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Ausgabe Dezember 2013 - Gemeinde Hellenthal

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BürgerInfo<br />

06/<strong>2013</strong><br />

15. Jahrgang | 28.12.<strong>2013</strong><br />

www.hellenthal.de<br />

Amtsblatt und Interessantes für alle Bürger<br />

und Gäste der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

Ein Oldie-Trio sorgt<br />

für Stimmung<br />

Seite 4<br />

Anmeldung für das<br />

kommende<br />

Kindergartenjahr<br />

Seite 33<br />

Gebührensenkungen<br />

entlasten Bürgerinnen<br />

und Bürger<br />

Seite 34<br />

Dieser <strong>Ausgabe</strong> sind<br />

der Müllabfuhrkalender 2014<br />

sowie die Abfuhrkarten<br />

für Sperrmüll beigefügt.


2<br />

Anzeigen<br />

Fachhandel für<br />

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Tel. 0 24 82 - 21 92 • Fax 79 94<br />

email heimdecor.engel@t-online.de<br />

„Nichts kann den Menschen mehr stärken, als das Vertrauen,<br />

das man ihm entgegenbringt.“ Paul Claudel<br />

Herzlichen Dank für das in uns gesetzte Vertrauen.<br />

Wir wünschen ein erfolgreiches neues Jahr.<br />

Heizöl<br />

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Telefon 0 24 47 - 91 79 79 - 0 · Telefax 0 24 47 - 91 79 79 - 9<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


Inhalt<br />

3<br />

Liebe Bürgerinnen<br />

Blindtext<br />

und Bürger,<br />

Headline<br />

Blindtext Subheadline<br />

„Begrüße das neue Jahr vertrauensvoll und ohne Vorurteile,<br />

dann hast Du es schon halb zum Freunde gewonnen“.<br />

Mit diesem einleitenden Neujahrsgruß<br />

des Philosophen Novalis möchte ich<br />

mich zum Beginn des neuen Jahres<br />

2014 an Sie wenden.<br />

Ich hoffe, dass die vergangenen Weihnachtstage<br />

Ihnen und Ihren Familien<br />

Ruhe und Besinnlichkeit, Zeit und<br />

Muße beschert haben.<br />

Das zu Ende gehende Jahr <strong>2013</strong> bietet<br />

eine gute Gelegenheit inne zu halten<br />

und zurück zu schauen, aber auch einen<br />

Blick nach vorne zu werfen.<br />

Ehrenamtliches Engagement ist in unserer<br />

<strong>Gemeinde</strong> weit und vielseitig verbreitet.<br />

Die Bürgerinnen und Bürger<br />

interessieren sich und engagieren sich<br />

für ihren Verein, ihre Mitmenschen, ihr<br />

Dorf und ihre <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Gemeinsam haben wir durch dieses Engagement<br />

viele Dinge im Jahr <strong>2013</strong> auf<br />

den Weg bringen können.<br />

So gilt mein Dank zunächst allen Bürgerinnen<br />

und Bürgern, die bei vielen<br />

Anlässen bewiesen haben, dass Sie<br />

stets bereit sind, sich für die Belange<br />

unserer <strong>Gemeinde</strong> einzusetzen und zu<br />

engagieren.<br />

Dieses ehrenamtliche Engagement in<br />

unseren Dörfern, in unseren Vereinen,<br />

Gruppierungen und Nachbarschaften,<br />

das alljährlich ohne großes Aufsehen,<br />

uneigennützig und unentgeltlich geleistet<br />

wird, zeugt von einem hohen<br />

Gemeinsinn und einem guten Zusammenhalt<br />

innerhalb unserer Dorfgemeinschaften.<br />

Für das kommende Jahr wünsche ich<br />

mir, dass wir diesen Gemeinsinn in der<br />

Bevölkerung nutzen und gemeinsam<br />

weitere Projekte auf den Weg bringen,<br />

um unsere <strong>Gemeinde</strong> weiter voranzubringen.<br />

Verbunden mit der Hoffnung auf eine<br />

friedvolle Zeit wünsche ich Ihnen und<br />

Ihren Familien, auch im Namen meiner<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für<br />

das Jahr 2014 Gesundheit, Wohlergehen,<br />

viel Glück und Erfolg. Lassen Sie<br />

uns gemeinsam positiv in die Zukunft<br />

schauen.<br />

Impressum<br />

Inhalt<br />

Die BürgerInfo wird<br />

herausgegeben von der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>,<br />

Rathausstr. 2 | 53940 <strong>Hellenthal</strong><br />

Tel. 02482 85-0 | Fax 85-114<br />

www.hellenthal.de<br />

gemeinde@hellenthal.de<br />

Verantwortlich für den Inhalt:<br />

Der Bürgermeister der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

Amtlicher Teil:<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

Redaktion:<br />

<strong>Gemeinde</strong> SIMAG<br />

<strong>Hellenthal</strong> mediakontakt<br />

Mit Namen oder Abkürzungen gezeichnete<br />

Artikel geben nicht unbedingt<br />

die Meinung der Redaktion<br />

wieder. Nachdrucke verboten.<br />

Für unverlangt eingereichte Manuskripte,<br />

Fotos etc. übernehmen<br />

wir keine Haftung. Gestaltete und<br />

veröffentlichte Texte und Anzeigen<br />

dürfen nur mit ausdrücklicher<br />

Zustimmung reproduziert oder<br />

nachgedruckt werden.<br />

Produktion & Anzeigenverwaltung:<br />

SIMAG mediakontakt<br />

Hubert Förster<br />

Zum Markt 6 | 53894 Mechernich<br />

Tel. 02443 90386-10 | Fax -19<br />

info@blauestelefonbuch.de<br />

www.blauestelefonbuch.de<br />

Inhalt<br />

4 Wenn Oldies mit Oldies Oldies begeistern<br />

6 – 25 Amtlicher Teil – Bekanntmachungen<br />

26 – 27 <strong>Gemeinde</strong>rat in Kürze<br />

27 Sitzungsplan<br />

29 Geburtstage<br />

30 – 31 Veranstaltungskalender<br />

32 – 35 Nachrichten und Interessantes aus der <strong>Gemeinde</strong><br />

Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen<br />

Das Amtsblatt erscheint alle zwei Monate und wird an alle erreichbaren<br />

Haushalte im <strong>Gemeinde</strong>gebiet verteilt. Auf Anforderung werden auch<br />

einzelne Exemplare des Amtsblatt bzw. der BürgerInfo auf dem Postweg<br />

versendet.<br />

Die nächste <strong>Ausgabe</strong><br />

der BürgerInfo <strong>Hellenthal</strong> erscheint am 22.02.2014.<br />

Anzeigen- und Redaktionsschluss: 07.02.2014.<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


4<br />

<strong>Hellenthal</strong> aktuell<br />

Wenn Oldies mit Oldies Oldies begeistern<br />

v.l.n.r.: Hermann Schwarz, Franz-Josef Göbbel und Ewald Schmitz bei der Probe.<br />

Musik verbindet! Dieser Ausspruch<br />

klingt ein wenig abgedroschen,<br />

doch trifft er beim<br />

„Oldie-Express“ vollends zu.<br />

Jeder für sich ist ein Phänomen,<br />

als Trio sind sie wahrlich<br />

einzigartig – die Rede<br />

ist von Ewald Schmitz, Hermann<br />

Schwarz und Franz-Josef<br />

Göbbel, die musizierend<br />

durch Seniorenheime ziehen<br />

und auf Geburtstagsfeiern<br />

oder Hochzeitsjubiläen aufspielen.<br />

„Schade, dass wir<br />

erst im hohen Alter zueinander<br />

gefunden haben“, bedauert<br />

das Trio. Schließlich handelt<br />

es sich keineswegs um<br />

drei Nachwuchsmusiker, sondern<br />

um gestandene Spieler<br />

an Akkordeon und Gitarre.<br />

Ewald Schmitz aus Hescheld<br />

ist stolze 89 Jahre – doch<br />

wenn er zum Knopf-Akkordeon<br />

greift, merkt man ihm<br />

das Alter überhaupt nicht an.<br />

Krieg und Gefangenschaft<br />

überstanden, hat er viel zu<br />

früh Sohn und Frau verloren.<br />

Doch die Musik versetzt<br />

ihn in eine andere Welt. „Es<br />

ist gar nicht lange her, da<br />

habe ich noch Schlagwerk,<br />

Akkordeon und Mundorgel<br />

kombiniert gespielt“, erzählt<br />

Ewald Schmitz stolz. Doch es<br />

sei zunehmend eine wackelige<br />

Angelegenheit geworden,<br />

so stabil sei sein Körper dann<br />

doch nicht mehr. 25 Jahre<br />

lang war er als Tubist beim<br />

Musikverein Wolfert aktiv.<br />

Seit 10 Jahren ist er einmal<br />

wöchentlich im Schleidener<br />

Altenheim als Alleinunterhalter<br />

zu erleben. „Es ist toll, wie<br />

die Menschen mitmachen“,<br />

verkündet Schmitz.<br />

In Hermann Schwarz, der<br />

ebenfalls bereits 87 Lenze auf<br />

dem Buckel hat, hat Ewald<br />

Schmitz seinen kongenialen<br />

Partner gefunden. Er spielt<br />

auf dem Tasten-Akkordeon<br />

die Melodie. Sein erstes Akkordeon<br />

hat sich der Sieberather<br />

erschmuggelt: „In<br />

den Nachkriegsjahren haben<br />

wir uns unbedacht Gefahren<br />

ausgesetzt, um zu schmuggeln<br />

und die Haushaltskasse<br />

aufzubessern“, erinnert sich<br />

Hermann Schwarz. Mit dem<br />

Ersparten konnte er sich dann<br />

ein Akkordeon leisten - für<br />

Weizen, Speck und Anzugsstoff.<br />

Die Leidenschaft war<br />

entfacht – bis heute.<br />

Noten brauchen die Beiden<br />

dazu nicht: „Die Lieder haben<br />

wir im Kopf und summen<br />

leise mit“, halten die Senioren<br />

nichts vom Notenwerk.<br />

„Wer nur aufs Blatt schaut,<br />

kann doch gar nicht frei improvisieren<br />

und das Publikum<br />

mitreißen.“ Dass die Musiker<br />

dennoch im Rhythmus bleiben,<br />

dafür sorgt Franz-Josef<br />

Göbbel aus Bronsfeld. Der<br />

Gitarrist ist mit 72 Jahren<br />

das Nesthäkchen der außergewöhnlichen<br />

Musikgruppe.<br />

„Er ist unser kreativer Kopf“,<br />

lobt Schmitz den Mitstreiter.<br />

„Franz-Josef arrangiert zu unseren<br />

Melodien die passende<br />

Begleitung – eine Wahnsinnsarbeit“,<br />

fügt Schwarz hinzu.<br />

Einmal wöchentlich trifft<br />

sich das Trio in Hescheld zur<br />

gemeinsamen Probe. „Auch<br />

wenn die Beiden die Melodie<br />

im Kopf haben – einige Passagen<br />

müssen schon angespielt<br />

werden“, weiß Göbbel. „Außerdem<br />

erweitern wir so ständig<br />

unser Repertoire.“ Dieses<br />

reicht von Volksliedern wie<br />

„Rauschende Birken“ und Oldies<br />

bis zu bekannten Schlagermelodien<br />

wie der „Zillertaler<br />

Hochzeitsmarsch“.<br />

Das Band-Logo.<br />

Und dann geht es auf Tour:<br />

„Wir sind von Roetgen bis<br />

Zülpich in der ganzen Region<br />

unterwegs“, berichtet<br />

Hermann Schwarz stolz. Sogar<br />

auf einem Dampfer der<br />

Rursee-Schifffahrt haben die<br />

Drei aufspielen dürfen. Dabei<br />

sei es immer wieder beeindruckend,<br />

welche Freude<br />

man besonders im oft trübsinnigen<br />

Alltag von Seniorenheim-Bewohnern<br />

wecke.<br />

Denn auch wenn sie nicht<br />

mehr jung sind, stecke doch<br />

viel Spannendes, aber auch<br />

Entspannendes in ihrer Musik.<br />

„Während die Aktiven<br />

noch nach Leibeskräften mitsingen,<br />

wippen Gehandicapte<br />

im Takt oder erhellen ihre Mimik.“<br />

Wenn das Trio über ihre<br />

Erlebnisse berichtet, spürt<br />

man, wie froh sie sind, dass<br />

sie so einen erfüllenden Lebensabend<br />

verleben dürfen.<br />

Hin und wieder treffen sich<br />

Schmitz, Schwarz und Göbbel<br />

mit Gleichgesinnten zur<br />

großen Orchestermusik. „Das<br />

passiert aber nur ein- oder<br />

zweimal im Jahr, weil uns<br />

die Räumlichkeiten für die<br />

Aufführungen dazu fehlen.“<br />

Dennoch genieße man das<br />

gemeinsame Musizieren in<br />

vollen Zügen und abschließend<br />

stellt das Trio fest: „Wir<br />

wissen, es kann morgen vorbei<br />

sein. Aber wir genießen<br />

die Zeit und nehmen uns als<br />

Vorbild ganz einfach Jopi<br />

Heesters!“<br />

•<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


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BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong><br />

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6 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

Bekanntmachung<br />

27. Satzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Änderung der Gebührensatzung<br />

vom 13.02.1981 zur Satzung über die Abfallentsorgung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom 01.01.<strong>2013</strong><br />

Aufgrund der §§ 7 und 8 <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV<br />

NW S. 666 / SGV NW 2023) in der z.Z. geltenden Fassung, der §§ 4 und<br />

6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) in der z.Z. geltenden Fassung,<br />

des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom<br />

21.06.1988 (GV NW S.250 / SGV NW 74) in der z.Z. geltenden Fassung in<br />

Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Hellenthal</strong> vom 01.01.<strong>2013</strong> hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> in<br />

seiner Sitzung am 03.12.<strong>2013</strong>, die 27. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung<br />

vom 13.02.1981 zur Satzung über die Abfallentsorgung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom 01.01.<strong>2013</strong> beschlossen.<br />

Artikel I<br />

Gebührensätze<br />

§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

(1) Es werden folgende Gebühren festgesetzt:<br />

1. Gebühr je Jahr für einen Restabfuhrbehälter zuzüglich einer Biotonne<br />

mit einem Inhalt von<br />

a) 80 Litern 104,00 €<br />

b) 120 Litern 156,00 €<br />

c) 240 Litern 312,00 €<br />

d) 1.100 Litern 1.430,00 €<br />

2. Gebühr für genormten Abfallsack für Restmüll 3,50 €<br />

3. Gebühr für genormten Abfallsack für Bioabfall 3,50 €<br />

Artikel II<br />

§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung<br />

(4) Besteht eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß<br />

§ 9a, Abs. 1, Satz 1, der Satzung über die Abfallentsorgung in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>, wird die nach Abs. 1 Buchst. a, b und c festzusetzende<br />

Gebühr um jeweils 20 v. H. ermäßigt. In den Fällen, wo Abs.<br />

1 Buchstabe d Anwendung findet, wird die Ermäßigung nach Satz 1<br />

begrenzt auf den Betrag, der sich bei Entsorgung dieser Abfälle über<br />

120 oder 240 l Müllgroßbehälter entsprechend dem vorzuhaltenden<br />

Mindestgefäßvolumen nach § 12 Abs. 2 und 3 der Satzung über die<br />

Abfallentsorgung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> errechnen würde.<br />

Bekanntmachung<br />

Artikel III<br />

Gebührensätze<br />

§ 2 Abs. 6 erhält folgende Fassung<br />

(6) Für die Nutzung eines Großraumcontainers mit einem Fassungsvermögen<br />

von 20 m³ und einer Standzeit von drei Tagen beträgt die<br />

Gebühr je Abfuhr 113,05 €.<br />

Artikel IV<br />

§ 9 enthält folgende Fassung<br />

Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />

öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />

Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />

1. Änderungssatzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Satzung über<br />

die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom<br />

01.01.<strong>2013</strong><br />

Aufgrund der §§ 7 und 8 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994<br />

(GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />

13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 685 ), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes<br />

(KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.), § 7 der GewerbeabfallVerordnung<br />

vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S.1938 ff., zuletzt geändert<br />

durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallrechts vom 24.02.2012, BGBl. I 2012, S. 257) der<br />

§§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG<br />

NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009<br />

(GV. NRW. S. 863, ber. 975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987<br />

(BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I<br />

2009, S. 2353) hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> in seiner Sitzung vom<br />

03.12.<strong>2013</strong> die 1. Änderungsatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung<br />

in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom 01.01.<strong>2013</strong> Satzung beschlossen:<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

7<br />

Artikel I<br />

Aufgaben und Ziele<br />

§ 1 Abs. 6 erhält folgende Fassung<br />

(5) Die <strong>Gemeinde</strong> wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf<br />

Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der <strong>Gemeinde</strong><br />

durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet<br />

und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden,<br />

die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.<br />

8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.<br />

Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine<br />

grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäße,<br />

Bioabfallgefäße, Altpapiergefäße), durch grundstücksbezogene<br />

Sammlungen im Holsystem (Entsorgung von<br />

Sperrmüll, Entsorgung von Elektrogroßgeräten) sowie durch eine<br />

getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen<br />

grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Erfassung über das<br />

Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4 - 6 b<br />

und 11- 16 dieser Satzung geregelt.<br />

Artikel II<br />

Artikel III<br />

Abfallentsorgungsleistungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

Ausgeschlossene Abfälle<br />

§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung<br />

§ 3a Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung<br />

(2) Im Einzelnen erbringt die <strong>Gemeinde</strong> gegenüber den Benutzern der<br />

kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:<br />

(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die <strong>Gemeinde</strong> sind gemäß<br />

§ 20 Abs.2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:<br />

1. Einsammeln und Befördern von Restmüll.<br />

2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen<br />

sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren<br />

Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), wie z.B. Speisereste,<br />

Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und<br />

Baumschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle.<br />

3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich<br />

nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/<br />

Karton handelt.<br />

1. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als<br />

privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben,<br />

soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit<br />

nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen<br />

eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder<br />

die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang<br />

mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen<br />

anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten<br />

gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Diese Abfälle sind<br />

in der als Anlage I zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt;<br />

die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.<br />

4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.<br />

Artikel IV<br />

5. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten<br />

nach dem ElektroG und § 6 b dieser Satzung.<br />

6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen im<br />

Rahmen von mobilen und ortsfesten Sondermüllaktionen.<br />

7. Einsammeln und Befördern von Elektrogroßgeräten (wie z.B.<br />

Haushaltskühlgeräte, TV-Geräte, etc.).<br />

Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen<br />

§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung<br />

(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen und Schulen, die wegen ihrer<br />

besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit<br />

einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche<br />

Abfälle i.S.d. § 3 Abs.5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-<br />

Verzeichnis-Verordnung) werden von der <strong>Gemeinde</strong> bei den von<br />

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BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


8 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

ihr betriebenen mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies<br />

gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbeund<br />

Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten<br />

Abfällen entsorgt werden können. Schadstoffhaltige Abfälle<br />

im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Abfälle, die in der als Anlage<br />

II dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil<br />

dieser Satzung.<br />

Artikel V<br />

Sperrige Abfälle<br />

§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung<br />

(2) Nicht zum Sperrmüll gehören u.a.<br />

- Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt<br />

(Steine, Fliesen, Putz- und Mörtelreste, Dachziegel), Dämm<br />

und Isoliermaterial, (Mineralwolle, Styroporplatten) Gipskartonplatten,<br />

Asbestabfälle, Waschbecken, Toilettenschüsseln,<br />

Badewannen, Fenster, Türen, Rollläden, Wand- und Deckenverkleidung,<br />

Fußbodenbeläge aus PVC, Parkett, Holzdielen;<br />

Heizkörper, Heizkessel, Öltanks, Bauholz (Bretter, Holzlatten<br />

und Balken) Spanplatten, Paletten, Fensterglas und sonstiges<br />

Flachglas;<br />

- Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten);<br />

- Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung eingerichtet<br />

ist;<br />

- Auto-, Moped- und Motorradteile sowie Altreifen;<br />

- Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft;<br />

- mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons.<br />

- Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem<br />

Flächenmaß von mehr als 1,50 m x 2,00 m<br />

In den Sperrmüllteilen dürfen keine Schrauben und Nägel überstehen;<br />

Glas und Spiegel sind zu entfernen.<br />

Artikel VI<br />

Wiederverwertung von Abfällen<br />

§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung<br />

(1) Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare<br />

Abfälle) aus Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte und<br />

gekochte Obst- und Gemüsereste, Papierhandtücher, Blumen,<br />

Sträucher und Rasenschnitt sind entweder durch Eigenkompostierung<br />

oder über die von der <strong>Gemeinde</strong> eingerichteten Erfassungssysteme<br />

(Biotonne und Grünabfallsammlung) einer Wiederverwertung<br />

zuzuführen.<br />

Artikel VII<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

§ 7 erhält folgende Fassung<br />

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> liegenden Grundstücks<br />

ist im Rahmen der §§ 2 bis 6b dieser Satzung berechtigt, von<br />

der <strong>Gemeinde</strong> den Anschluss seines Grundstückes an die gemeindliche<br />

Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlussrecht).<br />

(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet<br />

der <strong>Gemeinde</strong> haben im Rahmen der §§ 2 bis 6b dieser Satzung<br />

das Recht, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden<br />

Abfälle, der gemeindlichen Abfallentsorgung oder den eingerichteten<br />

Sammelstellen zur Wertstofferfassung zu überlassen (Benutzungsrecht).<br />

Artikel VIII<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

§ 8 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung<br />

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> liegenden Grundstückes<br />

ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung<br />

anzuschließen, wenn das Grundstück<br />

von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang).<br />

Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger<br />

und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter)<br />

auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen<br />

Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 6b die auf seinem<br />

Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung<br />

und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der<br />

kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang).<br />

Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17<br />

Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten<br />

Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen,<br />

insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder<br />

Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie<br />

Wohnheim oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.<br />

(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer<br />

auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig<br />

z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen<br />

die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken<br />

Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2, 2.<br />

Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der GewAbfV<br />

für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV<br />

eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens<br />

für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage<br />

der Maßgaben in § 12 Abs. 4 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle<br />

sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus<br />

anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in<br />

Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere<br />

gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus<br />

privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung<br />

ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen<br />

Einrichtungen.<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

9<br />

Artikel IX<br />

Ausnahmen vom Benutzungszwang<br />

§ 9 erhält folgende Fassung<br />

Ein Benutzungszwang nach § 8 besteht nicht,<br />

- soweit Abfälle gemäß § 3a Abs.1 dieser Satzung von der kommunalen<br />

Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;<br />

- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund<br />

einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen<br />

und die <strong>Gemeinde</strong> an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);<br />

- soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung<br />

nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn<br />

dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die<br />

zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid<br />

nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§<br />

17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);<br />

- soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne<br />

des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,<br />

Satz 2 , § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer<br />

ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;<br />

- soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5<br />

KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18<br />

KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen<br />

und schadlosen Verwertung zugeführt werden.<br />

Artikel X<br />

Abfallbehälter und Abfallsäcke<br />

§ 11 Abs. 2 Buchstabe e). Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung<br />

(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:<br />

e) blaue Abfallbehälter oder alternativ Behälter mit grauem,<br />

schwarzen oder anthrazit gefärbtem Korpus und blauem Deckel<br />

für Altpapier mit der Gefäßgröße 240 l, sowie für gewerbliche<br />

Unternehmen Papiercontainer mit einem Fassungsvermögen<br />

von 1100 l und<br />

(3) In Ausnahmefällen (z.B. § 13 Abs. 2) kann die regelmäßige Restmüll-<br />

und Bioabfallentsorgung oder für vorübergehenden mehr<br />

anfallenden Restmüll oder Bioabfall unter Verwendung von Abfallsäcken<br />

mit dem Aufdruck der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> und einem<br />

Fassungsvermögen von 70 Litern erfolgen. Die Restmüll- und Bioabfallsäcke<br />

können bei der <strong>Gemeinde</strong> bezogen werden. Die Abfallsäcke<br />

werden nur dann eingesammelt und abgefahren werden,<br />

wenn sie unbeschädigt und zugebunden sind und nicht mehr als 15<br />

kg wiegen.<br />

(4) Die Abfallbehälter mit Ausnahme der blauen und gelben Abfallbehälter<br />

sowie der 1100 l Papiercontainer werden mit einem sogenannten<br />

Ident-System ausgestattet. Somit entfällt das aufkleben<br />

von Gebührenmarken.<br />

Artikel XI<br />

Anzahl und Größe der Abfallbehälter<br />

§ 11 Abs. 3 und Abs. 4 und Abs. 5 erhält folgende Fassung<br />

(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken<br />

mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen<br />

von 12 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des<br />

Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage<br />

des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person<br />

und Woche. Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-<br />

Restmüll-Gefäßvolumen pro Person und Woche zugelassen werden,<br />

wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist, dass durch Abfallvermeidung<br />

und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen.<br />

(3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als<br />

privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur<br />

Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten<br />

ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen<br />

von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.<br />

Einwohnergleichwerte werden nach folgenden Maßgaben festgesetzt:<br />

a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen<br />

je Platz<br />

1 Einwohnergleichwert<br />

b) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen,<br />

Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe,<br />

selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter<br />

je 3 Beschäftigte<br />

1 Einwohnergleichwert<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


10<br />

Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

c) Schulen, Kindergärten<br />

je 10 Schüler/Kinder<br />

a) Speisewirtschaften, Imbissstuben<br />

je Beschäftigten<br />

1 Einwohnergleichwert<br />

4 Einwohnergleichwerte<br />

b) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert<br />

sind, Eisdielen<br />

je Beschäftigten<br />

2 Einwohnergleichwerte<br />

3. Bioabfälle sind in den braunen Abfallbehälter (bzw. Regelungen<br />

nach § 11 Abs. 2 Buchstabe c) einzufüllen, der auf dem<br />

Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem<br />

braunen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.<br />

5. Der verbleibende Restmüll ist in den grauen Abfallbehälter/<br />

Abfallsack (bzw. Regelungen nach § 11 Abs. 2 Buchstabe d) einzufüllen,<br />

der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung<br />

steht und in diesem zur Abholung bereitzustellen.<br />

c) Beherbergungsbetriebe<br />

je 4 Betten<br />

1 Einwohnergleichwert<br />

(9) entfällt.<br />

d) Lebensmitteleinzel- und Großhandel<br />

je Beschäftigten<br />

e) Sonstige Einzel- und Großhandel<br />

je Beschäftigten<br />

2 Einwohnergleichwerte<br />

0,5 Einwohnergleichwerte<br />

f) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe<br />

je Beschäftigte<br />

0,5 Einwohnergleichwerte<br />

(4) Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb<br />

Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige,<br />

Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte<br />

werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt.<br />

Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit<br />

beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.<br />

Artikel XII<br />

Benutzung der Abfallbehälter<br />

§ 14 Abs. 4 Nr. 2, 3, 5 und Abs. 9 erhält folgende Fassung<br />

(4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen,<br />

Glas, Altpapier, Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen<br />

(usw., wenn noch weitere verwertbare Abfälle gesondert erfasst<br />

werden sollen) sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur<br />

Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die <strong>Gemeinde</strong><br />

bereitzustellen:<br />

2. Altpapier, Pappe, Kartonagen sind in die blauen Abfallgefäße<br />

einzufüllen (bzw. Regelungen nach § 11 Abs. 2 Buchstabe e) die<br />

auf dem Grundstück der Abfallbesitzer zur Verfügung stehen<br />

und zur Abholung bereit zu stellen.<br />

Artikel XIII<br />

Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht<br />

§ 18 Abs. 6 erhält folgende Fassung<br />

(1) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14 Abs. 1<br />

Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KRWG eingeschränkt.<br />

Artikel XIV<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 24 Abs. 1 Nr. 4 und 8 erhält folgende Fassung<br />

(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen<br />

handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er<br />

4. für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke<br />

entgegen § 14 Abs.4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt;<br />

8. schadstoffhaltige Abfälle sowie Elektro- und Elektronikgeräte<br />

nicht entsprechend §§ 4 und 6b der <strong>Gemeinde</strong> zum Einsammeln<br />

und Befördern überlässt.<br />

Artikel XV<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

§ 25 erhält folgende Fassung<br />

Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit<br />

und wünschen ein gutes neues Jahr!<br />

HEIN GbR – Schlosserei & Kunstschmiede<br />

An der Lichtenhardt 15<br />

53940 <strong>Hellenthal</strong><br />

Tel. 0 24 82 / 22 99<br />

Fax 0 24 82 / 18 48<br />

Mobil 01 73 / 99 18 167<br />

Email bue-hein@web.de<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

11<br />

Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />

öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />

Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />

Bekanntmachung<br />

4. Satzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Änderung der Beitrags- und<br />

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Hellenthal</strong> vom 16.12.2009<br />

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes<br />

vom 23.Oktober 2012 (GV. NRW 2012, S. 474), der §§ 1, 2, 4, 6<br />

bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. <strong>Dezember</strong> 2011 (GV. NRW 2011,<br />

S. 687) und der §§ 53c, 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.<br />

Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des<br />

Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW 2010, S. 185 ff.) hat der Rat der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> in seiner Sitzung am 03.12.<strong>2013</strong> die 4. Satzung<br />

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom 16.12.2009 beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage<br />

§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung<br />

(1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die<br />

<strong>Gemeinde</strong> Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge nach<br />

Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.<br />

Artikel II<br />

Abwassergebühren<br />

§ 2 Abs. 1, 3 und 4 erhält folgende Fassung<br />

(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt<br />

die <strong>Gemeinde</strong> nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 53 c LWG<br />

NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der<br />

Kosten i. S. d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach<br />

§ 7 KAG NRW.<br />

(3) Die Schmutzwasser- und die Regenwassergebühr sind grundstücksbezogene<br />

Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf<br />

dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).<br />

(4) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der<br />

Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des<br />

Jahres.<br />

Artikel III<br />

Gebührenmaßstäbe<br />

§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung<br />

(3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der<br />

Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten<br />

Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser<br />

abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage<br />

gelangen kann (§ 5).<br />

Artikel IV<br />

Schmutzwassergebühren<br />

§ 4 Abs. 4, 5, 6, 7, 7a, 7b, 8, 9, 10 und 11 erhält folgende Fassung<br />

(4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B.<br />

privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige<br />

den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten<br />

eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler<br />

zu führen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden<br />

Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem<br />

Gebührenpflichtigem der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht<br />

zumutbar, so ist die <strong>Gemeinde</strong> berechtigt, die aus diesen Anlagen<br />

zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage<br />

der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen<br />

oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden<br />

der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen<br />

Verbräuche im <strong>Gemeinde</strong>gebiet). Eine Schätzung erfolgt<br />

auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.<br />

(5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem<br />

Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen<br />

Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die<br />

nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der<br />

Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen.<br />

Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den<br />

Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß<br />

funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen.<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


12 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung<br />

Geeignete Abwassermesseinrichtungen sind technische Geräte, die<br />

in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung<br />

ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der<br />

<strong>Gemeinde</strong> nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der<br />

Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis<br />

nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen<br />

nicht statt.<br />

Nr. 2: Wasserzähler<br />

Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall<br />

technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht<br />

zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten<br />

eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten<br />

Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß<br />

§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung<br />

durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden.<br />

Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung<br />

des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser<br />

Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen<br />

nicht statt.<br />

bis QN 15 ( 40 cbm/Std.) 100,50 €/Monat<br />

bis QN 40 (120 cbm/Std.) 241,20 €/Monat<br />

Sofern die Nennleistung der verwendeten Wasserzähler durch Feuerlöscheinrichtungen<br />

oder durch Verbrauchsstellen mitbestimmt<br />

wird, die keinen Anschluss an das Abwassernetz haben, wie z.B.<br />

Gartenzapfstellen, wird auf Antrag bei der Berechnung der Grundgebühr<br />

die Nennleistung zugrunde gelegt, die ohne diese Einrichtung<br />

erforderlich wäre. Bei Grundstücken, die ihre Wassermengen<br />

aus öffentlichen oder eigenen Wasserversorgungsanlagen entnehmen,<br />

ohne einen Wasserzähler zu verwenden, wird die Nennleistung<br />

des Wasserzählers festgesetzt, der nach geltenden DIN-Vorschriften<br />

oder den nachgewiesenen Pumpenleistungen erforderlich<br />

sein würde, um die dem Grundstück zugeführten Wassermenge zu<br />

messen.<br />

(7a) (…entfällt…)<br />

(7b) (…entfällt…)<br />

(8) Die Jahresgrundgebühr für Campingstellplätze (Wohnwagen,<br />

Wohnmobile, Zelte pp.) beträgt 10,05 € pro Stellplatz. Im Zweifel<br />

wird pro 100 qm Grundstücksfläche ein Stellplatz zugrunde gelegt.<br />

Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen<br />

(9) (…entfällt…)<br />

Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung<br />

der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem<br />

Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige<br />

den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus<br />

diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen<br />

nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen<br />

Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese<br />

Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet<br />

sein, der <strong>Gemeinde</strong> eine zuverlässige Schätzung der auf dem<br />

Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen.<br />

Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht<br />

nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen<br />

nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein<br />

spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen<br />

den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen<br />

vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen<br />

Ablauf vorher mit der <strong>Gemeinde</strong> abzustimmen. Die Kosten für das<br />

Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.<br />

Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch<br />

einen schriftlichen Antrag bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres<br />

durch den Gebührenpflichtigen bei der <strong>Gemeinde</strong> geltend zu machen.<br />

Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der<br />

Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Anschlussfrist). Fällt der<br />

15.01. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag<br />

endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.<br />

(10) (…entfällt…)<br />

(11) (…entfällt…)<br />

Artikel V<br />

Niederschlagswassergebühr<br />

§ 5 Abs. 1, 2 und 4 erhält folgende Fassung<br />

(1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser<br />

ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/<br />

oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser<br />

leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam<br />

in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht<br />

leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von<br />

bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des<br />

Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage<br />

gelangen kann. Bruchteile der Summe der Grundstücksfläche des<br />

jeweiligen Grundstücks bis 0,50 m² werden auf volle Quadratmeter<br />

abgerundet, über 0,50 m² werden aufgerundet. Bei funktionstüchtig<br />

begrünten Dachflächen und teilversiegelten € Flächen (nur<br />

Flächen mit den Befestigungsarten Kies, Splitt, Fugenpflaster, Rasengittersteine,<br />

Drainasphalt o. ä.) mit wasserdurchlässigem Untergrund<br />

wird diese Fläche um 50 % ermäßigt.<br />

(6) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser:<br />

ohne Landeszuweisungen:<br />

nach Abzug der Landeszuweisungen<br />

3,78 € je cbm/Jahr<br />

3,34 € je cbm/Jahr<br />

(7) Die Grundgebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit<br />

einem Nenndurchfluss<br />

bis QN 2,5 ( 5 cbm/Std.) 10,05 €/Monat<br />

bis QN 6 ( 12 cbm/Std.) 30,15 €/Monat<br />

bis QN 10 ( 20 cbm/Std.) 50,25 €/Monat<br />

Sofern von den angeschlossenen bebauten (bzw. überbauten) und/<br />

oder befestigten Flächen<br />

- Niederschlagswasser über eine Zisterne (Auffangbecken) zurückgehalten,<br />

- zur Speisung von Eigenwasserversorgungsanlagen zur Brauchwassernutzung<br />

im Haus (z.B. für Toilettenspülung, Waschmaschine<br />

etc.) verwendet und<br />

- durch diesen Gebrauch zu Schmutzwasser mit Einleitung in den<br />

Schmutz- oder Mischwasserkanal wird,<br />

kann von der an die Zisterne angeschlossenen Fläche je 1 m³ der<br />

Brauchwassernutzungsanlage über die Zisterne zugeführtes und<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

13<br />

über Nebenzähler gemessenes Regenwasser, welches nach Gebrauch<br />

als Schmutzwasser der öffentlichen Abwassereinrichtung<br />

zugeführt wird, 1 m² Fläche abgezogen werden. Die Menge, die<br />

hierdurch an Schmutzwasser anfällt, wird entsprechend bei der Berechnung<br />

der Schmutzwassergebühr berücksichtigt.<br />

Ein Abzug ist auf die an die Zisterne angeschlossene Fläche begrenzt.<br />

Für teilversiegelte Flächen wird kein Abzug gewährt.<br />

ohne Landeszuweisungen:<br />

0,93 € je qm/Jahr<br />

nach Abzug der Landeszuweisungen:<br />

0,85 € je qm/Jahr<br />

Artikel VI<br />

Beginn und Ende der Gebührenpflicht<br />

(2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen<br />

werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen<br />

Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet,<br />

der <strong>Gemeinde</strong> auf Anforderung die Quadratmeterzahl<br />

der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in<br />

die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche auf seinem<br />

Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Die <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Hellenthal</strong> behält sich vor durch eine Überfliegung des <strong>Gemeinde</strong>gebiets<br />

Luftbilder von Grundstücken zu erstellen. Mit Hilfe der<br />

Luftbilder wird ein zeichnerischer Lageplan zur Befragung der<br />

Grundstückseigentümer entwickelt, aus welchem sich die bebauten<br />

und/oder befestigten abflusswirksamen Flächen ergeben, von<br />

denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage<br />

gelangt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zu einem von<br />

der <strong>Gemeinde</strong> vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. unbebauten)<br />

und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen<br />

auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob<br />

diese Flächen durch die <strong>Gemeinde</strong> zutreffend ermittelt wurden.<br />

Auf Anforderung der <strong>Gemeinde</strong> hat der Grundstückseigentümer<br />

einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus<br />

denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten<br />

Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann<br />

die <strong>Gemeinde</strong> die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt<br />

der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach<br />

oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen<br />

des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw.<br />

überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche<br />

von der <strong>Gemeinde</strong> geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung<br />

und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung<br />

der Abwasserbeseitigungspflicht der <strong>Gemeinde</strong> (z.B. Planung und<br />

ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten<br />

Abrechnung der Niederschlagswassergebühr.<br />

Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner<br />

den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung zu dulden.<br />

(4) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter<br />

Fläche i.S.d. Abs.1:<br />

§ 6 Abs. 1 und 4 enthält folgende Fassung<br />

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den<br />

Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.<br />

(4) (…entfällt…)<br />

(1) Gebührenpflichtige sind<br />

Artikel VII<br />

Gebühren- und Abgabepflichtige<br />

§ 7 erhält folgende Fassung<br />

a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt<br />

ist, der Erbbauberechtigte,<br />

b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung<br />

des Grundstücks dinglich berechtigt ist.<br />

c) der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks<br />

dinglich Berechtigte des Grundstücks, von dem die Benutzung<br />

der Entwässerungsanlage ausgeht.<br />

d) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung<br />

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer<br />

vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat<br />

der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige<br />

gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel<br />

hat der bisherige Gebührenpflichtige der <strong>Gemeinde</strong> innerhalb<br />

eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.<br />

(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der <strong>Gemeinde</strong><br />

die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


14 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

ferner zu dulden, dass Beauftragte der <strong>Gemeinde</strong> das Grundstück<br />

betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.<br />

Artikel VIII<br />

Fälligkeit<br />

§ 8 erhält folgende Fassung<br />

(1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des<br />

Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit<br />

anderen Abgaben erhoben werden. Erfolgt die Anforderung zusammen<br />

mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).<br />

Die Gebühr wird am Anfang des Jahres durch Bescheid<br />

festgesetzt.<br />

(2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der<br />

Zähleinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresbeginn<br />

für das abgelaufene Kalenderjahr. Soweit erforderlich, kann<br />

sich die <strong>Gemeinde</strong> hierbei der Mitarbeiter der Gebührenpflichtigen<br />

bedienen.<br />

Artikel IX<br />

Kanalanschlussbeitrag<br />

§ 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung<br />

(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung<br />

der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die <strong>Gemeinde</strong> einen<br />

Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW.<br />

Artikel X<br />

Gegenstand der Beitragspflicht<br />

§ 12 erhält folgende Fassung<br />

(1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen<br />

erfüllt sind:<br />

1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und<br />

rechtlich angeschlossen werden können,<br />

2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein<br />

Anschlussrecht bestehen und<br />

3. für das Grundstück muss<br />

a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein<br />

(z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich<br />

genutzt werden darf oder<br />

b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche<br />

Nutzung nicht festgesetzt ist (z.B. im unbeplanten Innenbereich<br />

nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung<br />

Bauland sein und nach der geordneten,<br />

städtebaulichen Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong> zur Bebauung<br />

anstehen.<br />

(2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen<br />

(z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt<br />

es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des<br />

Absatzes 1 nicht vorliegen.<br />

(3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die<br />

im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die<br />

gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere<br />

der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken<br />

oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche<br />

Abwasseranlage (z.B. in ein von der <strong>Gemeinde</strong> betriebenes Mulden-Rigolen-System)<br />

gelangen kann.<br />

(4) Grundstücke im Sinne des 3. Abschnittes dieser Satzung ist unabhängig<br />

von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch<br />

jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der<br />

Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden<br />

darf und an die Anlage angeschlossen werden kann.<br />

Artikel XI<br />

Beitragsmaßstab<br />

§ 13 erhält folgende Fassung<br />

(1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt<br />

sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor.<br />

(2) Als Grundstücksfläche gilt:<br />

a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche<br />

Grundstücksfläche<br />

b) bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)<br />

die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m<br />

von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt<br />

ist, die das Grundstück wegemäßig erschließt (Tiefenbegrenzung).<br />

Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße<br />

unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zur<br />

Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer<br />

Tiefe von 50 m zugrunde gelegt. Reicht die bauliche oder gewerbliche<br />

Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist<br />

die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze<br />

der baulichen Nutzung bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf<br />

nach sich zieht. Grundstücksteile, die lediglich die<br />

wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der<br />

Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.<br />

c) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die bebaute<br />

Fläche für die ein Entwässerungsbedarf besteht.<br />

(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit<br />

einem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:<br />

a) bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit 100 v. H.<br />

b) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 125 v. H.<br />

c) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 150 v .H.<br />

d) bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 170 v. H.<br />

e) bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit 185 v. H.<br />

f) bei siebengeschossiger Bebaubarkeitund höher 195 v. H.<br />

(4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte<br />

höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebau-<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

15<br />

ungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl<br />

die Baumassenzahl geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen<br />

auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.<br />

(5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, die im Bebauungsplan<br />

keine Festsetzungen nach § 15 Abs. 4 dieser Satzung enthalten<br />

sind, ist maßgebend<br />

a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen<br />

Geschosse.<br />

b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der<br />

auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend<br />

vorhandenen Geschosse.<br />

(6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden<br />

dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.<br />

(7) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. 3<br />

genannten Nutzungsfaktoren um je 30 % erhöht. Dies gilt auch,<br />

wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber<br />

aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als<br />

Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebiete anzusehen<br />

sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung<br />

vorhandenen Nutzung zulässig wäre.<br />

Artikel XII<br />

Beitragssatz<br />

§ 14 erhält folgende Fassung<br />

(1) Der Beitrag beträgt 6,01 € je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche.<br />

(2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses,<br />

so wird ein Teilbeitrag erhoben.<br />

Dieser beträgt:<br />

c) Bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 90 % des Beitrags;<br />

d) Bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 10 % des Beitrags;<br />

(3) Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeiten,<br />

so ist der Restbetrag nach dem zu diesem<br />

Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen.<br />

Artikel XIII<br />

Entstehung der Beitragspflicht<br />

§ 15 Abs. 2, 3 und 4 erhält folgende Fassung<br />

(2) Im Fall des § 12 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss.<br />

In den Fällen des § 13 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht für<br />

den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit<br />

entfallen.<br />

(3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung<br />

bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden<br />

konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung.<br />

(4) In den Fällen des Absatzes 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht,<br />

wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr<br />

oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht<br />

gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder<br />

verjährt ist.<br />

Artikel XIV<br />

Beitragspflichtiger<br />

§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung<br />

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung<br />

der Abwasserbeseitigungsanlage Eigentümer des Grundstücks<br />

ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an<br />

die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />

Artikel XV<br />

Fälligkeit der Beitragsschuld<br />

§ 18 erhält folgende Fassung<br />

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />

fällig.<br />

(2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gemäß<br />

§ 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende<br />

Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht<br />

zur fristgerechten Zahlung.<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


16 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

Artikel XVI<br />

Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen<br />

§ 19 erhält folgende Fassung<br />

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und<br />

Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung<br />

an die gemeindliche Abwasseranlage sind<br />

der <strong>Gemeinde</strong> nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen.<br />

(2) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von dem öffentlichen<br />

Hauptkanal (der öffentlichen Sammelleitung) in der öffentlichen<br />

Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze.<br />

Artikel XVII<br />

Ermittlung des Aufwandes und der Kosten<br />

§ 20 erhält folgende Fassung<br />

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung und Beseitigung einer<br />

Anschlussleitung im öffentlichen Bereich wird nach Einheitssätzen<br />

ermittelt; dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der<br />

Mitte der Straße verlaufen als in der Straßenmitte verlaufend.<br />

Der Einheitssatz beträgt je m Anschlussleitung, gemessen von der<br />

Straßenmitte bis zur Grundstücksgrenze<br />

a) bei Haus- und Grundstücksanschlüssen, die gleichzeitig oder<br />

im Zusammenhang mit der Verlegung von Haupt- und Nebensammlern<br />

hergestellt werden<br />

für die Herstellung 253,09 €<br />

für die Erneuerung 253,09 €<br />

b) bei allen übrigen Haus- und Grundstücksanschlüssen<br />

für die Herstellung 531,74 €<br />

für die Erneuerung 531,74 €.<br />

Erhält ein Grundstück auf Antrag innerhalb eines Grabens mehrere<br />

Anschlussleitungen (z.B. für Schmutz- und Niederschlagswasserkanal),<br />

so wird der Ersatzanspruch für den teuersten Anschluss nach<br />

Einheitsätzen und jede weitere Anschlussleitung nach den tatsächlichen<br />

Kosten berechnet.<br />

(2) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung und Beseitigung einer<br />

Anschlussleitung wird bei der Verlegung über Privatgrundstücke<br />

nach tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.<br />

Artikel XVIII<br />

Entstehung des Ersatzanspruchs<br />

§ 21 erhält folgende Fassung<br />

Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung,<br />

im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.<br />

Artikel XIX<br />

Ersatzpflichtige<br />

§ 22 erhält folgende Fassung<br />

(1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung<br />

der Abwasserbeseitigungsanlage Eigentümer des Grundstücks<br />

ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an<br />

die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />

(1a) (…entfällt…)<br />

(2) Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften<br />

als Gesamtschuldner.<br />

(3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung,<br />

so haften die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten als<br />

Gesamtschuldner.<br />

Artikel XX<br />

Fälligkeit<br />

§ 23 erhält folgende Fassung<br />

Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides<br />

fällig.<br />

Artikel XXI<br />

Inkrafttreten<br />

§ 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />

öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />

Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

17<br />

Bekanntmachung<br />

16. Änderungssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom<br />

04.12.<strong>2013</strong> über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

vom 03.02.1994<br />

(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der<br />

Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren<br />

und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der<br />

<strong>Gemeinde</strong> von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2<br />

LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen<br />

worden ist.<br />

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994<br />

(GV. NRW. 1994, S. 666) in der Fassung zuletzt geändert durch Art. 4<br />

des Gesetzes vom 09.12.2009 (GV. NRW. 2009, S. 950), des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

des Bundes vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), der<br />

§§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 2010,<br />

S. 185 ff.), hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> in seiner Sitzung am<br />

03.12.<strong>2013</strong> folgende 16. Änderungssatzung der Satzung über die Entsorgung<br />

von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 03.02.1994 beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Allgemeines<br />

§ 1 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung<br />

(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind<br />

abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.<br />

(3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr<br />

und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung<br />

kann sich die <strong>Gemeinde</strong> Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.<br />

Artikel II<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

§ 2 erhält folgende Fassung<br />

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> liegenden Grundstücks<br />

ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung<br />

berechtigt, von der <strong>Gemeinde</strong> die Entsorgung seiner Grundstücksentwässerungsanlage<br />

und die Übernahme des Inhalts zu verlangen<br />

(Anschluss- und Benutzungsrecht).<br />

Artikel III<br />

Begrenzung des Benutzungsrechts<br />

§ 3 erhält folgende Fassung<br />

Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen,<br />

das aufgrund seiner Inhaltsstoffe<br />

1) die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt<br />

oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt,<br />

2) das in einer öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet<br />

oder gesundheitlich beeinträchtigt oder<br />

3) die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren<br />

Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet,<br />

erschwert, verteuert oder behindert oder<br />

4) die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt<br />

oder verteuert oder<br />

5) die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass<br />

dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis<br />

nicht eingehalten werden können.<br />

Artikel IV<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

§ 4 erhält folgende Fassung<br />

(1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet,<br />

die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich<br />

durch die <strong>Gemeinde</strong> zuzulassen und den zu entsorgenden<br />

Inhalt der <strong>Gemeinde</strong> zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


18 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen<br />

Betrieben anfallende häusliche Abwasser.<br />

(3) Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für<br />

das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag<br />

vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen<br />

des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu<br />

muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser<br />

im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich,<br />

forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden<br />

ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang<br />

mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen<br />

und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht<br />

wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche,<br />

abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche<br />

Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen<br />

Behörde vorlegt.<br />

Artikel V<br />

Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der<br />

Grundstücksentwässerungsanlage<br />

§ 5 erhält folgende Fassung<br />

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß § 60<br />

WHG und § 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln<br />

der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Die untere<br />

Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als untere Wasserbehörde<br />

bei Bedarf die Sanierung an.<br />

(2) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen,<br />

dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der<br />

<strong>Gemeinde</strong> oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge<br />

mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen<br />

können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei<br />

zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach<br />

Aufforderung der <strong>Gemeinde</strong> zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage<br />

in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.<br />

Artikel VI<br />

Durchführung der Entsorgung<br />

§ 6 Abs. 1, 2, 4 und 5 erhält folgende Fassung<br />

(1) Vollbiologische Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom<br />

Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) sind entsprechend den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch<br />

im zweijährigen Abstand zu entleeren, soweit auf der Grundlage<br />

des § 57 LWG keine anderen Regelungen eingeführt worden<br />

sind. Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind<br />

je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen,<br />

die von der <strong>Gemeinde</strong> im Einzelfall festgelegt werden. Der<br />

Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich<br />

oder schriftlich zu beantragen.<br />

(2) Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im<br />

Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube<br />

bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose<br />

Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage<br />

ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis<br />

auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist.<br />

(4) Die <strong>Gemeinde</strong> bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und<br />

Weise der Entsorgung.<br />

(5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter<br />

Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage<br />

freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.<br />

Artikel VII<br />

Anmeldung und Auskunftspflicht<br />

§ 7 erhält folgende Fassung<br />

(1) Der Grundstückseigentümer hat der <strong>Gemeinde</strong> das Vorhandensein<br />

von Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben anzuzeigen. Die für<br />

die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen<br />

und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer ist darüber hinaus verpflichtet, über<br />

§ 7 dieser Satzung hinaus der <strong>Gemeinde</strong> alle zur Durchführung dieser<br />

Satzung erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.<br />

(3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl<br />

der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die <strong>Gemeinde</strong><br />

unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.<br />

Artikel VIII<br />

Kontrolle der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

und Betretungsrechte<br />

§ 8 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung<br />

(1) Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach §<br />

53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW überprüft die <strong>Gemeinde</strong> durch<br />

regelmäßige Kontrollen den ordnungsgemäßen Zustand der Kleinkläranlagen.<br />

Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53<br />

Abs. 1 Satz 3 LWG Dritter bedienen.<br />

(2) Den Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> ist zur Prüfung, ob die Vorschriften<br />

dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen<br />

ordnungsgemäß ist, ungehinderter Zutritt zu den in<br />

Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

zu gewähren. Die Beauftragten haben sich<br />

auf Verlangen durch einen von der <strong>Gemeinde</strong> ausgestellten Dienstausweis<br />

auszuweisen.<br />

Artikel IX<br />

Haftung<br />

§ 9 Abs. 1 und 3 erhält folgende Fassung<br />

(1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften<br />

Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage<br />

oder Zuwegung. In gleichem Umfang<br />

hat er die <strong>Gemeinde</strong> von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die<br />

wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

19<br />

(3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer<br />

Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der<br />

Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder<br />

Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die <strong>Gemeinde</strong><br />

im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Artikel X<br />

Benutzungsgebühren<br />

§ 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung<br />

(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des<br />

abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das<br />

für das Absaugen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit<br />

gilt der cbm abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der<br />

Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges.<br />

Artikel XI<br />

Gebührensätze<br />

§ 11 erhält folgende Fassung<br />

(1) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

beträgt je Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts<br />

29,82 €.<br />

(2) Wird für die Entsorgung die Verlegung eines Schlauches von mehr<br />

als 10 m erforderlich, so sind<br />

für die Länge von 10 - 20 m 0,12 €<br />

für die Länge von 21 - 30 m 0,24 €<br />

für die Länge von > 31 m 0,36 €<br />

je Meter zu zahlen sowie<br />

für Leerfahrten ist eine Gebühr von 69,02 € je Leerfahrt zu zahlen.<br />

Kosten für Leerfahrten entstehen in den Fällen, in denen trotz Terminvereinbarung,<br />

ohne ein Verschulden der Entsorgungsfirma, die<br />

Grundstücksentwässerungsanlage nicht geleert werden konnte.<br />

(3) Für die Grundstückseigentümer, die keine Möglichkeit haben, die<br />

geschlossenen Klärgruben durch entsprechende bauliche Änderungen<br />

als Dreikammerklärgruben herzurichten und eine Verrieselung<br />

zu erstellen, wird die höchstzulässige Gebühr begrenzt auf die für<br />

einen Kanalvollanschluss zu zahlende Jahresgebühr.<br />

Artikel XII<br />

Kleineinleiterabgabe<br />

§ 11a erhält folgende Fassung<br />

(1) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.<br />

§ 64 Abs. 1 Satz 1 LWG) wird von denjenigen erhoben, die keine<br />

Kleinkläranlage haben, die den Anforderungen des § 57 LWG<br />

entspricht.<br />

(2) Die Kleineinleiterabgabe beträgt je Schadeinheit 35,79 €.<br />

(3) Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Wasserbezugsmenge (öffentliche<br />

oder eigene Versorgung) des letzten Abrechnungszeitraumes<br />

vor dem Erhebungszeitraum unter Berücksichtigung der<br />

Modifizierung nach § 4 Abs. 2-5 der Beitrags- und Gebührensatzung<br />

zur Entwässerungssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> festgesetzt.<br />

(4) Die Verpflichtung zur Leistung der Kleineinleiterabgabe beginnt<br />

mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der Aufnahme der<br />

Einleitung folgt, frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.<br />

Die Gebührenpflicht für die Kleineinleiterabgabe endet mit dem<br />

Wegfall der Kleineinleitung.<br />

(5) Abgabepflichtig sind<br />

a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt<br />

ist, der Erbbauberechtigte oder<br />

b) der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks<br />

dinglich Berechtigte, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage<br />

ausgeht bzw. auf oder von dem die Kleineinleitung<br />

vorgenommen wird.<br />

Mehrere Abgabepflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

(6) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer<br />

vom Beginn des Monats an abgabepflichtig, der dem Monat<br />

der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Abgabepflichtige<br />

gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel<br />

hat der bisherige Abgabenpflichtige der <strong>Gemeinde</strong> innerhalb<br />

eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.<br />

(7) Die Abgabepflichtigen haben alle für die Berechnung der Abgaben<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie der <strong>Gemeinde</strong> die erforderlichen<br />

Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner<br />

zu dulden, dass Beauftragte der <strong>Gemeinde</strong> das Grundstück betreten,<br />

um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.<br />

(8) Die Kleineinleiterabgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des<br />

Abgabenbescheides fällig.<br />

Artikel XIII<br />

Berechtigte und Verpflichtete<br />

§ 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung<br />

(1) Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden<br />

Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer,<br />

Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung<br />

des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus §§ 3, 4, 5, 6 sowie<br />

8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich<br />

zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.<br />

Artikel XIV<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 14 Abs. 1 Buchstabe b), c) und g) erhält folgende Fassung<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


20 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen<br />

des § 5 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder eine<br />

Aufforderung nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht<br />

nachkommt,<br />

d) entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht<br />

rechtzeitig beantragt,<br />

g) seiner Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1<br />

nicht nachkommt,<br />

h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,<br />

i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks<br />

nicht duldet.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €<br />

geahndet werden.<br />

Artikel V<br />

Inkrafttreten<br />

§ 15 erhält folgende Fassung<br />

Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />

öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch<br />

Artikel II des Gesetzes vom 8.1.2008 (GV. NRW. S. 2008, S.8) und des §<br />

65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW.<br />

1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.<br />

<strong>Dezember</strong> 2007 (GV. NRW. 2007, S. 708ff.) hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Hellenthal</strong> am 03.12.<strong>2013</strong>, die 1. Satzung zur Änderung der Satzung<br />

über die Benutzung und Gebührenerhebung der öffentlichen Anlage<br />

zur Fremdwasserableitung und -beseitigung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

vom 16.12.2009 beschlossen:<br />

Artikel I<br />

§ 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung<br />

(2) Die Fremdwasserbeseitigungsgebühr beträgt bei bebauten Grundstücken<br />

0,11 € je m² Grundstücksfläche.<br />

Artikel II<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />

öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />

Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />

<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />

Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />

Bekanntmachung<br />

Bekanntmachung<br />

1. Satzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Änderung der Satzung über<br />

die Benutzung und Gebührenerhebung der öffentlichen<br />

Anlage zur Fremdwasserableitung und -beseitigung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom 16.12.2009<br />

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

30.6.2009 (GV. NRW. 2009 S. 380), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)<br />

20. Satzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Änderung der Satzung<br />

über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>) vom 15.04.1980<br />

Aufgrund des § 7 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.<br />

S. 666), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher<br />

Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706) und der §§<br />

4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) – in der jeweils geltenden<br />

Fassung - hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> in seiner Sitzung<br />

am 03.12.<strong>2013</strong> die 20. Satzung zur Änderung der Satzung über die Er-<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

21<br />

hebung von Straßenreinigungsgebühren in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

vom 15.04.1980 beschlossen.<br />

Bekanntmachung<br />

Artikel I<br />

§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:<br />

(4) Für die Winterwartung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr<br />

jährlich je m Grundstücksseite (Abs. 1 – 3) wenn das Grundstück<br />

erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend<br />

a) dem überörtlichen Verkehr dient (Ü) 0,93 €<br />

b) dem innerörtlichen Verkehr dient (I) 0,93 €<br />

c) dem Anliegerverkehr dient (A) 0,93 €<br />

Artikel II<br />

Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />

öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />

Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />

11. Änderungssatzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Satzung über<br />

die Benutzung und Unterhaltung von Einrichtungen für<br />

die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom 23. April 1997<br />

Aufgrund des § 7 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW<br />

S.666), des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer<br />

Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28. Februar 2003<br />

(GV. NRW. S. 93) und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969<br />

(GV. NRW S. 712) in den zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Hellenthal</strong> in seiner Sitzung am 03.12.<strong>2013</strong> folgende Satzung<br />

über die Benutzung und Unterhaltung von Einrichtungen für die Unterbringung<br />

von ausländischen Flüchtlingen beschlossen:<br />

Artikel I<br />

§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />

(2) Die Gebühr wird nach der Anzahl der Personen, die in einer<br />

Haushaltsgemeinschaft leben, berechnet.<br />

§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:<br />

(3) Die Gebühr beträgt 60,00 € je Person und Monat.<br />

§ 4 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />

(4) Die Verbrauchskostenpauschale beträgt je Person und Monat<br />

für :<br />

Alleinstehende/Alleinerziehende 29,69 €<br />

Paare/Bedarfsgemeinschaften 26,81 €<br />

Erwachsene im Haushalt anderer 23,78 €<br />

Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 13,96 €<br />

Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 10,79 €<br />

Kinder von 0 bis 6 Jahre 5,63 €<br />

Artikel II<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />

öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />

Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />

Bekanntmachung<br />

2. Satzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Änderung der Satzung über<br />

die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Hellenthal</strong> vom 17.12.2008<br />

Aufgrund der §§ 7, 41 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994<br />

(GV NW 1994,S.666) in der z.Zt. gültigen Fassung, der §§ 15, 16, 31 des<br />

Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Zt. gültigen<br />

Fassung sowie der §§ 1, 2, 3, 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekannt-<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


22 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

machung vom 21.10.1969 (GV NW 1969, S. 712), in der z. Zt. gültigen<br />

Fassung, hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> in seiner Sitzung am<br />

03.12.<strong>2013</strong> folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 2 erhält folgende Fassung:<br />

Artikel I<br />

§ 2<br />

Steuergegenstand/Begriff der Zweitwohnung<br />

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiet.<br />

(2) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die<br />

a) jemandem als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen dient,<br />

b) jemand unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einem<br />

Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem<br />

als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder<br />

c) jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen zu Zwecken des eigenen<br />

persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs<br />

seiner Familie innehat.<br />

(3) Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes<br />

3, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaber, denen die Wohnung<br />

als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als<br />

Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des<br />

Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume<br />

den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen<br />

zuzurechnen. Diesem Anteil ist die Fläche der von jedem Mitinhaber<br />

individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil<br />

im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche<br />

der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt.<br />

(4) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum,<br />

der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.<br />

(5) Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohnund<br />

Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes<br />

auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden.<br />

(6) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen, wenn sie von einer dort mit<br />

Nebenwohnung gemeldeten Person zum Zwecke des persönlichen<br />

Lebensbedarfs bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person<br />

bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient<br />

die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen, wenn sich die Person wegen dieser<br />

Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.<br />

(7) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenwohnung nicht<br />

dadurch, dass sie vorübergehend nicht oder anders genutzt wird.<br />

(8) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:<br />

a) Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen<br />

Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung<br />

gestellt werden,<br />

b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe<br />

entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt<br />

werden und Erziehungszwecken dienen und<br />

c) Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen<br />

der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen<br />

dienen.<br />

Bekanntmachung<br />

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für<br />

die Wahlen<br />

- des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Hellenthal</strong> und<br />

