Herrenfahrrad mit der Beschriftung „Matador“<br />
lila/türkis, 18 Gang<br />
• 1 Silberkette mit Anhänger (Buchstaben „D“ und „G“)<br />
besetzt mit kl. Strasssteinchen<br />
• 1 Schlüssel der Marke „Abus Extra Klasse“<br />
• 1 Schlüssel der Marke „Börkey“ mit weiß-blau<br />
geflochtenem Band<br />
• sowie diverse Einzelschlüssel<br />
Rechte an den vorbezeichneten Fundsachen sind beim<br />
Fundamt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>, Kölner Str. 80, 53940<br />
<strong>Hellenthal</strong>, Zimmer 28, Frau M. Feuser, Tel.: 02482/85-137,<br />
geltend zu machen.<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
32 Nachrichten und Interessantes aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
Karnevalistische Termine<br />
in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
10.01.2014 Sessionseröffnung der Ruet-Jold <strong>Hellenthal</strong>,<br />
19:30 Uhr, Grenzlandhalle <strong>Hellenthal</strong><br />
17.01.2014 Große Kostümsitzung der KG Sieberath,<br />
19:11 Uhr, Bürger- und Vereinshaus Wolfert<br />
19.01.2014 Kindersitzung der KG Sieberath,<br />
14:00 Uhr, Bürger- und Vereinshaus Wolfert<br />
25.01.2014 Prinzentreffen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>,<br />
14:30 Uhr, Grenzlandhalle <strong>Hellenthal</strong><br />
25.01.2014 Kappensitzung der KG Udenbreth,<br />
19:30 Uhr, Saal Breuer-Kostecki<br />
02.02.2014 Kindersitzung der Ruet-Jold <strong>Hellenthal</strong>,<br />
14:00 Uhr, Grenzlandhalle <strong>Hellenthal</strong><br />
02.02.2014 Karnevalistischer Kinderspaß der KG Udenbreth,<br />
14:00 Uhr, Saal Breuer-Kostecki<br />
15.02.2014 Sitzung der IG Ländchen,<br />
19:11 Uhr, Bürgerhalle Schmidtheim<br />
23.02.2014 Kindersitzung der IG Ländchen,<br />
14:11 Uhr, Saal Seidel Hecken<br />
23.02.2014 Kindersitzung der KG Reifferscheid,<br />
14:00 Uhr, Festzelt in Reifferscheid<br />
27.02.2014 Weiberdonnerstag in Wollenberg,<br />
15:00 Uhr, Dorfgemeinschaftshaus Wollenberg<br />
27.02.2014 Weiberdonnerstag der KG Ruet-Jold<br />
<strong>Hellenthal</strong>, Grenzlandhalle<br />
01.03.2014 Große Kostümsitzung der KG Reifferscheid,<br />
19:11 Uhr, Festzelt in Reifferscheid<br />
01.03.2014 Prunk- und Galasitzung der Ruet-Jold <strong>Hellenthal</strong>,<br />
20:00 Uhr, Grenzlandhalle <strong>Hellenthal</strong><br />
02.03.2014 Karnevalistischer Frühschoppen des CCV<br />
Hellentahl, ab 10:00 Uhr, Campingplatz<br />
<strong>Hellenthal</strong><br />
02.03.2014 Karnevalsumzug Udenbreth, 14:00 Uhr<br />
02.03.2014 Karnevalsumzug Reifferscheid, 14:00 Uhr<br />
03.03.2014 Rosenmontagszug <strong>Hellenthal</strong>, 14:11 Uhr<br />
04.03.2014 Veilchendienstagsumzug Hecken, 14:11 Uhr<br />
Der Bürgermeister lädt<br />
wieder zum Prinzenempfang<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
Am 25. Januar 2014 geht es in<br />
<strong>Hellenthal</strong> wieder bunt zu.<br />
Dann treffen sich alle Karnevalsvereine<br />
und -gesellschaften<br />
aus der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hellenthal</strong> in der Grenzlandhalle<br />
zum mittlerweile traditionellen<br />
Prinzenempfang.<br />
Bürgermeister Rudolf Westerburg<br />
empfängt zusammen<br />
mit seinen vier Vertretern<br />
ab 14.30 Uhr neben den Vereinspräsidenten,<br />
Tanzgruppen<br />
und Vereinsmitgliedern<br />
die Tollitäten der laufenden<br />
Session und reiht diese mit<br />
auf seine Elferratsbank. Das<br />
Programm wird wieder von<br />
den Vereinen gestaltet.<br />
Zum Prinzenempfang sind<br />
alle Karnevalisten recht herzlich<br />
eingeladen.<br />
Wöchentlich<br />
wechselnde<br />
Sonderangebote!<br />
Backen mit<br />
Leidenschaft<br />
Bäckerei GeBrüder Jenniches GBr<br />