- des Rates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

am 25.05.2014<br />

Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung - KWahlO - vom 31. August<br />

1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom<br />

27. Juni 2011 (GV. NRW. S. 300, ber. S. 394) - SGV. NW. 1112 - fordere ich<br />

zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.<br />

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die<br />

vom Wahlleiter der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

im Nebengebäude Kölner Str. 80, 53940 <strong>Hellenthal</strong><br />

Zimmer: 29<br />

während der Dienststunden:<br />

Mo.- Fr. von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und<br />

Do. von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />

kostenlos abgegeben werden.<br />

Artikel II<br />

Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />

öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />

Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

23<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46b und 46d Abs.<br />

1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes - KWahlG - in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und<br />

1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2011 (GV. NRW.<br />

S. 238), - SGV. NRW. 1112 - und der §§ 25 und 26 sowie der §§ 75 a und<br />

75 b KWahlO weise ich hin.<br />

Insbesondere bitte ich zu beachten:<br />

1. Allgemeines<br />

1.1 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels<br />

21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten<br />

(Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten<br />

(Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen), von diesen allerdings keine<br />

Reserveliste, eingereicht werden.<br />

1.2 Als Bewerber/Bewerberin einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer<br />

Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu<br />

gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht<br />

zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber/<br />

Bewerberinnen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen<br />

lassen.<br />

Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union (Unionsbürger/Unionsbürgerinnen), die in Deutschland wohnen,<br />

sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.<br />

Die Bewerber/Bewerberinnen und die Vertreter/Vertreterinnen für<br />

die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen.<br />

Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen<br />

auf der Reserveliste und für die Bestimmung<br />

eines Bewerbers/einer Bewerberin als Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin<br />

für einen anderen Bewerber/eine andere Bewerberin. Stimmberechtigt<br />

ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung<br />

im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.<br />

Als Vertreter/Vertreterin für eine Vertreterversammlung kann nur<br />

gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl<br />

der Vertreter/Vertreterinnen einberufenen Versammlung im Wahlgebiet<br />

wahlberechtigt ist.<br />

Die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung und die<br />

Bewerber/Bewerberinnen sind frühestens ab dem 42. Monat nach<br />

Beginn der laufenden Wahlperiode – also ab dem 21. März <strong>2013</strong> –,<br />

die Bewerber/Bewerberinnen für die Wahlbezirke frühestens nach<br />

der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in<br />

Wahlbezirke zu wählen.<br />

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene<br />

Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist<br />

die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.<br />

Das Nähere über die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung,<br />

über die Einberufung und Beschlussfähigkeit<br />

der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren<br />

für die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin regeln die Parteien<br />

und Wählergruppen durch ihre Satzungen.<br />

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/<br />

der Bewerberinnen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung,<br />

Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter/Vertreterinnen<br />

oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung<br />

ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.<br />

Hierbei haben der Leiter/die Leiterin der Versammlung und zwei<br />

von diesem/dieser bestimmte Teilnehmer/ Teilnehmerinnen gegenüber<br />

dem Wahlleiter/der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern,<br />

dass die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin für das Amt des Bürgermeisters/der<br />

Bürgermeisterin und der Bewerber/ Bewerberinnen<br />

für die Vertretung in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich<br />

der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt<br />

auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der<br />

Bewerber/Bewerberinnen und die Bestimmung der Ersatzbewerber/Ersatzbewerberinnen<br />

in geheimer Abstimmung erfolgt sind.<br />

Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung<br />

an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist<br />

Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.<br />

1.3 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung<br />

laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu<br />

wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises,<br />

im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land<br />

im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen,<br />

wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen<br />

Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und<br />

ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte<br />

Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2,<br />

Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung<br />

ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.<br />

Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15<br />

Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht<br />

haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf<br />

Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und<br />

Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden<br />

können, hat Ministerium für Inneres und Kommunales öffentlich<br />

bekannt gemacht (MBl. NRW. S. 28 vom 26.11.<strong>2013</strong>).<br />

2. Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin<br />

2.1 Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin<br />

können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam<br />

eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber/die Bewerberin<br />

entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten<br />

Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger<br />

zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen<br />

keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur<br />

Wahl vorschlagen.<br />

Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin<br />

soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht<br />

werden. Er muss enthalten:<br />

- Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder<br />

Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge<br />

können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers<br />

gekennzeichnet werden;<br />

- Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort<br />

und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des<br />

Bewerbers/der Bewerberin.<br />

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson<br />

und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.<br />

2.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der<br />

für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


24 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von<br />

den jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller<br />

beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen<br />

Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner/die Unterzeichnerin des<br />

Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein.<br />

Wer für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wählbar<br />

ist, kann sich selbst vorschlagen.<br />

2.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen<br />

müssen außerdem von 96 Wahlberechtigten der <strong>Gemeinde</strong><br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch<br />

für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen.<br />

Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße<br />

Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum<br />

Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen<br />

eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge<br />

von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten<br />

hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.<br />

Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge<br />

sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger<br />

unter die in Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen fallen.<br />

2.4 Muss ein Wahlvorschlag vom mindestens 96 Wahlberechtigten unterzeichnet<br />

sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern<br />

nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes<br />

zu beachten:<br />

- Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter/von<br />

der Wahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind<br />

der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe,<br />

die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen<br />

das Kennwort, sowie Familienname,<br />

Vornamen und Wohnort des/der vorzuschlagenden<br />

Bewerbers/Bewerberin anzugeben. Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin<br />

hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.<br />

- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen,<br />

müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich<br />

unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen,<br />

Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der<br />

Unterzeichnerin sowie der Tag der Unterzeichnung<br />

sind vom Unterzeichner/von der Unterzeichnerin persönlich<br />

und handschriftlich auszufüllen.<br />

- Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem<br />

Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner <strong>Gemeinde</strong><br />

nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass<br />

er/sie im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.<br />

- Ein Wahlberechtigter/Eine Wahlberechtigte darf nur einen<br />

Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge<br />

unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen<br />

Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung<br />

eines Wahlvorschlags für einen Wahlbezirk und einer Reserveliste<br />

bleibt unberührt.<br />

Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die<br />

Bewerberin ist zulässig, wenn dieser/diese in der <strong>Gemeinde</strong> wahlberechtigt<br />

ist.<br />

2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:<br />

- Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin<br />

nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO; die Erklärung<br />

kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage<br />

11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber/die<br />

Bewerberin zu versichern, dass er/sie für keine andere<br />

Wahl zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin oder Landrat/<br />

Landrätin kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung<br />

bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist<br />

Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.<br />

- Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage<br />

13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag<br />

nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben<br />

werden.<br />

- Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine<br />

Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der<br />

Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers/der<br />

Bewerberin (Anlage 9c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8<br />

KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage<br />

10c zur KWahlO).<br />

3. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk<br />

3.1 Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der<br />

Anlage 11a zur KWahlO eingereicht wenden. Er muss enthalten:<br />

- den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder<br />

Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge<br />

von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen können durch<br />

ein Kennwort gekennzeichnet werden;<br />

- Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort<br />

und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des<br />

Bewerbers/der Bewerberin; bei Beamten und Arbeitnehmern<br />

nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und<br />

die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder<br />

Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.<br />

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson<br />

und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.<br />

3.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der<br />

für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15<br />

Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens<br />

ein Unterzeichner/eine Unterzeichnerin seine/ihre Unterschrift<br />

auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.<br />

3.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen<br />

müssen ferner von mindestens 5 Wahlberechtigten des<br />

Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und<br />

handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge<br />

von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung<br />

ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung<br />

mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/die<br />

Unterzeichnerin bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung<br />

für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei<br />

denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte<br />

nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht<br />

werden.<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

25<br />

3.4 Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 5<br />

Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein, so sind die<br />

Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur<br />

KWahlO zu erbringen.<br />

Nr. 2.4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Unterzeichner<br />

im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags<br />

durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig.<br />

3.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:<br />

- Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin<br />

nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO; die Erklärung<br />

kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage<br />

11a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße<br />

Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist<br />

ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen<br />

Wahlvorschlags.<br />

- Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage<br />

13 zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag<br />

nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO erteilt<br />

werden.<br />

- Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine<br />

Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der<br />

Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber/der<br />

Bewerberinnen mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen<br />

Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf<br />

es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der<br />

Versicherungen an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag<br />

im Wahlgebiet beigefügt ist (siehe auch Nr. 1.2 Abs. 8 dieser<br />

Bekanntmachung).<br />

- Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder<br />

6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienstoder<br />

Beschäftigungsverhältnis, falls der Wahlleiter/die Wahlleiterin<br />

dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.<br />

4. Wahlvorschläge für die Reserveliste<br />

4.1 Für die Reserveliste können nur Bewerber/Bewerberinnen benannt<br />

werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste<br />

muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung<br />

unterzeichnet sein.<br />

4.2 Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO<br />

eingereicht werden. Sie muss enthalten:<br />

- den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder<br />

Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht;<br />

einen/eine auf einer Reserveliste aufgestellten/aufgestellte Bewerber/Bewerberin<br />

sein soll.<br />

4.3 Soll ein Bewerber/eine Bewerberin auf der Reserveliste Ersatzbewerber/Einzelbewerberin<br />

für einen im Wahlbezirk oder für einen/<br />

eine auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber/aufgestellte<br />

andere Bewerberin sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die<br />

Reserveliste ferner enthalten:<br />

- den Familien- und Vornamen des/der zu ersetzenden Bewerbers/Bewerberin;<br />

- den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in<br />

dem oder unter der der/die zu ersetzende Bewerber/Bewerberin<br />

aufgestellt ist.<br />

4.4 Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen<br />

müssen außerdem von mindestens 7 Wahlberechtigten<br />

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

4.5 Muss die Reserveliste von mindestens 7 Wahlberechtigten unterzeichnet<br />

sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern<br />

nach dem Muster der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen;<br />

bei Anforderung der Formblätter ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung<br />

der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die<br />

Unterzeichnung gilt Nr. 2.4 entsprechend.<br />

4.6 Die Zustimmungserklärung der Bewerber/der Bewerberinnen ist<br />

auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b oder einzeln<br />

nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer<br />

Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber/<br />

Bewerberinnen gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind<br />

und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist.<br />

Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin<br />

und der Vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> sind bis<br />

spätestens 07.04.2014, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist!) beim Wahlleiter<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>, Nebengebäude Kölner Str. 80, 53940<br />

<strong>Hellenthal</strong>, Zimmer 29, einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem<br />

Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit<br />

der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.<br />

Auf die Bekanntmachung über die Abgrenzung der Wahlbezirke<br />

vom 17.06.<strong>2013</strong> wird hingewiesen.<br />

<strong>Hellenthal</strong>, den 27.11.<strong>2013</strong><br />

gez. M. Huppertz<br />

Wahlleiter<br />

- Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und<br />

Anschrift sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber/Bewerberinnen<br />

in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern<br />

nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr<br />

und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung<br />

oder Anstalt bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.<br />

Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson<br />

und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.<br />

Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber/<br />

eine Bewerberin, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin<br />

für einen/eine im Wahlbezirk oder für<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


26 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>rat in Kürze<br />

Aktuelles aus den Sitzungen vom 14.11.<strong>2013</strong> bis 03.12.<strong>2013</strong><br />

Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt<br />

14.11.<strong>2013</strong> / 17:00 Uhr<br />

Energetische Sanierungsempfehlung für Hauptschulgebäude:<br />

Der Architekt Peter Holdenried aus Heimbach stellte im Rahmen<br />

einer Präsentation die Möglichkeiten einer energetischen<br />

Gebäudesanierung der Hauptschule <strong>Hellenthal</strong> vor.<br />

Die Außenfassade des Hauptgebäudes der Hauptschule aus<br />

dem Jahre 1972 besteht aus Waschbetonfertigteilen, welche<br />

lediglich in der Mitte eine 2 cm dicke Dämmschicht enthalten.<br />

Die Fensteranlagen (Aluminiumfenster mit Einfachverglasung)<br />

weisen erhebliche Mängel auf. Weiterhin platzt an vielen Stellen<br />

bereits die Betonabdeckung der Fertigteilelemente ab.<br />

Durch Beschädigungen an den Dehnungsfugen dringt Feuchtigkeit<br />

ins Gebäude ein.<br />

Das Altbaugebäude besteht aus einer ungedämmten Putzfassade<br />

aus dem Jahre 1951. Auch weisen die vorhandenen Holzfenster<br />

(Einfachverglasung) erhebliche Mängel auf.<br />

Die Sanierungsempfehlung des Architketurbüros sieht so aus,<br />

dass die Außenhülle des Gebäudes mit einem Wärmedämmverbundsystem<br />

mit Putzfassade versehen wird. Weiterhin würde<br />

ein Fensteraustausch vorgenommen und die Anbringung eines<br />

neuen außenliegenden Sonnenschutzes vorgesehen. Beim Altbau<br />

wäre zusätzlich noch die Dämmung der obersten Geschossdecke<br />

notwendig. Die Energiekosten liegen derzeit (Neubau<br />

und Altbau) bei jährlich insgesamt ca. 57.000,00 €. Bei einer<br />

energetischen Sanierung des Gebäudekomplexes könnten die<br />

Energiekosten auf ca. 33.000,00 € reduziert werden. Die Kosten<br />

für die Sanierungsempfehlung belaufen sich insgesamt (Neubau<br />

und Altbau) auf 1.200.000,00 €. In der Sitzung wurde keine<br />

Beschlussempfehlung ausgesprochen. Bürgermeister und Ausschussmitglieder<br />

einigten sich darauf, dass die Thematik nochmal<br />

intern in den Fraktionen besprochen werden soll und sich<br />

dort geeinigt werden sollte, ob die Sanierung in einem Schritt<br />

(Neubau und Altbau zeitgleich) oder in zwei Etappen (Neubau<br />

und Altbau zeitversetzt) erfolgen soll.<br />

Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung:<br />

Es handelt sich dabei um redaktionelle Anpassungen (keine<br />

wesentlichen inhaltlichen Veränderungen). Der Ausschuss<br />

empfahl dem Rat einstimmig die<br />

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom 01.01.<strong>2013</strong><br />

zu beschließen.<br />

Erteilung von Einvernehmen zu Bauvorhaben:<br />

Bezüglich verschiedener Bauvorhaben wurde vom Ausschuss<br />

Einvernehmen erteilt.<br />

Ausschuss für Wald- und Landschaftspflege<br />

21.11.<strong>2013</strong> / 17:00 Uhr<br />

Der Forstwirtschaftsplan für die Forstbetriebsbezirke Ländchen<br />

und Udenbreth wurde den anwesenden Ausschussmitgliedern<br />

von Herrn Alfons Lückerath vom Regionalforstamt „Hocheifel-<br />

Zülpicher Börde“ erläutert. Sowohl Herr Lückerath als auch<br />

die anwesenden Förster Bernhard Ohlerth (Forstbetriebsbezirk<br />

Udenbreth) sowie German Lippert (Forstbetriebsbezirk Ländchen)<br />

standen zur Beantwortung von Fragen im Anschluss an<br />

die Vorstellung des Forstwirtschaftsplans zur Verfügung. Bei<br />

der Gegenüberstellung der <strong>Ausgabe</strong>n und Einnahmen ergibt<br />

sich nach Abzug aller Kosten ein Erlös von ca. 107.000,00 €.<br />

Die Mitglieder des Ausschusses für Wald- und Landschaftspflege<br />

empfahlen dem Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>, dem vorgestellten<br />

Wirtschaftsplan der Forstbetriebsbezirke zuzustimmen.<br />

Sitzung Haupt- und Finanzausschuss<br />

28.11.<strong>2013</strong> / 17:00 Uhr<br />

Beschlossen wurde von den Ausschussmitgliedern eine Empfehlung<br />

an den Rat, folgenden von der Verwaltung vorgelegten<br />

Satzungsentwürfen zuzustimmen:<br />

4. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung<br />

zur Entwässerungssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom<br />

16.12.2009<br />

16. Änderungssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> über die<br />

Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom<br />

03.02.1994<br />

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung und<br />

Gebührenerhebung der öffentlichen Anlage zur Fremdwasserableitung<br />

und -beseitigung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom<br />

16.12.2009<br />

20. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von<br />

Straßenreinigungsgebühren in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> (Gebührensatzung<br />

zur Straßenreinigungssatzung der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Hellenthal</strong>) vom 15.04.1980<br />

27. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom<br />

13.02.1981 zur Satzung über die Abfallentsorgung der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Hellenthal</strong> vom 01.01.<strong>2013</strong><br />

11. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung und<br />

Unterhaltung von Einrichtungen für die Unterbringung von<br />

ausländischen Flüchtlingen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom<br />

23. April 1997<br />

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer<br />

Zweitwohnungssteuer in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom<br />

17.12.2008<br />

Haushaltssatzung der <strong>Gemeinde</strong>:<br />

Weiterhin empfahlen die Ausschussmitglieder dem Rat,<br />

a) die Haushaltssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> für das<br />

Rechnungsjahr 2014 sowie<br />

b) das Haushaltssicherungskonzept bis zum Jahr 2012<br />

zu beschließen.<br />

Auftragsvergaben:<br />

Die Ausschussmitglieder stimmten folgenden Auftragsvergaben<br />

zu:<br />

• Beschaffung eines Rettungsgerätesatzes für die Feuerwehr<br />

• Aufsattelung des Flachdaches an der Grundschule Udenbreth<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

27<br />

Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung:<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss genehmigte die mit Datum<br />

vom 14.10.<strong>2013</strong> getroffene Dringlichkeitsentscheidung, womit<br />

die Beschaffung von Digitalfunkgeräten für die freiwillige Feuerwehr<br />

in die Wege geleitet wurde.<br />

Einführung eines papierlosen Sitzungsdienstes:<br />

Grundlage für die Einführung eines papierlosen Sitzungsdienstes<br />

bei Rat- und Ausschusssitzungen ist die Anschaffung von<br />

entsprechenden Endgeräten (Tablet-PCs). Die Einführung des<br />

papierlosen Sitzungsdienstes ist für die neue Legislaturperiode<br />

der Ratsmitglieder nach der Kommunalwahl 2014 vorgesehen.<br />

Alle Sitzungsunterlagen sind dann über das entsprechende<br />

Endgerät abrufbar, so dass auf Papierunterlagen gänzlich verzichtet<br />

werden kann. Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses<br />

empfahlen dem Rat, dem Vorschlag der Verwaltung<br />

zuzustimmen und die Anschaffung von Tablet-PCs für die Einführung<br />

eines papierlosen Sitzungsdienstes ab der nächsten<br />

Legislaturperiode zu genehmigen.<br />

Sitzung Rat<br />

03.12.<strong>2013</strong> / 17:00 Uhr<br />

Die von den Ausschüssen an den Rat adressierten Beschlussempfehlungen<br />

wurden vom Rat – nach erfolgter Diskussion<br />

und Beratung - bestätigt.<br />

Weiterhin wurden folgende Thematiken bearbeitet:<br />

Baumbestand Friedhöfe:<br />

Nach § 20 der Friedhofssatzung steht der Baumbestand auf<br />

den Friedhöfen unter besonderem Schutz. Im Rahmen der<br />

Verkehrssicherungspflicht wird der Baumbestand regelmäßig<br />

überprüft. Dabei ist aufgefallen, dass auf den Friedhöfen Blumenthal,<br />

Hollerath, Waldfriedhof <strong>Hellenthal</strong> sowie Friedhof<br />

<strong>Hellenthal</strong> „Trierer Straße“, Bäume entfernt werden müssen,<br />

um eine Gefahr für die Friedhofsbesucher und teure Grabanlagen,<br />

durch eventuell umstürzende Bäume oder abknickende<br />

Äste zu vermeiden. Vorgesehen ist die Fällung der entsprechenden<br />

Bäume, was das Erscheinungsbild der Friedhöfe verändern<br />

wird, aber nach Sichtkontrolle des Försters notwendig ist. Die<br />

Ratsmitglieder stimmten der Vorlage der Verwaltung zu, aus<br />

der sich die entsprechenden Baumfällmaßnahmen ergeben.<br />

Mitteilung des Bürgermeisters über erneute Kandidatur am<br />

25.05.2014:<br />

Im Rahmen einer Vorlage wurde der Rat offiziell darüber informiert,<br />

dass der Bürgermeister seine offiziell bis 2015 andauernde<br />

Amtsperiode bereits 2014 formell beendet, um dann<br />

anlässlich der Kommunalwahl am 25.05.2015 gemeinsam mit<br />

den zu wählenden Ratsvertretern erneut als Kandidat des Bürgermeisteramtes<br />

anzutreten. Somit können im Mai 2014 zwei<br />

Wahlen mit einem Urnengang abgewickelt werden. Dieses<br />

führt zu Kosteneinsparungen durch erhebliche Reduzierung<br />

des Verwaltungsaufwands.<br />

Bezuschussung einer Publikation „Jüdisches Leben im oberen<br />

Oleftal:<br />

Der Arbeitskreis JUDIT.H (Arbeitskreis Geschichte der Juden im<br />

Tal, <strong>Hellenthal</strong>) wird im Frühjahr 2014 als Herausgeber das Buch<br />

„Jüdisches Leben im oberen Oleftal“ veröffentlichen. Der Autor<br />

dieses Buches ist Walter Hanf aus Hollerath, der in mühevoller<br />

und langjähriger Arbeit die Recherchen zu diesem Buch durchgeführt<br />

hat. Aufgrund der hohen Kosten für die Erstellung dieser<br />

Publikation haben die Ratsmitglieder einer Bezuschussung<br />

für die Ermöglichung der Veröffentlichung dieses Buches in<br />

Höhe von 2.000,00 € zugestimmt.<br />

Sitzungstermine Rat und Ausschüsse<br />

Januar / Februar 2014<br />

Sitzungsort: Rathaus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>, Rathausstr. 2,<br />

53940 <strong>Hellenthal</strong> (Sitzungssaal, 1. OG, Zimmer 13)<br />

Datum Tag Uhrzeit Rat/Ausschuss<br />

14.01.2014 Dienstag 17:00 Uhr Ausschuss für Bauen,<br />

Planen und Umwelt<br />

28.01.2014 Dienstag 17:00 Uhr Haupt- und Finanzausschuss<br />

04.02.2014 Dienstag 17:00 Uhr Sitzung Rat<br />

Änderungen und Ergänzungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.<br />

Die GEMEINDE HELLENTHAL sucht<br />

eine Reinigungskraft<br />

für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen<br />

Die Reinigungskraft vertritt die gemeindlichen Reinigungskräfte<br />

in Urlaubs- und Krankheitsfällen. Der Einsatz erfolgt daher<br />

flexibel in verschiedenen gemeindlichen Verwaltungsgebäuden,<br />

Schulen etc. Eine Regelmäßigkeit ist somit nicht gegeben.<br />

Der Stundenlohn richtet sich nach Entgeltgruppe 1 Stufe 2 TVöD.<br />

Interessentinnen und Interessenten wenden sich bitte formlos bis<br />

15.01.2014 an<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

Rathausstraße 2<br />

53940 <strong>Hellenthal</strong><br />

Weitere Auskünfte erteilt Frau Kurten, Tel. 02482 / 85 112 oder<br />

nkurten@hellenthal.de<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


28 Nachrichten und Interessantes aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

Jagdgenossenschaft Rescheid<br />

53940 <strong>Hellenthal</strong><br />

Der Vorstand<br />

An alle Jagdgenossen Rescheid, den 28.12.<strong>2013</strong><br />

E i n l a d u n g<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

am Donnerstag, den<br />

30. Januar 2014, 20:00 Uhr, findet in Rescheid<br />

in der Gaststätte „Zum Bergmannstreff“<br />

eine a.o. Genossenschaftsversammlung statt, zu der wir alle<br />

Jagdgenossen herzlich einladen.<br />

Tagesordnung<br />

1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

der Versammlung<br />

2. Bekanntgabe und Genehmigung der Niederschrift über die<br />

Versammlung vom 23.05.<strong>2013</strong><br />

3. Vorstellung der Pachtinteressenten und Bekanntgabe der<br />

Angebote zur Neuverpachtung des „Jagdbogen Rescheid II“<br />

(Schnorrenberg – Neuhaus)<br />

4. Beschluss über die Neuverpachtung von Jagdbogen II ab<br />

1.04.2015<br />

5. Information zur Neu- bzw. Weiterverpachtung von „Jagdbogen<br />

Rescheid I“ (Rescheid – Giescheid – Kamberg)<br />

6. Verschiedenes<br />

Zur besonderen Beachtung<br />

Gemäß § 9 BJG bilden die Eigentümer der Grundflächen, die zu<br />

einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgenossenschaft.<br />

Gemäß § 7 unserer Satzung sind zur Teilnahme an<br />

der Genossenschaftsversammlung die Mitglieder der Jagdgenossenschaft<br />

berechtigt. Sie können sich durch ihre Ehegatten bzw.<br />

Verwandten 1. und 2. Ordnung, sowie durch ihre gesetzlichen<br />

Vertreter und nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 der Satzung durch<br />

Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu<br />

erteilen und dem Jagdvorsteher vor Beginn der Versammlung<br />

auszuhändigen.<br />

- Vollmachtsvordrucke können beim Geschäftsführer angefordert werden! -<br />

Erinnerung<br />

Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, ein Jagdkataster zu<br />

führen und dieses stets auf aktuellem Stand zu halten. (§ 7 Abs.<br />

4 LJG NRW) Dieser gesetzlichen Verpflichtung kann der Jagdvorstand<br />

jedoch nur nachkommen, wenn ihn die Jagdgenossen<br />

dabei unterstützen, indem sie ihrer satzungsmäßigen Verpflichtung<br />

(§ 4 Abs. 2 der Satzung) zeitnah nachkommen. Häufigster<br />

Änderungsbedarf entsteht bei Eigentumswechsel, aber auch bei<br />

Änderung der Bankverbindung und bei Wohnsitzwechsel. Bei<br />

den jährlichen Auskehrungen stellen wir zunehmend fest, dass<br />

der rechtlichen Verpflichtung nur ungenügend nachgekommen<br />

wird. Hieraus folgt, dass in kürzeren zeitlichen Intervallen<br />

Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch beim Katasteramt besorgt<br />

werden müssen, und dies verursacht vermeidbare Kosten, die zu<br />

Lasten aller Jagdgenossen gehen, da sie die jährlichen Auskehrungen<br />

aus dem Reinertrag schmählern.<br />

Öffentliche Auslegung<br />

Nach durchgeführter Versammlung liegen die festgestellten<br />

Beschlüsse in der Zeit vom:<br />

06. bis einschließlich 20. Februar 2014 im Rathaus der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Hellenthal</strong> zur Einsicht aus.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Jagdgenossenschaft Rescheid<br />

gez. Robert Jütten<br />

Vielen Dank für Ihre Treue<br />

und einen erfolgreichen Start in das<br />

Neue Jahr!<br />

wünscht das Team von Autoteile Kloska allen<br />

Kunden, Freunden und Verwandten.<br />

Wir freuen uns auf eine erfolgreiche<br />

Zusammenarbeit in 2014.<br />

A U T O T E I L E • R E I F E N • Z U B E H Ö R<br />

53937 Gemünd<br />

Tel.: 0 24 44 - 95 21 0<br />

53894 Kommern<br />

Tel. 0 24 43 - 31 58 10<br />

Bürgermeisterwahl 2014<br />

2009 waren die Räte und Bürgermeister in NRW erstmals<br />

für verschieden lange Amtszeiten gewählt worden. Während<br />

die Ratsvertreter ein Mandat für fünf Jahre erhielten,<br />

war das der Bürgermeister um ein Jahr auf sechs Jahre verlängert<br />

worden. Diese Regelung nimmt das „Gesetz zur<br />

Stärkung der kommunalen Demokratie“ wieder zurück.<br />

Spätestens 2020 sollen die Räte und Bürgermeister in NRW<br />

wieder an einem Tag gewählt werden. Den eigentlich 2009<br />

für sechs Jahre gewählten Bürgermeistern, deren reguläres<br />

Amtsende der 20. Oktober 2015 ist, hat der Landesgesetzgeber<br />

die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausscheidens eröffnet,<br />

um einen zusätzlichen Wahltermin zu vermeiden.<br />

Bürgermeister Rudolf Westerburg hat von dieser Möglichkeit<br />

Gebrauch gemacht und erklärt, erneut als Kandidat<br />

anzutreten. Damit findet die Bürgermeisterwahl am<br />

25.05.2014 gemeinsam mit der Wahl des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

und des Kreistages statt. Daneben wird an diesem Tag die<br />

Europawahl durchgeführt.<br />

Weitere Informationen zur Wahl und zur Aufstellung<br />

von Kandidaten finden Sie in der Wahlbekanntmachung<br />

in dieser BürgerInfo. Wahlvorschläge sind bis spätestens<br />

07.04.2014, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist!) beim Wahlleiter<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>, Nebengebäude Kölner Str. 80,<br />

53940 <strong>Hellenthal</strong>, Zimmer 29, einzureichen. Auskünfte erteilt<br />

Herr Hoffmann, Tel. 02482/85-136.<br />

53945 Blankenheim<br />

Tel. 0 24 49 - 91 99 30<br />

53909 Zülpich<br />

Tel. 0 22 52 - 59 58<br />

53925 Kall<br />

Tel. 0 24 41 - 77 70 0<br />

www.autoteile-kloska.de<br />

info@autoteile-kloska.de<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


Nachrichten und Interessantes aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