Stammhaus: Rescheid 5 | Tel.: (02448) 249<br />
Filiale: Kölner Str. 41 | Tel.: (02482) 60 62 04<br />
53940 <strong>Hellenthal</strong> | www.printenstuebchen.de<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
Nachrichten und Interessantes aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
33<br />
Anmeldung für das Kindergartenjahr 2014/2015 beginnt jetzt!<br />
Am 01.08.<strong>2013</strong> trat der<br />
Rechtsanspruch auch für Kinder<br />
von ein bis drei Jahren in<br />
Kraft. Dazu sind im Kreis Euskirchen<br />
seitens der Träger von<br />
Kindertageseinrichtungen,<br />
der kreisangehörigen Städte<br />
und <strong>Gemeinde</strong>n sowie des<br />
Kreises Euskirchen erhebliche<br />
Anstrengungen unternommen<br />
worden, ein möglichst<br />
bedarfsgerechtes Angebot<br />
vorhalten zu können.<br />
Bitte geben Sie den Fragebogen<br />
bis Ende Januar in einem<br />
der unten genannten Kinderner<br />
Nachfrage kommt, die es<br />
erforderlich machen kann,<br />
das vorhandene Betreuungsangebot<br />
vorerst so zu gestalten,<br />
dass es möglichst vielen<br />
Eltern und Kindern zu Gute<br />
kommt.<br />
Leider kann zum jetzigen<br />
Zeitpunkt nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass es in manchen<br />
Kindertagesstätten oder<br />
manchen Ortsgebieten zu eikeit<br />
von Familie und Beruf im<br />
Kreis Euskirchen möglichst<br />
optimal gewährleistet ist.<br />
Den Fragebogen können Sie<br />
sich auf der Internetseite der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> unter<br />
„Bürgerservice/Fromularservice“<br />
runterladen.<br />
Wir werden dabei selbstverständlich<br />
bemüht sein, auch<br />
Betreuungswünsche zu erfüllen,<br />
für die keine besonderen<br />
Gründe vorliegen, wo immer<br />
dies möglich ist.<br />
Mit dem „Fragebogen zur<br />
Erfassung des Betreuungsbedarfs<br />
ab dem 01.08.2014“<br />
möchten wir von Ihnen Angaben<br />
erhalten, die es den<br />
Trägern von Kindertageseinrichtungen<br />
und dem Kreis<br />
Euskirchen ermöglicht, einerseits<br />
dem Rechtsanspruch zu<br />
genügen und andererseits zu<br />
erreichen, dass die Vereinbargärten<br />
oder bei der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hellenthal</strong>, Abt. Kindergarten,<br />
Frau Franka Dümmer,<br />
Zimmer 25 ab.<br />
•<br />
Wir wünschen unseren<br />
Kunden alles Gute für<br />
das neue Jahr.<br />
Wir freuen uns, Sie auch<br />
im kommenden Jahr<br />
wieder bei uns im Autohaus<br />
begrüßen zu dürfen.<br />
…darin sehen wir den Erfolg unserer<br />
bisherigen Zusammenarbeit, für die<br />
wir herzlich danken.<br />
Wir wünschen allen Kunden ein<br />
glückliches und gesundes Jahr 2014!<br />
Digitale<br />
Passfotos<br />
für<br />
Reisepass<br />
Personalausweis<br />
Führerschein<br />
Bewerbung<br />
Visa<br />
Pütz Schleiden<br />
Am Markt 4<br />
02445/5314<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
2<br />
3<br />
4<br />
9<br />
8<br />
2<br />
3<br />
4<br />
9<br />
8<br />
34 Nachrichten und Interessantes aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
Neue Gebühren- und Hebesätze im Jahre 2014<br />
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger durch Gebührensenkung<br />
Der Rat der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hellenthal</strong> hat in seiner Sitzung<br />
am 03.12.<strong>2013</strong> neue<br />
Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung,<br />
die Straßenreinigung<br />
(Winterdienst),<br />
die Müllabfuhr, die Entsorgung<br />
von Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
und die<br />
Fremdwasserableitung/-beseitigung<br />
beschlossen. Unter<br />