29<br />

Herzliche Glückwünsche an...<br />

Herrn Johannes Braun, Losheim, Prümer Straße 56,<br />

zur Vollendung seines 80. Lebensjahres am 07.01.2014<br />

Frau Klara Kastenholz, Hecken, Altenbergstraße 54,<br />

zur Vollendung ihres 82. Lebensjahres am 11.01.2014<br />

Herrn Fritz Miertsch, Kamberg 13,<br />

zur Vollendung seines 78. Lebensjahres am 13.01.2014<br />

Herrn Fritz Poensgen, <strong>Hellenthal</strong>, Kalberbenden 32,<br />

zur Vollendung seines 74. Lebensjahres am 14.01.2014<br />

Frau Maria Junker, Rescheid 155,<br />

zur Vollendung ihres 88. Lebensjahres am 15.01.2014<br />

Herrn Hubert Renn, Kammerwald 71,<br />

zur Vollendung seines 80. Lebensjahres am 15.01.2014<br />

Herrn Wilhelm Tröster, Schwalenbach 3,<br />

zur Vollendung seines 81. Lebensjahres am 18.01.2014<br />

Frau Margrit Breuer, Kamberg 2,<br />

zur Vollendung ihres 76. Lebensjahres am 22.01.2014<br />

Herrn Hermann-Josef Dietrich, Heiden 1,<br />

zur Vollendung seines 83. Lebensjahres am 23.01.2014<br />

Frau Renate Brandner, <strong>Hellenthal</strong>, Aachener Straße 17,<br />

zur Vollendung ihres 75. Lebensjahres am 25.01.2014<br />

Herrn Josef Ilicic, Blumenthal ,Schleidener Straße 32,<br />

zur Vollendung seines 74. Lebensjahres am 05.02.2014<br />

Herrn Johann Dümmer, Oberschömbach 41,<br />

zur Vollendung seines 79. Lebensjahres am 09.02.2014<br />

Frau Anneliese Meinen, Ramscheid, Eifelweg 90,<br />

zur Vollendung ihres 81. Lebensjahres am 14.02.2014<br />

Frau Elisabeth Kirch, Hollerath, Prethtalstraße 16,<br />

zur Vollendung ihres 77. Lebensjahres am 15.02.2014<br />

Herrn Gottfried Hupp, Hollerath, Forstweg 10,<br />

zur Vollendung seines 71. Lebensjahres am 21.02.2014<br />

Frau Christine Jansen, Wittscheid 32,<br />

zur Vollendung ihres 83. Lebensjahres am 21.02.2014<br />

Herrn Wilhelm Nikolaus Schmitz, Losheim, Prümer Straße 38,<br />

zur Vollendung seines 71. Lebensjahres am 24.02.2014<br />

Frau Maria Steffens, Rescheid 183,<br />

zur Vollendung ihres 77. Lebensjahres am 24.02.2014<br />

Sie wollen im neuen Jahr heiraten?<br />

Das Standesamt vollzieht Ihre<br />

Eheschließung nicht nur im<br />

Standesamt, sondern auch<br />

auf den Burgen Reifferscheid<br />

und Wildenburg. Wir versuchen<br />

Ihre Wünsche zu erfüllen<br />

und bieten an folgenden<br />

Samstagen Trauungen an:<br />

08.03.2014 | 24.05.2014<br />

30.08.2014 | 06.12.2014<br />

Beachten Sie, dass Trauungen<br />

außerhalb des Standesamtes<br />

immer mit dem Anbieter<br />

der Räumlichkeit koordiniert<br />

werden müssen.<br />

Weitere Fragen beantworten<br />

Frau Sieberath, 02482/85-132<br />

und Frau Dümmer, 02482/85-<br />

134 vom Standesamt der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Hellenthal</strong> •<br />

• Elektroinstallationen<br />

• Kommunikationstechnik<br />

• Netzwerktechnik<br />

• Solartechnik<br />

Wir wünschen unseren<br />

Kunden ein frohes neues Jahr!<br />

Rathausstraße 5<br />

53940 <strong>Hellenthal</strong><br />

Fon 02482 - 7749<br />

Fax 02482 - 911445<br />

ulrich@elektro-service-berners.de<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


30<br />

Veranstaltungskalender<br />

JANUAR<br />

01.01. bis Ausstellung „Von Engeln und Bengeln“<br />

28.02.2014 Veranstaltungsort: fLuxus 13,<br />

<strong>Hellenthal</strong>-Blumenthal, Schleidener Str. 13,<br />

Öffnungszeiten: Di. - Fr. 10:00 - 19:00 Uhr,<br />

samstags 10:00 - 16:00 Uhr<br />

Kosten: frei<br />

Info-Tel.: 02482/12 56 773<br />

Email: fluxus13@gmx.de<br />

02.01.2014 „Komm-mit-Wanderung“<br />

Treffpunkt Parkplatz Grenzlandhalle, 14:00 Uhr<br />

Die Wanderstrecke wird gemäß Witterungslage<br />

vor Ort mit den Teilnehmern festgelegt.<br />

Veranstalter: Eifelverein Ortsgruppe <strong>Hellenthal</strong><br />

Wanderführer: Kurt Abel<br />

Info-Tel.: 02482 / 1359<br />

02.01.2014 „Nachts im dunklen Stollen“ –<br />

jeden 1. Donnerstag im Monat<br />

Veranstaltungsort: Besucherbergwerk Grube<br />

Wohlfahrt, 19:30 Uhr<br />

Erlebnis-Bergwerksführung im Schein alter<br />

Grubenlampen für Berufstätige und Nachtschwärmer.<br />

Anmeldung erforderlich unter:<br />

Tel. 02448 / 911140<br />

11.01.2014 Klimawandel - Fortbildung für Politiker und<br />

Klimareferenten<br />

Treffpunkt: <strong>Hellenthal</strong>-Udenbreth, Donnerwetter.de<br />

Wetterpark, Am Weißer Stein 29, 10:00 Uhr<br />

Der Klimatologe Dr. Karsten Brandt vermittelt<br />

den aktuellen Stand des Klimawissens und Einschätzungen<br />

zur Verlässlichkeit der Prognosen<br />

sowie der regionalen Auswirkungen.<br />

Begrenzte Teilnehmerzahl!<br />

Info-Tel.: 0228 / 97 67 971<br />

Email: service@donnerwetter.de<br />

12.01.2014 „Ausblick auf das Wetterjahr 2014“<br />

Vortrag und Führung durch den Wetterpark<br />

Treffpunkt: <strong>Hellenthal</strong>-Udenbreth, Donnerwetter.de<br />

Wetterpark, Am Weißer Stein 29, 15:00 Uhr<br />

Kosten: Erwachsene 7,00 Euro, Kinder 5,00 Euro<br />

Info-Tel.: 0228 / 9767971<br />

Veranstalter: Eifelverein Ortsgruppe <strong>Hellenthal</strong><br />

Wanderführer: Kurt Abel<br />

Info-Tel.: 02482 / 13 59<br />

19.01.2014 Halbtagswanderung „Rund um Blumenthal“<br />

Treffpunkt: <strong>Hellenthal</strong>-Blumenthal,<br />

Parkplatz Bahnhof, 13:30 Uhr<br />

Wegstrecke ca. 7 km<br />

Veranstalter: Eifelverein Ortsgruppe Blumenthal<br />

Wanderführer: Hartmut Klewe<br />

Info-Tel.: 02445 / 8293<br />

19.01.2014 Winterwanderung<br />

Treffpunkt: Parkplatz Ortsmitte Reifferscheid,<br />

13:00 Uhr<br />

Wegstrecke ca. 10 km<br />

Veranstalter: Eifelverein Ortsgruppe Reifferscheid<br />

Wanderführer: Rainer Hermes<br />

Info-Tel.: 02482 / 2368<br />

26.01.2014 „Winter im Wetterpark“<br />

Veranstaltungsort: <strong>Hellenthal</strong>-Udenbreth,<br />

Donnerwetter.de, Wetterpark,<br />

Am Weißer Stein 29, 15:00 Uhr<br />

Hier erfahren die Besucher während einer Führung<br />

z.B. wie eine Wettervorhersage entsteht usw.<br />

Kosten: Erwachsene 7,00 Euro, Kinder 5,00 Euro<br />

Info-Tel.: 0228 / 9767971<br />

FEBRUAR<br />

01.02.2014 Fackelwanderung mit „Bürgermeister Westerburg“<br />

Treffpunkt: Paulushof, Brunnen in der Ortsmitte,<br />

18:00 Uhr<br />

Anmeldung bis zum 27.01.2014<br />

Kosten: frei<br />

Info-Tel.: 02482/85103 oder<br />

Mail an kmahlstedt@hellenthal.de<br />

02.02.2014 „Murmeltiertag“<br />

Veranstaltungsort: Wetterpark Donnerwetter.de,<br />

Am Weißer Stein 29, 15:00 Uhr.<br />

Die Donnerwetter.de-Meteorologen erklären<br />

die Geschichte und die Hintergründe des Brauches<br />

in den USA am Murmeltiertag, der auf alte<br />

deutsche Bauernregeln zurückgeht.<br />

17.01.2014 Kunstaktion zum 1.000.051. Geburtstag<br />

der Kunst<br />

Veranstaltungsort: Fluxus 13, Blumenthal,<br />

Schleidener Str. 13, ab 19:00 Uhr<br />

Kosten: frei<br />

Bedingung: Jeder Teilnehmer muss als Kunstwerk<br />

erscheinen!<br />

Anmeldung erforderlich unter 02482 / 1 25 67 73<br />

19.01.2014 Wanderung zur neuen Schutzhütte<br />

Ca. 12-13 km lange Wanderung zur neuen<br />

Schutzhütte mit Glühweinabschluss<br />

Treffpunkt: <strong>Hellenthal</strong>, Parkplatz Grenzlandhalle,<br />

09:30 Uhr<br />

• Steildach<br />

• Flachdach<br />

• Außenwandbekleidung<br />

• Dachreparaturen<br />

aller Art<br />

• Bauwerksabdichtungen<br />

Im Äuelchen 35 • 53940 <strong>Hellenthal</strong>-Wolfert<br />

Tel. 0 24 48 / 91 94 27 • Mobil 01 77 / 4 62 30 42<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


Veranstaltungskalender<br />

31<br />

Uhrzeit: 15:00 Uhr<br />

Kosten: Erwachsene 7,00 Euro, Kinder 5,00 Euro<br />

Info-Tel.: 0228 / 9767971<br />

06.02.2014 Jeden 1. Donnerstag im Monat<br />

Veranstaltungsort: Besucherbergwerk Grube<br />

Wohlfahrt, 19:30 Uhr<br />

Erlebnis-Bergwerksführung im Schein alter Grubenlampen<br />

für Berufstätige und Nachtschwärmer.<br />

Anmeldung erforderlich unter:<br />

Tel.: 02448 / 911140<br />

06.02.2014 „Komm-mit-Wanderung“<br />

Treffpunkt: Parkplatz Grenzlandhalle, 14:00 Uhr<br />

Die Wanderstrecke wird gemäß Witterungslage<br />

einvernehmlich festgelegt.<br />

Veranstalter: Eifelverein Ortsgruppe <strong>Hellenthal</strong><br />

Wanderführer: Michel Pölz<br />

Info-Tel.: 02482 / 17 63<br />

08.02.2014 Sidewalk in Reifferscheid<br />

Veranstaltungsort: Festzelt auf dem Parkplatz<br />

in der Ortsmitte<br />

Veranstalter: KG Rot-Weiss Reifferscheid<br />

Info-Tel.: 0171 / 17 54 411 und<br />

unter: www.kgreifferscheid.de<br />

14.02.2014 Lichtbildervortrag „Drastisches und Derbes in<br />

Eifeler Kirchen und Kapellen; von Mumien,<br />

Madonnen, Märtyrern und Mäusen“<br />

Veranstaltungsort: Vorburg in Reifferscheid,<br />

19:30 Uhr<br />

Veranstalter: Eifelverein Reifferscheid<br />

Wanderungen zu diesem Thema:<br />

Sonntag, 25.05.2014, 10.30 Uhr, Münstereifeler<br />

Höhengebiet (Michelsberg/Reckerscheid),<br />

Sonntag, 07.09.2014, 10:00 Uhr, Ahrtal, Teufelsley,<br />

Kapelle Liers<br />

Infos unter: www.eifelverein-reifferscheid.de<br />

16.02.2014 „Schnee“<br />

Veranstaltungsort: Wetterpark Donnerwetter.de,<br />

Am Weißer Stein 29, 15:00 Uhr.<br />

Bei dieser Führung wird u. a. gezeigt, wie<br />

Meteorologen die Schneehöhe messen, die<br />

aus den Skigebieten täglich gemeldet wird.<br />

Kosten: Erwachsene 7,00 Euro Kinder 5,00 Euro<br />

Info-Tel.: 0228 / 9767971<br />

16.02.2014 Scheckenbachtour<br />

Treffpunkt: Parkplatz Grenzlandhalle, 09:30 Uhr<br />

Wanderung von Dreiborn über Berenbroich,<br />

Königsdell-Scheckenbach bis Dreiborn.<br />

Streckenlänge: 9,5 km<br />

Veranstalter: Eifelverein Ortsgruppe <strong>Hellenthal</strong><br />

Wanderführer: DieterAckerman<br />

Info.-Tel.: 02482 / 26 51<br />

16.02.2014 Halbtagswanderung<br />

„Rund um Ingersberg-Eichen“<br />

Treffpunkt: Parkplatz Bahnhof Blumenthal (oder<br />

Bürgerhaus Eichen-Ingersberg), 13:30 Uhr<br />

Streckenlänge: ca. 5 km<br />

Kosten: Frei<br />

Veranstalter: Eifelverein Ortsgruppe Blumenthal<br />

Wanderführer: Hartmut Klewe<br />

Info-Tel.: 02445 / 82 93<br />

23.02.2014 Wanderung „Schwarzer Mann“ zum Stausee<br />

nach Wascheid, zurück über Gondenbrett<br />

Treffpunkt: Parkplatz Ortsmitte Reifferscheid,<br />

10:00 Uhr<br />

Wegstrecke ca. 13 km<br />

Veranstalter: Eifelverein Ortsgruppe Reifferscheid<br />

Wanderführer: Herrmann-Josef Frauenkron<br />

Info-Tel.: 02482 / 7679<br />

Fundsachen<br />

Beim Fundamt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> befinden sich<br />

nachfolgende Sachen bzw. Gegenstände in Verwahrung:<br />

• 1 bunter Stoffbeutel mit diversen Medikamenten<br />

und kleiner Niveadose<br />

• 1 Fototasche „Finepix“ dunkelblau mit Chipkarte<br />

und Batterie<br />

• 1 Autoschlüssel der Marke „Ford“<br />

• 1 schwarze Funktionsjacke der Marke „Crivit Outdoor“<br />

• 1 braune Hornbrille<br />

• 2 Schlüssel an einem Schlüsselring mit schwarzer Kappe /<br />

Beschriftung „Ronis“ und „Agco“<br />

• 1 Autoschlüssel der Marke „VW“<br />

• 1 schwarze Brille der Marke „Esprit“ in schwarzem Etui<br />

• 1 Motorradkoffer der Marke „GIVI“<br />

• 1 schwarzes Fahrrad (mit Shimano Gangschaltung)<br />

• 1 Herrenfahrrad mit der Beschriftung „Matador“<br />

lila/türkis, 18 Gang<br />

• 1 Silberkette mit Anhänger (Buchstaben „D“ und „G“)<br />

besetzt mit kl. Strasssteinchen<br />

• 1 Schlüssel der Marke „Abus Extra Klasse“<br />

• 1 Schlüssel der Marke „Börkey“ mit weiß-blau<br />

geflochtenem Band<br />

• sowie diverse Einzelschlüssel<br />

Rechte an den vorbezeichneten Fundsachen sind beim<br />

Fundamt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>, Kölner Str. 80, 53940<br />