Berücksichtigung des zu erwartenden<br />
Gesamtkostenaufwandes<br />
und der voraussichtlichen<br />
Einnahmen wurde in den<br />
Bereichen der Abwasserbeseitigung,<br />
der Abfallentsorgung,<br />
der Straßenreinigung und<br />
der Fremdwasserableitung/-<br />
beseitigung eine Gebührensenkung<br />
möglich. Für die<br />
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
ließ<br />
sich eine Gebührenerhöhung<br />
leider nicht vermeiden.<br />
Die Hebesätze der Grundsteuer<br />
A, der Grundsteuer B und<br />
der Gewerbesteuer wurden<br />
nicht angepasst und entsprechen<br />
denen des Vorjahres.<br />
Die entsprechenden Satzungsänderungen<br />
mit der<br />
Festsetzung der neuen Gebühren-<br />
und Hebesätze 2014<br />
sind in dieser BürgerInfo<br />
unter „Bekanntmachungen“<br />
nachzulesen. Ergänzend dazu<br />
möchte die Verwaltung über<br />
die notwendigen Gebührenanpassungen<br />
nachstehend<br />
informieren:<br />
Bei den Abwassergebühren<br />
(Niederschlags- und Schmutzwasser)<br />
kommt es gegenüber<br />
dem Vorjahr zu einer Senkung<br />
der Schmutzwassergebühr<br />
um 0,33 Euro auf jetzt<br />
3,34 Euro je cbm und der Niederschlagswassergebühr<br />
um<br />
0,03 Euro auf jetzt 0,85 Euro<br />
je m². Dies resultiert aus einer<br />
zu berücksichtigenden Überdeckung<br />
des Rechnungsjahres<br />
2012 in Höhe von ca. 50.800<br />
Euro, einer im Gegensatz zum<br />
Vorjahr um ca. 53.500 Euro<br />
höheren Landeszuweisung<br />
sowie eines im Rechnungsjahr<br />
2012 gestiegenen Frischwasserverbrauchs<br />
von rd. 9.500 m³.<br />
Die Straßenreinigungsgebühren<br />
(Winterdienst) können im<br />
Jahr 2014 bedingt durch die<br />
weniger intensiven Räumdienste<br />
in dem Winterhalbjahr<br />
2011/2012 und eines daraus<br />
im Rechnungsjahr 2012<br />
resultierendem Überschusses<br />
um rd. 28 % gesenkt werden,<br />
und zwar um 0,26 Euro auf<br />
jetzt 0,93 Euro je m Grundstücksseite.<br />
Im Bereich der Abfallentsorgung<br />
kommt es im Jahr 2014<br />
ebenfalls zu einer Gebührensenkung.<br />
So beträgt die Gebühr<br />
für eine Restmülltonne<br />
inklusive Biomüll für ein 80 l<br />
Restmüllgefäß 104,00 Euro<br />
(Vorjahr: 116,80 Euro), für ein<br />
120 l Restmüllgefäß 156,00<br />
Euro (Vorjahr: 175,20 Euro),<br />
für ein 240 l Restmüllgefäß<br />
312,00 Euro (Vorjahr: 350,40<br />
Euro) und für einen 1.100 l<br />
Restmüllcontainer 1.430,00<br />
Euro (Vorjahr: 1.606,00 Euro).<br />
Für diejenigen, die von einer<br />
Biotonne befreit sind, vermindern<br />
sich die v.g. Gebühren<br />
wie bisher um 20 %.<br />
Bei der Festsetzung der<br />
Fremdwasserbeseitigungsgebühr<br />
ergibt sich erstmalig<br />
eine Änderung. Aufgrund<br />
gesunkener Personalkosten<br />
reduziert sich die Gebühr<br />
minimal auf 0,11 Euro je /m²<br />
(Vorjahr: 0,12 Euro).<br />
Zu einer Erhöhung kommt<br />
es bei der Benutzungsgebühr<br />
für die Entsorgung<br />
von Grundstücksentwässerungsanlagen.<br />
Konnte in der<br />
Gebührenkalkulation <strong>2013</strong><br />
noch ein Überschuss aus den<br />
Rechnungsjahren 2010 und<br />
2011 berücksichtigt werden,<br />
musste für das Kalkulationsjahr<br />
2014 ein Fehlbetrag aus<br />
dem Rechnungsjahr 2012 in<br />
Höhe von ca. 1.600,00 Euro<br />
eingerechnet werden. Aufgrund<br />
dessen beläuft sich die<br />
Gebühr je m³ abgefahrenen<br />
Grubeninhalts im Jahr 2014<br />
auf 29,82 Euro (Vorjahr: 26,35<br />
Euro).<br />
Auf der Homepage www.<br />
hellenthal.de unter dem<br />
Menüpunkt „Rat und Verwaltung“<br />
sind die neuen Steuerund<br />
Gebührensätze abrufbar.<br />
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BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
Nachrichten und Interessantes aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
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Auf den Friedhöfen werden Bäume gefällt<br />
Der Baumbestand auf den<br />
Friedhöfen ist grundsätzlich<br />
erhaltenswert und untersteht<br />
deshalb besonderem Schutz.<br />
Dennoch muss im Rahmen<br />
der Verkehrssicherungspflicht<br />
der Baumbestand überprüft<br />
werden. In Abstimmung mit<br />
dem Forstbeamten müssen<br />
auf den Friedhöfen in Hollerath,<br />
<strong>Hellenthal</strong> (Trierer Straße<br />
und Waldfriedhof) und<br />
Blumenthal mehrere Bäume<br />
gefällt werden, was das Erscheinungsbild<br />
der Friedhöfe<br />
ändern wird aber nach einer<br />
Sichtkontrolle des Försters<br />
notwendig ist. Besonders bedauerlich<br />
ist das Entfernen<br />
der großen Lebensbäume in<br />
Blumenthal.<br />
Neben Fäulnis und Pilzbefall<br />
bereiten meist die Gabelungen<br />
aus zwei Trieben,<br />
die sog. Zwieseln, die Probleme.<br />
Man unterscheidet je<br />
nach Ausprägung zwischen<br />
U- und V-Zwiesel. Während<br />
die Bildung des U-Zwiesels<br />
unbedenklich ist, gelten Bäume<br />
mit V-Zwieseln verstärkt<br />
bruchgefährdet. Hier drückt<br />
die einwachsende Rind die<br />
beiden Stämme im Laufe der<br />
Jahre auseinander. Mit der<br />
Zeit kann es zusätzlich zu<br />
einer Wassertaschenbildung<br />
kommen. Das eindringende<br />
Wasser verursacht Fäulnis<br />
und führt bei Frost zu Sprengungen.<br />
Hierdurch werden<br />
nicht nur Friedhofsbesucher<br />
gefährdet, sondern teure<br />
Grabanlagen können durch<br />
umstürzende Bäume oder<br />
abknickende Äste beschädigt<br />
werden.<br />
Sollten einzelne Bäume erhalten<br />
bleiben, müsste ein<br />
Baumgutachter die Bäume<br />
näher untersuchen und etwaige<br />
Sicherungsmaßnahmen<br />
empfehlen. Da sich<br />
diese Kosten unmittelbar<br />
auf die Friedhofsgebühren<br />
auswirken und Sicherungsmaßnahmen<br />
regelmäßig<br />
überprüft und nachgebessert<br />
werden müssen, wird<br />
hiervon abgesehen. •<br />
Beispiel für V-Zwiesel.<br />
Kanalsanierungsarbeiten an den Hauptsammlern<br />
„Reifferscheider Tal“ und „Oleftal“<br />
durch den Wasserverband Eifel-Rur (WVER)<br />
Im Rahmen der Eifelsonderförderung<br />
zur ganzheitlichen<br />
Fremdwassersanierung der<br />
Kanäle, lässt der WVER Düren<br />
auch seine Hauptsammler<br />
sanieren. Dies betrifft<br />
insbesondere den Hauptsammler<br />
„ReifferscheiderTal“,<br />
von Blumenthal bis Wiesen<br />
(bis zum Ende der Straße<br />
„Im Wiesengrund“) und den<br />
Hauptsammler „Oleftal“, von<br />
Blumenthal bis <strong>Hellenthal</strong><br />
(Trierer Str. bis Abzweig K 75).<br />
Die Arbeiten werden, wenn<br />
es die Witterung zulässt, voraussichtlich<br />
im Zeitraum zwischen<br />
dem 06.01.2014 und<br />
28.02.2014 durchgeführt. Es<br />
werden Arbeiten in geschlossener<br />
(Inlinersanierung) und<br />
offener Bauweise (Tiefbau)<br />
durchgeführt. Für die ordnungsgemäße<br />
Durchführung<br />
der Baumaßnahme sind folgende<br />
Personen zuständig:<br />
Bauherr:<br />
WVER Düren, Frau Bloschies,<br />
02421-4943140<br />
WVER Düren, Herr Horres,<br />
02421-4943104<br />
Bauausführung:<br />
Aarslfeff GmbH, Siegburg,<br />
Herr Manderscheid,<br />
02241-947619<br />
Aarslfeff GmbH, Siegburg,<br />
Herr Bunjaku,<br />
02241-947617<br />
Bauleitung:<br />
Linscheidt Ingenieure GmbH,<br />
Herr Neuhaus,<br />
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BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>
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BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>