<strong>Hellenthal</strong>, Zimmer 28, Frau M. Feuser, Tel.: 02482/85-137,<br />

geltend zu machen.<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


32 Nachrichten und Interessantes aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

Karnevalistische Termine<br />

in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

10.01.2014 Sessionseröffnung der Ruet-Jold <strong>Hellenthal</strong>,<br />

19:30 Uhr, Grenzlandhalle <strong>Hellenthal</strong><br />

17.01.2014 Große Kostümsitzung der KG Sieberath,<br />

19:11 Uhr, Bürger- und Vereinshaus Wolfert<br />

19.01.2014 Kindersitzung der KG Sieberath,<br />

14:00 Uhr, Bürger- und Vereinshaus Wolfert<br />

25.01.2014 Prinzentreffen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>,<br />

14:30 Uhr, Grenzlandhalle <strong>Hellenthal</strong><br />

25.01.2014 Kappensitzung der KG Udenbreth,<br />

19:30 Uhr, Saal Breuer-Kostecki<br />

02.02.2014 Kindersitzung der Ruet-Jold <strong>Hellenthal</strong>,<br />

14:00 Uhr, Grenzlandhalle <strong>Hellenthal</strong><br />

02.02.2014 Karnevalistischer Kinderspaß der KG Udenbreth,<br />

14:00 Uhr, Saal Breuer-Kostecki<br />

15.02.2014 Sitzung der IG Ländchen,<br />

19:11 Uhr, Bürgerhalle Schmidtheim<br />

23.02.2014 Kindersitzung der IG Ländchen,<br />

14:11 Uhr, Saal Seidel Hecken<br />

23.02.2014 Kindersitzung der KG Reifferscheid,<br />

14:00 Uhr, Festzelt in Reifferscheid<br />

27.02.2014 Weiberdonnerstag in Wollenberg,<br />

15:00 Uhr, Dorfgemeinschaftshaus Wollenberg<br />

27.02.2014 Weiberdonnerstag der KG Ruet-Jold<br />

<strong>Hellenthal</strong>, Grenzlandhalle<br />

01.03.2014 Große Kostümsitzung der KG Reifferscheid,<br />

19:11 Uhr, Festzelt in Reifferscheid<br />

01.03.2014 Prunk- und Galasitzung der Ruet-Jold <strong>Hellenthal</strong>,<br />

20:00 Uhr, Grenzlandhalle <strong>Hellenthal</strong><br />

02.03.2014 Karnevalistischer Frühschoppen des CCV<br />

Hellentahl, ab 10:00 Uhr, Campingplatz<br />

<strong>Hellenthal</strong><br />

02.03.2014 Karnevalsumzug Udenbreth, 14:00 Uhr<br />

02.03.2014 Karnevalsumzug Reifferscheid, 14:00 Uhr<br />

03.03.2014 Rosenmontagszug <strong>Hellenthal</strong>, 14:11 Uhr<br />

04.03.2014 Veilchendienstagsumzug Hecken, 14:11 Uhr<br />

Der Bürgermeister lädt<br />

wieder zum Prinzenempfang<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

Am 25. Januar 2014 geht es in<br />

<strong>Hellenthal</strong> wieder bunt zu.<br />

Dann treffen sich alle Karnevalsvereine<br />

und -gesellschaften<br />

aus der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Hellenthal</strong> in der Grenzlandhalle<br />

zum mittlerweile traditionellen<br />

Prinzenempfang.<br />

Bürgermeister Rudolf Westerburg<br />

empfängt zusammen<br />

mit seinen vier Vertretern<br />

ab 14.30 Uhr neben den Vereinspräsidenten,<br />

Tanzgruppen<br />

und Vereinsmitgliedern<br />

die Tollitäten der laufenden<br />

Session und reiht diese mit<br />

auf seine Elferratsbank. Das<br />

Programm wird wieder von<br />

den Vereinen gestaltet.<br />

Zum Prinzenempfang sind<br />

alle Karnevalisten recht herzlich<br />

eingeladen.<br />

Wöchentlich<br />

wechselnde<br />

Sonderangebote!<br />

Backen mit<br />

Leidenschaft<br />

Bäckerei GeBrüder Jenniches GBr<br />

Stammhaus: Rescheid 5 | Tel.: (02448) 249<br />

Filiale: Kölner Str. 41 | Tel.: (02482) 60 62 04<br />

53940 <strong>Hellenthal</strong> | www.printenstuebchen.de<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


Nachrichten und Interessantes aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

33<br />

Anmeldung für das Kindergartenjahr 2014/2015 beginnt jetzt!<br />

Am 01.08.<strong>2013</strong> trat der<br />

Rechtsanspruch auch für Kinder<br />

von ein bis drei Jahren in<br />

Kraft. Dazu sind im Kreis Euskirchen<br />

seitens der Träger von<br />

Kindertageseinrichtungen,<br />

der kreisangehörigen Städte<br />

und <strong>Gemeinde</strong>n sowie des<br />

Kreises Euskirchen erhebliche<br />

Anstrengungen unternommen<br />

worden, ein möglichst<br />

bedarfsgerechtes Angebot<br />

vorhalten zu können.<br />

Bitte geben Sie den Fragebogen<br />

bis Ende Januar in einem<br />

der unten genannten Kinderner<br />

Nachfrage kommt, die es<br />

erforderlich machen kann,<br />

das vorhandene Betreuungsangebot<br />

vorerst so zu gestalten,<br />

dass es möglichst vielen<br />

Eltern und Kindern zu Gute<br />

kommt.<br />

Leider kann zum jetzigen<br />

Zeitpunkt nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass es in manchen<br />

Kindertagesstätten oder<br />

manchen Ortsgebieten zu eikeit<br />

von Familie und Beruf im<br />

Kreis Euskirchen möglichst<br />

optimal gewährleistet ist.<br />

Den Fragebogen können Sie<br />

sich auf der Internetseite der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> unter<br />

„Bürgerservice/Fromularservice“<br />

runterladen.<br />

Wir werden dabei selbstverständlich<br />

bemüht sein, auch<br />

Betreuungswünsche zu erfüllen,<br />

für die keine besonderen<br />

Gründe vorliegen, wo immer<br />

dies möglich ist.<br />

Mit dem „Fragebogen zur<br />

Erfassung des Betreuungsbedarfs<br />

ab dem 01.08.2014“<br />

möchten wir von Ihnen Angaben<br />

erhalten, die es den<br />

Trägern von Kindertageseinrichtungen<br />

und dem Kreis<br />

Euskirchen ermöglicht, einerseits<br />

dem Rechtsanspruch zu<br />

genügen und andererseits zu<br />

erreichen, dass die Vereinbargärten<br />

oder bei der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Hellenthal</strong>, Abt. Kindergarten,<br />

Frau Franka Dümmer,<br />

Zimmer 25 ab.<br />

•<br />

Wir wünschen unseren<br />

Kunden alles Gute für<br />

das neue Jahr.<br />

Wir freuen uns, Sie auch<br />

im kommenden Jahr<br />

wieder bei uns im Autohaus<br />

begrüßen zu dürfen.<br />

…darin sehen wir den Erfolg unserer<br />

bisherigen Zusammenarbeit, für die<br />

wir herzlich danken.<br />

Wir wünschen allen Kunden ein<br />

glückliches und gesundes Jahr 2014!<br />

Digitale<br />

Passfotos<br />

für<br />

Reisepass<br />

Personalausweis<br />

Führerschein<br />

Bewerbung<br />

Visa<br />

Pütz Schleiden<br />

Am Markt 4<br />

02445/5314<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


2<br />

3<br />

4<br />

9<br />

8<br />

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4<br />

9<br />

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34 Nachrichten und Interessantes aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

Neue Gebühren- und Hebesätze im Jahre 2014<br />

Entlastung der Bürgerinnen und Bürger durch Gebührensenkung<br />

Der Rat der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Hellenthal</strong> hat in seiner Sitzung<br />

am 03.12.<strong>2013</strong> neue<br />

Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung,<br />

die Straßenreinigung<br />

(Winterdienst),<br />

die Müllabfuhr, die Entsorgung<br />

von Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

und die<br />

Fremdwasserableitung/-beseitigung<br />

beschlossen. Unter<br />

Berücksichtigung des zu erwartenden<br />

Gesamtkostenaufwandes<br />

und der voraussichtlichen<br />

Einnahmen wurde in den<br />

Bereichen der Abwasserbeseitigung,<br />

der Abfallentsorgung,<br />

der Straßenreinigung und<br />

der Fremdwasserableitung/-<br />

beseitigung eine Gebührensenkung<br />

möglich. Für die<br />

Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

ließ<br />

sich eine Gebührenerhöhung<br />

leider nicht vermeiden.<br />

Die Hebesätze der Grundsteuer<br />

A, der Grundsteuer B und<br />

der Gewerbesteuer wurden<br />

nicht angepasst und entsprechen<br />

denen des Vorjahres.<br />

Die entsprechenden Satzungsänderungen<br />

mit der<br />

Festsetzung der neuen Gebühren-<br />

und Hebesätze 2014<br />

sind in dieser BürgerInfo<br />

unter „Bekanntmachungen“<br />

nachzulesen. Ergänzend dazu<br />

möchte die Verwaltung über<br />

die notwendigen Gebührenanpassungen<br />

nachstehend<br />

informieren:<br />

Bei den Abwassergebühren<br />

(Niederschlags- und Schmutzwasser)<br />

kommt es gegenüber<br />

dem Vorjahr zu einer Senkung<br />

der Schmutzwassergebühr<br />

um 0,33 Euro auf jetzt<br />

3,34 Euro je cbm und der Niederschlagswassergebühr<br />

um<br />

0,03 Euro auf jetzt 0,85 Euro<br />

je m². Dies resultiert aus einer<br />

zu berücksichtigenden Überdeckung<br />

des Rechnungsjahres<br />

2012 in Höhe von ca. 50.800<br />

Euro, einer im Gegensatz zum<br />

Vorjahr um ca. 53.500 Euro<br />

höheren Landeszuweisung<br />

sowie eines im Rechnungsjahr<br />

2012 gestiegenen Frischwasserverbrauchs<br />

von rd. 9.500 m³.<br />

Die Straßenreinigungsgebühren<br />

(Winterdienst) können im<br />

Jahr 2014 bedingt durch die<br />

weniger intensiven Räumdienste<br />

in dem Winterhalbjahr<br />

2011/2012 und eines daraus<br />

im Rechnungsjahr 2012<br />

resultierendem Überschusses<br />

um rd. 28 % gesenkt werden,<br />

und zwar um 0,26 Euro auf<br />

jetzt 0,93 Euro je m Grundstücksseite.<br />

Im Bereich der Abfallentsorgung<br />

kommt es im Jahr 2014<br />

ebenfalls zu einer Gebührensenkung.<br />

So beträgt die Gebühr<br />

für eine Restmülltonne<br />

inklusive Biomüll für ein 80 l<br />

Restmüllgefäß 104,00 Euro<br />

(Vorjahr: 116,80 Euro), für ein<br />

120 l Restmüllgefäß 156,00<br />

Euro (Vorjahr: 175,20 Euro),<br />

für ein 240 l Restmüllgefäß<br />

312,00 Euro (Vorjahr: 350,40<br />

Euro) und für einen 1.100 l<br />

Restmüllcontainer 1.430,00<br />

Euro (Vorjahr: 1.606,00 Euro).<br />

Für diejenigen, die von einer<br />

Biotonne befreit sind, vermindern<br />

sich die v.g. Gebühren<br />

wie bisher um 20 %.<br />

Bei der Festsetzung der<br />

Fremdwasserbeseitigungsgebühr<br />

ergibt sich erstmalig<br />

eine Änderung. Aufgrund<br />

gesunkener Personalkosten<br />

reduziert sich die Gebühr<br />

minimal auf 0,11 Euro je /m²<br />

(Vorjahr: 0,12 Euro).<br />

Zu einer Erhöhung kommt<br />

es bei der Benutzungsgebühr<br />

für die Entsorgung<br />

von Grundstücksentwässerungsanlagen.<br />

Konnte in der<br />

Gebührenkalkulation <strong>2013</strong><br />

noch ein Überschuss aus den<br />

Rechnungsjahren 2010 und<br />

2011 berücksichtigt werden,<br />

musste für das Kalkulationsjahr<br />

2014 ein Fehlbetrag aus<br />

dem Rechnungsjahr 2012 in<br />

Höhe von ca. 1.600,00 Euro<br />

eingerechnet werden. Aufgrund<br />

dessen beläuft sich die<br />

Gebühr je m³ abgefahrenen<br />

Grubeninhalts im Jahr 2014<br />

auf 29,82 Euro (Vorjahr: 26,35<br />

Euro).<br />

Auf der Homepage www.<br />

hellenthal.de unter dem<br />

Menüpunkt „Rat und Verwaltung“<br />

sind die neuen Steuerund<br />

Gebührensätze abrufbar.<br />

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BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


Nachrichten und Interessantes aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

35<br />

Auf den Friedhöfen werden Bäume gefällt<br />

Der Baumbestand auf den<br />

Friedhöfen ist grundsätzlich<br />

erhaltenswert und untersteht<br />

deshalb besonderem Schutz.<br />

Dennoch muss im Rahmen<br />

der Verkehrssicherungspflicht<br />

der Baumbestand überprüft<br />

werden. In Abstimmung mit<br />

dem Forstbeamten müssen<br />

auf den Friedhöfen in Hollerath,<br />

<strong>Hellenthal</strong> (Trierer Straße<br />

und Waldfriedhof) und<br />

Blumenthal mehrere Bäume<br />

gefällt werden, was das Erscheinungsbild<br />

der Friedhöfe<br />

ändern wird aber nach einer<br />

Sichtkontrolle des Försters<br />

notwendig ist. Besonders bedauerlich<br />

ist das Entfernen<br />

der großen Lebensbäume in<br />

Blumenthal.<br />

Neben Fäulnis und Pilzbefall<br />

bereiten meist die Gabelungen<br />

aus zwei Trieben,<br />

die sog. Zwieseln, die Probleme.<br />

Man unterscheidet je<br />

nach Ausprägung zwischen<br />

U- und V-Zwiesel. Während<br />

die Bildung des U-Zwiesels<br />

unbedenklich ist, gelten Bäume<br />

mit V-Zwieseln verstärkt<br />

bruchgefährdet. Hier drückt<br />

die einwachsende Rind die<br />

beiden Stämme im Laufe der<br />

Jahre auseinander. Mit der<br />

Zeit kann es zusätzlich zu<br />

einer Wassertaschenbildung<br />

kommen. Das eindringende<br />

Wasser verursacht Fäulnis<br />

und führt bei Frost zu Sprengungen.<br />

Hierdurch werden<br />

nicht nur Friedhofsbesucher<br />

gefährdet, sondern teure<br />

Grabanlagen können durch<br />

umstürzende Bäume oder<br />

abknickende Äste beschädigt<br />

werden.<br />

Sollten einzelne Bäume erhalten<br />

bleiben, müsste ein<br />

Baumgutachter die Bäume<br />

näher untersuchen und etwaige<br />

Sicherungsmaßnahmen<br />

empfehlen. Da sich<br />

diese Kosten unmittelbar<br />

auf die Friedhofsgebühren<br />

auswirken und Sicherungsmaßnahmen<br />

regelmäßig<br />

überprüft und nachgebessert<br />

werden müssen, wird<br />

hiervon abgesehen. •<br />

Beispiel für V-Zwiesel.<br />

Kanalsanierungsarbeiten an den Hauptsammlern<br />

„Reifferscheider Tal“ und „Oleftal“<br />

durch den Wasserverband Eifel-Rur (WVER)<br />

Im Rahmen der Eifelsonderförderung<br />

zur ganzheitlichen<br />

Fremdwassersanierung der<br />

Kanäle, lässt der WVER Düren<br />

auch seine Hauptsammler<br />

sanieren. Dies betrifft<br />

insbesondere den Hauptsammler<br />

„ReifferscheiderTal“,<br />

von Blumenthal bis Wiesen<br />

(bis zum Ende der Straße<br />

„Im Wiesengrund“) und den<br />

Hauptsammler „Oleftal“, von<br />

Blumenthal bis <strong>Hellenthal</strong><br />

(Trierer Str. bis Abzweig K 75).<br />

Die Arbeiten werden, wenn<br />

es die Witterung zulässt, voraussichtlich<br />

im Zeitraum zwischen<br />

dem 06.01.2014 und<br />

28.02.2014 durchgeführt. Es<br />

werden Arbeiten in geschlossener<br />

(Inlinersanierung) und<br />

offener Bauweise (Tiefbau)<br />

durchgeführt. Für die ordnungsgemäße<br />

Durchführung<br />

der Baumaßnahme sind folgende<br />

Personen zuständig:<br />

Bauherr:<br />

WVER Düren, Frau Bloschies,<br />

02421-4943140<br />

WVER Düren, Herr Horres,<br />

02421-4943104<br />

Bauausführung:<br />

Aarslfeff GmbH, Siegburg,<br />

Herr Manderscheid,<br />

02241-947619<br />

Aarslfeff GmbH, Siegburg,<br />

Herr Bunjaku,<br />

02241-947617<br />

Bauleitung:<br />

Linscheidt Ingenieure GmbH,<br />

Herr Neuhaus,<br />

02445-911022<br />

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Herr Schneider,<br />

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BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>


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BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>

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